Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00553
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA O,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1979 geborene A, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste,
reiste am 17. Dezember 2000 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein.
Nach Ablauf des Visums verblieb er im Land und ersuchte am 15. März 2001
um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe
mit der über 28 Jahre älteren Schweizer Bürgerin B, welche er noch während
der Prüfung seines Gesuchs am 12. April 2001 in C heiratete. Gestützt auf
diese Ehe wurde ihm am 25. Mai 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
und letztmals mit Gültigkeit bis zum 11. April 2013 verlängert. Am 8. Dezember
2003 zog A im Rahmen des Familiennachzugs seine 1995 geborene und aus einer
früheren Beziehung stammende Tochter C nach. Sein ebenfalls aus einer früheren
Beziehung stammender und 1998 geborener Sohn E verblieb hingegen in der Heimat.
Nachdem die eheliche Gemeinschaft spätestens im Mai 2006 aufgehoben wurde,
liess sich A am 31. März 2009 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden.
A wurde während seines hiesigen
Aufenthalts wiederholt straffällig und erwirkte folgende Strafen:
Bestrafung mit 14 Tagen Gefängnis und Fr. 500.-
Busse gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 2. April 2002 wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung einer Blutprobe,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung der Verkehrsregeln;
Bestrafung mit 21 Tagen Gefängnis gemäss
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 20. Januar 2004
[Eröffnungsdatum] wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens trotz
Führerausweisentzugs und Nichtanzeigen eines Fundes;
Bestrafung mit 30 Tagen Haft und Fr. 500.-
Busse gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 14. Mai 2004 wegen Fahrens
trotz Führerausweisentzugs und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.-
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom
19. Januar 2005 wegen Hinderung einer Amtshandlung;
Bestrafung mit 7 Tagen Gefängnis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H
vom 24. Januar 2006 wegen einfacher und fahrlässiger
Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Ehefrau;
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-gemäss Strafbefehl vom 19. September
2014 wegen einfacher Körperverletzung.
Wegen seiner wiederholten Straffälligkeit
wurde A am 8. Mai 2002 und am 25. Februar 2004 ausländerrechtlich
verwarnt.
Seit Juli 2006 wird A von der Sozialhilfe
unterstützt. Nachdem ihm für den Fall fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit
bereits am 19. Januar 2011 die Überprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung
in Aussicht gestellt worden ist, verwarnte in das Migrationsamt am 24. Juli
2012 auch noch wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit.
Da sich A auch nach dieser Verwarnung
nicht von seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen
vermochte, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2014
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 10. September
2014 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. August
2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. September 2014
liess A beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und
ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Vorverfahren, wobei sein
Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen sei. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober
2014 wurde A dazu aufgefordert, innert 30 Tagen die Verfahrenskosten
vorzuschiessen oder im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Überdies wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Nach fristgerechtem Eingang weiterer Unterlagen zur
Belegung der Mittellosigkeit von A wurde die Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses am 3. November 2014 abgenommen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues
Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen
wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf
neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 20a N. 10 und 17).
1.2.2 Im vorinstanzlichen Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals
geltend, eine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizer Bürgerin zu führen und
mit dieser ein gemeinsames Kind zu erwarten. Am 18. August 2014 gebar die
neue Partnerin des Beschwerdeführers einen Sohn.
Weder die vom Beschwerdeführer behauptete
Konkubinatsbeziehung noch die Geburt eines angeblich aus dieser Beziehung
stammenden Kindes waren Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr
wurden diese neuen Umstände erstmals im vorinstanzlichen
Rekursverfahren angeführt. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten
Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 1. Dezember
2011, VB.2011.00656, E. 1.2; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00729,
E. 1.4 [jeweils nicht publiziert]). Deshalb ist auf die im
vorinstanzlichen Rekursverfahren erstmals behauptete Konkubinatsbeziehung bzw.
Vaterschaft des Beschwerdeführers nur insoweit einzugehen, als diese noch in
ausreichend engem Zusammenhang zum Streitgegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens steht. Ansonsten ist gemäss § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 1 VRG nicht auf diesbezügliche
Vorbringen einzutreten.
2.
Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet
und kann gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter
anderem zu widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.1
2.1.1 Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG]
des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar
2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne
Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen.
2.1.2 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Juli 2006 von der Sozialhilfe
unterstützt und hat bis Mai 2014 rund Fr. 246'000.- bezogen. Darin
eingeschlossen sind auch die für seine Tochter C ausbezahlten Beträge, für
welche er bis zu deren Volljährigkeit noch zu sorgen hatte. Seit August 2014
bezieht er keine Sozialhilfe mehr.
2.1.3 Die Dauer und der Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs würden nach der
bereits zitierten Praxis sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
rechtfertigen und rechtfertigen damit grundsätzlich auch den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Hierbei hat sich der
Beschwerdeführer auch die für seine Tochter ausbezahlten Beträge anzurechnen,
hat er doch gemäss Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen
seiner Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt seines Kindes zu sorgen.
2.2
2.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob eine hinreichend konkrete Gefahr der weiteren
Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Hierbei ist von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen, während blosse Bedenken hinsichtlich einer zukünftigen
Unterstützungsbedürftigkeit nicht genügen (BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3).
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit August 2014 auf Sozialhilfe zu
verzichten und inzwischen eine existenzsichernde Arbeit gefunden zu haben.
Weiter gibt er an, notfalls von seiner neuen Lebenspartnerin finanziell unterstützt
werden zu können. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass er
inskünftig wieder Sozialhilfe beziehen müsste.
2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger
Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt
des migrationsrechtlichen Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls
könnte die Ausländerin oder der Ausländer die Wegweisung dadurch verhindern,
dass sie bzw. er vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar
2007, 2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung
während hängigem Beschwerdeverfahren und offenkundig erst unter dem Druck der
drohenden Wegweisung.
2.2.4 Der Beschwerdeführer hat bislang kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss
fassen können. So war er bislang überwiegend und meist nur für kurze Zeit in
unbezahlten Praktika und Arbeitsintegrationsprojekten tätig. Bis auf
gelegentliche Einsätze als Promotor im Jahr 2011 war er vom Beginn seiner
Fürsorgeabhängigkeit im Juli 2006 bis zum August 2014 nie auf dem ersten
Arbeitsmarkt erwerbstätig. Vom 21. Mai 2012 bis zu seiner fristlosen Kündigung
am 20. November 2013 war er zudem bei einer Sozialfirma als Mitarbeiter im
Recycling angestellt.
Gemäss dem eingereichten
Einsatzvertrag der J AG für Temporärangestellte vom 8. August 2014
war der Beschwerdeführer ab 11. August 2014 beim Einsatzbetrieb K AG
in L "[u]nbefristet[,] längstens 3 Monate" angestellt. Wie auch
in der Beschwerdeschrift eingeräumt wurde, handelte es sich damit um eine
befristete Anstellung für maximal 3 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit.
Auch im nachgereichten Einsatzvertrag für Temporärangestellte der J AG vom
4. November 2011 ist die Einsatzdauer als "unbefristet[,] längsten[s]
3 Monate" beschrieben, wobei als Einsatzfirma neu die M AG in N angegeben
und ein etwas geringerer Stundenlohn und Beschäftigungsgrad vereinbart worden
ist. Damit wurde weder die Anstellung im früheren Einsatzbetrieb verlängert
noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen, vielmehr ist auch die
Anstellung im neuen Einsatzbetrieb wieder auf längstens drei Monate befristet. Die
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ist damit keineswegs gesichert.
Aufgrund seiner bisherigen Misserfolge auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht eine
hinreichend konkrete Gefahr, dass er keine Anschlussanstellung finden und
erneut in die Sozialhilfeabhängigkeit abgleiten wird.
2.2.5 Im Zusammenhang mit der Darlegung seiner Mittellosigkeit für sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege beziffert der Beschwerdeführer seinen monatlichen
Bedarf mit Fr. 2'757.-, wobei er zur Bedarfsberechnung offenbar von einem
verheirateten Paar mit einem gemeinsamen Kind gemäss den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September
2009 ausgeht.
Gemäss § 16 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) wird
wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen. Zu
den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie von deren Ehegatten oder
eingetragenen Partner, sofern diese nicht getrennt leben. Weiter wird in § 17
SHV zur Berechnung des sozialen Existenzminimums auf die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verwiesen, während das erwähnte
Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei
der Festlegung des sozialen Existenzminimums keine Anwendung findet.
Nach Ziff. F.5.1 und H.10 der
SKOS-Richtlinien handelt es sich bei der Wohngemeinschaft
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin sowie deren Sohn um
eine in familienähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personengruppe, in welcher weder der Beschwerdeführer noch dessen neue
Partnerin rechtlich zur gegenseitigen Hilfe
verpflichtet sind. Insbesondere bilden diese auch kein stabiles Konkubinat, da
hierzu die Konkubinatsbeziehung bereits seit zwei Jahren bestehen oder die
Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben müssten (vgl. hierzu auch die
Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid). Da der Beschwerdeführer rechtlich
nicht der Vater des Kindes seiner neuen Partnerin ist, bestehen gegenwärtig
keinerlei durchsetzbare Unterstützungspflichten und
keine Unterstützungsgemeinschaft. Damit vermag auch das Erwerbseinkommen der neuen Partnerin des Beschwerdeführers dessen
Existenzbedarf nicht abzusichern.
2.2.6 Sollte es dereinst tatsächlich zu einer Anerkennung des Kindes und einer
Heirat mit der neuen Partnerin durch den Beschwerdeführer kommen, dürfte sich
dessen Sozialhilferisiko aufgrund seiner damit einhergehenden Unterstützungspflichten
eher noch verschärfen. Gemäss Aktenlage ist die Partnerin des Beschwerdeführers
Mutter von einem weiteren minderjährigen Kind (geboren am 25. Oktober
2005). Selbst unter Mitberücksichtigung allfälliger Alimentenzahlungen von
dessen Vater dürfte weder das gegenwärtige Einkommen des Beschwerdeführers,
noch dasjenige seiner Partnerin alleine ausreichen, eine Familie mit zwei
Kindern zu versorgen: Der Beschwerdeführer selbst verdient gemäss eigenen
Angaben gegenwärtig rund Fr. 3'000.- netto. Auch die Kindsmutter und
Partnerin des Beschwerdeführers verdiente vor der Geburt ihres Sohnes lediglich
Fr. 3'600.- brutto. Damit müssten zur Existenzsicherung auch in Zukunft
beide Elternteile in einem hohen Arbeitspensum beschäftigt bleiben, ohne die
gerade in den ersten Lebensjahren eines Kindes notwendige Betreuung selbst
wahrnehmen zu können. Somit erscheint der Existenzbedarf der Familie bei einer
Vaterschaftsanerkennung oder Heirat nicht nur aufgrund der unsicheren Anstellungssituation
des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der anstehenden Kinderbetreuungsaufgaben
bzw. -kosten nicht gesichert.
Damit besteht sowohl unter Annahme einer Unterstützungsgemeinschaft
als auch bei alleiniger Betrachtung der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers weiterhin ein erhebliches Sozialhilferisiko.
2.3
2.3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Marc Spescha in: derselbe et
al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG
N. 2). Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn
die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme
auch als verhältnismässig erscheinen lässt.
Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vorab, ob der Ausländer
seine Sozialhilfeabhängigkeit – oder die Sozialhilfeabhängigkeit von Personen,
für die er zu sorgen hat – verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51 mit Hinweisen; BGr,
20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 11. September 2014,
2C_1058/2013, E. 2.5).
2.3.2 Der Beschwerdeführer erklärte seinen langjährigen beruflichen Misserfolg
mit seiner mangelnden Ausbildung, seinen Betreuungspflichten gegenüber seiner
ebenfalls in der Schweiz lebenden Tochter, Rückenbeschwerden, welche einer
schweren Arbeit entgegengestanden seien, und der verzögerten Ausstellung seines
Ausländerausweises, wodurch er auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt gewesen
sei.
2.3.3 Bereits im April 2012 stellte die damals für den Beschwerdeführer
zuständige Mitarbeiterin der Sozialhilfebehörde fest, dass dieser der Auflage,
seine Arbeitssuche nachzuweisen, nur teilweise nachgekommen ist. Gemäss einem
Bericht seiner Sozialarbeiterin vom 28. Mai 2013 wurde ein Integrationsprogramm
aufgrund mangelhaften Interesses und Motivation nicht gestartet und ist der
Beschwerdeführer einer Auflage, intensiv und nachweislich nach Arbeit zu
suchen, nur sehr marginal und unzuverlässig nachgekommen. Als mutmassliche
Gründe für seine Misserfolge bei der Stellensuche werden hierbei Faulheit und
mangelnde Bereitschaft zum Stellenantritt in als von ihm für
"unwürdig" empfundenen Arbeitsbereichen erwogen. Nach Einschätzung
der Sozialberatung der Stadt C vom 23. Mai 2014 sind "wirklich grosse
Zweifel" an der Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers anzubringen
und hat sich dieser hier weder sozial noch beruflich integriert.
In der jüngeren Vergangenheit ist
der Beschwerdeführer den Sozialhilfebehörden zudem zunehmend aggressiv und
verbal ausfällig gegenübergetreten. Ein Beschäftigungsprogramm auf dem zweiten
Arbeitsmarkt musste aufgrund von Handgreiflichkeiten des Beschwerdeführers am
20. November 2013 sogar fristlos aufgelöst werden. Entgegen einer Auflage,
sämtliche Veränderungen der persönlichen/finanziellen Verhältnisse sofort zu
melden, hat er diese fristlose Kündigung den Sozialhilfebehörden gegenüber zunächst
verschwiegen. Auch hat er sich offenbar für längere Zeit in seinem Heimatland
aufgehalten, ohne dies mit den Sozialhilfebehörden abzusprechen: So ist er zuletzt
von Mitte Dezember 2013 bis zum 22. Februar 2014 in die Elfenbeinküste
gereist, statt sich in der Schweiz um seine wirtschaftliche Integration zu bemühen.
Auch in den Jahren zuvor soll er sich nach plausiblen und im vorliegenden
Verfahren zumindest unwidersprochen gebliebenen Vermutungen der
Sozialhilfebehörden jeweils zwei bis drei Monate im Jahr in seiner Heimat
aufgehalten und hierfür Mittel, die eigentlich für seine Miete zur Verfügung
gestellt worden sind, zweckentfremdet haben. Aufgrund seines unkooperativen
Verhaltens wurde ihm die Sozialhilfe im Januar und Februar 2014 ganz gestrichen
und sodann um 15 % gekürzt.
Der Beschwerdeführer ist damit seiner
Schadensminderungspflicht nur sehr ungenügend nachgekommen. Erst ab Juni 2014
hat er – offenbar unter dem Eindruck der drohenden
Wegweisung – seine Suchbemühungen intensiviert und sich für mehrere Stellen beworben.
2.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden werden zwar
durch eine ärztliche Bescheinigung vom 17. Juni 2013 bestätigt. Dieser
Bescheinigung ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum er an schwerer
körperlicher Arbeit gehindert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer war zudem
trotz seiner angeblichen Rückenleiden sportlich aktiv, wollte als
Fussballtrainer arbeiten und beschreibt sich in seinen Bewerbungsschreiben von
Juni und Juli 2014 als (sehr) sportlich ("très sportif"), fit und gesund.
Sodann gibt er dort auch an, körperlich anstrengende Arbeiten nicht zu scheuen.
Seine gesundheitlichen Beschwerden scheinen damit höchstens vorübergehender
Natur gewesen zu sein und vermögen weder seine mangelhaften Arbeitsbemühungen
vor seinem Rückenleiden, noch seine fehlenden Nachweise von Suchbemühungen in
körperlich weniger belastenden Branchen zu erklären.
2.3.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Arbeitsmisserfolge auf seine
Bewilligungssituation zu schieben versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm
seine Aufenthaltsbewilligung sowohl am 14. Januar 2011 (mit Gültigkeit bis
zum 11. April 2012) als auch am 31. Juli 2012 (mit Gültigkeit bis zum
11. April 2013) verlängert wurde, ohne dass er sich während dieser Zeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren vermochte. Hingegen hatte er es unter
dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – trotz erstinstanzlich nicht
verlängerter Bewilligung – geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden. Weiter war
dem Beschwerdeführer auch während dem laufenden Bewilligungsverfahren eine Erwerbstätigkeit
stets erlaubt. Ohnehin vermögen allfällige Benachteiligungen auf dem
Stellenmarkt nicht zu erklären, weshalb er lange Zeit nicht einmal seine
Stellensuche ausreichend nachzuweisen vermochte.
2.3.6 Auch die Ausbildungsdefizite des Beschwerdeführers stehen Bewerbungen und
einer Beschäftigung als unqualifizierte Arbeitskraft nicht entgegen. Zudem hat
er es sich selbst anzulasten, dass Arbeitsintegrationsprogramme aufgrund seiner
mangelhaften Motivation nicht gestartet werden konnten oder aufgrund von
Handgreiflichkeiten seinerseits abgebrochen werden mussten. Er hat sich damit
seine schwere Vermittelbarkeit teilweise selbst zuzuschreiben.
2.3.7 Ziff. C.1.3 der SKOS-Richtlinien erachtet bereits nach Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für
den alleinerziehenden Elternteil als prinzipiell zumutbar. Nach der weniger
strengen Praxis zum nachehelichen Unterhalt ist es einem alleinerziehenden
Elternteil in der Regel zumutbar, halbtags zu arbeiten, sobald das von ihm
betreute Kind zehnjährig ist. Eine Vollzeitstelle gilt sodann nach unterhaltsrechtlicher
Praxis zumutbar, sobald das Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGr, 30. April
2009, 5A_6/2009, E. 2.2; vgl. auch André Keller, Gesetzliche Verankerung
der Dreijahresregel nach deutschem Vorbild de lege ferenda auch in der Schweiz,
FamPra.ch 2014, S. 558 ff.).
Die Tochter des Beschwerdeführers war zu
Beginn des Sozialhilfebezugs am 1. Juli 2006 bereits 11 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer nach
zitierter Praxis ohne Weiteres zumutbar gewesen,
zumindest Teilzeit zu arbeiten. Spätestens nachdem
seine Tochter im Juni 2011 16 Jahre alt geworden
ist, wäre dem Beschwerdeführer selbst nach der weniger rigiden
unterhaltsrechtlichen Praxis auch eine Vollzeitstelle zumutbar gewesen. Somit
können auch allfällige Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter die
Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig erklären.
2.3.8 Damit vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe seine mangelhafte
wirtschaftliche Integration nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist
seiner Schadensminderungspflicht in der Vergangenheit nicht ausreichend
nachgekommen und hat sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt
ausländerrechtlich verwarnt wurde, am 24. Juli 2012 auch ausdrücklich wegen
seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Damit erscheint es keineswegs willkürlich, wenn
die Vorinstanz von einem mindestens mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers
ausgeht.
2.4
2.4.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann insbesondere die
öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse
des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96
AuG).
Hat ein Ausländer nahe
Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die
intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II
281 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch wenn in erster Linie die Kernfamilie, dass
heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern,
geschützt wird, können auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in
den Schutzbereich fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und
nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1). Bei
Konkubinatspartnern muss die partnerschaftliche Beziehung seit Langem
eheähnlich gelebt werden (gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die
Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013,
E. 2.1).
Gemäss dem ebenfalls durch Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf
Privatleben steht überdies einer Person auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft
ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1,
BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
2.4.2 Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Monate mit seiner nach wie vor mit
einem Dritten verheirateten Partnerin zusammen. Als Vater von deren im August
2014 geborenen Kind gilt aufgrund der Vermutung von Art. 255 Abs. 1
ZGB deren Ehegatte. Dessen Vaterschaft könnte lediglich durch das
(verbeiständete) Kind oder den als Vater eingetragenen Ehegatten selbst
angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Hingegen sind weder die
Kindsmutter noch Dritte wie der Beschwerdeführer zur Vaterschaftsanfechtung
berechtigt, selbst wenn Letzterer behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu
sein (BGE 122 II 289 E. 1.c).Die biologische Vaterschaft des
Beschwerdeführers kann und darf damit grundsätzlich nicht abgeklärt werden,
solange keine Vaterschaftsklage durch die hierzu aktivlegitimierten Personen
eingeleitet worden ist (vgl. auch Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über
genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 [GUMG]).
Vielmehr ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
Kindsvater ist.
Damit führt der
Beschwerdeführer nach derzeitigem Stand weder ein gefestigtes Konkubinat zu
einer hier anwesenheitsberechtigten Person noch ist er Vater eines hier
anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kindes. Seine Beziehungen zu seiner
neuen Partnerin und deren Kind fallen damit nicht unter den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Da seine in der Schweiz
lebende Tochter bereits volljährig ist und den Kontakt zum Beschwerdeführer
abgebrochen hat, kann er auch hieraus kein Anwesenheitsrecht ableiten.
Auch besonders intensive, über
die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich werden nicht substanziiert
geltend gemacht.
2.4.3 Inwiefern sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Heirat oder erfolgreichen
Anerkennung seines Kindes inskünftig auf ein Anwesenheitsrecht stützen könnte,
ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insbesondere erscheint auch fraglich,
inwiefern ein Aufenthaltsrecht, welches vornehmlich auf einer gegenwärtig noch
nicht einmal absehbaren Heirat oder Anerkennung basieren würde, noch vom
Streitgegenstand dieses Verfahrens gedeckt wäre. Sollte dereinst die
Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigt werden, wäre die Wiedererteilung
einer Aufenthaltsbewilligung in einem neuen Verfahren zu prüfen.
2.4.4 Auch die sonstigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten stehen einer
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen: Zwar ist dem Beschwerdeführer
zugutezuhalten, dass er während seines langjährigen Aufenthalts die
Landessprache einigermassen erlernt hat, in diversen Fussballvereinen aktiv ist
und sich – zumindest im laufenden Bewilligungsverfahren – als Vermittler bei einer
Fachstelle für interkulturelle Anliegen engagiert. Aufgrund seiner langen
Aufenthaltsdauer von 14 Jahren ist zudem auch zu erwarten, dass er in der
Schweiz über ein Beziehungsnetz verfügt. Ansonsten hat er sich jedoch trotz
seines langen Aufenthalts auch ausserhalb des Berufslebens nur mangelhaft integriert:
So ist er wiederholt und auch noch während dem laufenden Bewilligungsverfahren
strafrechtlich in Erscheinung getreten und verschuldet. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 13. Oktober 2014 bestehen zahlreiche
Beitreibungen und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 26'000.-.
Auch sein unkooperatives, uneinsichtiges, unhöfliches und teilweise sogar
aggressives Verhalten gegenüber den Sozialbehörden lässt auf eine mangelhafte
Integration schliessen.
Hingegen hat der Beschwerdeführer seine
lebensprägenden Jugendjahre in seinem Heimatland
verbracht und ist diesem weiter eng verbunden. So besuchte er dieses
regelmässig und hat dort eigenen Angaben zufolge eine Fussballakademie
aufgebaut. Weiter leben mehrere Geschwister und sein von dessen Grossvater
betreuter Sohn in der Elfenbeinküste. Es ist damit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein funktionierendes soziales Netz verfügt, welches ihm die dortige
Wiedereingliederung erleichtern wird. Überdies
spielte auch der Beschwerdeführer selbst bis vor Kurzem mit dem Gedanken, nach
der Volljährigkeit seiner Tochter in seine Heimat zurückzukehren.
Die Beziehung zu seiner neuen Partnerin
und deren Kind kann er vorerst über die Distanz und mit gegenseitigen
Besuchsaufenthalten aufrechterhalten. Sollte er dereinst seine Partnerin
ehelichen oder deren Kind anerkennen (können), wäre allenfalls in einem neuen Gesuch
über eine Bewilligungserteilung zu befinden.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62
lit. e AuG erfüllt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
sowohl im Licht der EMRK als auch nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1
AuG aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen verhältnismässig.
3.
Weiter sind auch keine Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich. Rückführungen in die von
Ebola-Epidemie besonders betroffenen westafrikanischen Staaten Guinea, Sierra
Leone und Liberia werden gegenwärtig auf Gesuch hin in der Regel ausgesetzt.
Die benachbarte Elfenbeinküste ist bislang jedoch von der Ebola-Epidemie
verschont geblieben (vgl. die entsprechenden Informationen der World Health Organization [WHO, www.who.int] und des Bundesamts für Gesundheit
[BAG, www.bag.admin.ch] sowie des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten [EDA, www.eda.admin.ch]). Die
lediglich latente Ausbreitungsgefahr im Heimatland
des Beschwerdeführers stellt kein Vollzugshindernis dar.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG),
und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen und das Gesuch ist auch nicht für das
vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Ohnehin erscheint
auch die gegenwärtige Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fraglich, wobei
hierfür auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …