Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00521
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Dielsdorf,vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde Dielsdorf führte zur Erweiterung der
Schulanlage E ein selektives Vergabeverfahren für die Gesamtleistung (Planung
und Bau) durch. In der zweiten Phase reichten drei Gesamtleistungsanbieter ein
Angebot ein (vgl. Offertprotokoll vom 5. Mai 2014) mit vorgesehenen
Werkpreisen zwischen Fr. 5'400'000.- (Angebot der A AG) und Fr. 5'775'291.35
(Angebot der D AG). Am 5. September 2014 erteilte die Gemeinde Dielsdorf
den Zuschlag der D AG.
II.
Dagegen erhob die A AG am 15. September 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Neubeurteilung der
Wettbewerbsbeiträge durch eine unabhängige Kommission. Die Gemeinde Dielsdorf
beantragte am 24. Oktober 2014, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
A AG hat auf Replik stillschweigend verzichtet. Die Zuschlagsempfängerin D AG
hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2 Die Beschwerdeführerin, die hinter der
Mitbeteiligten den zweiten Rang belegt, beanstandet die Würdigung ihres
Angebots hinsichtlich der architektonischen Qualität und verlangt die
Beurteilung durch eine unabhängige Kommission. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen,
so hätte sie eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Mit dem
Pflichtenheft in den Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin drei
Zuschlagskriterien festgelegt und bereits auch deren Gewichtung transparent gemacht:
Architektonisches Gesamtkonzept (60 %)
Gesamtpreis des Bauwerks (35 %)
Präsentation (5 %)
Das erste
Kriterium (Architektonisches Gesamtkonzept) war in folgende sechs
Unterkriterien aufgeteilt:
Qualität Gesamtkonzept inkl. architektonische
Gestaltung
Anordnung der Arbeitsräume,
Nutzungsbeziehungen, Flexibilität der Raumstrukturen
Einordnung der Erweiterung
Qualität der geschaffenen Aussenräume
Gebäudetechnik & Konstruktion
Qualität der späteren Erweiterungsmöglichkeit
3.2 Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien
von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot
in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen
Werts ermöglichen.
3.3 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine "nicht qualifizierte und intransparente
Beurteilung" des zu 60 % gewichteten Zuschlagskriteriums "Architektonisches
Gesamtkonzept". Die Kritik in der Beschwerde stützt sich wesentlich auf
die von der Beschwerdegegnerin verfasste Würdigung der eingereichten Projekte.
Diese basiert auf den jeweiligen Beurteilungen der Angebote durch die Fachgruppen
F und G. Ferner erfolgte eine Zuschlagsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin
samt Anhängen. Diese Beurteilungen erfolgten detailliert und transparent. Die Beschwerdeführerin
ist denn auch den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht
entgegengetreten.
3.4 Unsubstanziiert
bleibt sodann der Vorwurf, die Beurteilung sei nicht qualifiziert und es sei deshalb
eine unabhängige Kommission einzusetzen. Allein aus dem Umstand, dass die
Beteiligten das Projekt der Beschwerdeführerin nicht favorisiert haben, ist
selbstredend nicht auf eine mangelhafte Qualifikation zu schliessen. Die Beschwerdeführerin
hat im Übrigen – in Kenntnis der beteiligten Personen – keine konkreten
Vorwürfe gegen deren Unabhängigkeit erhoben. Eine Befangenheit der beteiligten
Personen im Sinn vom § 5a VRG ist nicht ersichtlich.
3.5 Ob die
Bewertung der Angebote im Licht der Vorbringen in der Beschwerde als mangelhaft
erscheint, ergibt sich aus den nachfolgenden materiellen Ausführungen. Dabei
ist allerdings zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches
Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 28. August 2014, VB.2014.00300,
E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine
Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2
IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine
allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.5.1 Im Unterkriterium "Anordnung der Arbeitsräume, Nutzungsbeziehungen,
Flexibilität der Raumstrukturen" erhielt das Projekt der Mitbeteiligten die
Note 8.1; das Projekt der Beschwerdeführerin wurde deutlich tiefer mit 5.4
benotet.
Gemäss dem Projektbeschrieb der Beschwerdegegnerin
muss der Erweiterungsbau unter anderem einen Mehrzwecksaal beinhalten. Dieser
sollte möglichst unabhängig vom Schulbetrieb funktionieren und extern vermietet
werden können.
In der Projektwürdigung wird für das
Projekt der Beschwerdeführerin festgehalten, die in der Ausschreibung
geforderte unabhängige Nutzung des Mehrzwecksaals sei nicht möglich. Dies wurde
als erheblicher Mangel beurteilt. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar.
Diesbezügliche Mängel im Projekt der Beschwerdeführerin werden sodann in den
ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeantwort plausibel aufgezeigt; ebenso werden
die diesbezüglichen Vorzüge des Projekts der Mitbeteiligten dargelegt, sowohl
bezüglich des Mehrzweckraumes als auch bezüglich der Anordnung der Arbeitsräume.
Eine solche ergänzende Begründung des Zuschlagsentscheids ist zulässig (VGr,
28. September 2011, VB.2010.00708, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
ist diesen ergänzenden Ausführungen nicht weiter entgegengetreten. Dass der
Mehrzweckraum, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, über einen eigenen
Zugang mit separater Treppen- und Liftanlage erreicht werden kann und
modulartig geplant ist, vermag die festgestellten Mängel nicht auszuräumen.
Die tiefere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin
gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten im
Unterkriterium "Anordnung der Arbeitsräume" ist nicht zu beanstanden.
Die zusammenfassende Benotung der Angebote in diesem Unterkriterium entspricht
jeweils dem Durchschnitt der Notenvergabe durch die beiden Fachgruppen F und G.
3.5.2 Im Unterkriterium "Einordnung der Erweiterung" erhielt das
Angebot der Mitbeteiligten die Note 7.4, das Angebot der Beschwerdeführerin die
Note 5.8. Dieses Ergebnis entspricht ebenfalls dem Durchschnitt der Benotung
durch die beiden Beurteilungsgruppen.
In der Projektwürdigung wird dem
Erweiterungsbau der Mitbeteiligten eine eigenständige Ergänzung mittels
moderner Architektur attestiert. Der funktionale und einfach ausformulierte
Neubaukubus ergänze den Bestand und schaffe einen attraktiven Auftakt zur
Anlage, ohne dabei den architektonischen Zeitzeugen zu konkurrenzieren. Der
Annexbau werde über ein klar und attraktiv formuliertes Gelenk mit dem bestehenden
Schulhaus verbunden.
Der Verbindungsbau der Beschwerdeführerin
ist gemäss der Projektwürdigung in geometrischer Analogie zu den Schulbauten
konzipiert und im gestalterischen Ausdruck noch wenig ausformuliert. Trotz der
konsequenten Übernahme von wesentlichen architektonischen Merkmalen des
Bestandes werde die äussere Materialisierung der Erweiterung grundsätzlich neu
interpretiert.
Diese Beurteilungen sind
nachvollziehbar. Zu Recht wird mit der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen,
dass die Architektur der Erweiterung gemäss Ausschreibung eigenständig sein
dürfe. Mit ihrer Kritik in der Beschwerdebegründung am Projekt der Mitbeteiligten
vermag die Beschwerdeführerin deshalb nicht aufzukommen. Auch in diesem Unterkriterium
erscheint die bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten nicht als
rechtsverletzend.
3.5.3 Im Unterkriterium "Qualität der späteren Erweiterungsmöglichkeit"
erhielten Beschwerdeführerin und Mitbeteiligte dieselbe Benotung (5.0), was
wiederum jeweils dem Durchschnitt der Beurteilungen durch die Fachgruppen F und
G entspricht.
Die Projektwürdigung kritisierte hier
beim Projekt der Beschwerdeführerin unter anderem, dass die spätere Erweiterung
eine aufwändige Neukonzeption der Parkplatz- und Umgebungsarbeiten nach sich
ziehen würde. Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede, weist aber
darauf hin, dass die Mitbeteiligte einen umfassenden Umbau der Parkplatz- und
Umgebungsanlage bereits in der 1. Etappe geplant
habe. Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass eine spätere
Neukonzeption von Parkplatz und Umgebung im vorliegenden Unterkriterium negativ
gewichtet werden durfte.
3.5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht verlangt hat, ist zu
ihren Handen ergänzend festzuhalten, dass ihre Offerte im Unterkriterium
"Qualität Gesamtkonzept inkl. architektonische Gestaltung" mit der
Note 7.1 gegenüber der Note 6.8 für das Angebot der Mitbeteiligten eine leicht
bessere Bewertung erhalten hat. Umgekehrt wurde das Unterkriterium
"Qualität der geschaffenen Aussenräume" bewertet: Hier erhielt die Mitbeteiligte
die Note 7.1, die Beschwerdeführerin die Note 6.8. Im Unterkriterium
"Gebäudetechnik & Konstruktion" wurden die beiden Projekte schliesslich
gleich bewertet.
3.5.5 Wie in der Beschwerdeantwort ausgeführt, resultierten aus diesen Benotungen
im zu 60 % gewichteten Kriterium "Architektonisches
Gesamtkonzept" für die Mitbeteiligte insgesamt 434 Punkte und für die
Beschwerdeführerin 376 Punkte. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
3.5.6 Die Beschwerdegegnerin begründete die Bewertung der Angebote sodann auch in
den beiden anderen Kriterien ("Werkpreis" und
"Präsentation") eingehend. Die Beschwerdeführerin erhebt zu diesen
Kriterien keine Rügen; die Bewertung enthält hier zumindest keine klaren
Mängel; damit erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. Marco Donatsch, in
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 10).
3.6 Im
Gesamtresultat belegt das Angebot der Mitbeteiligten mit 784 den ersten Platz
vor dem Angebot der Beschwerdeführerin, welches 749 Punkte erreicht. In dieser
Bewertung sind keine Fehler ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist sie in Anwendung von
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wobei bei der Bemessung zu
berücksichtigen ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort teilweise nur die ihr
obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat.
5.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1
lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten
Fr. 10'120.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …