Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
- Abteilung
VB.2014.00501
Urteil
der
2. Kammer
vom
8. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In
Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1971, Staatsangehöriger von Kolumbien, reiste
am 27. August 2010 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Am 17. Dezember
2010 heiratete er die schweizerische Staatsangehörige B, geboren 1973. In der
Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilt, welche letztmals bis 16. Dezember 2012 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom
23. November 2012 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, die Ehegemeinschaft sei
per April 2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen worden. Damit habe die Ehegemeinschaft weder drei Jahre gedauert, noch würde ein
nachehelicher Härtefall vorliegen. Schliesslich seien vorliegend weder Gründe
für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar noch liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juli 2014
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Migrationsamtes.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige
Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder
Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten
Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE
137 II E. 3.2.3; BGr, 15. Februar 2013, 2C_690/2012, E. 3.3).
Ein Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der Ausländer in der
Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und
inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (vgl. BGr,
16. Juni 2011, 2C_489/2011, E. 2.2). Der persönliche Härtefall muss
sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es muss mit
anderen Worten eine Kausalität zwischen der Ehe und dem Härtefall vorliegen (BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.3; BGE
137 II 345 E. 3.2.3).
Insbesondere können gemäss
BGE 137 II 345 E. 3.3.2 Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, wie beispielsweise die Flüchtlingseigenschaft eines Beschwerdeführers,
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland beeinträchtigen, sofern ein
Konnex zur Ehe besteht. Letzteres ist der Fall, wenn ein Beschwerdeführer aufgrund
seiner Heirat in der Schweiz seinen Flüchtlingsstatus
in einem Drittland verliert.
3.
3.1 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde per
6. Dezember 2013 geschieden. Dementsprechend ist vorliegend unbestritten,
dass das eheliche Zusammenleben aufgegeben wurde und dass die Ehedauer weniger
als drei Jahre betrug.
3.2 Umstritten ist dagegen, ob wichtige persönliche
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
vorliegen: Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, ein wichtiger
persönlicher Grund liege vor, da er in seinem Heimatland Kolumbien an Leib und
Leben gefährdet sei. Er sei aus seiner Heimat über Ecuador und Bolivien nach
Brasilien geflüchtet, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Indessen habe
er mittlerweile aufgrund seiner Heirat in der Schweiz seinen Flüchtlingsstatus
in Brasilien wieder verloren. Nach Kolumbien sei er nur kurzfristig
zurückgekehrt, um seine Papiere für die Einreise in die Schweiz zu beschaffen.
Deshalb habe er dort auch zumindest kurzzeitig Wohnsitz genommen. Sobald er
sich jedoch länger in Medellin aufhalten würde, wäre er genötigt an Gewalttaten
mitzuwirken, andernfalls er selber Opfer derartiger Taten werden würde. Sein
ehemaliger Wohnort liege zudem genau dort, wo sich das Hauptquartier der Paramilitärs
dieses Stadtteils von Medellin befinde. Viele seiner Freunde und Bekannten
sowie diverse Ortskommandanten seien anlässlich der dortigen gewalttätigen
Auseinandersetzungen bereits ums Leben gekommen. Er selber trage zwei Narben
von Bombenanschlägen am Leib. Seine Tochter müsse aufgrund der Gefährdung unter
falschem Namen in Ecuador leben. Ferner seien die Ausführungen des Bundesamtes
für Migration zur Gefährdungssituation in Kolumbien sehr allgemein gehalten und
würden sich nicht mit den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles
auseinandersetzen. Schliesslich sei er aufgrund seiner drohenden Wegweisung
stark suizidgefährdet.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, seinen
Flüchtlingsstatus in Brasilien und damit die Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Kolumbien nachzuweisen. Als einziges Indiz für seine
Flüchtlingseigenschaft liess er eine "Bescheinigung der Erklärung",
welche er am 18. Juni 2008 gegenüber den
brasilianischen Behörden abgegeben haben will, ins Recht legen. Aus dieser
Erklärung geht indessen nicht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen durch brasilianische Behörden anerkannten
Flüchtling handelt. Trotz Nachfrage des Migrationsamts mit Schreiben vom 19. April 2012 hat der
mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer keine weiteren
Unterlagen eingereicht und somit seinen effektiven
Flüchtlingsstatus nicht nachgewiesen. Auch mit Eingabe
der Beschwerdeschrift, also mehr als zwei Jahre nach erstmaliger Nachfrage
bzgl. Belege für seine Flüchtlingseigenschaft, gelang es ihm nicht, entsprechende
Dokumente nachzureichen. Folglich ist bereits mangels geeigneter Belege davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Brasilien keinen Flüchtlingsstatus hatte.
Sodann sprechen insbesondere folgende
Indizien gegen eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kolumbien:
Aus den Akten muss geschlossen werden,
dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen länger in Kolumbien
aufgehalten hat. So hat er grundsätzlich Medellin, Kolumbien, als Adresse in
Südamerika angegeben. Einzig der in Brasilien erstellten Bescheinigung vom 18. Juni 2008 ist
zu entnehmen, dass er in Brasilien wohnte. Gegen einen bloss kurzen Aufenthalt
in Kolumbien spricht sodann der Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom
21. September 2011. Demzufolge habe die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers
diesen in Kolumbien besucht. Sie habe während vier Monaten bei ihm in Medellin
gelebt.
Weiter ergeben sich Ungereimtheiten aus
seinen Stellungnahmen bzgl. seiner Tätigkeit in Kolumbien: Während er zunächst gemäss der in Brasilien
erstellten Bescheinigung vom 18. Juni 2008 angab, er sei
Mitglied der kolumbianischen Armee gewesen, liess er mit Schreiben vom 15. März 2013 angeben,
er sei nicht in der kolumbianischen Armee gewesen, sondern habe als Paramilitär
gedient, um schliesslich im Schreiben vom
22. November 2013 anzugeben, er habe zunächst in der kolumbianischen Armee
und dann in einer paramilitärischen Organisation gedient. Erst nachdem seitens des Bundesamts für Migration festgestellt wurde, er
habe die paramilitärische Organisation nicht benannt, reichte er deren Namen nach. Aufgrund des Gesagten entsteht der Eindruck,
er würde seine Stellungnahmen laufend den ihm entgegengehaltenen Erkenntnissen
anpassen.
Weiter ergeben sich Ungereimtheiten in
Bezug auf seine Tochter: Während er in der
Beschwerdeschrift angibt, sie lebe in Ecuador, soll sie gemäss eidesstattlicher
Erklärung vom 30. März 2010 in Bolivien leben.
Gegen eine Gefährdung des
Beschwerdeführers zumindest durch die staatlichen Organe spricht zudem, dass er
sich in Kolumbien einen Pass und einen Strafregisterauszug durch die
Geheimpolizei ausstellen liess.
Weiter belegt er weder die angeblich
deutlich sichtbaren Narben von Bombenanschlägen noch legt er dar, in welcher
Beziehung er zu den ermordeten Bekannten und Kommandanten stand.
Nicht stichhaltig
ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahmen des
Bundesamtes für Migration würden sich nicht mit seinem Einzelfall befassen. Das
Gegenteil trifft zu. Die Stellungnahmen beziehen sich explizit und in
nachvollziehbarer Weise auf den Beschwerdeführer, auch wenn es sich
naturgemäss um Beurteilungen einzig aufgrund der Akten handelt.
4.2 Ferner belegt der Beschwerdeführer auch seine
suizidale Gefährdung aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation nicht. Zwar
liegt ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
8. Januar 2012 vor, welches dem Beschwerdeführer
während rund eines Monats gegen Ende 2011 eine 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit beschied. Mit Schreiben vom
26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer jedoch
anführen, seine gesundheitlichen Probleme hätten sich fast erledigt.
4.3 Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vor. Folglich kann sich der
Beschwerdeführer auf keinen Anwesenheitsanspruch berufen.
5.
5.1 Der Entscheid der Vorinstanz liegt auch im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Es kann darauf
verwiesen werden. Eine über das Übliche hinausgehende Integration des
Beschwerdeführers besteht nicht.
5.2 Zudem stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine
Hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG entgegen. Es kann diesbezüglich
auf die Erwägungen 4.1 (vorne) verwiesen werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …