Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00492
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1987, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste
am 24. November 2006 zum Zweck des Studiums in die Schweiz ein. In der
Folge erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Februar
2008 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene peruanische
Staatsangehörige D, geboren 1988, worauf ihm im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Diese wurde
ihm letztmals bis 20. Februar 2013 verlängert.
Mit Verfügung vom 6. September 2013
lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 22. Januar 2013 um erneute
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das
Migrationsamt sinngemäss an, die Ehe des Beschwerdeführers bestehe nicht mehr.
Er stütze seinen Aufenthalt auf eine inhaltsleere Ehe. Die Ehegemeinschaft habe
zudem lediglich zwei Monate gedauert und es würde kein nachehelicher Härtefall
vorliegen. Schliesslich sei vorliegend weder ein schwerer persönlicher
Härtefall erkennbar, noch würden Gründe für eine ermessensweise Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
11. Juli 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. September
2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich
das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des
Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei
prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt gemäss Praxis des
Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen
ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können. Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – gerichtliche Vorinstanz
des Bundesgerichts im Sinn von Art. 86 Abs. 2
BGG, ist daher das Vorbringen neuer Tatsachen schon
von Bundesrechts wegen zulässig. Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124
V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271,
E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf
vorgängige Äusserung und Anhörung bildet einen Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs. Indessen ergibt sich aus dem Äusserungsrecht grundsätzlich kein
Anspruch auf mündliche Anhörung (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 30). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs bildet das Akteneinsichtsrecht gemäss § 8 f. VRG. Dieses wird
grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Die Behörden sind in der Regel nicht
verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen
oder zuzustellen (Griffel, § 8 N. 16).
Aus Gründen der
Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen
aus. Eine Heilung setzt voraus, dass das verletzte Gehör tatsächlich unter
Ausschöpfung der vollen Kognition in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. Griffel, § 8 N. 38, mit Hinweisen;
BGr, 18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc). Eine Heilung ist
demgegenüber nicht möglich, wenn der das Gehör verletzenden Instanz ein
Ermessen zukommt, welches die obere Instanz nicht überprüfen kann. (BGE 132 V
387 E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs ist laut Bundesgericht sodann selbst bei einer schwerwiegenden
Gehörsverletzung abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des
Verfahrens führen würde (BGr, 22. August 2003,
1P.191/2003, E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I 550/99, E. 1d). Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass die Verletzung wesentlicher Teilgehalte des
Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden kann. Im Ergebnis tritt damit das
Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 20 N. 19).
2.2 Das Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung
die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äussern.
Ob es dennoch das rechtliche Gehör verletzt hat, indem es dem Beschwerdeführer
vorgängig zur Eröffnung der Verfügung, nicht die Gelegenheit gegeben hat, sich
insbesondere zur zweimonatigen Ehedauer sowie zu den Bedrohungsvorwürfen vonseiten der Ehefrau zu äussern, kann offengelassen werden. Denn im
vorinstanzlichen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer auch sein Akteneinsichtsrecht wahrgenommen hat, hat er dazu Gelegenheit erhalten,
womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wurde. Ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung bestand weder vor dem Migrationsamt
noch vor der Vorinstanz (vgl. E. 2.1).
Ferner ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, eine Behördenmitarbeiterin hätte seine Ehefrau auf offener
Strasse angesprochen und mittels rechtwidrigen Versprechungen zu Aussagen
verleitet, die den Protokollaussagen der Ehefrau widersprächen, aktenwidrig.
Insofern sich der Beschwerdeführer damit auf die Aktennotiz vom 7. Juni
2013 bezieht, ist festzuhalten, dass dieser zufolge nicht die Beamtin die
Ehefrau auf der Strasse angetroffen hat, sondern die Ehefrau der Beamtin
schilderte, sie – die Ehefrau – hätte den Beschwerdeführer auf der
Strasse angetroffen. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der
Erstellung der besagten Aktennotiz Verfahrensgarantien verletzt worden sein
sollen, insbesondere wurden dadurch keine
Beweismittel unrechtmässig erlangt.
3.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Aus-länderinnen und Ausländer (AuG) haben
ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration stattgefunden hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Dabei
wird an die Aufenthaltsansprüche nach Art. 43 AuG angeknüpft. Nur wenn
unter retrospektiver Betrachtung eine mindestens dreijährige eheliche
Gemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen vorlag, kann sich die Ausländerin auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG berufen, wobei für die Berechnung der absolut
geltenden Dreijahresfrist auf die Dauer der gelebten Beziehung und auf das
Bestehen eines gegenseitigen Ehewillens abzustellen ist: So ist unter Würdigung
aller Umstände zu prüfen, ob eine solche auch unter objektiver
Betrachtungsweise während dreier Jahre bestand (vgl. VGr, 13. April 2011,
VB.2010.00684, E. 3.2.1; BBl 2002, 3753; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.1; BGr, 2C_803/2010, E. 2.2.2).
Auch wenn von Gesetzes wegen keine starre Fixierung von Ehezwecken existiert,
kann eine objektiv atypische Eheausgestaltung somit den ausländerrechtlichen
Status des ausländischen Ehegatten negativ beeinflussen (vgl. Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 18 f.). Objektiv ehetypisch ist
hierbei insbesondere das Zusammenwohnen der
Ehegatten, weshalb auf dieses im Sinn von Art. 49 AuG nur aus wichtigen
Gründen – namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme – verzichtet werden kann (vgl. Art. 50 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE]). Das Überwiegen objektiv eheuntypischer Verhältnisse – wie das
Eingehen einer neuen Intimbeziehung – deutet sodann
auch im Fall fortbestehenden Zusammenwohnens darauf
hin, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und die Ehegemeinschaft damit
aufgehoben worden ist (vgl. VGr, 13. April 2011, VB.2010.00684, E. 3.2.1).
Gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG
haben die Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das
weniger weit gehende Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich
schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend sind der Bestand und die Dauer der
Ehegemeinschaft umstritten. Während die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhält,
die Ehegemeinschaft habe trotz angeblichem Zusammenleben des Ehepaares bis
April 2013 nur rund zwei Monate bestanden, lässt der Beschwerdeführer
sinngemäss vorbringen, die Ehe bestehe nach wie vor. Mittlerweile hätten seine
Ehefrau und er zwar getrennte Wohnorte, indessen hätten sie mindestens bis zum
13. Februar 2013, also rund fünf Jahre,
zusammengewohnt. Die Aussagen seiner Ehefrau bezüglich ihres Ehewillens und
betreffend die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft seien widersprüchlich und
unglaubhaft. Selbst wenn mittlerweile nicht mehr von einem Ehewillen der
Ehefrau und einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann,
habe letztere mindestens bis zum 5. April 2013 bestanden.
3.3 Dem Zemis-Ausdruck betreffend die Ehefrau lässt
sich entnehmen, dass sie seit dem 23. April 2013 an einer anderen Adresse
als der Beschwerdeführer gemeldet ist. Dies deckt sich mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe mindestens bis zum 13. Februar 2013 mit seiner
Ehefrau zusammengewohnt, und mit der Aktennotiz vom 7. Juni 2013, welcher
zufolge die Ehefrau vorbrachte, mittlerweile getrennt vom Beschwerdeführer in
einer eigenen Wohnung zu leben. Trotz dieses rund fünfjährigen Zusammenwohnens
sprechen gewichtige Indizien gegen ein mindestens dreijähriges
Bestehen der Ehegemeinschaft, wobei grundsätzlich auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Zu betonen ist
Folgendes:
Während der angeblich gelebten
Ehegemeinschaft brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers
zwei uneheliche Kinder zur Welt, E und F. Deren Vater ist gemäss den Auszügen
aus dem Geburtenregister G. E wurde 2009 und F 2011 geboren. Folglich musste E
rund zwei bis drei Monate nach der Heirat des Beschwerdeführers mit seiner
Ehefrau im April, Mai 2008 und F rund zweieinhalb Jahre nach der Heirat, in
etwa im August, September 2010, gezeugt worden sein. Die beiden Kinder, deren
Kindsverhältnis zu G sowie deren mutmasslicher Zeugungszeitpunkt sprechen gegen
eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft von drei
Jahren. Dies deckt sich denn in der Tat auch mit den gemäss Aktennotiz vom 21. Februar
2013 gemachten Aussagen der Ehefrau, wonach die Ehegemeinschaft mit dem
Beschwerdeführer effektiv nur bis April 2008 bestanden habe. Angesichts der
Faktenlage mit zwei Kindern, welche einer Beziehung zu G entstammen, erscheinen
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Aussagen der Ehefrau gemäss
der Aktennotiz vom 21. Februar 2013 denn auch nicht unglaubhaft. Viel
unwahrscheinlicher erscheinen demgegenüber ihre
Aussagen gemäss Befragungsprotokoll vom 21. Februar 2013, wonach sie trotz
zwei mit G gezeugten Kindern, während mehreren Jahren noch in einer effektiven
Paarbeziehung mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt haben will.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Festhalten von Aussagen einer
Auskunftsperson – vorliegend der Ehefrau des Beschwerdeführers – einerseits in
einem Befragungsprotokoll und andererseits als Aktennotiz vorliegend nicht
entscheidungsrelevant ist, es indessen zu vermeiden ist.
Weiter ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer, wie bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, anführen lässt, G sei an der gleichen Adresse wie er und seine
Ehefrau gemeldet. Auch wenn dies per se noch nicht zu Beweisen vermag, dass G
effektiv dort wohnte, geht dieses Vorbringen doch zumindest in die gleiche
Richtung wie die Aussagen der Ehefrau gemäss Aktennotiz vom 21. Februar
2013 bezüglich ihrer Wohnsituation und deutet damit
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Ehefrau und insbesondere auf eine vertiefte Beziehung zwischen
der Ehefrau und G hin.
Dass bisher weder ein Eheschutzverfahren
noch ein Scheidungsverfahren
eingeleitet wurde und auch keine Strafanzeige wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer eingereicht wurde, vermag die angeführten
Indizien, welche gegen das mindestens dreijährige
Bestehen der Ehegemeinschaft sprechen, nicht zu
entkräften. Gleiches gilt für das sinngemässe
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bedrohungsvorwürfe der Ehefrau seien
unglaubhaft. Konkret macht er geltend, keine Ehefrau würde bei einem Ehemann
bleiben, der sie während fünf Jahren bedrohe. Zudem spreche gegen die
Bedrohung, dass die Schwester der Ehefrau während zwei Jahren bei ihm und
seiner Ehefrau gewohnt habe. Selbst wenn die Bedrohungsvorwürfe nicht zutreffen
sollten, lässt sich das äusserst eheuntypische Faktum zweier Kinder, welche die
Ehefrau innerhalb der ersten drei Jahre der Ehe mit dem Beschwerdeführer
mit G zeugte, indessen nicht verneinen. Ebenfalls nichts am Gesagten zu ändern vermag die Aktennotiz vom
20. September 2011, in der sich die Ehefrau nach dem Einfluss einer
Trennung auf die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
erkundigte. Dies kann weder für noch gegen das mindestens dreijährige Bestehen der Ehegemeinschaft interpretiert werden.
Da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre
bestand hatte und auch aktuell nicht gelebt wird, steht dem Beschwerdeführer
folglich weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zu noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 43 Abs. 2 AuG.
4.
Beim Beschwerdeführer liegt auch kein
nachehelicher persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG vor. Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er sei in
Pakistan durch potenzielle Gewalttaten bedroht, ist festzuhalten, dass diese
keinen Konnex zur Ehe aufweisen (vgl. BGE 137 II E. 3.2.3). Indessen steht
es ihm offen, ein Asylgesuch zu stellen.
5.
Da weder eine
drei Jahre bestehende Ehegemeinschaft noch ein nachehelicher Härtefall
vorliegt, kann offengelassen werden, ob die Ansprüche nach Art. 43 AuG
bzw. Art. 50 AuG im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurden, kommt doch letztere Bestimmung im
Vergleich zur ersteren subsidiär zur Anwendung (vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.2).
6.
6.1 Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.
Anzumerken bleibt, dass es dem
Beschwerdeführer offensteht allenfalls aufgrund seiner
angefangenen Ausbildung bei der Schule H ein
entsprechendes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim
Migrationsamt einzureichen.
6.2 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG liegen ebenfalls keine vor. Der Beschwerdeführer
lässt in keiner Weise darlegen, inwiefern er im Speziellen in Pakistan von potenzieller
Gewalt bedroht wäre. Darüber hinaus herrscht auch in genereller Hinsicht in
Pakistan aktuell keine Gewalt, welche den Beschwerdeführer gefährden könnte
(vgl. BVGr, 6. Juni 2014, E-1077/2014, E. 8.3.3).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…