Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00490
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A lebt
seit einigen Jahren mit ihrem Lebenspartner C und teilweise sechs Kindern (ein
gemeinsames sowie drei von A und zwei von C je aus früheren Verbindungen) in
Zürich zusammen, wobei zwei der Kinder im Verlauf des Jahres 2013 aus dem
gemeinsamen Haushalt ausschieden. Nach früheren Unterstützungsphasen wird A mit
ihren Kindern seit Mai 2010 wieder von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
unterstützt. Da C nicht hilfebedürftig ist, wurde in ihrem Unterstützungsbudget
jeweils ein Konkubinatsbeitrag ihres Partners angerechnet, dies in unterschiedlicher
Höhe und zuletzt bis April 2013 von Fr. 1'548.40 pro Monat. Mit
Leistungsentscheid vom 17. April 2013 setzte die Stellenleitung diesen Beitrag
für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 neu auf
Fr. 2'755.50 pro Monat fest und ermittelte gestützt darauf einen Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 288.45 pro Monat (Ausgaben von
Fr. 4'249.95 abzüglich Einnahmen von Fr. 3'961.50).
B. Mit
einer gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprache beanstandete A die Höhe des
Konkubinatsbeitrags sowie weitere Positionen. Die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies die Einsprache am 29. August
2013 ab, soweit sie darauf eintrat.
II.
A erhob gegen den
Einspracheentscheid am 30. September 2013 Rekurs und beantragte, das
Verfahren sei an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, damit diese den tatsächlich
erbrachten Konkubinatsbeitrag ermittle. Gleichzeitig ersuchte sie um
unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
3. Juli 2014 ohne Kostenfolge ab. Er verweigerte eine Parteientschädigung
und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
III.
Am 3. September 2014
erhob A Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei
aufzuheben und der Konkubinatsbeitrag auf Fr. 1'300.- im Monat zu
reduzieren, eventuell sei das Verfahren zur Ermittlung des tatsächlich erbrachten
Konkubinatsbeitrags zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die
Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung mit Befragung des Zeugen C
und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Vertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekurs- und Beschwerdeverfahren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.
Der Bezirksrat Zürich
überwies die Akten am 9. September 2014, verwies auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 16. September 2014 beantragte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich die Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Im Streit
liegen wirtschaftliche Hilfeleistungen von monatlich Fr. 1'455.50, was hochgerechnet
auf ein Jahr einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- ergibt (vgl. VGr,
6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da
der Fall dem Gericht jedoch Gelegenheit gibt, sich wieder einmal mit grundsätzlichen
Fragen zum Unterstützungsbeitrag eines Konkubinatspartners im
Unterstützungsbudget eines Sozialhilfeempfängers und der zugehörigen Rechtsprechung
auseinanderzusetzen, ist darüber unabhängig vom Streitwert in Kammerbesetzung
zu befinden (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, an der C als
Zeuge zum Umfang seiner Leistungsbereitschaft zu befragen sei.
Die beantragte Zeugeneinvernahme erweist sich angesichts der
bestehenden Rechts- und der unbestrittenen Sachlage als nicht notwendig, dies
weder als Beweismittel zur Widerlegung eines stabilen Konkubinats noch als
solches zur Überprüfung der Angemessenheit des Konkubinatsbeitrags (E. 5
nachfolgend).
Unabhängig von beweisrechtlichen Anforderungen besteht sodann
weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder
Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 4 f.). Ein solches Recht kann
sich allerdings aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK ergeben
(BGr, 19. Juli 2013, 8C_95/2013 E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010,
E. 3.1; 3. April 2009, 8C_124/2009 E. 3.3). Die Geltendmachung
dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag
voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung
oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; Donatsch,
§ 59 N. 11). Da die Beschwerdeführerin die öffentliche Gerichtsverhandlung
ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt,
kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden.
3.
3.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den
eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen
werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen
zusammen lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2
SHV).
Gestützt auf diese
Bestimmungen gelten die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden
Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch
in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen
und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt
werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1 in der Fassung von April 2005
mit Ergänzungen bis 12/12; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 17.5.01
Ziff. 2 f., 5. Januar 2015; BGE
136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli
2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00696 E. 3).
Von einem stabilen
Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die
Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1).
Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines
stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,
nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so
stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer
Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfebehördenhandbuch,
Kap. 6.2.03 Ziff. 2.2c, 5. Januar 2015; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 3.3;
- April 2010, VB.2010.00082, E. 4.1 [nicht publiziert]; 12. Dezember
2007, VB.2007.00399, E. 2.3).
4.
Die Vorinstanz ging vom
Bestehen eines stabilen Konkubinats aus und leitete daraus ab, der Beitrag sei
unabhängig davon, ob er tatsächlich geleistet werde, im Unterstützungsbudget
anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin
anerkennt, dass ihre Lebensgemeinschaft in emotionaler Hinsicht als stabil
bezeichnet werden könne. Sie macht jedoch geltend, es fehle in finanzieller und
rechtlicher Hinsicht an Stabilität. Der Partner weigere sich nämlich, einen
derart hohen Konkubinatsbeitrag an die Beschwerdeführerin zu leisten und sei
nur bereit, neben den auf ihn fallenden Kosten und dem Unterhaltsbeitrag für
den gemeinsamen Sohn einen Beitrag von Fr. 1'300.- an sie zu zahlen. Sie
habe keine rechtliche Möglichkeit, den festgesetzten Unterstützungsbeitrag einzufordern.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin lebt schon seit mehr als sieben Jahren mit ihrem Partner und
den Kindern zusammen. 2010 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Eltern tragen
die elterliche Sorge über den Sohn gemeinsam, wobei die Beschwerdeführerin die
Hauptbetreuung übernimmt. Diese Umstände legen die Vermutung eines stabilen Konkubinats
nahe.
Es gelingt der
Beschwerdeführerin vorliegend nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Vielmehr
erhärten sowohl die Umstände der Vergangenheit wie auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Leistungsbereitschaft ihres Partners diese Vermutung. Im
Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin wird seit Beginn der laufenden Unterstützungsperiode
im Jahr 2010 ein Konkubinatsbeitrag ihres Partners eingerechnet, von Mai bis September
2010 Fr. 1'864.65, von Oktober 2010 bis April 2011 Fr. 1'043.90, von
Mai 2011 bis April 2012 Fr. 1'668.75 und von Mai 2012 bis Juli 2013
Fr. 1'548.40. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und aufgrund der
Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
Unterstützungsleistungen in den vergangenen Jahren nicht auch tatsächlich
erbracht wurden. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hin, dass C in der Steuererklärung 2012 angegeben habe, er finanziere den Lebensunterhalt
der eigenen und der Kinder der Beschwerdeführerin zur Hauptsache, und er habe
nicht nur die gesamte gemeinsame Miete von Fr. 4'350.- bezahlt, sondern
auch weitere Überweisungen für die Beschwerdeführerin an die
Krankenkasse D, für Billag-Gebühren und für ausserordentliche
Gesundheitskosten getätigt. Demnach steht fest, dass C in der Vergangenheit
bereits angemessene Konkubinatsbeiträge leistete und dass er auch nach den
Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterhin bereit ist, einen Unterstützungsbeitrag
– wenn auch in reduzierter Höhe – zukünftig zu erbringen.
Demnach kann von C erwartet
werden, dass er die Beschwerdeführerin auch weiterhin in eheähnlicher Art und
Weise soweit nötig unterstützt. Dass ihr dabei keine rechtliche Möglichkeit
offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern,
ist hinzunehmen. Das Bundesgericht ist sich bei seiner Rechtsprechung zur
Unterstützung von im Konkubinat lebenden Personen durchaus bewusst, dass das
Konkubinat als eheähnliche Gemeinschaft nicht die gleiche wirtschaftliche
Sicherheit wie die Ehe bietet und keine klagbaren Ansprüche auf Unterstützung
begründet. Es erachtet es dennoch als zulässig, die Konkubinatsbeziehung bei
der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs zu berücksichtigen und im stabilen
Konkubinat beide Einkommen sogar zu addieren (BGr, 12. Januar 2004,
2P_242/2003, E. 2.3 und 2.4).
Besteht ein stabiles
Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin
sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag
auch tatsächlich zu leisten. Die Bereitschaft eines Partners zu Unterstützungsleistungen
an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab.
Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen Unterstützungsbereitschaft des
Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht mehr vernünftig bemessen
werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom
Beitrag des anderen abhängig machen würden. Eine Zeugeneinvernahme von C zur
Frage seiner Leistungsbereitschaft erübrigt sich daher.
Bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrags gehen die
SKOS-Richtlinien von einem erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus,
das unter anderem auch Einkommensfreibeträge, laufende Steuern und
Schuldentilgungsraten berücksichtigt. In Bezug auf die Wohnkosten wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird,
wobei bei einem stabilen Konkubinat eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet
wird, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien,
Kap. H.10). Die Berechnung des Konkubinatsbeitrags erfolgte im
vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben und den früheren
Berechnungen. Dabei wurde jeweils vom massgebenden Einkommen des Lebenspartners
dessen erweiterter Bedarf unter Einbezug seiner Kinder und unter
Berücksichtigung der laufenden Steuerverpflichtungen sowie eines
Einkommensfreibetrags von Fr. 600.- abgezogen. Im Rahmen des erweiterten Bedarfs
wurden insbesondere Wohnkosten von Fr. 3'046.70 (Mietanteil von
Fr. 2'725.- plus Nebenkosten von Fr. 321.70) berücksichtigt, dies
ausgehend von der gesamten Miete über Fr. 4'350.- plus Nebenkosten und
unter Anrechnung des sozialhilferechtlich maximal zulässigen Wohnkostenanteils
der Beschwerdeführerin von 1'625.- (5/8 von Fr. 2'600.-). Der mit dem angefochtenen
Leistungsentscheid erfolgte Aufschlag des Konkubinatsbeitrags von
Fr. 1'548.40 auf Fr. 2'755.50 rührt im Wesentlichen von einer
Erhöhung des massgeblichen Einkommens von C von Fr. 104'433.35 auf
Fr. 109'396.- jährlich und von einer erheblichen Bedarfsminderung durch den
Wegfall der Alimentenverpflichtung für seine Tochter über Fr. 300.- und
die Reduktion der monatlichen Steuerpflicht von Fr. 900.- auf Fr. 380.15
(Fr. 293.15 Staatssteuer und Fr. 87.- Bundessteuer) infolge einer
Steuergutschrift für zu viel bezahlte Steuern (vgl. Aufstellungen vom
16. April 2012 und 12. März 2013).
Die Berechnung erweist sich
als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter beanstandet.
5.2 Nach dem
oben Ausgeführten kommt es nicht darauf an, in welchem Mass C weiterhin zur
Unterstützung der Beschwerdeführerin bereit ist. Die entsprechende Behauptung
der Beschwerdeführerin, die sie mit einer schriftlichen Erklärung ihres Partners
vom 23. Mai 2013 sowie mittels einer Zeugeneinvernahme zu erhärten
versucht, erweist sich aber auch nicht einmal als glaubhaft. Vorab ist
anzumerken, dass ihre Behauptung bereits weit über die schriftliche Erklärung
von C vom 23. Mai 2013 hinausgeht. Hiernach ist dieser nämlich nur bereit,
der Beschwerdeführerin die vollen Unterhaltskosten für seinen Sohn von
Fr. 1'300.- monatlich zu zahlen. Demgegenüber bringt die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, er sei bereit, neben den auf
ihn anfallenden Kosten (Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen und
Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn) Fr. 1'300.- pro Monat zu
leisten. Aufgrund der früheren Konkubinatsbeiträge, die den Betrag von
Fr. 1'300.- teilweise bereits erheblich überschritten, und der Bewegungen
auf dem Bankkonto E von C ist sodann davon auszugehen, dass beide
Konkubinatspartner ihre jeweiligen finanziellen Verpflichtungen nicht strikte
auseinanderhalten und die beidseitigen Lasten nach ihren Möglichkeiten aus den
beidseitig verfügbaren Einkünften tragen. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem
angefochtenen Leistungsentscheid nun tatsächlich rund Fr. 1'200.- weniger
an wirtschaftlicher Hilfe erhalten wird als bisher, C jedoch infolge zusätzlichen
Einkommens und wegfallender Verpflichtungen entsprechend mehr zu Verfügung
haben wird, so wird er diesen Betrag aller Wahrscheinlichkeit nach auch
weiterhin für die gemeinsame Lebensführung einsetzen und daraus nicht etwa
persönliche bisher nicht abgedeckte finanzielle Bedürfnisse befriedigen.
Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit der
Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 2'755.50 immer noch wesentlich
besser fährt, als wenn ihre Lebensgemeinschaft als Unterstützungseinheit
erfasst würde, wie dies bei verheirateten Paaren oder eingetragenen
Partnerschaften der Fall ist. In diesem Fall würden weder die schon seit Jahren
überhöhten Wohnkosten der Familie akzeptiert, noch würden Steuerzahlungen angerechnet,
sodass die Beschwerdeführerin voraussichtlich gar keine wirtschaftliche Hilfe
erhielte.
6.
6.1 Der
Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung
im Rekursverfahren ab, da die Beschwerdeführerin ihre Rechte in der vorliegenden
Angelegenheit hätte selbständig wahren können. Demgegenüber beantragt die
Beschwerdeführerin erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im
Rekursverfahren.
6.2 Gemäss § 16
Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst genügend zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es
regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,
16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 8.2; BGr, 12. Dezember 2008, 8C_778/2008,
E. 3.2.1; 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin
hat angesichts ihrer Sozialhilfeabhängigkeit als mittellos im Sinn dieser
Bestimmung zu gelten. Aufgrund der gefestigten verwaltungs- und bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Berücksichtigung angemessener Konkubinatsbeiträge einer in
stabilem Konkubinat mit einem Sozialhilfeempfänger lebenden Person erschien ihr
Rekurs zwar als wenig aussichtsreich. Immerhin kann ihr aber zugutegehalten
werden, dass die dem Grundsatz der Subsidiarität gehorchende Anrechnung nicht
klagbarer und damit unter Umständen auch fiktiver künftiger Leistungen Dritter
in einem gewissen Widerspruch zu den sozialhilferechtlichen Prinzipien der
Individualisierung und Bedarfsdeckung steht. Im Weiteren hängt die Frage, ob
die Vermutung eines stabilen Konkubinats wiederlegt werden kann, stark von den
Umständen des Einzelfalls ab, was eine Chancenabschätzung im Einzelfall zusätzlich
erschwert. Unter diesen Umständen konnte der Rekurs nicht als offensichtlich
aussichtslos betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin war jedoch zur Wahrung
ihrer Rechte nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Die Frage, ob ihr ein
monatlicher Unterstützungsbeitrag von Fr. 2'700.- oder ein solcher von
Fr. 1'300.- anzurechnen ist, betrifft sie zwar relativ schwer, jedoch wäre
sie aufgrund ihrer Fähigkeiten als frühere Geschäftsinhaberin und im Hinblick
auf die beschränkte, die Verhältnisse des gemeinsamen Zusammenlebens
betreffende Fragestellung ohne Weiteres in der Lage gewesen, das Verfahren
selbst zu führen. Demgemäss hat der Bezirksrat das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen.
Dies führt zur
vollständigen Abweisung der Beschwerde im Haupt- sowie im Eventualantrag.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung kann sie als unterliegende Partei nicht beanspruchen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
7.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen.
7.2.2 Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin ohne Weiteres
als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gelten. Mit Verweis auf die
vorigen Erwägungen kann auch die Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden (vorn E. 6.3). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist daher zu bewilligen, und die der Beschwerdeführerin zu
auferlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist allerdings zum Nachzahlen der Gerichtskosten
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.3 Die unter
E. 6.3 vorstehend dargelegten Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtsvertretung
im Rekursverfahren gelten gleichermassen auch für das Beschwerdeverfahren.
Dieses bot gegenüber dem Rekursverfahren keine zusätzlichen Schwierigkeiten, welche
die Beschwerdeführerin nicht auch ohne Hilfe eines Rechtsvertreters hätte
bewältigen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
-
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …