Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00489
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A und C sind seit März 2012 miteinander verheiratet. Im
Jahr 2013 kam ihr Sohn E zur Welt. Aufgrund einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern am 28. Juli 2014 informierte
eine Bekannte von C die Polizei. Die Kantonspolizei Zürich verfügte daraufhin
am 29. Juli 2014 gegenüber A die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung,
ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C und dem Sohn E; jeweils für die
Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Strafgesetzbuches.
II.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um
drei Monate und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Haftrichter
verlängerte am 8. August 2014 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich
vom 29. Juli 2014 angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig bis zum
12. November 2014 und setzte A eine Frist von fünf Tagen an, um Einsprache
gegen diese Verfügung zu erheben. A erhob am 13. August 2014 Einsprache
und verlangte den Verzicht auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen, worauf
beide Ehepartner zur getrennten Anhörung auf den 21. August 2012
vorgeladen wurden.
Nach der getrennten Anhörung von C und A verlängerte der
Haftrichter am Bezirksgericht F mit Verfügung vom 27. August 2014 die
von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C sowie
des gemeinsamen minderjährigen Kindes E (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot)
bis zum 12. November 2014.
III.
Dagegen erhob A am 3. September 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des bis zum 12. November
2014 verlängerten Kontaktverbots zum gemeinsamen Sohn E mit sofortiger
Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der
Person von Rechtsanwältin B.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 beantragte C die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten A.
Dieser sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von
Fr. 3'000.- zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt G ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Sowohl die Kantonspolizei Zürich als auch das
Bezirksgericht F verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge
auf das verlängerte Kontaktverbot betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,
E. 3.1). Als gefährdete Person gilt, wer von häuslicher Gewalt betroffen
ist (Art. 2 Abs. 3 GSG). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung
an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1 Auslöser
der umstrittenen Schutzmassnahmen war ein Vorfall vom 28. Juli 2014, als
der Beschwerdeführer zweimal mit seiner Faust gegen den Kopf und den Hinterkopf
seiner Ehefrau geschlagen haben soll. Die Beschwerdegegnerin schilderte in der
polizeilichen Einvernahme, dass sie – auf einer Skala von 1 bis 10 – die Härte
des ersten Schlages als 7 bis 8 und des zweiten als gegen 10 empfunden habe.
Sie habe sich nicht wehren können, da sie ihren gemeinsamen Sohn im Arm
gehalten habe. Seit ihrer Heirat im März 2012 sei es zwischen den Parteien
immer wieder zu Streitereien mit Gewaltausbrüchen gekommen, bei welchen auch
sie sich jeweils gegen die Angriffe des Beschwerdeführers verteidigt habe. E
sei vom Vater nie geschlagen worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer ihr gedroht,
ihr E wegzunehmen und sie in ihr Heimatland abzuschieben. In ihrem Gesuch um
Verlängerung der Schutzmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der
Sohn durch die direkt miterlebte Gewalt momentan nervös und unruhiger sei und gegenwärtig
Ruhe und Fürsorge brauche.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, wonach
er sie kräftig mit der Faust geschlagen habe. Er habe ihr vielmehr im Affekt
mit der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben. Der gemeinsame Sohn sei
zwar während der Streitigkeit seiner Eltern am 28. Juli 2014 anwesend
gewesen und habe diese wenigstens im Rahmen seiner aufgrund seines geringen
Alters begrenzten Wahrnehmung miterlebt. Der Sohn habe aber erstmals einen
Streit seiner Eltern miterlebt, da er von Januar bis Juli 2014 mit seiner
Mutter in ihrem Heimatland gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass
der einjährige Sohn den Streit seiner Eltern als derart traumatisch erlebt
habe, dass er nachhaltig nervös und unruhig geworden sei. Vielmehr dürfte das
Kind durch die plötzliche Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Eltern
verunsichert worden sein.
3.3 Fraglich
ist, ob E als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten
hat bzw. ob er aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl.
§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf
ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,
wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen
Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme
bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine
Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person
wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so
kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer
von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011,
VB.2011.000142, E. 4.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
137).
3.4 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer nie unmittelbar gegen das gemeinsame Kind Gewalt ausgeübt.
Unbestrittenermassen war E aber bei dem Vorfall vom 28. Juli 2014 in den
Armen der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlichen
Fall, bei welchem die gefährdende Person seine Ehefrau tätlich angegangen und
ihr mit dem Fuss in den Rücken getreten hat, als diese das knapp halbjährige
Kind in den Armen hielt, ein zweimonatiges Kontaktverbot zum Kind geschützt
(VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 3.1 und 5.4). Allerdings war
das Kind in diesem Fall bei mehr als einem Vorfall zwischen den Eltern
anwesend. Im hier zu beurteilendem Fall ist hingegen von einem einmaligen
Vorfall auszugehen, insbesondere, da E mit seiner Mutter von Januar bis Juli
2014 in ihrem Heimatland war. Eine wiederholte Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer
in Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes wird nicht geltend gemacht. Der Übergriff
vom 28. Juli 2014 gegen die Beschwerdegegnerin weist aber weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht eine derart hohe Intensität auf, dass eine
Traumatisierung des zum Zeitpunkt des Vorfalls erst knapp einjährigen Sohnes zu
befürchten ist. Insbesondere dürfte ein weiterer Kontakt von E zu seinem Vater
für ihn keine nachteiligen Folgen haben. Demgegenüber erscheint es bei einem einjährigen
Kind als einschneidend, den Vater drei Monate nicht zu sehen. Es muss davon
ausgegangen werden, dass die Übergabe des Sohnes ohne Kontakt zwischen den
Parteien organisiert werden kann. Inwieweit der Beschwerdeführer die Betreuung
selbst vornehmen kann, bzw. sich von einer Drittperson unterstützen lässt, ist
für die Überprüfung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht ausschlaggebend.
Folglich bestehen keine genügenden Hinweise
darauf, dass der gemeinsame Sohn der Parteien selber gefährdet ist. Somit fehlt
es an der Betroffenheit im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG (oben
E. 2.1). Damit wurde das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn E zu
Unrecht verlängert.
4.
Dementsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts F vom 27. August 2014 ist insoweit aufzuheben, als
mit dieser das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinem Sohn E verlängert
wurde. Die übrigen bis zum 12. November 2014 verlängerten Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin), welche mit der
vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in Kraft. In
Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sind die Kosten
des vorinstanzlichen Entscheids den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.1 Die
Parteien beantragen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
4.2 Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Bezüglich seines Gesuchs um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als
mittellos gilt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen
Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen
und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener
Frist effektiv zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer gibt an, über ein monatliches Einkommen
von Fr. 7'083.30 zu verfügen. Demgegenüber stellt er Ausgaben in Höhe von
Fr. 8'113.- pro Monat. Darin inbegriffen führt er Unterhaltsbeiträge an
Frau und Kind in Höhe von monatlich Fr. 4'150.- auf, die die Ehefrau im
Rahmen des Eheschutzverfahrens geltend macht. Unterhaltsbeiträge sind im Bedarf
nur zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich geleistet werden (vgl. Ziff
III/4 der Richtlinien des Obergerichts Zürich für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Davon ist
vorliegend nicht auszugehen. Da dieser hypothetische Unterhaltsbeitrag nicht
eingerechnet werden kann, bleiben Ausgaben in Höhe von Fr. 3'963.-
monatlich übrig, weshalb der Beschwerdeführer nicht als mittellos gelten kann.
Demnach ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, über kein Einkommen und Vermögen
zu verfügen und belegt dies mit der Steuererklärung 2013. Ihren Bedarf berechnet
sie mit Fr. 4'164.25. Sie hat demnach als mittellos zu gelten; dies
unabhängig von der Leistungsfähigkeit ihres Ehepartners, denn dem
Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den Beschwerdeführer gestützt auf die
eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 1
VRG), und ein vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses
auf dem Zivilweg erscheint in einem Gewaltschutzverfahren unzumutbar.
Mit ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen kann die
Beschwerdegegnerin zwar nicht durchdringen, sie erweisen sich aber nicht als
offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der nicht ganz einfachen Rechtsfragen,
die sich ihm Zusammenhang mit dem Kontaktverbot zum gemeinsamen Kind stellten,
bedurfte sie auch eines Rechtsvertreters.
Demzufolge ist ihr für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Von der Vorinstanz wurde ihr
entsprechendes Gesuch infolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben, weshalb die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht zu prüfen waren. Diese
sind jedoch – wie gerade dargelegt – erfüllt, womit der Beschwerdegegnerin auch
für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
ist, und die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten auf die Gerichtskasse des
Bezirksgerichts F zu nehmen sind.
Daneben ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt G ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Die Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin ist
überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des
Bezirksgerichts F vom 27. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als
damit die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2014 angeordneten
Schutzmassnahmen gegenüber des gemeinsamen minderjährigen Kindes verlängert
wurden.
-
In
Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts F vom
-
August 2014 werden die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte auferlegt, für die Beschwerdegegnerin jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse des Bezirksgerichts F genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
- Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für
das Verfahren vor dem Bezirksgericht F und das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.- (zuzüglich 8 % MWSt) zu bezahlen.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihr wird in der Person von Rechtsanwalt G
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
Rechtsanwalt G läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …