Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00469
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Hagelschaden,
hat sich ergeben:
I.
Am 1. Juli 2012 wurde die Flachdachfolie des Gebäudes
Nr. 01, Z-Strasse in X, das im Eigentum von A steht, durch Hagelschlag
beschädigt, worauf Wasser ins Gebäude eindrang. Die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich lehnte nach Einholen eines Fachgutachtens in einem
Schadenabschätzungsbericht vom 20. Dezember 2012 eine Vergütung der
Schäden an der Flachdachfolie sowie der entstandenen Folgeschäden ab. Mit
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 bekräftigte die Gebäudeversicherung
diese Ablehnung.
II.
Die mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Juni
2013 erfolgte Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid focht A mit
Beschwerde an. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom
5. Februar 2014 im Verfahren VB.2013.00580 teilweise gut, hob den
Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an dieses zurück.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2014 wies das
Baurekursgericht den Rekurs in der Hauptsache ab, auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung.
III.
Am 25. August 2014 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. Juni 2014 […] sowie derjenige der
Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2013 […] seien aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Schaden der Beschwerdeführerin
infolge des Hagelereignisses vom 1. Juli 2012 von total
CHF 582'998.71 zu ersetzen;
eventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
-
Es seien die vollständigen Vorakten bei der Vorinstanz
beizuziehen;
-
Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei der
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zuzustellen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht liess sich am 15./16. September
2014 ohne weitere Bemerkungen mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Die Gebäudeversicherung beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. A hielt in ihren weiteren
Eingaben vom 20. Oktober und vom 3. Dezember 2014, vom
12. Januar, 2. Februar, 2. März und 23. März 2015 an den Beschwerdeanträgen
fest. Die Gebäudeversicherung hielt ihren Antrag in ihren jeweiligen
Stellungnahmen vom 11. November und 11. Dezember 2014, vom
20. Januar, 10. Februar und 12. März 2015 zu den Eingaben von A ebenfalls
aufrecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Diese ist betreffend
Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa auf dem hier interessierenden
Gebiet gemäss § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
2. März 1975 (GebVG, LS 862.1) in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 41–44
VRG gegeben.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die
Beschwerdeführerin (wiederum) die Einholung eines Gutachtens bzw. eventuell
einer Oberexpertise, die Befragung von Zeugen, den Beizug von Akten weiterer
Schadensfälle sowie die Durchführung eines Augenscheins.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere das Recht
der Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3,
130 II 425 E. 2.1, alles mit weiteren Hinweisen sowie auch zum
Nachfolgenden).
Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf
verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden
soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 60 N. 11).
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der
massgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Auf die Erhebung weiterer
Beweismittel kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung
des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt gegenüber einem Gutachten
der QC-Expert vom 5. Dezember 2012 wiederum Beanstandungen vor. Sie beantragt
deswegen weiterhin die Einholung eines Gutachtens bzw. einer Oberexpertise zur Beurteilung
des Zustandes und des Unterhalts der Flachdachbahn, den Anforderungen an eine
solche und der Heftigkeit des Hagelereignisses.
Gemäss Rechtsprechung kommt behördlich angeordneten
Gutachten in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im
Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig,
klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie
auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der
Gutachter über hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit
verfügt. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur ausnahmsweise, aus
triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen.
Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
enthält, wenn seine Glaubwürdigkeit durch die Umstände ernsthaft erschüttert
ist, seine Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn
der Gutachter seine Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen
nicht beantwortet hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff.
und insbesondere N. 69 f. sowie N. 146 f.).
Die QC-Expert ist ein "Spin-off" der
Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
"als neutrale und unabhängige Stelle" unter anderem die Erbringung
von Dienstleistungen im Zusammenhang mit baulichen Expertengutachten. Konkrete
Vorbehalte bezüglich der Unbefangenheit des Experten sind nicht geltend gemacht
worden, und es sind auch keine solchen ersichtlich.
Dass die Expertise zu einer anderen Einschätzung des
Zustands der Folie kommt als die Beschwerdeführerin, genügt nicht, um Zweifel
an ihrer Schlüssigkeit zu wecken. Die pauschale, unsubstanziierte Behauptung
der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei lückenhaft und nicht schlüssig, sowie
die an anderer Stelle konkretisierten, sehr detailbezogenen – im vorliegenden
Zusammenhang ohnedies weitgehend irrelevanten – Einwände sind nicht geeignet,
es grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend
darzulegen, inwiefern es substanzielle Mängel im Sinn des eben Dargelegten aufwiese,
sodass sich nicht darauf abstellen liesse und die Anordnung eines Zweitgutachtens
bzw. einer Oberexpertise als erforderlich erwiese. Es sind weder Lücken noch
Irrtümer oder Widersprüche erkennbar; das Gutachten erscheint vielmehr in sich
schlüssig, klar und ohne Weiteres nachvollziehbar, die gestellten Fragen wurden
beantwortet, die Feststellungen des Experten lassen sich anhand von Fotoaufnahmen
überprüfen und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen plausibel.
Es bestand und besteht daher keine Veranlassung, von den
Erkenntnissen der Expertise vom 5. Dezember 2012 abzuweichen bzw. ein
Zweit- oder Obergutachten einholen zu lassen. Vielmehr ist ohne Weiteres auf
das Gutachten vom 5. Dezember 2012 abzustellen.
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nach dem Urteil vom 5. Februar 2014 allein um
die Frage, ob ein ordnungsgemäss unterhaltenes Dach dem Schadensereignis standgehalten hätte bzw. ob sich der Schaden durch
ordnungsgemässen Unterhalt hätte vermeiden lassen. Die Vorinstanz war einzig
gehalten abzuklären, ob das Hagelgewitter vom 1. Juli 2012 von einer solchen Intensität war, dass auch
ein ordnungsgemäss unterhaltenes Flachdach von der Art des streitbetroffenen
ihm nicht hätte standhalten können (vgl. E. 5.3 und 6).
Die Vorinstanz erwägt im vorliegend angefochtenen
Rekursentscheid vom 19. Juni 2014, es sei bekannt und unbestritten
geblieben, dass das Hagelereignis vom 1. Juli 2012 in Teilen des Kantons
Zürich heftig und schadensreich gewesen sei und die Hagelkörner in der Region
der streitbetroffenen Liegenschaft teilweise einen Durchmesser von vier,
vereinzelt auch von fünf Zentimetern erreicht hätten. Ein ordnungsgemäss
unterhaltenes Dach hätte jedoch keine abgespannte Folie, wie das
streitbetroffene Dach, sondern eine plan an den Dachrändern und auf dem Dach aufliegende
aufgewiesen, welche vollständig von einer genügend dicken Rundkiesschicht
bedeckt gewesen wäre. Eine solche Schicht von 50 mm Dicke hätte einem heftigen
Hagel mit Körnern von vier bis fünf Zentimetern Durchmesser, wie er von der
Beschwerdeführerin für den Schadensort behauptet worden sei, klarerweise
standgehalten. Eine genügend dicke Kiesschicht dämpfe nämlich die
Aufprallenergie von Hagelkörnern mit einem Durchmesser von fünf Zentimetern vor
der Dachhaut so stark ab, dass diese nicht beschädigt werden könne. Dieser
Umstand habe sich denn auch an den Stellen des streitbetroffenen Flachdachs
gezeigt, die vom schützenden Kies ordentlich bedeckt gewesen seien, seien doch
an diesen Stellen keine Beschädigungen der Dachfolie durch das erwähnte
Hagelereignis entstanden. Durch einen rechtzeitigen und ordentlichen
Gebäudeunterhalt hätten der Schaden an der Dachfolie und die geltend gemachten
Folgeschäden verhindert werden können. Sowohl die beschränkte Witterungsresistenz
der Flachdachfolie als zumindest auch die nicht mehr durch Kies geschützten Stellen
hätten längst erkannt und entsprechende schadensverhindernde Massnahmen rechtzeitig
ergriffen werden müssen. Daher liege jedenfalls ein für den Schaden kausaler
mangelhafter Gebäudeunterhalt im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG vor.
4.2 Die Vorinstanz legt somit ihren Erwägungen
die Behauptung der Beschwerdeführerin zugrunde und geht davon
aus, dass beim Hagelereignis vom 1. Juli 2012 die Körner tatsächlich einen Durchmesser von vier bis zu fünf
Zentimetern erreicht hätten. Aufgrund insbesondere der von ihr angeführten Ergebnissen einer
Studie (unten 5.2.3 Abs. 3) kommt sie daraufhin jedoch zum Schluss, dass
eine ordnungsgemäss unterhaltene Dachabdichtung selbst einem Hagelereignis
einer noch grösseren Intensität widerstanden hätte.
Die Vorinstanz beantwortet damit die Frage, welche zu
beantworten ihr die Kammer mit Urteil vom 5. Februar 2014 aufgegeben hat:
Aus ihrem Entscheid geht klar hervor, dass das Schadensereignis vom
- Juli 2012 nicht von einer solchen Intensität war, dass ihm ein
ordnungsgemäss unterhaltenes Flachdach von der Art des streitbetroffenen nicht
standgehalten hätte.
In Anbetracht dessen erübrigte sich, anders als die
Beschwerdeführerin vorbringt, eine weitergehende Abklärung der Heftigkeit des
Hagelereignisses wie auch die Beantwortung der von der Kammer im Urteil vom
5. Februar 2014 erwähnten nachgeordneten Fragen (vgl. dortige E. 6).
5.
5.1 Die Kammer hat bereits im Urteil vom
5. Februar 2014 im Verfahren VB.2013.00580 festgehalten, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vom 5. Dezember 2012 hätten
nicht zu überzeugen vermocht. Die Folie habe im Bereich der Dachaufbauten
gespannt und sei vom Hagel förmlich durchschlagen bzw. zerrissen worden. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, die Flachdachfolie des streitbetroffenen
Gebäudes sei zum Schadenszeitpunkt mangelhaft gewesen (E. 4.2).
Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren auf die
über weite Strecken identischen Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der von ihr nach wie vor bestrittenen Mangelhaftigkeit der
Folie einzugehen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid vom 19. Juni 2014
namentlich vor, Flachdachbahnen müssten nicht zwingend durch eine Kiesschicht
vor Hagelereignissen und dergleichen geschützt werden. So gebe es auch
Flachdächer ohne Schutzschicht, sogenannte Nacktdächer, wie beispielsweise das
Hallenstadion eines aufweise. Sie bestreitet in grundlegender Weise, dass die
Kiesschicht dem Schutz vor Hagelschäden diene. Vielmehr diene sie dem
Brandschutz sowie primär der Beschwerung der Folie als Schutz vor Windkräften.
Begründen will die Beschwerdeführerin damit, dass nicht
die fehlende Kiesschicht (bzw. der fehlende äquivalente Schutz an den
Stellen der Folie, wo keine solche habe angebracht werden können) respektive
der fehlende Unterhalt ursächlich für den Schaden gewesen sei, sondern vielmehr
die angebliche aussergewöhnliche Heftigkeit des Hagelereignisses.
5.2.2 Vorliegend ist irrelevant, dass es, was unbestritten ist,
Nacktdächer bzw. Folien gibt, die keiner Schutzschicht bedürfen. Über
weite Strecken verkennt die Beschwerdeführerin in grundlegender Weise, dass
dabei andere Folientypen verwendet werden als im vorliegend einzig
interessierenden Fall. Dass an sich jedoch auch ihr bewusst ist, dass das Dach
vorliegend nicht "als 'Nacktdach', d.h. PVC-Flachdach ohne Kiesauflage konzipiert"
war, ergibt sich ebenfalls aus der Beschwerdeschrift. Wie sodann aus den von
der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen des Herstellers Q hervorgeht,
sind "Dächer ohne Schutz- und Nutzschicht" von "[b]ekieste[n]
Dächer[n]" zu unterscheiden. Bereits daraus ist ohne Weiteres der Schluss
zu ziehen, dass ein nicht als Nacktdach konzipiertes Dach nicht dafür ausgelegt
ist, ohne Kiesschicht zu bleiben.
Im Übrigen führt der Hersteller auf seiner Website die
einzelnen (vermutungsweise sämtliche) Dachabdichtungen bzw. Kunststoffbahnen
auf, die sich für die Verwendung im Rahmen eines Nacktdachs eignen. Abgesehen
von der erwähnten Stelle blendet die Beschwerdeführerin beharrlich aus, dass sich
die beim streitbetroffenen Objekt unbestrittenermassen verwendete
– und damit vorliegend (nochmals) einzig interessierende – Folie nicht
unter diesen Folien findet. Diese eignet sich mithin offensichtlich nichtfür
dieVerwendung im Rahmen eines Nacktdachs. Vielmehr handelt es sich
dabei um eine Folie, bezüglich welcher der Hersteller selbst von der
Verwendung im Rahmen eines bekiesten Dachs ausgeht. Betreffend diese Folie wird hinsichtlich der Verwendung
ausgeführt, sie werde für "lose verlegte und beschwerte Systemaufbauten
eingesetzt (bekiest, begrünt)", und dem Produktdatenblatt der Folie ist
unter dem Titel "Anwendung und Verlegesystem" zu entnehmen, es handle
sich um eine "Dachabdichtungsbahn für lose Verlegung mit Auflast (z.B.
Kiesschüttung, Betonplatten, Begrünung)". Ganz offensichtlich wurde
diese Folie somit vom Produzenten selbst für die Bedeckung mit
einer Schutzschicht aus Kies vorgesehen bzw. ist sie dafür ausgelegt. Auf der
Website heisst es diesbezüglich wörtlich: "Die 50 mm starke Kiesschicht schützt die Dachhaut […] vor
extremen Witterungseinflüssen".
5.2.3 Die bei der Verlegung der Folie im Jahr 1992 geltende SIA-Empfehlung 271
(Ausgabe 1986) sah für Kunststoff-Dichtungsbahnen die Bedeckung mit einer Schutzschicht
aus fünf Zentimetern Rundkies vor (Ziff. 2 62 11) und weiter, dass nicht frei
bewitterbare Bahnen mit einer "Schutzverkleidung oder Vorsatzschale gegen
die Bewitterung zu schützen" seien (Ziff. 2 82 42). Zudem seien "Auf-
und Abbordungen in der Regel vollflächig auf die Unterlage aufzukleben"
(Ziff. 2 83 32) und Dichtungsbahnen bei den Dachrandabschlüssen, Wand- und
Schwellenanschlüssen durch "Profile, Abdeckungen oder Vorsatzschalen zu
halten" (Ziff. 2 83 33). Auf Entsprechendes wies auch der zuständige
Schätzer der Beschwerdegegnerin in einer ersten kurzen Stellungnahme vom 3. Juli
2012 hin, was in den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 Eingang fand.
Bereits aus der erwähnten, damals geltenden SIA-Empfehlung
erhellt, dass der Schutz durch eine solche Schicht aus Rundkies (bzw. entsprechende
anderweitige Schutzmassnahmen in Bereichen der Folie, wo kein Kies angebracht
werden kann, insbesondere also bei den Auf- und Abbordungen sowie An- und
Abschlüssen) als essenziell für die Abwendung von Schäden durch starke
Witterungseinflüsse wie insbesondere Hagelschläge galt.
Eindrücklich ergibt sich dies aus der im Rekursentscheid
vom 19. Juni 2014 erwähnten Studie des österreichischen Instituts für
geprüfte Sicherheit eGen aus dem Jahr 2011 zur Naturkatastrophenprävention, in welchem
Rahmen Experten 300 Objekte untersucht und 1150 Schadenakten analysiert hatten.
Sie kamen zum Schluss, dass bekieste Flachdächer als derzeit eine von
lediglich drei der am Markt verwendeten Eindeckungstypen gar Hagelereignissen
der Klasse, bei welcher die grössten Schäden entstehen– beieinem
solchen erreichen die Hagelkörner einen Durchmesser von fünf bis siebeneinhalb
Zentimetern – zu widerstehen vermögen. Denn "bei ausreichender Kiesschicht
dämpft der Kies die Aufprallenergie vor der Dachhaut ab"
(Hervorhebungen nicht im Original; vgl. Studie S. 3, 14 und 46, online unter
www.igs-austria.at > Infothek > Downloads, Publikationen
Studie NatKat Gesamtversion).
Nach dem Ausgeführten ist zur Abwendung von Hagelschäden bei
der vorliegend verwendeten Dachfolie eine Kiesschicht (bzw. eine auch vom
zuständigen Schätzer der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom
3. Juli 2012 erwähnte Alternative ["Profile, Abdeckungen, Vorsatzschalen
oder kraftschlüssige Verklebung mit der Unterlage"] in den übrigen
Bereichen der Folie) geradezu unabdingbar. Ein derart bedecktes Flachdach vermag
selbst den heftigsten Hagelereignissen standzuhalten. Folglich kann kein
Zweifel daran bestehen, dass ein solches dem vorliegend in Frage stehenden
Ereignis vom 1. Juli 2012 widerstanden hätte, selbst wenn die Hagelkörner,
wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und wovon ausgegangen wird,
einen Durchmesser von vier bis gar fünf Zentimetern erreichten.
5.3 Die Steif-
bzw. Sprödheit der Folie aufgrund altersbedingten Weichmacherverlusts wirkte
sich auf zwei Arten aus: Zum einen verursachte sie die Bildung von Falten sowie
Abspannungen an den Auf- und Abbordungen, die für das Abrutschen der
schützenden Kiesschicht ursächlich waren, zum anderen führte sie dazu, dass die
infolgedessen stellenweise ungeschützte Folie auf mechanische Einwirkungen noch
anfälliger war.
In allgemeiner Weise – und die nachmalige Entwicklung im
vorliegenden Fall sozusagen vorwegnehmend – beschreibt bereits der von der Herstellerin
in Auftrag gegebene Kurzbericht eines Ingenieur- und Planerbüros von März 1998
Gründe und Wirkung der vorzeitigen Alterung von PVC-Folien im Kiesdach: Die
vorzeitige Alterung einer PVC-P-Dachbahn trete in erster Linie beim Dach mit
Kiesauflage auf. Die übliche Nutzungsdauer von 20 Jahren werde dabei um fünf
bis zwölf Jahre verkürzt. Physikalisch führe die vorzeitige Alterung zu einem
Massenverlust. Mit zunehmender Alterung nähmen ausserdem die
Kältebruchtemperatur und die Versteifung zu. Durch den Verlust des Weichmachers
werde das Kunststoffmaterial härter und weniger flexibel, was die Versteifung
erkläre. Bei einer Abnahme des Weichmacheranteils von ursprünglich 35 %
auf unter 20 % bestehe in Abhängigkeit von der Materialdicke eine stark
erhöhte Gefahr von Schädigungen. Der Verlust des Weichmachers bewirke eine
Kontraktion der Dachbahn in zwei Formen: Erstens sei die Kontraktion eine
direkte Folge des Verlusts von Masse und der hieraus folgenden Volumenreduktion
des Kunststoffmaterials. Zweitens gehe die Kontraktion auf eine thermische
Längenänderung zurück: Mit zunehmender Versteifung stiegen die Kontraktionskräfte
in der Kälte. Die Bahn beginne auch unter der Kiesauflast zu kontrahieren. In
der Wärme dehne sich die Bahn zwar aus, doch erfolge unter der Kiesauflast
keine Rückbewegung. Es bildeten sich wellenförmige Strukturen, die mit
zunehmender Versteifung "einfrören" ("bildhaft: 'gefrorene
Wellen'"). Würden die Spannungen zu stark, könne die Dachbahn bei den An-
und Abschlüssen herausgezogen werden, in seltenen Fällen entstünden Risse in
der Bahn selbst.
Der Experte hielt in seinem Gutachten vom 5. Dezember
2012 fest, die Abdichtung habe sich "hart und wenig flexibel"
angefühlt. Die Folie wies bei ihrer Verlegung eine Stärke von 18 mm auf,
zum Schadenszeitpunkt eine solche von noch 15 mm. Der – nach dem eben
Dargelegten auf den Verlust des Weichmachers zurückzuführende – Stärkeverlust
betrug somit drei Millimeter, mithin einen Sechstel. Auf den Fotos lassen sich
weiter praktisch überall mehr oder weniger grosse Falten bzw. "eingefrorene"
Wellen und Risse erkennen. Solche sind deutlich auch auf den von der
Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Aufnahmen zu sehen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund alleine der
Fotos lasse sich nicht feststellen, dass die Folie spröde gewesen sei, erweist
sich somit als klarerweise unzutreffend. Vielmehr erscheint auch für Laien ohne
Weiteres einleuchtend, dass die Folie äusserst spröde gewesen sein muss,
ansonsten sich auch nicht derartige Risse gebildet hätten.
Denklogisch sogar für bautechnische Laien erscheint auch,
dass eine gespannte Folie (ohne sie bedeckende, schützende Kiesschicht)
ungleich anfälliger ist für Durchschläge wuchtig aufprallender Gegenstände wie
beispielsweise eben Hagelkörner als eine auf dem Untergrund aufliegende Folie.
Umso mehr gilt dies für eine noch dazu spröde Folie, wie sie dies vorliegend
offenkundig war. Auch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Fotos
belegen diese Ausführungen.
5.4 Zusammenfassend
ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäss
unterhaltenes, auch mit dem vorliegend verwendeten Folientyp bedecktes Dach dem
Hagelereignis vom 1. Juli 2012 standgehalten hätte. Der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen und von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden wurde durch deren Unterlassen
zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen unterbrochen.
Die Beschwerdeführerin hat sich einen mangelhaften
Gebäudeunterhalt vorwerfen zu lassen. Damit liegt der Versicherungsausschlussgrund
von § 20 Ziff. 3 GebVG vor.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 500.-- Zustellkosten,
Fr. 16'500.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …