Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00443
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Tanja Künzle.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdegegner,
betreffend Stellenantritt
AuG,
hat sich ergeben:
I.
A ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (AWA) am 26. November 2013 darum, ihr den Stellenantritt der Ausländerin
X als Assistentin im Umfang von 20 % zu bewilligen. X absolviert derzeit
den Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität
Zürich.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies das AWA das
Gesuch ab, weil eine Voraussetzung für die Bewilligung einer
Nebenbeschäftigung, nämlich eine den Anforderungen entsprechende Bestätigung
der Universität Zürich (vgl. dazu unten 2 f.), nicht vorliege.
II.
Dagegen erhob A. am 13. Februar 2014 Rekurs, welchen die
Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 11. Juli 2014 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), wobei die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 710.- in Dispositiv-Ziff. II A auferlegt wurden.
III.
Am 8. August 2014 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
" 1. Die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 11. Juli
2014 sei aufzuheben und es sei X die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen.
- Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 26. August
2014 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 4. September 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu
Lasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit vom Amtes wegen.
Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1
lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 27 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die
notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für
die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
Die Bewilligung nach Art. 27 AuG setzt
somit voraus, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der Absolvierung einer
Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dürfen
mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben
einer Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang
absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Demgemäss ist die Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu
absolvieren und kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt
werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. g AuG in Verbindung mit Art. 38 VZAE kann Personen, die
an einer (Fach-)Hochschule in
der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, die Aufnahme einer
Nebenerwerbstätigkeit frühestens nach sechs Monaten bewilligt werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) die Schulleitung bestätigt, dass
diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den
Ausbildungsabschluss nicht verzögert, (b) die wöchentliche Arbeitszeit
ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet,
(c) das Gesuch eines Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b AuG vorliegt und (d)
die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AuG eingehalten werden.
3.
3.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob die
Bestätigung(en) der Universität Zürich den Anforderungen von Art. 38 lit. a
VZAE genügen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 bestätigte das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät, dass X im
Studiengang Bachelor of Law der Universität Zürich immatrikuliert sei, und hielt gleichzeitig fest, dass die
Studierenden ihren Zeitaufwand für ihre Prüfungsvorbereitung frei planen
dürften und keine Präsenzpflicht für die Vorlesungen bestehe; der überwiegende
Teil der Bachelorstudierenden gehe einer Nebenerwerbstätigkeit nach; bei guter
Lerneffizienz, Studienplanung und -organisation wirke sich eine
Nebenerwerbstätigkeit nicht negativ auf die Studiendauer aus. Vor
Verwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin ein weiteres
Bestätigungsschreiben der Universität Zürich ins Recht, worin das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät den wesentlichen Inhalt der ersten
Bestätigung wiederholte und zusätzlich darauf hinwies, dass eine weitergehende
Bestätigung zu diesem Themenbereich von der Universität Zürich nicht
ausgestellt werden könne.
3.2 Der Beschwerdegegner stellt gemäss
Beschwerdeantwort an eine Bestätigung der Schulleitung folgende kumulative
Anforderungen: (1) das Bestätigungsschreiben müsse von der (Fach-)Hochschule ausgestellt worden sein,
an welcher der betreffende Schüler/Student immatrikuliert sei; (2) die
Bestätigung müsse sich auf den betreffenden Schüler/Studenten beziehen und (3)
die Schulleitung müsse ausdrücklich bestätigen, dass die aufzunehmende
Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Schülers/Studenten verantwortbar sei und seinen Ausbildungsausschluss nicht verzögere.
Diese Anforderungen sind in
solch strengem Ausmass weder normiert noch in den Weisungen des Bundesamts für
Migration (Ausländerbereich [Version vom 25. Oktober 2013], Ziff. 4.4.4,
www.bfm.admin > Publikationen&Service) oder sonstiger Literatur oder
Rechtsprechung zu finden. Es ist dem Beschwerdegegner zwar darin beizupflichten,
dass Art. 38 lit. a VZAE von der betroffenen Schulleitung verlange,
sich individuell und konkret zum Studierenden zu äusseren, statt einfach
allgemeingültig für jeden Studierenden bei guter Lerneffizienz, Studienplanung
und -organisation eine Nebenerwerbstätigkeit als vertretbar zu bezeichnen. Dabei
wird jedoch ausser Acht gelassen, dass gewisse Schulleitungen nicht bereit oder
in der Lage sind, dieses Erfordernis zu erfüllen.
Das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät gab vorliegend an, dass die Universität Zürich
eine weitergehende Bestätigung zu diesem Themenbereich nicht ausstellen könne.
Der Beschwerdegegner hält dieser Behauptung ein Bestätigungsschreiben der
Universität Zürich entgegen, worin die von ihm genannten Anforderungen erfüllt
werden. Dieses Schreiben stammt von Prof. D als Inhaber eines Lehrstuhls für
Öffentliches Recht, mithin nicht von der Schulleitung; es wurde mit Bezug auf
eine dem Dozenten persönlich bekannte Studentin verfasst und wiederspiegelt
insofern nicht einen allgemeingültigen Standard von der betreffenden Fakultät
bzw. dem Dekanat selber ausgefertigter Bestätigungsschreiben. Folglich
kann davon ausgegangen werden, dass die allgemein gehaltenen Bestätigungen der
Universität Zürich, wie sie Studierenden der Rechtswissenschaft seitens der
Fakultät offenbar gemeinhin abgegeben werden, den Anforderungen von Art. 38
lit. a VZAE generell nicht zu genügen vermögen. Das lässt sich indes nicht
der Beschwerdeführerin anlasten, nachdem sie bzw. die betroffene Studentin sich
ernsthaft, jedoch erfolgslos darum bemüht hat, seitens der Fakultät ein
Bestätigungsschreiben erhältlich zu machen.
Wenn der Beschwerdegegner unbesehen
derartige Umstände unvermindert hohe Anforderungen an Bestätigungsschreiben
stellt, welche von einzelnen (Fach-)Hochschulleitungen aus welchen Gründen auch
immer (hohe Anzahl Studierender und dadurch fehlende Möglichkeit einer
individuellen Beurteilung, unverhältnismässig hoher Aufwand etc.) nicht
eingehalten werden (können), führt dies zu einem stossenden, die
Rechtsgleichheit verletzenden Ergebnis, indem Studierenden gewisser
Bildungseinrichtungen bzw. bestimmter Studienrichtungen die
Nebenerwerbstätigkeit generell verunmöglicht wird.
Folglich hat der
Beschwerdegegner in Fällen, in denen die zuständige Schulleitung (auch) auf
entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage oder nicht bereit ist, eine
individualisierte Bestätigung auszustellen, bei Zweifeln an der Kompatibilität
der Nebenerwerbstätigkeit Nachweise über die Situation der betroffenen
Studierenden wie namentlich Leistungsausweise und anderes einzufordern. Es geht
nicht an, das Gesuch in derartigen Konstellationen ohne weitere Prüfung einfach
abzuweisen. Dies hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall jedoch gerade
getan und es damit unterlassen, das Gesuch in der Sache selbst zu behandeln.
3.3 Nach dem
Gesagten sind die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2014 und
Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2014
mangels vollständiger Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in
teilweise Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zu vertiefter
Prüfung und allfälliger Sachverhaltsergänzung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der
Vorinstanz vom 11. Juli 2014 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
4.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64
N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind
die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner der obsiegenden
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 500.- als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013,
2C_468/2013, E. 2, auch zum Folgenden). Ansonsten bleibt bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (einschränkend BGr, 18. September
2009, 2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut
Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
- Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
- Januar 2014 und Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 11. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Sache
wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung
der Volkswirtschaftsdirektion vom 11. Juli 2014 werden die Rekurskosten
dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …