Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00415
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
-
A,
-
B,
-
C,
2–3 vertreten durch A,
alle vertreten durch Organisation D, E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A reiste am 16. April 2000 als Asylsuchender in die
Schweiz ein, wurde erfolglos weggewiesen und erhielt daraufhin am 28. Juli
2010 eine Aufenthaltsbewilligung wegen fortgeschrittener Integration. Am 1. Februar
2013 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine beiden Töchter B und C
zwecks Verbleibs beim Vater. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
16. Dezember 2013 ab, da keine wichtigen familiären Gründe vorlägen, wie
sie für einen nachträglichen Familiennachzug vorausgesetzt würden.
II.
A und seine beiden Töchter rekurrierten erfolglos gegen
die Verfügung des Migrationsamts, welche von der Sicherheitsdirektion am 10. Juni
2014 bestätigt wurde.
III.
Dagegen erhoben sie mit Eingabe vom 11. Juli 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
die beiden im Kongo lebenden Töchter; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Ebenso beantragten
sie unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zusprache einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2014 wurden die
Akten beigezogen; das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion liessen sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
In prozessualer Hinsicht wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerinnen seien im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs durch
die Vorinstanzen zu Unrecht nicht mündlich angehört worden. Dies stelle eine
Verletzung von Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dar.
Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG vor,
dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies
erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (vgl.
hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [Kommentar AuG], Art. 47
N. 26). Eine Anhörung kann nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich
oder über einen Vertreter wahrgenommen werden und erweist sich nur dann als
erforderlich, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig
ist (VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 1.2). Aus beiden
Bestimmungen ergibt sich allerdings kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung
der Kinder. Ebenso ist eine solche verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (Regina
Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 499). Es
genügt vielmehr, wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in tauglicher Weise
Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGr, 14. September 2011,
2C_192/2011, E. 3.3.2). Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten
Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner Kinder der Fall (vgl. dazu VGr,
5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 1). Auf die genaue Kenntnis des
Standpunkts der Kinder kommt es daher nicht an. Von deren Anhörung ist
abzusehen.
2.
Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob den beiden
Töchtern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu gestatten und
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Familiennachzug eines bereits
in der Schweiz wohnhaften Ausländers beurteilt sich anhand des AuG sowie der
dazugehörigen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE). Sodann darf eine Verweigerung des Familiennachzugs nicht gegen das
in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verstossen.
Nach Art. 44 AuG kann der Nachzug lediger Kinder von
Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten,
bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht indes nicht.
Es liegt – unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Rechts – im
Ermessen der kantonalen Migrationsbehörden, ob solchen Personen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder nicht (Caroni, Art. 44 N. 2;
Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 44
N. 1).
3.
Die Bewilligung des Familiennachzugs kann zufolge Art. 44
AuG erteilt werden, wenn die Kinder mit den Eltern zusammenwohnen, dazu eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und keine Sozialhilfebedürftigkeit
besteht. Ein Gesuch um Familiennachzug ist gemäss Art. 47 AuG in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE für Kinder unter zwölf
Jahren innert einer fünfjährigen Frist und bei Kindern über zwölf Jahren
innerhalb der Frist eines Jahres einzureichen, die gemäss Abs. 3 lit. b
mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung des sich in der Schweiz befindlichen
Familienmitglieds zu laufen beginnt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem
Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 erteilt. Das Gesuch um Familiennachzug
stellte er am 1. Februar 2013. Dazwischen verstrich eine Frist von rund
zweieinhalb Jahren.
3.1 Für die
Berechnung des entscheidrelevanten Nachzugsalters ist bei Kindern auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (Caroni, Art. 47 N. 9).
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war B (Beschwerdeführerin 1), geboren
1993 in F (Kongo), bereits 19-jährig. Ihre jüngere Schwester, C (Beschwerdeführerin 2),
im selben Ort 1996 geboren, war 17-jährig. Eine rechtzeitige Gesuchseinreichung
hätte daher innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung des
Vaters bis zum 28. Juli 2011 erfolgen müssen. Diese Frist verstrich
ungenutzt.
3.2 Der Beschwerdeführer
macht geltend, er hätte seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2000 erst
wieder im Juni 2012 Kontakt mit seinen Töchtern gehabt, weshalb das Familienverhältnis
erst ab diesem Zeitpunkt entstanden und für die Berechnung des Fristenlaufs gemäss
Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei.
Das Gesetz stellt mit der Verwendung des Begriffs
"Familienverhältnis" allerdings nicht primär auf eine tatsächlich gelebte
persönliche Beziehung, sondern auf den Entstehungszeitpunkt des zivilrechtlichen
Verwandtschaftsgrads ab (BBl 2002 3794). Das Kindesverhältnis entstand
vorliegend – ungeachtet des Übergangs der elterlichen Sorge von der Mutter zum
Vater am 19. April 2013 – in beiden Fällen mit Geburt. Fristmassgebend ist
daher die bereits erwähnte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 28. Juli
2010 beziehungsweise deren Ablauf am 28. Juli 2011.
3.3 Der
Einwand, dass die genannte einjährige Frist zur Gesuchseinreichung aufgrund des
fehlenden Kontakts des Beschwerdeführers mit seinen Töchtern stillgestanden und
erst im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme im Juni 2012 zu laufen begonnen habe, ist
verfehlt. Die vom Gesetz in Art. 47 AuG vorgesehenen Fristen stellen
Verwirkungsfristen dar, d. h.
sie gelten absolut und können weder erstreckt noch unterbrochen werden (siehe
in diesem Sinn Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 705).
3.4 Darüber
hinaus verstösst die ordentliche Frist für den Kindernachzug nicht gegen Art. 8
Abs. 1 EMRK, zumal es den Mitgliedstaaten gestattet ist, innerstaatliche
Regeln für den Familiennachzug aufzustellen (BGr, 2. März 2012,
2C_752/2011, E. 4.2). Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewähren Ausländern
nicht das Recht, den Ort des Familienlebens frei wählen zu können (VGr,
5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
3.5 Nach dem
Gesagten muss die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AuG
in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE als nicht gewahrt
betrachtet werden, weshalb allein die Möglichkeit eines nachträglichen Familiennachzugs
als Grundlage zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Töchter des
Beschwerdeführers in Betracht fällt, welche es im Folgenden zu prüfen gilt.
4.
Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 4 AuG in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE vor, dass der
Familiennachzug nachträglich bewilligt werden kann, falls wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegend erfüllt sind, ist für jede der beiden Beschwerdeführerinnen
einzeln zu prüfen.
5.
Beim Beurteilen der Frage, ob der Beschwerdeführerin 1
im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden könnte, ist vorliegend der Fristenlauf beziehungsweise ihr Alter von besonderer
Bedeutung.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1
war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig. Die Möglichkeit
eines nachträglichen Familiennachzugs steht gemäss Art. 44 und Art. 47
Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 VZAE nur bei
"Kindern unter 18 Jahren" offen. Die Unmündigkeit des
nachzugswilligen Kindes stellt demnach eine zentrale Voraussetzung des
Familiennachzugs dar (BBl 2002 3793).
5.2 Mit Blick
auf Art. 8 EMRK kann eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
zwischen einem mündigen Kind und einem Elternteil für die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ausnahmsweise bedeutsam sein, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht. Dieses kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren, etwa
bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung sowie bei schwerwiegenden
Krankheiten (BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; BGE 129 II 11,
E. 2).
5.3 Die
Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist mit Blick auf die
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG zu substanziieren. Das am 2. Mai
2013 durch das Universitätsspital F erstellte Gutachten kommt zum Schluss, die
geistige Verfassung der Beschwerdeführerin 1 sei labil, sie neige zu
Depressionen und leide an einer hysterischen Neurose. Als Behandlung wurden nun
eine Physiotherapie mit leichter Massage sowie die Verabreichung zweier verschiedener
Sirup-Getränke angeordnet. Auch wurde empfohlen, eine verstärkte soziale
Integration anzustreben. Letzteres dürfte angesichts einer nicht nachgewiesenen
schweren Erkrankung bei der mittlerweile 21-Jährigen in ihrer Heimat deutlich
besser gelingen, wo sie bisweilen bei ihrer Tante in G untergebracht ist und
über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, als in der Schweiz, wo sie
fernab des ihr bekannten Kulturkreises im Wesentlichen nur über den Vater als
Kontaktperson verfügen würde.
5.4 Eine
Krankheit, welche aufgrund ihrer Schwere dazu geeignet ist, ein besonderes Abhängigkeitsbedürfnis
zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Vater zu begründen, liegt
selbst bei nachweislichen Depressionen des behaupteten Ausmasses nicht vor, weshalb
auch die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE nicht gegeben sind (vgl.
Andrea Good/Titus Bosshard, Kommentar AuG, Art. 30 N. 13). Zudem
findet Art. 8 EMRK auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung (siehe
dazu BGr, 19. November 2013, 2C_1075/2013, E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 unter
diesen Umständen zu Recht verweigert.
6.
Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin 2 gestaltet
sich insofern anders, als dass sie im entscheidrelevanten Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung erst kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit stand und
noch nicht mündig war. Zwar verstrich auch in ihrem Fall die ordentliche
Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ungenutzt, jedoch erscheint
ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VZAE grundsätzlich
möglich, falls wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
6.1 Der
Verordnungsgeber konkretisiert das Gesetz in Art. 75 VZAE dahingehend,
dass von wichtigen familiären Gründen auszugehen ist, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland durch Tod
oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002
3709 ff., 3794). Bei der Beurteilung der persönlichen und familiären
Verhältnisse sind mit Hinblick auf die Integration in der Schweiz zudem das
Alter, die bisherige Ausbildung und die Sprachkenntnisse des Kindes zu
berücksichtigen (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Der Nachzug von Kindern, die über
Jahre hinweg nicht mit dem in der Schweiz lebenden Elternteil eine vorrangige
familiäre Beziehung führten und die erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit
beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen,
ist hinsichtlich des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe besonders streng zu
beurteilen (BGE 129 II 249 E. 2.1; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355,
E. 2.3.1). Wenn namentlich keine echte Familiengemeinschaft, sondern eine
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz angestrebt wird, ist
ein nachträglicher Familiennachzug nicht zu bewilligen (BBl 2002 3755).
6.2 Bei der
Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 2 ist bedeutsam,
dass sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beinahe schon volljährig war. Der
Betreuungsaufwand ist angesichts ihres Alters als gering einzustufen. Hinzu
kommt, dass ihr bisheriger Lebensmittelpunkt stets im Kongo lag und sich die
Integration in der Schweiz, nur schon aus sprachlichen Gründen, schwierig
gestalten dürfte. Falls eine Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch
nötig wäre, könnte eine solche wie bisher durch die Schwester des
Beschwerdeführers in G wahrgenommen werden, womit eine alternative
Betreuungsmöglichkeit im Herkunftsstaat ausreichend gewährleistet erscheint.
Dass der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Abwesenheit des Vaters gewichtige
Nachteile zu erleiden droht, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er behauptet
lediglich, die Fremdplatzierung bei seiner Schwester liege weniger im
objektiven Wohl des Kindes als die gemeinsame Wohnsitznahme in der Schweiz.
Neben dem blossen Interesse am Familiennachzug müssen mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung indes zusätzliche familiäre Gründe für das
spätere Nachzugsgesuch vorliegen (BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011,
E. 2.3). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall gemäss der nachvollziehbaren
Darstellung der Vorinstanz, auf welche im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht gegeben (vgl. den Rekursentscheid
vom 10. Juni 2014, E. 4).
6.3 Der
Beschwerdeführer lebte während über zehn Jahren bewusst von seinen Töchtern
getrennt, ohne während längerer Zeit mit ihnen in Kontakt zu stehen.
Mittlerweile pflegen sie wieder einen telefonischen Austausch und der Vater
vermag seine Töchter finanziell zu unterstützen. Da der Beschwerdeführer sein
Familienleben freiwillig so gestaltet, vermag er nichts aus Art. 8 EMRK
abzuleiten (BGr, 2. Oktober 2014, 2C_859/2014, E. 3.3; ferner Christoph
Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A.,
München etc. 2012, § 22 N. 69). Es wird ihm nicht verunmöglicht, sein
Familienleben wie bisher zu leben. Eine Besserstellung nach nationalem Recht
besteht aus Gründen einer möglichst schnellen und reibungslosen Integration in
die hiesigen Verhältnisse nur im Rahmen des fristgerechten Familiennachzugs.
7.
Nach dem Gesagten kann davon abgesehen werden, die übrigen
Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG, nämlich das
Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung (lit. b) sowie die fehlende
Sozialhilfebedürftigkeit (lit. c), genauer zu prüfen. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführenden im Übrigen weder das rechtliche Gehör verweigert noch
eine Rechtsverletzung begangen, indem sie die Gesuche der beiden Töchter des Beschwerdeführers
um eine Aufenthaltsbewilligung abwies.
8.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen. Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die Chancen auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, Art. 16
N. 46). Bereits die Vorinstanzen haben detailliert aufgezeigt, weshalb ein
Gesuch um nachträglichen Familiennachzug aussichtslos ist und nicht bewilligt
werden kann.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des
nachträglichen Familiennachzugs geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl
ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide
Rechtsmittel in derselben Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Sofern kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …