Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00383
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A bezog bis zum 30. Juni 2012 von der Gemeinde B
wirtschaftliche Sozialhilfe von total Fr. 379'964.-. Nachdem er am 20. März
2013 eine Erbschaft über Fr. 123'200.- erhalten hatte, verpflichtete ihn
die Fürsorgebehörde B mit Beschluss vom 11. März 2014 zur Rückerstattung
rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 88'200.-.
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 16. April 2014
beim Bezirksrat Affoltern am Albis und beantragte die vollumfängliche Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
20. Mai 2014 ab.
III.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 gelangte A dagegen
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene
Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des
Bezirksrats. Der Bezirksrat und die Fürsorgebehörde verzichteten am 25. bzw.
26. Juni 2014 auf eine Vernehmlassung bzw. die Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell
und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 88'200.- ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG
e contrario).
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt, ist mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8
und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
2.
2.1 Vorliegend
geht es um die Rückerstattung rechtmässig bezogener Fürsorgeleistungen über
Fr. 88'200.- aufgrund einer Erbschaft.
2.2 Rechtsmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem dann ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotterie oder anderen
nicht auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in günstige finanzielle
Verhältnisse gelangt (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG).
2.3 Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03, Rückerstattung von
rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse,
26. April 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; vgl.
VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2). Der Vermögensfreibetrag
beträgt für eine Einzelperson zurzeit Fr. 25'000.- (Schweizerische Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E. 3.1; vgl. VGr, 12. Januar
2012, VB.2011.00386, E. 2.3). Zu beachten ist hierbei, dass mit der
Revision der SKOS-Richtlinien vom Dezember 2010, welche für den Kanton Zürich
per 1. August 2011 für den Regelfall übernommen wurde (vgl. § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]), bei
der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG nicht mehr
auf die Vermögensfreibeträge nach Ergänzungsleistungsrecht abgestellt wird,
sondern die bei der Rückerstattung massgebenden Freibeträge betraglich
festgelegt sind (ABl 2011, 1728 ff., 1732 [Begründung der Änderung
der SHV vom 25. Mai 2011]).
2.4 Eine
Rückerstattung muss angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.01, Ziff. 3; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756,
E. 2.4). Den Sozialhilfebehörden steht bei der Anwendung von § 27
Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher
Spielraum zu (vgl. VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4b;
VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00136, E. 3.5 [nicht publiziert]).
In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 4. Dezember 2003,
VB.2003.00393, E. 4.1; vgl. zur eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
§ 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 66 ff.).
2.5 Bei der
Prüfung der Frage, ob der bzw. die Betroffene durch den Mittelzufluss „in finanziell
günstige Verhältnisse“ gelangt ist, sind in jenem Zeitpunkt bestehende Schulden
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dafür spricht der in § 22 SHV
verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise, zwecks Abwendung
einer bestehenden oder drohenden Notlage, Schulden übernehmen soll. Dies beruht
auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem
Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr,
19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 4a). Den Sozialbehörden ist es
im Rahmen des ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden
Rechtsfolgeermessens nicht verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die Gesamtsituation
des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden zu
berücksichtigen. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen
eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst, dass solchen
Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten Erlassverfahren
gleichwohl noch Rechnung getragen wird. Aufgrund dieser Auslegung von § 27
Abs. 1 SHG steht den Sozialbehörden bei dessen Anwendung bezüglich der
Berücksichtigung allfälliger Schulden ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1).
2.6 Grundsätzlich
unerheblich für die Rückerstattungsforderung ist, ob die unterstützte Person im
Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen lebt oder
nicht. Gibt sie also das ihr zugeflossene Vermögen sogleich wieder aus, so hat
dies keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen
Fall kann eine Rückerstattung verfügt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse können
aber in einem allfälligen Stundungs- oder Erlassverfahren berücksichtigt werden
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.15.2.03, Ziff. 1; vgl. VGr, 27. Oktober 2011,
VB.2011.00461, E. 6; VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4;
VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1). Schliesslich muss bei
einer allfälligen betreibungsrechtlichen Durchsetzung der Rückerstattungsforderung
das Existenzminimum gewahrt werden (vgl. VGr, 27. Oktober 2011,
VB.2011.00461, E. 6; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 6).
3.
3.1 Der
Bezirksrat erwog, dass beim Beschwerdeführer durch den Erbgang ein Vermögensanfall
von rund Fr. 123'200.- resultierte. Der davon abgezogene Betrag von
Fr. 10'000.- (hälftiger Anteil als geschätzte Todesfall- und
Erbgangkosten) erscheine angemessen. Zudem sei korrekterweise der Freibetrag
für Einzelpersonen von Fr. 25'000.- angerechnet worden. Folglich ergebe
sich ein anrechenbares Erbe von Fr. 88'200.-, wobei die durch den
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bezogene Sozialhilfe diesen Betrag
deutlich übersteige. Die Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht
weiter belegten Schulden erscheine angesichts der gesamten Umstände,
insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin ein erheblicher Ermessensspielraum
zukomme, als angemessen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, dass er ein
Stundungs- bzw. Erlassbegehren stellen könne. Auch sei nicht relevant, dass der
Beschwerdeführer mit dem angefallenen Vermögen die (nicht belegte) Sanierung
seiner Wohnung finanziert habe und er seine laufenden Kosten damit bestreite.
Ob der Vermögensanfall zum Zeitpunkt der Rückerstattung noch (vollständig)
vorhanden sei oder nicht, sei nicht ausschlaggebend. Darüber hinaus werde der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen der AHV voraussichtlich –
und allenfalls rückwirkend – wieder aufleben, so dass er zumindest die
Lebensunterhaltskosten auch daraus decken könne. Ebenfalls unerheblich sei, ob
der Beschwerdeführer verschuldet oder unverschuldet in eine finanzielle Notlage
gekommen sei. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Umfang von
rund Fr. 88'200.- rückerstattungspflichtig sei und die Rückerstattung
angemessen und verhältnismässig sei.
3.2 Der Beschwerdeführer
macht wie schon im Rekursverfahren im Wesentlichen geltend, dass die
Voraussetzungen der Rückerstattung nicht erfüllt seien, insbesondere sei er
durch die Erbschaft nicht in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt.
Überdies sei er gar nicht in der Lage, diese Zahlung zu leisten.
4.
4.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Erbschaft seiner
verstorbenen Mutter ein Betrag in der Höhe von Fr. 123'200.- ausbezahlt
wurde. Damit liegt ein Sachverhalt gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG
vor.
4.2 Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Erbschaft sei bereits mit – nicht näher spezifizierten
– Bestattungskosten „vorbelastet“ gewesen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
diese mit einem Abzug von Fr. 10'000.- (geschätzter hälftiger Anteil der Gesamtkosten)
vom Gesamterbe bereits berücksichtigt hat. Hinsichtlich der geltend gemachten
Betreibungszahlungen ergibt sich unter Verweis auf die dargelegte Rechtslage,
wonach andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe
leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (E. 2.5), dass diese
Schulden zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend macht, die Rückforderung rechtmässig bezogener
wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 SHG sei nicht zwingend, und
er bestreitet, dass der Vorinstanz bei der Anwendung des SHG „ein erheblicher
Ermessensspielraum“ zukomme, ist unter Verweis auf die dargelegte Rechtslage
(E. 2.4–2.5) entgegen zu halten, dass den Sozialbehörden bei dessen Anwendung
durchaus ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt und dass das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht in die diesbezügliche
Ermessensbetätigung nicht einzugreifen hat. Mangels Anhaltspunkten für einen
Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ist die
Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Ohne Belang ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers,
sein Sozialhilfebezug sei unverschuldet. Ob ein Sozialhilfebezug unverschuldet
ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht. Dasselbe
gilt für den Einwand, dass aufgrund der Erbschaft die Ergänzungsleistungen eingestellt
worden seien und er die vorher durch diese gedeckten Auslagen nun aus der Erbschaft
zu bestreiten habe. Fehl geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
fehlenden Voraussetzungen des § 24a SHG. Diese Bestimmung regelt die
Einstellung von Leistungen, was vorliegend nicht im Streit liegt. Der Beschwerdeführer
macht schliesslich geltend, er könne den strittigen Rückerstattungsbetrag
ohnehin nicht bezahlen. Diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,
dass eine Rückerstattungsverpflichtung nicht eine fehlende Verschuldung
voraussetzt. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, steht es dem Beschwerdeführer
nach Rechtskraft des Rückerstattungsbeschlusses offen, ein entsprechendes
Erlassgesuch zu stellen. Auch wird die Beschwerdegegnerin bei einer Betreibung
das Existenzminimum zu beachten haben (E. 2.6). Soweit der
Beschwerdeführer respektloses Verhalten der Fürsorgebehörde gegenüber seiner
verstorbenen Mutter moniert, betreffen die Rügen nicht den Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens; die Prüfung solcher Beanstandungen fällt im Übrigen
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts (E. 1.2).
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe dargetan
hat, weshalb in seinem Fall von der gesetzlich vorgesehenen Rückerstattung der
geleisteten wirtschaftlichen Sozialhilfe ganz oder teilweise abzusehen sei, und
im Wesentlichen nur den im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt wiederholt.
Die ihm ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von total
Fr. 379'964.- liegt zudem deutlich über dem Betrag der zurückgeforderten
Fr. 88'200.-. Die Beschwerdegegnerin verletzte ihr Ermessen nicht, wenn
sie diesen Betrag zurückforderte.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende Partei steht ihm von vornherein
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen; soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …