Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00355
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A , vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich ,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1958 geborene mazedonische Staatsangehörige A ist
seit dem 30. Januar 1986 mit der 1960 geborenen C verheiratet und Vater
von fünf gemeinsamen Kindern: D (geboren 1986), E (geboren 1988), F (geboren
1993), G (1996) und J (geboren 1998). Während seine Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder weiterhin in Mazedonien Wohnsitz haben, hielt sich A seit März 1990
jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf, lebte seit März 1993 dauerhaft hier
und erhielt im Oktober 1993 eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge
jährlich verlängert wurde. Am 17. Oktober 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt.
Am 7. Februar 1994 beantragte A die
Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drittgeborene
Tochter F, welche mit Verfügung des Migrationsamts mangels Erfüllung der
Nachzugsvoraussetzungen abgewiesen wurde.
Am 28. Juli 2013 stellte A erneut
ein Nachzugsgesuch, wobei er dieses Mal um die Bewilligung der Einreise seiner
Ehefrau und des noch minderjährigen Sohnes J zum Verbleib bei ihm im Kanton
Zürich ersuchte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 wies das
Migrationsamt das Nachzugsgesuch sowohl hinsichtlich der Ehefrau als auch
hinsichtlich des Sohnes ab.
II.
Den hiergegen
von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 5. Mai 2014 ab.
III.
Mit nicht unterzeichneter Beschwerde vom 5. Juni 2014 liess A sinngemäss beantragen, es
sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung für C und J zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 reichte der Vertreter
von A innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 6. Juni
2014 angesetzten Nachfrist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift
sowie Angaben zur Wohnadresse des Beschwerdeführers nach.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis
der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (§ 50
VRG). Die Beschwerdebegründung erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in
vorinstanzlichen Verfahren bzw. deren Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen, soweit der angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den Erwägungen –
anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den sich jene früheren
Eingaben gerichtet haben (VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 2.3).
Dabei sind bei Laienbeschwerden geringere Anforderungen an die Begründung zu
setzen als bei Beschwerden, die von Rechtsanwälten oder anderen fachkundigen
Personen eingereicht werden (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1 mit
Hinweisen).
Die vorliegende Beschwerdeschrift
entspricht weitgehend der vorangegangenen Rekursschrift,
wenngleich die Passagen neu formuliert und umgestellt wurden. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid hat nur am Rande
stattgefunden, überwiegend
wurden die vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt. Einzelne Ausführungen beziehen sich jedoch zumindest rudimentär auf die
vorinstanzlichen Erwägungen und es ist im Ansatz
erkennbar, welche Punkte der angefochtenen Verfügung beanstandet werden sollen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers
zwar fachkundig ist, aber nicht über das Anwaltspatent verfügt, genügt die Beschwerde
den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift.
2.
2.1 Die Vorinstanzen begründen die
Bewilligungsverweigerung für den minderjährigen Sohn und die Ehefrau des
Beschwerdeführers damit, dass die Gesuche nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) gestellt worden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung
rechtfertigen würden.
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss
zusammengefasst vor, dass die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs durch
seine fehlende Kenntnis der gesetzlichen Nachzugsfristen zu erklären sei
und er ursprünglich eine Rückkehr in seine Heimat geplant habe. Der Beschwerdeführer könne sich eine Heimkehr nach Mazedonien aber
nun nicht mehr vorstellen und sich an die dortigen
Verhältnisse nicht mehr anpassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wolle aber
eine längere Trennung nicht mehr akzeptieren und
deshalb zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in die Schweiz übersiedeln. Befürchtungen, dass sich der minderjährige Sohn nicht an
die hiesige Gesellschaft anpassen und durch die Übersiedlung Nachteile erleiden
könne, seien unbegründet, da er ein guter, 16-jähriger
Schüler und im europäischen Kulturraum aufgewachsen sei. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die fehlenden
Zukunftsaussichten und politischen Konflikte in seiner Heimat. Sodann rügt er
einen überspitzten
Formalismus und eine fehlende Interessenabwägung sowie die Verletzung des
Rechts auf Familienleben. Im Rekursverfahren machte
er überdies noch geltend, dass eine seiner Töchter früher krank gewesen und
mütterliche Betreuung benötigt habe, was dem
rechtzeitigen Nachzug von Ehefrau und Sohn entgegengestanden sei.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47
Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 3.3; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländern
beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG).
Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen
die Fristen mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen,
sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis
entstanden ist. Wird der Nachzug fristgerecht beantragt, so ist er zu
bewilligen, wenn kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG), die nachziehenden Eltern das
Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136
II 78 E. 4.7 und 4.8). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG).
2.2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Fristen für den Nachzug der
Ehefrau und den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers abgelaufen sind,
wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Somit
bedarf es wichtiger familiärer Gründe, um einen rechtlich durchsetzbaren
Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und des Sohnes zu begründen (Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG).
2.3
2.3.1 Die wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG
sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbarenden Weise
auszulegen (BGr, 25. Februar 2011, 2C_709/2010, E. 5.1.1 am Ende;
Bundesamt für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG], Bern [Oktober] 2013, Ziff. 6.9.4). Das blosse Interesse an einem
gemeinsamen Leben in der Schweiz reicht aber nicht aus. Es müssen zusätzliche
familiäre Gründe für das spätere Nachzugsgesuch geltend gemacht werden (vgl.
BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.3). Solche Gründe liegen in
Bezug auf den Nachzug von Kindern dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE]). Nach der Rechtsprechung ist jedoch – entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung – nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen
(BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Vielmehr ist im Einzelfall eine Gesamtschau unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente vorzunehmen. Es ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen. Diese will die Integration der Kinder
erleichtern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch
eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem
geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst
kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft AuG, BBl 2002, 3754 f.).
Im Gegensatz zur Praxis vor Inkrafttreten des AuG stellt es auch keinen
wichtigen Grund mehr dar, wenn neben dem Kind auch gleichzeitig um Nachzug des
betreuenden Elternteils ersucht und damit die Zusammenführung der Gesamtfamilie
bezweckt wird (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4; BGr, 28. November
2011, 2C_765/2011, E. 2.4; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566,
E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden.
2.3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1993 dauerhaft in der Schweiz und damit
letztlich freiwillig getrennt von seiner Familie, insbesondere auch von seinem
Sohn J. Der Beschwerdeführer hat weder vor Vorinstanz noch in seiner Eingabe an
das Verwaltungsgericht substanziiert dargelegt, inwiefern das Kindswohl des bei
Gesuchseinreichung bereits 15 Jahre alten Sohnes vorliegend nur durch einen
Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann und weshalb die bis
anhin gelebte Betreuungssituation den Bedürfnissen des Kindes nicht mehr
gerecht werden soll. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK garantieren
der ausländischen Person nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das
Familienleben zu führen gedenken (vgl. EGMR, 28. November 1996, Ahmut,
21702/93, insbesondere §§ 67–71). Eine Gefährdung des Kindswohls beim
Verbleib von J in der bisherigen Betreuungssituation ist denn auch nicht
ersichtlich. Er lebt in seiner Heimat in der gewohnten Umgebung und hat eine
Gymnasialausbildung begonnen. Demgegenüber ist aufgrund des Alters des Sohnes J
mit Integrationsproblemen in der Schweiz zu rechnen: J steht altersmässig an
der Schwelle zum Einstieg ins Berufsleben, ein Übertritt wiederum in eine
hiesige Mittelschule ist nicht gewährleistet. Wichtige Gründe für den Nachzug
von J fehlen damit vorliegend.
Auch hinsichtlich der Ehefrau
des Beschwerdeführers werden keine wichtigen familiären Gründe geltend gemacht,
welche einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen. Der blosse Wille
der Ehegatten, ihre räumliche Trennung zu überwinden und das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz aufzunehmen, bildet allein keinen wichtigen Grund
für einen nachträglichen Nachzug. Vielmehr bildet das Einverständnis des
Ehegatten zum Nachzug bereits zwingende Voraussetzung für einen fristgerechten
Ehegattennachzug. Aufgrund des Alters der Ehefrau des Beschwerdeführers – sie
war bei Gesuchseinreichung gut 53 Jahre alt – und ihres vollständig
fehlenden Bezugs zur Schweiz sind auch bei ihr ernsthafte
Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Der nachträgliche Nachzug der Ehefrau
erscheint damit ebenso wenig aufgrund wichtiger familiärer Gründe geboten.
Der Beschwerdeführer und seine Familie
werden demnach entscheiden müssen, ob sie ein getrenntes Familienleben
weiterführen oder ein gemeinsames Familienleben in ihrem Heimatland beginnen
möchten.
2.3.3 Eine frühere Erkrankung und ein daraus resultierendes besonderes
Betreuungsbedürfnis der Tochter wurde vom Beschwerdeführer weder substanziiert
noch belegt und wird vor Verwaltungsgericht überdies auch nicht mehr
ausdrücklich zur Begründung des verspäteten Nachzugsgesuchs geltend gemacht.
Die Rechtsunkenntnis des
Beschwerdeführers mag wiederum die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs
erklären, vermag aber nicht die derzeitige Interessenslage zu beeinflussen und
einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung
nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten, sind die Behörden doch grundsätzlich
nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden
Fristen aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht auch nicht aus
der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August
2013, 2C_97/2013, E. 4; abweichend hiervon jedoch VGr Zug, 30. Oktober
2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara Nüssle, Tragweise der
Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist
zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener
Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer auf
die angespannte wirtschaftliche und politische Situation in seinem Heimatland
verweist, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, dass der Familiennachzug der
Familienzusammenführung und nicht der Verschaffung besserer Lebens- und
Erwerbsperspektiven dient. Weder die wirtschaftliche noch die politische Lage
im Herkunftsland dürfen aber beim Familiennachzug im Vordergrund stehen (vgl.
auch Weisungen AuG, Ziff. 6.9.4). Zudem vermögen die wirtschaftlichen und
politischen Verhältnisse nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer so
lange mit seinen Nachzugsgesuch zugewartet hat.
2.3.4 Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies
erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG; Art. 73 Abs. 4
VZAE; vgl. auch Art. 74 Abs. 4 VZAE und Art. 12 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 4. Juni 2014 [KRK]). Ein
entsprechender Antrag wird nicht vorausgesetzt.
Eine vorgängige Anhörung des Sohnes
erscheint vorliegend jedoch nicht erforderlich: Eine solche wäre insbesondere
bei Anhaltspunkten für divergierende Interessen zwischen dem Kind und den
Eltern geboten und wäre allenfalls näher zu prüfen, wenn eine Bewilligung des
Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der klaren
Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindsanhörung
den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermag,
zumal der Wille des Sohnes zur Übersiedlung für die Abweisung des
Nachzugsgesuchs nicht entscheidend ist. Deshalb ist in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten.
2.4 Das Beharren auf den
gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint damit mangels wichtiger
familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug sachlich gerechtfertigt und ist vom Gesetzgeber vorgesehen. Damit hat die
Vorinstanz die Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus oder
eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist (vgl. Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 40).
Da unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) auch keine
Gründe ersichtlich sind, den beantragten Nachzug nach den Grundsätzen der
Zulassung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96
Abs. 1 AuG) zu bewilligen, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2C_126/2007 und 2D_3/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
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