Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00337
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Tanja Künzle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Gesuch
um Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
Der Stadtrat von Zürich informierte am 1. Februar 2013
anlässlich einer öffentlichen Informationsveranstaltung über seinen Entscheid,
das Duttweiler-Areal in Zürich-West dem Bundesamt für Migration (BFM) für ein
temporäres Bundesverfahrenszentrum für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen.
A liess dagegen ein Protestschreiben bei der Stadtkanzlei
einreichen und unter anderem um Einsicht in sämtliche Akten betreffend das
genannte Vorhaben ersuchen. Der Vorsteher des städtischen Sozialdepartements
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. März 2013 ab, wogegen A am 17.
April 2013 Einsprache erheben liess. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 wies
der Stadtrat die Einsprache ab.
II.
Gegen diesen Beschluss liess A am 12. Juli 2013 Rekurs
erheben, welchen der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. April 2014 abwies.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 27. Mai 2014 Beschwerde
führen und Folgendes beantragen:
" 1. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 24.04.2014
[…] aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu
weisen, auch im Punkt der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- Es sei A die Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren in Bezug
auf die folgenden Dokumente zu gewähren:
·
Einfrage vom 30.01.2013 hinsichtlich des Standorts
Duttweiler-Areal […]
·
Absichtserklärung zwischen der Stadt und dem BFM
[…]
·
Absichtserklärung zwischen dem Kanton und dem BFM
[…]
·
Dokument vom 16.09.2013 […]
·
Unterlagen […]
-
Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Beschwerdegegnerin
zu edieren.
-
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt
Zürich."
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 wurde dem
Beschwerdeantrag 3 bereits entsprochen. Der Bezirksrat verwies am 5./6. Juni 2014
auf die Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Der Stadtrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni
2014, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
abzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. August 2014 hielt A an seinen Anträgen
fest. Der Stadtrat verzichtete stillschweigend auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen politischer Gemeinden etwa betreffend Informationszugang nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2
lit. c sowie §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass
die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Rekurs
allein gestützt auf vom Beschwerdegegner eingereichte
Dokumente abgewiesen habe, in welche er nicht habe Einsicht nehmen können.
Folglich habe er sich zu diesen entscheidrelevanten Dokumenten "nie gehörig und unter Wahrung der Fairness äussern" können. Ebenso wenig sei ihm "der
wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke erläutert"
worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, ihm sei Einsicht
in diese Akten zu gewähren, sonst könne er sich gegen
die Argumentation der Vorinstanz gar nicht zur Wehr setzen; ohne Akteneinsicht
liege eine "unzulässige Geheimjustiz" vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe unabhängig von
der materiellen Beurteilung des Rechts auf Information zwangsläufig zu einer
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass ein
Entscheid betreffend den Betrieb eines Asylzentrums effektiv gefällt worden sei. Angesichts der bekannten tatsächlichen
Realisierungen im Asylbereich – nämlich des Asylbetriebs auf dem so
genannten Juchareal – gebe es keinen Grund, den gefällten
Entscheid nicht als solchen
zu kennzeichnen. Im Moment der Mitteilung eines Beschlusses an einer
öffentlichen Medienkonferenz verschiebe sich das öffentliche Interesse der
Geheimhaltung hin zu einem privaten Interesse der Information. Die Verweigerung der Akteneinsicht lasse sich daher
nicht rechtfertigen.
3.
3.1 Nach Art.
17 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) hat jede Person das
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit dem nicht überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen (sogenanntes Öffentlichkeitsprinzip). Vom
Anwendungsbereich dieser Bestimmung werden Akten erfasst, die im Zusammenhang
mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen. Gemäss den Verfassungsmaterialien
sollen freilich Beratungen der Exekutive, das heisst von Regierung und
Verwaltung, nicht öffentlich sein, sondern nur das Ergebnis der Beratungen
(vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art.
17 N. 10 mit Nachweisen).
3.2 Das Öffentlichkeitsprinzip wird auf Gesetzesebene
durch das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG, LS 170.4) konkretisiert. Gemäss
§ 2 Abs. 1 Satz 1 IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen Organe.
Der Beschwerdegegner fällt als kommunale Behörde unter den Begriff des
öffentlichen Organs (vgl. § 3, öffentliche Organe, lit. b IDG).
Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person
Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen
Informationen. Das öffentliche Organ kann indes die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine
rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein
öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 IDG insbesondere vor,
wenn die Information Positionen in Verhandlungen betrifft (lit. a), die
Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs
beeinträchtigt (lit. b), die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder
Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c), die Beziehungen unter den
Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt
(lit. d) oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher
Massnahmen beeinträchtigt (lit. e). Nach § 23 Abs. 2 lit. b IDG liegt ein öffentliches Interesse
vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des
öffentlichen Organs beeinträchtigt. Zweck dieser Bestimmung ist die möglichst
freie interne Kommunikation bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses des
öffentlichen Organs. Nach Abschluss der Erörterungen und Entscheidungen bzw.
der Verhandlung sind die Informationen in der Regel zugänglich (Weisung des
Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1316). Die Information
im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann insbesondere dann eingeschränkt
werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden
Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können (§ 2 Abs.
1 Satz 1 IDV).
3.3 In der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner geltend, die beantragte Akteneinsicht sei
abzulehnen, weil der Meinungsbildungs- und Verhandlungsprozess nach wie vor
nicht abgeschlossen sei und durch die Herausgabe der fraglichen Akten beeinträchtigt würde. Er habe in
dieser Angelegenheit noch keinen Beschluss gefasst.
Die genauen Positionen von Stadt und Bund zu diesem Asylzentrum seien immer
noch Gegenstand von Verhandlungen.
Das öffentliche Interesse an einem ungestörten Meinungsbildungs- und
Verhandlungsprozess sei als äussert hoch zu veranschlagen. Diese gewichtigen
öffentlichen Interessen im Sinn von § 23 Abs. 2 lit. a und b IDG in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die
Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV,
LS 170.41) überwögen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers.
3.4 Einem Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar
2013 lässt sich entnehmen, dass jener einem
Verfahrenszentrum im Rahmen eines Testbetriebs in der Stadt Zürich positiv
gegenüberstehe, sofern die in einer Absichtserklärung
des BFM vom 21. Dezember 2012 gemachten Zusagen
eingehalten würden. Am 1. Februar 2013 hielten das BFM und der Beschwerdegegner
eine Medienkonferenz zum neuen Bundeszentrum für Asylsuchende
in Zürich ab. In der dazugehörigen Medienmitteilung wird unter anderem ausgeführt, dass der
Beschwerdegegner entschieden habe, das Duttweiler-Areal dem BFM für ein
temporäres Bundesverfahrenszentrum zur Verfügung zu stellen. Die Planung stehe noch in einer frühen Phase, doch hätten die
Abklärungen ergeben, dass das Areal grundsätzlich geeignet sei. Die Stadt
Zürich erstelle möglichst rasch ein bauliches Vorprojekt. Danach schlössen der Bund und die Stadt Zürich eine detaillierte, verbindliche
Vereinbarung zum Projekt ab, in der auch die Entschädigungsfragen geregelt
seien. Das Projekt stehe unter dem Vorbehalt, dass ihm der Beschwerdegegner
sowie die Bundesorgane zustimmten. Angestrebt werde eine Eröffnung des Zentrums
im kommenden Winter.
Die Auffassung des
Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe an der Medienkonferenz vom 1.
Februar 2013 den "gefällten Entscheid" öffentlich mitgeteilt und mit
dem Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar 2013 sei der Prozess der
Meinungsbildung zumindest grundsätzlich abgeschlossen, trifft nach dem
Gesagten nicht zu. Zwar lag zum Zeitpunkt der
Medienkonferenz und der dazugehörigen Medienmitteilung ein
Grundsatzentscheid bezüglich des Standorts des
geplanten Verfahrenszentrums auf dem Duttweiler-Areal vor. Es wurde jedoch in der Medienmitteilung
explizit festgehalten und wohl auch so kommuniziert, dass weitere Abklärungen
ausstünden, die Projektierung in Angriff zu nehmen sei
und die Realisierung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beschwerdegegners und des Bunds stehe. Mithin konnte in dieser Phase weder von einem
Abschluss des Entscheidungsprozesses noch von einem bindenden präjudizierenden
Entscheid ausgegangen werden. Die Medienkonferenz galt
lediglich der Zwischeninformation.
Die Medieninformation vom 1. Februar 2013 mag zwar etwas
irreführend gehalten sein, zumal darin die Rede von einem Entscheid des
Beschwerdegegners ist. Der Beschwerdeführer sah sich am 28. Februar 2013
aus diesem Grund dazu veranlasst, dagegen zu protestieren. Der Vorsteher des
Sozialdepartements hat den Beschwerdeführer jedoch mit Antwortschreiben vom 22.
März 2013 darüber informiert, dass noch keine Entscheide gefällt worden seien
und geprüft werde, ob allfällige Kredite dem Referendum unterstünden oder
nicht; selbstverständlich würden entsprechend dem Grundsatz der Transparenz Beschlüsse,
welche in dieser Angelegenheit gefällt würden, öffentlich zugänglich gemacht.
Mithin hatte der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt keinen Anlass
mehr, von einem abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess auszugehen.
Wie somit festzuhalten ist, ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer
– bzw. öffentlich – zugänglichen Informationen sowie den weiteren
Aktenstücke, dass der Meinungsbildungsprozess bezüglich des Duttweiler-Areals
noch nicht abgeschlossen ist.
3.5 Darüber hinaus stellt die etwaige Errichtung und
Realisierung eines Verfahrenszentrums für Asylsuchende auf dem Duttweiler-Areal
bekanntermassen eine politisch umstrittene Frage im
Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 IDV dar. Die Herausgabe von Akten, welche strittige
Punkte des Projekts und weitere zu klärende Umstände aufzeigen, beeinträchtigt
damit ohne weiteres den Meinungsbildungsprozess im Sinn von §
23 Abs. 1 lit. b IDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 IDV.
3.6 Das öffentliche Interesse an einem ungestörten
Meinungsbildungs- und Verhandlungsprozess wiegt folglich schwer und steht einem Interesse des Beschwerdeführers an
der Bekanntgabe der fraglichen
Informationen bzw. Akten von vornherein entgegen. Im
Sinn einer Verhältnismässigkeitsprüfung überwiegt das öffentliche Interesse an
der Geheimhaltung. Damit erweist sich die Verweigerung des Informationszugangs
als rechtmässig.
4.
Die fraglichen Akten sind nach dem Gesagten durch
überwiegende öffentliche Interessen im Sinn des Gesetzes über die Information
und den Datenschutz dem Zugang entzogen. Das Verfahrensrecht hat gegenüber dem
materiellen Recht eine dienende Funktion (BGE 126 V 143 E. 2b). Vorliegend
verdrängt das IDG-Verfahren, das den Informationszugang zum Gegenstand hat,
bezüglich der fraglichen Dokumente grundsätzlich das prozessuale bzw. verfahrensgrundrechtliche
Akteneinsichtsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG bzw. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; vgl. Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc.
2012, N. 835 ff., 838). Denn der Beschwerdeführer ist nicht ursprünglich in ein
Verwaltungsverfahren involviert, das eine ihn im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG
berührende Anordnung zeitigt. Sein Verfahren entsteht und ist begründet durch
das Informationszugangsgesuch. Wird dieses abgelehnt, kann er Rechtsmittel einlegen.
Eine Rechtsmittelinstanz benötigt für die vorzunehmende Interessenabwägung
allenfalls die streitbetroffenen Informationen. In Letztere prozedural vorweg
Einsicht zu gewähren, hiesse, den Datenschutz bei gerechtfertigter
Informationszugangsverweigerung zu unterlaufen. Überdies stünden dem Recht auf
Akteneinsicht überwiegende öffentliche Interesse im Sinn von § 9 VRG entgegen.
Damit liegt keine Verletzung des
Gehörsanspruchs vor und ist dem Gesuch um Akteneinsicht folglich
auch unter diesem Aspekt nicht stattzugeben.
5.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner
habe durch Beweismittel die Tatsachenlage während des Rekursverfahrens zu
seinen Ungunsten verändert, erweist sich von vornherein als unbegründet. Der Beschwerdegegner
ist nämlich lediglich der Aufforderung der Vorinstanz nachgekommen, "die
bereits vorliegenden Informationen zum Bauprojekt" sowie weitere Dokumente
"einzureichen" und darzutun, inwiefern mit der Herausgabe der
genannten Dokumente eine Beeinträchtigung des Meinungsbildungsprozesses zu
befürchten wäre.
6.
Der Beschwerdeführer bemängelt den angefochtenen Beschluss
schliesslich auch in Bezug auf die Nebenfolgeregelung. Er
vertritt die Auffassung, es gehe nicht an, ihm die Verfahrenskosten
aufzuerlegen und für seine Anwaltskosten keine Entschädigung zuzusprechen,
obwohl er sich in guten Treuen aufgrund der angeblich irreführenden
Medienmitteilung des Beschwerdegegners dazu veranlasst gesehen habe, ein Gesuch
um Informationszugang zu stellen. Ebenso widerspreche es krass dem
Gerechtigkeitsempfinden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf
geheime Akte gefällt und ihm dennoch die Kosten auferlegt habe.
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG werden die Verfahrenskosten
der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist im
vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen. Die Berufung auf
Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen geht insbesondere deswegen
fehl, weil der Vorsteher des Sozialdepartements im Antwortschreiben den
Beschwerdeführer auf dessen Protest, und damit vor dem Rekursverfahren, darüber
in Kenntnis setzte, dass noch keine Entscheide vorlägen (siehe oben 3.4). Die
Vorinstanz hat daher zu Recht dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt und ihm
keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist zudem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt
in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für dieses im
Allgemeinen nicht mit besonderem Aufwand verbunden ist (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). In diesem Sinn ist vorliegend
auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …