Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00336
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. ohne festen Wohnsitz, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung
gemeinnütziger Arbeit,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil des Bezirksgerichts C vom 7. März 2013 wurde A der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB), der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB
und der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 2 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) schuldig gesprochen und mit
720 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, wovon 112 Stunden als
durch Haft geleistet waren. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wurde
angeordnet.
B. Am
29. April 2013 wies das Bundesgericht die von A erhobene Beschwerde gegen
die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 29. September
2010, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt worden war, letztinstanzlich ab.
C. Das Amt
für Justizvollzug des Kantons Zürich bot A mit Schreiben vom 20. Juni 2013
für die Besprechung und Planung der gemeinnützigen Arbeit auf den 24. Juli
2013 auf. An ebendiesem Datum schob es den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
auf bzw. unterbrach diesen, nachdem es erfahren hatte, dass sich A seit dem
4. Juli 2013 in neuer Sache in Untersuchungshaft befand. Aufgrund dieses
Umstands verlängerte das Migrationsamt auch die nach dem Bundesgerichtsurteil
vom 29. April 2013 neu bis 2. August 2013 angeordnete Ausreisefrist
bis 16. Januar 2014.
D. Gemäss
eigenen Angaben wurde A am 16. Dezember 2013 aus der Untersuchungshaft
entlassen und auf freien Fuss gesetzt. Am 3. Januar 2014 ersuchte er das
Migrationsamt, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter
die Ausreisefrist zu verlängern und ihm zu gestatten, sich bis zum
rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens respektive mindestens
bis zum vollständigen Vollzug der gemeinnützigen Arbeit in der Schweiz
aufzuhalten. Das Migrationsamt teilte A am 14. Januar 2014 mit, es sei im
Sinn einer Ausnahme und ohne Präjudiz bereit, seinen Aufenthalt bis zur
Hauptverhandlung vom 31. Januar 2014 zu dulden, danach sei er jedoch zur
Ausreise verpflichtet.
E. Mit
Verfügung vom 30. Januar 2014 stellte das Amt für Justizvollzug den
Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ein. Da A die Schweiz per 31. Januar
2014 verlassen müsse, sei die gemeinnützige Arbeit offensichtlich undurchführbar.
Der urteilenden Behörde werde nach Eintritt der Rechtskraft beantragt, die
gemeinnützige Arbeit im Nachverfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe
umzuwandeln.
F. Mit
Urteil vom 31. Januar 2014 sprach das Bezirksgericht von D A der
mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und bestrafte ihn mit
einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon 167 Tage
durch Haft erstanden waren.
II.
Gegen die Verfügung vom
30. Januar 2014 erhob A am 21. Februar 2014 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
dieselbe sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, mit ihm den
Vollzug der gemeinnützigen Arbeit einzuleiten. Daneben ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom
24. April 2014 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten, gewährte diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 26. Mai 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, in Aufhebung des Entscheids der Justizdirektion vom
24. April 2014 sei der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit anzuordnen. Zudem
ersuchte er wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Am
3. Juni 2014 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juni 2014 stellte das Amt für Justizvollzug
denselben Antrag. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Am
12. August 2014 ging die Honorarnote seines Vertreters beim
Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG).
2.
2.1 Gemäss
Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters anstelle
einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden
anordnen. Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe
um (Art. 39 Abs. 1 StGB).
2.2 Die
Kantone sind verpflichtet, die aufgrund des Strafgesetzbuchs ausgefällten Urteile
zu vollstrecken, und sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
zuständig (Art. 372 Abs. 1 und Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach
§ 29 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) setzt
das Amt, sofern das Urteil auf gemeinnützige Arbeit lautet, der verurteilten
Person eine Frist an, innert der sie sich melden muss. Verschuldete Fristversäumnis
gilt als Verweigerung der Arbeitsleistung und wird der anordnenden Behörde
mitgeteilt. § 31 Abs. 1 JVV bestimmt, dass das Verhältnis zwischen
Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung
verbindlich geregelt wird. Gemäss § 36 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige
Arbeit dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person auf die Weiterführung der
gemeinnützigen Arbeit verzichtet (lit. a), den Einsatzplan mit der arbeitgebenden
Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b), die gemeinnützige Arbeit
trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet
(lit. c) oder sich länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befindet
(lit. d). Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl
Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).
3.
Zwischen den Parteien
ist umstritten, ob der Beschwerdegegner angesichts der rechtskräftig
verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet ist, die mit
Urteil des Bezirksgerichts C vom 18. Juni 2013 angeordnete
gemeinnützige Arbeit zu vollziehen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
verneinten dies mit der Begründung, dass ein rechtsgültiges Anwesenheitsrecht
nicht für die Anordnung, sondern auch für die Vollstreckung gemeinnütziger
Arbeit vorauszusetzen sei und der Vollzug dieser Strafe einen illegalen Aufenthalt
nicht rechtfertigen könne. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die
von einem Gericht angeordnete gemeinnützige Arbeit dürfe ausschliesslich bei
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren Durchführung umgewandelt werden. Ein
anderer Grund entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Ein rechtsgültiges
Anwesenheitsrecht auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung der Sanktion sei
nicht Voraussetzung. Der Vollzug bzw. die Umwandlung seien nicht mit dem
Strafverfahren bzw. der Anordnung gleichzusetzen, und es sei allein dem Gericht
und nicht der Vollzugsbehörde überlassen, über die Frage der Zweckmässigkeit
der gemeinnützigen Arbeit zu entscheiden. Die Verweigerung derselben für
Personen ohne Anwesenheitsrecht widerspreche dem Grundgedanken dieser
Sanktionsart und verletzte des Gebot der Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungsverbot.
Die gemeinnützige Arbeit sei mit dem ambulanten Massnahmenvollzug vergleichbar
und falle daher analog unter Art. 70
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE).
4.
4.1 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Strafe der gemeinnützigen Arbeit für
alle Gruppen von Verurteilten in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
für ihre Anordnung gegeben sind und sie als zweckmässig erscheint. Die Anordnung
gemeinnütziger Arbeit rechtfertigt sich indessen nur, solange wenigstens Aussicht
besteht, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug für sein
Fortkommen in der Schweiz bleiben darf. Sinn der Arbeitsstrafe ist nämlich die
Wiedergutmachung zugunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des
sozialen Netzes des Verurteilten. Dort, wo der Verbleib eines betroffenen
Ausländers aber von vornherein ausgeschlossen ist, lässt sich dies nicht
erreichen. Besteht demnach bereits im Urteilszeitpunkt kein Anwesenheitsrecht
oder steht fest, dass über seinen ausländerrechtlichen Status endgültig entschieden
worden ist und er die Schweiz verlassen muss, hat die gemeinnützige Arbeit als
unzweckmässige Sanktion auszuscheiden (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4; BGr,
16. Oktober 2006, 1P.526/2006, E. 3.3). Demgemäss kommt gemeinnützige
Arbeit als Sanktion nur für Ausländer infrage, die über ein rechtsgültiges
Anwesenheitsrecht für die Schweiz verfügen (Benjamin F.
Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. A., Basel 2013 [fortan: Basler Kommentar],
Art. 38 N. 6).
4.2 Muss nach
dem Gesagten im Rahmen der Anordnung der gemeinnützigen Strafe zumindest
Aussicht darauf bestehen, dass der Betroffene auch nach dem Strafvollzug
in der Schweiz bleiben darf, so ist mit der Vorinstanz vorauszusetzen, dass ein
rechtsgültiges Anwesenheitsrecht, worüber der Beschwerdeführer gerade nicht
verfügt, auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung der gemeinnützigen
Arbeit bestehen muss (so auch Brägger, Basler Kommentar, Art. 38 N. 6
und Art. 39 N. 1). Andernfalls würde die Arbeitsstrafe ihres Sinns
entleert. Zwar ist es richtig, dass die kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet
sind, die jeweiligen Sanktionen gemäss den Strafurteilen zu vollziehen.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts
vom 7. März 2013 noch nicht rechtskräftig feststand und die Bestrafung mit
gemeinnütziger Arbeit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
ausgeschlossen war. Mit dessen Urteil vom 29. April 2013 betreffend das
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers haben sich die Umstände jedoch
wesentlich geändert und ist eine Voraussetzung für die Anordnung gemeinnütziger
Arbeit weggefallen. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dabei durchaus mit
dem Fall zu vergleichen, wo ein Verurteilter seit dem Strafurteil arbeitsunfähig
geworden ist. Die "Arbeitsunfähigkeit" des Beschwerdeführers liegt
dabei nicht im physischen oder psychischen Bereich, sondern in einem formellen
Kriterium, das eben verbietet, das entzogene Aufenthaltsrecht über den Vollzug
einer Strafe zu verlängern. In beiden Fällen muss die kantonale Behörde anlässlich
der Vollstreckung des Urteils daher über den Wortlaut von Art. 39
Abs. 1 StGB hinaus befugt sein, ohne vorgängige Mahnung des Betroffenen
die gemeinnützige Arbeit einzustellen und beim Gericht die Umwandlung in eine
andere Sanktion zu verlangen (Benjamin F. Brägger, Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 211 und 214;
derselbe, Basler Kommentar, Art. 39 N. 1).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gemeinnützige Arbeit vorliegend
noch nicht in Vollzug gesetzt wurde und dem Beschwerdeführer noch gar kein
allfälliges Fehlverhalten im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angelastet werden
konnte. Tatsächlich beurteilt die Vollzugsbehörde in einem Fall wie dem hier faktisch
zwar auch die Zweckmässigkeit der verhängten Strafe. Der Vollzugsbehörde steht
es von Gesetzes wegen allerdings auch zu, die Umwandlung bei einer Nicht- oder
einer ungenügenden Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu beantragen. Dabei
handelt es sich ebenfalls um Umstände, die erst nach der Verhängung der Strafe
eintreten. Auch insofern verfügt die Vollzugsbehörde daher über einen
Ermessensspielraum bei der Bewertung der Zweckmässigkeit des Vollzugs. Deren
Entscheid bezüglich der Einstellung und die Frage der Umwandlung der
gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe unterliegen anschliessend
freilich letztlich in jedem Fall der Prüfung durch den Strafrichter (vgl.
Brägger, Basler Kommentar, Art. 39 N. 1).
Nach dem Gesagten und entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht die Verweigerung der gemeinnützigen
Arbeit bzw. deren Einstellung bezüglich Personen ohne Anwesenheitsrecht gerade
nicht dem Grundgedanken dieser Sanktionsart. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es sodann sachlich vertretbar und unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8
Abs.1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haltbar,
ausländischen Verurteilten den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit
nur dann zu gewähren, wenn sie über eine rechtsgültige Aufenthaltsbewilligung
verfügen (BGr, 16. Oktober 2006, 1P.526/2006, E. 3.3). Dies muss auch
für den Vollzug der Sanktion gelten. Schliesslich spricht auch Art. 70 Abs. 1
VZAE, wonach bei Ausländerinnen und Ausländern, die namentlich in ein
Untersuchungsgefängnis oder eine Strafanstalt eingewiesen werden oder sich im
stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug befinden, die bisherige Bewilligung
bis zu ihrer Entlassung gültig bleibt, nicht gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners.
Einerseits wird die gemeinnützige Arbeit vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht
erfasst. Andererseits ist jene – anders als dies der Beschwerdeführer geltend
macht – keineswegs mit dem ambulanten Massnahmenvollzug vergleichbar, handelt
es sich dabei doch um eine Strafart und nicht um eine therapeutische Massnahme.
4.3 Der
Beschwerdegegner durfte somit den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit einstellen
und der urteilenden Behörde die Umwandlung derselben beantragen. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos
ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
5.2.2 Aufgrund der vorhandenen Akten ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann können seine Begehren nicht als
offensichtlich aussichtslos im soeben umschriebenen Sinn bezeichnet werden. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht
als leicht zu bezeichnenden Betroffenheit und der nicht einfachen Fragestellungen
erscheint auch die Annahme vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung
seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen ist (Plüss, § 16
N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher ebenfalls gutzuheissen.
Der Vertreter des
Beschwerdeführers wies in der Honorarnote einen zeitlichen Aufwand für seine Leistungen
im Beschwerdeverfahren von sieben Stunden und zehn Minuten sowie Barauslagen
von insgesamt Fr. 26.75 aus, was sich als gerechtfertigt erweist. Gemäss
dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten allerdings Fr. 200.-
(vgl. § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 [GebV VGr]). Zwar kann dieser ausnahmsweise erhöht werden. Vorliegend ist
jedoch nicht ersichtlich ist und wird in der Honorarnote auch nicht dargelegt,
weshalb ein höherer Ansatz von Fr. 250.- zur Anwendung kommen sollte. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'433.35 (7,1667 Stunden x Fr. 200.-) plus Barauslagen von Fr. 26.75
zusätzlich Mehrwertsteuer 8 % auf den Gesamtbetrag, mithin mit total
Fr. 1'576.90, zu entschädigen.
5.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'460.10.- zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer (Fr. 116.80), total Fr. 1'576.90 entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …