Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00335
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,zzt. Justizvollzugsanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
I.
A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der
Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Die JVA bestrafte ihn mit
Disziplinarverfügung vom 31. Januar 2014 wegen Zuwiderhandlungen von
Weisungen und Abschlusses von unerlaubten Rechtsgeschäften mit einer Busse von
Fr. 40.-. Der Disziplinarentscheid wurde sofort vollstreckt.
II.
Dagegen rekurrierte A am 7. Februar
2014 beim Amt für Justizvollzug. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe der
Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) überwiesen. A
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, deren Entfernung aus den
Akten sowie die Rückerstattung der Busse inkl. 5 % Zins. Zudem ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung.
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
30. April 2014 ab, soweit sie darauf eintrat, verweigerte die
unentgeltliche Verfahrensführung und auferlegte ihm
Verfahrenskosten von Fr. 194.-.
III.
Mit Beschwerde vom
22. Mai 2014 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte im
Wesentlichen seine Rekursanträge. Zudem stellte er den Antrag, es sei eine neue Hausordnung auszuarbeiten
bzw. fertigzustellen. Überdies ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um eine Bestätigung des Eingangs seiner
Rechtsschrift. Am 2. Juni 2014 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug stellte am 17. Juni 2014 denselben Antrag und verwies zur Begründung auf
die massgeblichen Akten, die einlässlichen Erwägungen der angefochtenen
Verfügung sowie die Eingaben im Rekursverfahren.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand
(E. 2) – einzutreten.
1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht
ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem
Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Disziplinierung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2014. Nicht weiter
einzugehen ist folglich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Straf- und Massnahmenvollzug in der
JVA im Allgemeinen und insbesondere zu deren Hausordnung. Auf das
formell neu gestellte Begehren des Beschwerdeführers, das Amt
für Justizvollzug Zürich bzw. der Präsident der Ostschweizer
Strafvollzugskommission sei vom Gericht anzuweisen, umgehend
eine neue, sozialverträgliche Hausordnung auszuarbeiten bzw. die sich in Arbeit
befindende fertigzustellen, ist demnach nicht einzutreten. Zum einen ist
gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG das
Stellen neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren nicht
möglich, zum andern kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den betreffenden Verwaltungsbehörden bzw. der Justizvollzugsanstalt B
zu (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 32–40a N. 16). Es besteht vorliegend auch nicht die Pflicht zur
Weiterleitung der Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde,
da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf Weiterleitung kein Nachteil
entsteht (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 69).
2.3 Die Ausstellung der beantragten Eingangsbestätigung hat sich mit der
Zustellung der Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 an den Beschwerdeführer
erledigt.
3.
3.1 Gemäss § 89 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 (JVV) müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und
den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles
unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung
des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise
gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist
die Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 200.- möglich (Art. 91
Abs. 2 lit. c StGB und § 23c Abs. 1 lit. g des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Der Bussenbetrag
wird von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des
Arbeitsentgelts der inhaftierten Person bezogen (§ 160 Abs. 1 JVV).
Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt
aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen
in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der
Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
3.2 Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG
verübt ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen,
Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. Soweit dies durch die
jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung die Rechtsgeschäfte
unter den verurteilten Personen (§ 127
lit. j JVV). Gemäss § 20 der Hausordnung der
Justizvollzugsanstalt B, Ausgabe 2009 (nachfolgend HO A), sind Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf,
Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen,
untersagt (Abs. 1). Die Anstaltsdirektion kann Ausnahmen gestatten, wenn
dies im Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2).
3.3 Dem Verwaltungsgericht ist die Prüfung der
Angemessenheit einer Anordnung in der Regel verwehrt; es überprüft angefochtene
Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen
hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch sowie
Ermessensüber- oder -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.
4.1 Hintergrund der Sanktionierung bildet der Vorwurf an den
Beschwerdeführer – ohne Bewilligung der Direktion – auf seinem Miet-PC diverse
Schreiben für Mitgefangene, insbesondere für seinen Mitgefangenen C.,
erstellt und ausgedruckt zu haben. Diese wurden anlässlich einer Kontrolle
gefunden, wobei der Beschwerdegegner mehrere Schriftstücke ins Recht gelegt
hat.
4.2 Zu prüfen ist, ob die Qualifizierung der
vorgeworfenen Tätigkeit als unerlaubtes Rechtsgeschäft im
Sinn von § 20 HO A rechtens ist und die gestützt
darauf verfügte – von der Vorinstanz bestätigte – Disziplinierung
des Beschwerdeführers einer Rechtskontrolle standhält.
4.3 Die Vorinstanz erwog, die Direktion der JVA habe die
Gefangenen mit interner Mitteilung vom 2. August 2011 und entsprechender
Präzisierung vom 21. Oktober 2011 unmissverständlich daran erinnert, dass
es sich bei der Übernahme von Schreibarbeiten für andere Gefangene um ein
unerlaubtes Rechtsgeschäft gemäss § 20 HO A handle. Ein solches
Rechtsgeschäft sei grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es werde durch die
Anstalt auf spezielles Gesuch des Gefangenen hin bewilligt. Aus der Tatsache,
dass frühere Schreiben vom Mai 2013 und Dezember 2013 unentdeckt blieben und
folglich nicht diszipliniert wurden, lasse sich nicht ableiten, dass die
Schreibarbeiten geduldet bzw. gar erlaubt worden seien. Es sei nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlungen von Weisungen
und Abschlusses von unerlaubten Rechtsgeschäften disziplinarisch bestraft
worden sei. Die verhängte Busse von Fr. 40.- erweise sich aufgrund des Umstandes,
dass es sich um mehrere unerlaubte Rechtsgeschäfte handle, als ohne Weiteres verhältnismässig.
4.4 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner
habe das Verfassen der Schreiben für Mitgefangene bereits mehrmals toleriert,
was auch daraus ersichtlich sei, dass er selbst bei an die Direktion der JVA
gerichteten Schreiben nicht eingeschritten sei (S. 4 Ziff. 2d). Unter
Bezugnahme auf das bewilligte Schreiben für seinen Mitgefangenen C
zuhanden der Opferhilfe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unsinnig,
wenn er für ein weiteres Schreiben für denselben Mitgefangenen diszipliniert
werde, sei letzterer doch in entsprechenden Angelegenheiten generell unbeholfen
und somit auch für weitere Schreiben auf seine Hilfe angewiesen. Zudem könne er
nicht nachvollziehen, worin beim Schreiben der Briefe die vom Beschwerdegegner
dagegen vorgebrachte Gefahr für den Strafvollzug bestehen solle. Es sei
vielmehr absurd, etwas sozial völlig Korrektes zu bestrafen.
5.
5.1 § 20 HO
A zählt beispielhaft unerlaubte Rechtsgeschäfte wie Kauf,
Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen
auf. Das Verfassen von Rechts- und anderen Schriften für Mitgefangene wird in
der beispielhaft ausgestalteten Bestimmung zwar nicht aufgeführt. Nichtsdestotrotz
stellt die entsprechende Tätigkeit zweifelsohne einen unentgeltlichen Auftrag
im Sinn von Art. 394 ff. OR dar (vgl. VGr, 27. Dezember 2012,
VB.2012.00663, E. 3.1). Die von der Vorinstanz bestätigte Qualifizierung als
unerlaubtes Rechtsgeschäft gemäss § 20 HO A ist somit nicht zu
beanstanden.
5.2 Es ist
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, dass das Verfassen
von Schreiben für Mitgefangene verboten ist. Er verkennt jedoch die mit der
Übernahme der Schreibarbeiten verbundenen Risiken. Der Beschwerdegegner hat das
Verbot der Übernahme von Schreibarbeiten für Mitgefangene, insbesondere das unentgeltliche Abfassen von Rekurs- und
Beschwerdeschriften, in seiner internen Mitteilung vom 2. August
2011 wie folgt begründet: Die Übernahme der Schreibarbeiten könne zu Problemen
führen, wenn beispielsweise im Fall
des Unterliegens Verfahrenskosten auf den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer
zukommen. Dieser bleibe nämlich auch dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn
er sich im Nachhinein durch den Schreibenden nicht mehr richtig "vertreten" fühle.
5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Rechtsgeschäfte
zwischen Strafgefangenen geeignet sein, den geordneten Anstaltsbetrieb zu
stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten unter den Insassen geschaffen
werden könnten. Um Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu
gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu
verbieten (vgl. VGr, 11. Mai 2011, VB.2011.00215,
E. 4.4). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, um eine
entsprechende Bewilligung bei der Anstaltsleitung zu ersuchen. Wie die JVA mit
präzisierender interner Mitteilung vom 21. Oktober 2011 dargelegt hat, ist
die Übernahme von Schreibarbeiten für Mitgefangene
grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es werde durch die Anstalt auf
spezielles Gesuch des Gefangenen hin bewilligt. Die Bewilligung werde auf
Ersuchen des Auftragsgebers und des Verfassers der Schrift erteilt, sofern im
Hausbrief sowie in der Rechtsschrift selber sowohl Verfasser der Schrift, als
auch Auftraggeber ausdrücklich und klar identifiziert seien. Weiter müsse das
Geschäft unentgeltlich sein und es dürfe kein Abhängigkeitsverhältnis
vorliegen. Andernfalls könnten undurchsichtige Dynamiken entstehen, die
geeignet seien, die innere Sicherheit der JVA zu gefährden.
Eine entsprechende Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer
(als Verfasser der Schrift) sowie dem Mitgefangenen C (als Auftraggeber) denn
auch für ein Schreiben vom Januar 2014 mit interner Mitteilung vom
20. Januar 2014 erteilt. Einen Anspruch auf das Verfassen von weiteren
Schreiben für denselben Mitgefangenen kann der Beschwerdeführer indessen –
entgegen seiner Auffassung – daraus nicht ableiten.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das
Verfassen von Schreiben für Mitgefangene sei im
Vorfeld mehrmals toleriert worden und er hierfür
insbesondere auf an die Leitung der JVA selbst adressierte Schreiben verweist, ist zu bemerken, dass den
Schreiben keinerlei Hinweise auf das Vertretungsverhältnis zu entnehmen sind
und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner auf andere Weise
Kenntnis über das Vertretungsverhältnis erlangt haben soll. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ein stillschweigendes Einverständnis verneint.
5.5 Nicht plausibel ist schliesslich das mit seinen weiteren
Ausführungen nicht in Einklang zu bringende Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Schreiben seien als Musterbriefe ausgestaltet gewesen und als solche nicht
verboten. Die der Sanktion zugrunde liegenden Schreiben waren offenkundig auf
die entsprechenden Auftraggeber zugeschnitten, von allenfalls erlaubten
unpersönlichen Musterbriefen kann keine Rede sein.
5.6 Die verhängte Busse von Fr. 40.-
liegt im Rahmen des weiten Ermessenspielraums, über den die Vollzugsbehörde bei
der Bemessung der Höhe und der Art der Disziplinierungsmassnahme
verfügt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und sinngemäss um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Verfahrensführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als offensichtlich aussichtslos
sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein
Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf
das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit
ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei
vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen
würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet
(Plüss, § 16 N. 46 f.).
Die Vorinstanz beurteilte den Rekurs zu
Recht als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn. Auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind die Aussichten auf Abweisung des Rechtsmittels deutlich höher als
diejenigen auf Gutheissung, weshalb ein Selbstzahler bei Abwägung der
Aussichten von einer Beschwerdeerhebung Abstand genommen hätte.
6.2 Demnach ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die
Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung durch die Vorinstanz –
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenso ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…