Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00271
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission E,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A plant die Umwandlung ihres
Landwirtschaftsbetriebs "C" an der D-Strasse 01in E in einen
Betrieb mit Pferdehaltung. Für die bis zu 29 Pferde strebt A eine rund
12 Hektaren grosse Weidefläche an. Diese soll von einem Zaun umgeben sein,
der aus 1,5 Meter hohen Pfählen aus Naturholz (braun) besteht, die durch
drei horizontale Holzlatten verbunden sind. Von der geplanten Umzäunung
betroffen sind die Parzellen Kat.-Nrn. 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10,
11, 12, 13 und 14 (act 7/17.6+7). Am 14. Juni 2013 erfolgte die amtliche
Publikation des Baugesuchs.
Am 25. Juli 2013 erteilte die
Baudirektion des Kantons Zürich A die raumplanungsrechtliche Bewilligung, den
Milchwirtschaftsbetrieb zu einem – in der Landwirtschaftszone zonenkonformen –
Pferdezuchtbetrieb umzubauen. Die Bewilligung erfolgte unter zahlreichen
Auflagen und Bedingungen, unter anderem in Bezug auf die Umzäunung der Pferdeweiden:
"Für die Weideeinzäunungen, die über die zulässige Fläche von 2,32 ha
hinausgehen, die in Hofnähe fest eingezäunt werden kann, sind maximal 1,6 Meter
hohe Holzpfosten natur (nicht weiss) mit Elektrobändern in dunkler Farbe (grau,
braun oder schwarz) zu verwenden, wobei das unterste Band nicht stromführend
sein darf und 40 cm Bodenabstand aufweisen muss". Am
9. September 2013 (Versand: 25. September 2013) eröffnete die
Baukommission der Gemeinde E A die Bewilligung der Baudirektion vom
25. Juli 2013. Gleichzeitig erteilte auch die Baukommission – unter
diversen Auflagen und Bedingungen – die baurechtliche Bewilligung.
II.
Gegen die in Disp.-Ziff. I.d der Verfügung
der Baudirektion vom 25. Juli 2013 enthaltene Auflage erhob A am
25. Oktober 2013 Rekurs, den das Baurekursgericht am 11. März 2014
abwies (unter Kostenfolgen zulasten von A).
III.
Am 28. April 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 11. März 2014 sei aufzuheben und ihr sei auf dem
gesamten Weidegebiet zu erlauben, die Zaunpfosten mit drei horizontalen
Holzlatten zu verbinden (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Baudirektion). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es
sei ein Augenschein durchzuführen.
Die Baukommission E verzichtete am
6. Mai 2014 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Baurekursgericht
beantragte am 20. Mai 2014 ohne weitere Bemerkungen die
Beschwerdeabweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Als Eigentümerin des Landwirtschaftsbetriebs
"C" ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 338a des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;
Fassung vom 1. Juli 2014) zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die – von den Vorinstanzen bejahte – Frage, ob es sich beim von der
Beschwerdeführerin geplanten Pferdehaltungsbetrieb um
einen in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Betrieb handle. Ebenso wenig umstritten ist ferner, dass die
Beschwerdeführerin grundsätzlich ihre gesamten, nach ihren Angaben rund 12 Hektaren umfassenden Weideflächen einzäunen darf und dass es ihr
erlaubt ist, in Hofnähe eine Weidefläche von 2,32 Hektaren mit dem von ihr gewünschten
Holzlattenzaun zu umgeben. Der Streit beschränkt sich lediglich auf die Frage,
auf welche Weise die Holzpfosten jenes Zauns zu verbinden sind, der die 2,32 Hektaren übersteigenden – rund 10 Hektaren umfassenden –
Weiden der Beschwerdeführerin umgibt. Die Beschwerdeführerin möchte (auch)
diese Weiden mit einem durch Holzlatten verbundenen Zaun umgeben und wehrt sich
deshalb gegen die Anordnung der Baudirektion, für die
Einzäunung dunkle Elektrobänder als Verbindungselemente zu verwenden.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (RPG) ist die Landschaft zu schonen. Insbesondere
sollen Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 34 Abs 1 Satz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV) präzisiert, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone unter
anderem dann zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung
dienen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die infrage
stehende Bewirtschaftung nötig ist; b) der Baute
oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen; und c) der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34
Abs. 4 RPV).
2.2 Am 1. Mai 2014 sind neue raumplanungsrechtliche Bestimmungen in Kraft getreten,
die die Pferdehaltung betreffen. Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem
bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt,
wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und
Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Nach Art. 34b Abs. 3 RPV muss das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege
nach Art. 2 Abs. 3 lit. f TSchV
(Allwetterauslauf) folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Der Allwetteraulauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht
möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich
als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche
Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein;
b) soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss
Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die
Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der
Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. Laut
Art. 34b Abs. 6 RPV müssen im Übrigen die
Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein.
2.3 Als "Auslauffläche" gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Weide
oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes
Gehege. Unter "Gehege" ist der umgrenzte Bereich zu verstehen, in dem
Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren,
Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen (Art. 2 Abs. 3 lit. e TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet
sein, dass a) die Verletzungsgefahr für die Tiere
gering ist; b) die Gesundheit der Tiere nicht
beeinträchtigt wird; und c) die Tiere nicht
entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 TSchV entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Auslaufflächen dürfen mit
stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross
und so gestaltet ist, das die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und
einander ausweichen können (Art. 35 Abs. 5 TSchV). Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren; zur
Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (Art. 61 Abs. 1 TSchV). Die Auslauffläche
muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TSchV aufweisen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 TSchV); die Mindestauslauffläche beträgt – je nach Grösse des Pferds und Stallnähe –
zwischen 12 und 36 m2 pro Pferd. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 TSchV zur Verfügung zu stellen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 TSchV); die empfohlene Fläche beträgt 150 m2 pro Pferd. Für einen nicht an den Stall
angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten
Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m2, auch wenn mehr als 5 Pferde
gehalten werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent
zugänglichem Auslauf werden ab dem sechsten Pferd zusätzlich 75 m2 je Pferd empfohlen (Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 Fussnote 8 TSchV).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es
seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb der von der Baudirektion
verlangte mit Elektrobändern verbundene Zaun dem in der Baubewilligung
beantragten mit Holzlatten verbundenen Zaun vorzuziehen sei. Der Vorinstanz sei
Rechtsverweigerung vorzuwerfen: Sie habe sich mit den Rekursvorbringen nicht
genügend auseinandergesetzt, zu Unrecht keinen
Augenschein vorgenommen und ihr Ermessen nicht voll ausgeschöpft. Die von der
Baudirektion verlangte Beschränkung der Einzäunung der Pferdeweiden
widerspreche dem natürlichen Bewegungsdrang dieser
Tiere. Eine grosszügige Weide sei zudem auch aus Gründen des Tierschutzes
geboten. Die Ethoprogrammverordnung gehe deshalb im Zusammenhang mit
RAUS-Beiträgen (unter anderem in Bezug auf Pferdeweiden) von
Mindest-, nicht aber von Höchstflächen aus. Die Vorinstanz hätte sodann
berücksichtigen müssen, dass die Weideflächen der Beschwerdeführerin nicht ganzjährig genutzt werden könnten, da Weidegang und
Schnitt zeitlich koordiniert werden müssten. Aus betrieblichen Gründen sei eine
permanente sichere Einzäunung erforderlich. Die Vorinstanz habe ferner nicht
begründet, weshalb der von der Baudirektion bewilligte Elektrobandzaun die
Landschaft (optisch) weniger beeinträchtige als der von der Beschwerdeführerin
gewünschte Holzlattenzaun. Für Letzteren sprächen auch Sicherheitsgründe: Ein
stabiler Zaun mit Holzquerlatten hindere die Tiere am Verlassen der Weide und
mindere die Gefahr von Unfällen auf wirksame Weise. Zudem signalisiere die
Holzlattenumzäunung, dass das Betreten für Menschen gefährlich sein könne, was
bei Pferdeweiden besonders wichtig sei. Der von der Baudirektion verlangte
Elektrobandzaun genüge den für Tierhalter geltenden Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht nicht.
Insbesondere signalisiere er den Kindern, die sich im Naherholungsgebiet beim
Betrieb der Beschwerdeführerin aufhielten, nicht genügend deutlich, dass die Abgrenzung nicht überschritten werden dürfe.
Für Kleinkinder könnten Elektrobänder gefährlich werden, insbesondere wenn sie
sie zusammen mit Wasser berührten. Auch wenn die Elektrobänder den Jungtieren
möglicherweise Respekt lehrten, garantierten sie keine sichere Pferdehaltung.
Vielmehr bewirkten sie erhöhte Gefahren für die Allgemeinheit, da sie leicht
durchtrennt werden könnten. Die Vorinstanz hätte sich im Übrigen nicht auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts stützen dürfen, das die Farbe eines Pferdezauns
eines nicht zonenkonformen Landwirtschaftsbetriebs betroffen habe
(VB.2009.00064), denn die Beschwerdeführerin betreibe eine zonenkonforme
Pferdezucht.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem tierschutzrechtliche
Argumente vor und macht geltend, dass ihr aufgrund der Auflagen der
Baudirektion weniger Weideflächen zur Verfügung stünden. Dieses Vorbringen ist
bereits deshalb nicht einschlägig, weil die angefochtenen Auflagen der
Baudirektion einzig die Zaungestaltung betreffen, ohne die Grösse des
umzäunten Weidegebiets zu beschränken. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund
der behördlichen Gestaltungsauflagen – freiwillig – lediglich eine Weidefläche
von 2,32 Hektaren umzäunen würde, wäre dies aus Sicht des Tierwohls
unbedenklich: Die Grösse dieser Auslauffläche übersteigt angesichts der
29 Pferde, die die Beschwerdeführerin zu halten beabsichtigt (vgl.
Gesamtbetriebskonzept vom 18. Oktober 2012, die gemäss
Tierschutzverordnung empfohlene Fläche von 150 m2 pro Tier (Art. 61
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 TSchV), ebenso die in Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 Fussnote 8 Satz 1 TSchV
erwähnten Fläche von 800 m2
zuzüglich 75 m2
je Pferd ab dem sechsten Pferd für den hoffernen (Allwetter-)Auslaufplatz mit
reversibler Bodenverfestigung. Die in der Verordnung empfohlenen Auslaufflächen
stützen sich auf Empfehlungen von Pferdehaltungsexperten und sollen dem
Bewegungsbedürfnis der Tiere gerecht werden (vgl. Erläuterungen des Bundesamts
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 6. Dezember 2010
zur neuen Tierschutzverordnung, S. 80 f.). Die Auslauffläche von
2,32 Hektaren für 29 Pferde stellt entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführerin
auch kein Hindernis für die Gewährung staatlicher Beiträge für Regelmässigen Auslauf
im Freien (RAUS) dar (vgl. Art. 75 Abs. 5 in Verbindung mit
Anhang 6 Buchstabe E Ziff. 4 der Verordnung vom 23. Oktober
2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung,
DZV]). Selbst wenn aufgrund des Grasschnitts nicht die gesamte Fläche von
2,32 Hektaren während des ganzen Jahrs für den Auslauf der Pferde benützt
werden könnte, würden die diesbezüglichen tierschutzrechtlichen
Minimalanforderungen immer noch bei Weitem überschritten (vgl. Art. 61
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TSchV).
4.2 Was die Landschaftsschutzinteressen
betrifft, ist vorab festzuhalten, dass der Holzlattenzaun, den sich die Beschwerdeführerin
für alle Pferdeweiden wünscht, der Baubewilligungspflicht unterliegt; dies wird
von ihr denn auch zu Recht nicht bestritten. Das Bundesgericht und das
Verwaltungsgericht begründeten die Bewilligungspflicht in Fällen, die die
Erstellung ähnlich beschaffener und dimensionierter Weidezäune betrafen, damit,
dass es sich um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen
handle, die in fester Beziehung zum Erdboden stünden und geeignet seien, die
Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, da sie das
Landschaftsbild erheblich veränderten (vgl. BGr, 21. Januar 2010,
1C_122/2009, E. 2; BGr, 17. Februar 2004, 1A.202/2003, E. 3.2 und
3.3; BGE 118 Ib 49 E. 2a; VGr, 22. März 2007, VB.2006.00498,
E. 3.4). Die Baudirektion durfte somit davon ausgehen, dass der von der
Beschwerdeführerin geplante 1,5 Meter hohe und mit drei Holzquerlatten
verbundene Weidezaun das Landschaftsbild auf eine bewilligungsrechtlich relevante
Weise verändert. Ihre Beurteilung, dass ein mit drei Holzquerlatten versehener
Zaun die Landschaft stärker beeinträchtigt als ein mit dunklen, breiten Elektrobändern
verbundener Zaun, erscheint nachvollziehbar und kann nicht als ermessensfehlerhaft
bezeichnet werden: In solchen Gestaltungsfragen kommt der Baudirektion – sowohl
bei landwirtschaftszonenkonformen als auch bei zonenwidrigen Betrieben – ein
relativ grosses Ermessen zu (vgl. in Bezug auf zonenwidrige
Betriebe VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00064,
E. 2). Wenn ferner berücksichtigt wird, dass die Baudirektion über
diesbezügliche Fachkenntnisse verfügt, so ist nicht zu beanstanden, dass die
Baudirektion ohne Durchführung eines Augenscheins zum Schluss gelangte, dass
der von der Beschwerdeführerin geplante Holzlattenzaun die Landschaft erheblich
beeinträchtige. Die in Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG statuierten
Landschaftsschutzinteressen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
auch bei zonenkonformen Bauten in der Landwirtschaftszone in die Interessenabwägung
gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV mit einzubeziehen (BGr,
29. September 2014, 1C_144/2013, E. 4.2 und 4.3; vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern
2006, Art. 16a N. 25 f.).
4.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet ferner Sicherheitseinbussen,
wenn sie rund 10 ihrer 12 Hektaren grossen Weidefläche mit einem
Elektrobandzaun statt mit einem Holzlattenzaun umzäunen muss. Allerdings geht
weder aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 III 115 E. 2.2
und 2.3) noch aus den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in
der Landwirtschaft (www.bul.ch/de/fachthemen/tierhaltung/pferdehaltung.html)
hervor, dass breite, gut sichtbare Elektrobänder den Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 TSchV nach innen (Verletzungsgefahr der Pferde) oder nach aussen
(Ausbruchsicherheit; Verletzung von Kindern) nicht genügen, zumal die
Voraussetzungen für eine Stromzaunverwendung gemäss Art. 35 Abs. 5 TSchV im vorliegenden Fall
unzweifelhaft erfüllt sind. Es mag zwar zutreffen, dass ein Holzlattenzaun im Vergleich zu einem Elektrobandzaun in der Regel etwas
geringere Sicherheitsrisiken birgt. Umgekehrt beeinträchtigen Holzlattenzäune
jedoch das Landschaftsbild stärker (vgl. E. 4.2). Bei der Abwägung zwischen Sicherheits- und Landschaftsschutzinteressen geht die Baudirektion praxisgemäss davon
aus, dass feste Zäune mit Holzquerlatten nur in Hofnähe im Umfang von maximal
800 m2 pro Pferd
oder ausnahmsweise an sehr exponierten Stellen – beispielsweise entlang einer
Kantonsstrasse – zugelassen werden. Diese Praxis bei
der Interessenabwägung erscheint sachgerecht und bewegt sich jedenfalls nicht
ausserhalb des der Baudirektion zustehenden Ermessens. Die im vorliegenden Fall
betroffenen Pferdeweiden der Beschwerdeführerin grenzen nicht an besonders
exponierte Stellen, die einen Holzlattenzaun aus Sicherheitsgründen als
objektiv erforderlich erscheinen liessen. Unter diesen Umständen ist den
Vorinstanzen keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die
Landschaftsschutzinteressen höher gewichteten als die Sicherheitsinteressen,
soweit es sich um hofferne Weiden handelt, deren Fläche über das
tierschutzrechtlich für 29 Pferde empfohlene Mass
hinausgeht. Die von der Baudirektion angeordneten Auflagen betreffend
Weidezaungrösse, -farbe, -material und -gestaltung sind somit nicht zu
beanstanden.
4.4 Schliesslich lässt sich fragen, ob die am 1. Mai 2014 in Kraft
getretenen neuen Raumplanungsvorschriften (vgl. E. 2.3) zu einer anderen
Beurteilung führen, denn aus Gründen der Prozessökonomie wäre unter Umständen
auf das neue Recht abzustellen, wenn sich dieses zugunsten der
Baugesuchstellerin auswirken würde (vgl. BGr, 29. September 2014,
1C_144/2013, E. 2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 32). Die Frage ist zu verneinen: Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden seit Kurzem geltenden Novellen (Art. 16abis Abs. 1 RPG und Art. 34b
RPV) zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen könnten,
zumal Art. 34 RPV auch nach neuem Recht zu beachten ist (Art. 34b
Abs. 6 RPV). Art. 34b
Abs. 3 lit. b Satz 2 RPV regelt lediglich die Maximalgrösse
des Allwetterplatzes, nicht aber den zulässigen Umfang der Weideflächen oder
die Modalitäten von deren Umzäunung.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an: …