Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00265
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verweigerung
des Lernfahr-/Führerausweises,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 verweigerte das
Strassenverkehrsamt A den Lernfahr-/Führerausweis ab 7. Mai 2013 für
immer.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. März 2014 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 25. April 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Ausstellung
eines Lernfahr- bzw. Führerausweises zu bewilligen. Eventualiter sei ihm der
Lernfahr- bzw. Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c
des Strassenverkehrsgesetzes auf unbestimmte Zeit zu verweigern (und nicht für
immer); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 schloss
das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom
7. Mai 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Mit Replik vom 23. Mai 2014 hielt A an seinen Anträgen fest. Das
Strassenverkehrsamt liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist
der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1 Mit
Verfügung vom 27. September 2013 verweigerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises "für immer ab 7. Mai
2013" und untersagte ihm das Führern von Motorfahrzeugen aller Kategorien,
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Er stützte sich dabei auf
Art. 14 Abs. 2bis
der bis 31. Dezember 2012 in Kraft stehenden Fassung des
Strassenverkehrsgesetzes (aSVG) bzw. Art. 15e des geltenden
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit
Art. 16d Abs. 3 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Ein
Gesuch um Aufhebung dieser Massnahme kommt gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG
frühestens nach fünf Jahren nach der letzten Widerhandlung in Betracht.
2.2 Die
angefochtene Verfügung beruht auf folgender Vorgeschichte:
Gemäss Rapport der
Stadtpolizei der Stadt C lenkte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008,
um ca. 22.55 Uhr, ohne im Besitz eines Führerausweises der Kat. B zu sein,
den Personenwagen Marke D, Kfz.-Nr. 01, in angetrunkenem Zustand
(mindestens 0,91 Promille) auf der E-Strasse in C in Richtung F-Strasse.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 verweigerte ihm der Beschwerdegegner
daraufhin die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises gestützt auf
Art. 14 Abs. 2bis und
Art. 16c Abs. 1 lit. b aSVG für die Dauer von 12 Monaten
bis und mit 17. Februar 2009.
Trotz dieser Verweigerung
lenkte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2008, um ca. 7.15 Uhr, den
Personenwagen Marke G, Kfz.-Nr. 02, in angetrunkenem Zustand (mindestens
1,38 Promille) auf der H-Strasse in C, was eine erneute Verweigerung des
Lernfahr-/Führerausweises, nunmehr auf unbestimmte Zeit ab 19. Oktober
2008, mindestens aber für 36 Monate (Sperrfrist gemäss Art. 14 Abs. 2
aSVG), zur Folge hatte.
Am 20. Dezember 2011,
um ca. 21.50 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz.-Nr. 03
von C bis zur I-Strasse, C. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl wurde er unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung des Lernfahr-/Führerausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Sodann lenkte der
Beschwerdeführer am 7. Mai 2013, um ca. 12.00 Uhr, den Personenwagen Kfz.-Nr. 04
auf der K-Strasse in C, worauf er mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 50.- bestraft wurde.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass es ihm an der charakterlichen Eignung sowie
an der Einsicht fehle, sich künftig als Motorfahrzeuglenker an die
Verkehrsvorschriften zu halten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Es
könne ihm auch keine Unverbesserlichkeit vorgeworfen werden, weshalb eine
Ausweisverweigerung weder gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c
SVG (Rücksichtslosigkeit) noch auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG (Unverbesserlichkeit)
ausgesprochen werden könne. Zur Abgrenzung der beiden Tatbestände sei auf die
Rechtsprechung zur erstgenannten Bestimmung abzustellen, was eine ungünstige
Prognose voraussetze. Unverbesserlichkeit könne zudem nur angenommen werden,
wenn den Betreffenden ein Verschulden an seinem Verhalten treffe. Seine
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 18. Februar bzw.
19. Oktober 2008 seien aber unter dem Eindruck eines am 26. Januar
2008 gegen ihn verübten Messerangriffs und der am 8. September 2008
diesbezüglich durchgeführten Strafverhandlung zu sehen. Aufgrund seiner
Kriegstraumatisierung habe der Angriff bei ihm zu einer posttraumatischen Belastungsstörung
geführt. Massgebend für seine Fahrkompetenz seien daher nur die Widerhandlungen
vom 20. Dezember 2011 und vom 15. Januar 2012, da er am 7. Mai
2013 lediglich eine Strecke von 10 Metern ausserhalb des öffentlichen
Verkehrs zurückgelegt habe, sodass dieser Vorfall mangels Gefährdungspotenzials
nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon sei er seit
über zwei Jahren strassenverkehrsdeliktisch nicht mehr in Erscheinung getreten.
Es könne ihm keine schlechte Prognose für sein zukünftiges Fahrverhalten
gestellt werden.
3.2 Wer ein
Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss
Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. den gleichlautenden Art. 14
Abs. 2bis
aSVG) während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr-
noch Führerausweis.
Der Beschwerdeführer war noch nie im Besitz eines
Führerausweises (vgl. E. 4 des Rekursentscheids) und lenkte dessen
ungeachtet mehrmals ein Motorfahrzeug. Er erfüllt damit grundsätzlich die
Auslösevoraussetzungen von Art. 15e Abs. 1 SVG (vgl. Hans Giger,
Kommentar SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 15e N. 2). Die offen
formulierte Vorschrift greift auch dann, wenn – wie hier – (noch) kein Gesuch
um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises gestellt wurde (vgl. VGr,
6. Juni 2014, VB.2014.00243, E. 3.1). Zu prüfen ist, ob die vom
Beschwerdegegner in der Folge ausgesprochene Massnahme rechtens ist.
3.3 Während
Art. 14 Abs. 2 SVG die Fahreignung betrifft und vor allem der
Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr dienen soll, verfolgt Art. 15e
SVG nach der gesetzgeberischen Intention einen repressiven Zweck (vgl. zu
Art. 14 Abs. 2bis
aSVG die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
31. März 1999, BBl 1999 4462 ff., 4484). Der angeordneten Sperrfrist kommt
dabei ein ähnlicher Strafcharakter zu wie einem Warnungsentzug gemäss den
Art. 16–16c SVG (vgl. zu Letzterem Giger, Art. 16 N. 15 und BGE
121 II 22 E. 3). Die beiden Administrativmassnahmen unterscheiden sich
indessen darin, dass ein Warnungsentzug von vornherein nur gegenüber einem
Motorfahrzeugführer ausgesprochen werden kann, der grundsätzlich über einen
Führerausweis verfügt (vgl. Giger, Art. 15e N. 3). Der Lenker eines
Fahrzeugs, der noch nie im Besitz eines Führerausweises war, fällt namentlich
nicht unter den Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG
(Fahren ohne Führerausweis für die entsprechende Kategorie), weil dieser nach
überzeugender Auffassung voraussetzt, dass die betreffende Person zumindest
über einen Führerausweis einer anderen Kategorie verfügt als jener, zu welcher
das ohne Ausweis geführte Motorfahrzeug gehört (vgl. Giger, Art. 16b
N. 5, auch zum Folgenden). Andernfalls wäre die in Art. 16b
Abs. 2 SVG vorgesehene Rechtsfolge eines Ausweisentzugs mangels
vorhandenen Ausweises sinn- und zwecklos.
Entsprechendes muss auch für den Sicherungsentzug nach
Art. 16d SVG gelten: Einem Fahrzeuglenker, der den Führerausweis gar nie
erlangt hat, kann dieser auch sicherungshalber nicht entzogen werden (vgl. im
Übrigen auch Art. 16c Abs. 4 SVG, wonach gegenüber einem Lenker,
dessen Führerausweis nach Art. 16d SVG entzogen wurde, eine Sperrfrist zu
verfügen ist, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer
entspricht). Was nie Bestand hatte, kann auch nicht widerrufen bzw. entzogen werden.
3.4 Der
Beschwerdegegner orientierte sich bei der in Anwendung von Art. 15e SVG
bzw. 14 Abs. 2bis
aSVG "für immer" angeordneten Sperrfrist an Art. 16c Abs. 1
lit. f sowie an Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG.
3.4.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Eine solche
Widerhandlung setzt zwar tatbestandsmässig die Missachtung eines früheren (im
Tatzeitpunkt noch andauernden) Ausweisentzugs voraus (Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 16c N. 28), weshalb ein Entzug des Führerausweises vorliegend
unmittelbar gestützt auf Art. 16–16d SVG und namentlich ein "für
immer" ausgesprochener Warnungsentzug in Anwendung der letzten
Kaskadenstufe gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ausscheidet
(vgl. vorn E. 3.3). Da Art. 15e SVG die Länge der anzuordnenden
Sperrfrist jedoch nach oben offenlässt und der Administrativbehörde damit einen
sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, ist es naheliegend, wenn sich diese bei
der Festlegung der Dauer gleichwohl an den betreffenden Bestimmungen über den
Warnungsentzug orientiert. Für eine sinngemässe Mitberücksichtigung der
gesetzlichen Kaskadenordnung sprechen überdies Gründe der Rechtsgleichheit mit fehlbaren
Lenkern, die grundsätzlich über einen Führerausweis verfügen (vgl.
Weissenberger, Art. 16c N. 40).
3.4.2 Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gelangt als schärfste Massnahme in
ihrer ersten Variante (Ausweisentzug nach lit. d in den letzten fünf
Jahren) frühestens ab der vierten Administrativmassnahme zur Anwendung, nachdem
Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG seinerseits mindestens zwei vorangegangene
Warnungsentzüge erfordert. Gegen den Beschwerdeführer wurden bisher – unter
Berücksichtigung der angefochtenen Sanktion – erst drei Sperrfristen nach
Art. 15e SVG ausgesprochen (vgl. vorn E. 2). Für die im Vergleich zum
Massnahmenkatalog nach Art. 16c Abs. 2 SVG strengere Sanktion liefert
der Beschwerdegegner keinerlei Begründung. Vor diesem Hintergrund lässt sich
die im vorliegenden Fall "für immer" verfügte Verweigerung als
Strafmassnahme nicht rechtfertigen. Die Massnahme erweist sich in dieser
Hinsicht jedenfalls als unzureichend motiviert und letztlich als unverhältnismässig
(vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]).
3.5 Es fragt
sich weiter, ob die verfügte Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises als
Sicherungsmassnahme zulässig ist. Der Sicherungsentzug des Führerausweises setzt
im Gegensatz zum Warnungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr
voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1). Nach Art. 16d Abs. 3 lit. a
SVG wird der Ausweis unverbesserlichen Personen für immer entzogen. Aufgrund
des Gesetzeswortlauts bleibt unklar, ob mit "unverbesserlichen
Personen" renitente Wiederholungstäter gemeint sind (etwa solche gemäss
Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG) oder Personen mit dauerhaft
unzureichender körperlicher bzw. geistiger (charakterlicher) Leistungsfähigkeit
oder beide Kategorien (Giger, Art. 16d N. 13). Eine systematische
Auslegung spricht zumindest aufgrund der gesetzestechnischen Verortung der
Vorschrift innerhalb des in Art. 16d SVG geregelten Sicherungsentzugs
(vgl. die Überschrift "Führerausweisentzug wegen fehlender
Fahreignung") und des andererseits in Art. 16c Abs. 2
lit. e SVG "für immer" vorgesehenen Warnungsentzugs gegen eine
Anwendung auf Wiederholungstäter, welche die körperlichen und geistigen
Voraussetzungen für das Lenken von Fahrzeugen an sich erfüllen würden (vgl. BGE
106 Ib 328 E. 1a, wonach es sich beim Führerausweisentzug wegen
Unverbesserlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 aSVG um einen
Sicherungsentzug handelt; vgl. auch BGr, 7. März 2008, 1C_404/2007,
E. 2.1). Die Frage kann hier letztlich offenbleiben, da sich die streitbetroffene
Massnahme selbst dann als rechtswidrig erweist, wenn beide Kategorien von
Lenkern von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG erfasst würden.
3.5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich einerseits, wie vorn E. 3.4.2
dargelegt, nicht um einen qualifizierten "Wiederholungstäter" im Sinn
von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG. Andererseits besteht für eine
Anwendung von Art. 15e SVG in Verbindung mit Art. 16d Abs. 3
lit. a SVG auf charakterlich ungeeignete Motorfahrzeugführer ohne
Führerausweis, im Sinn einer gleichsam vorgezogenen Sicherungsmassnahme, kein
überzeugender Grund. Denn solchen fehlbaren Lenkern, die sich noch nie um den
Erhalt eines Führerausweises bemüht haben, darf nach Art. 14 Abs. 2
SVG gar nicht erst ein Führerausweis erteilt werden. Ihnen bleibt die Teilnahme
am motorisierten Strassenverkehr von Gesetzes wegen verwehrt. Stellt ein
solcher Lenker später einmal ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises,
so wird sich die Behörde ohnehin zu vergewissern haben, ob er – zu jenem
Zeitpunkt – die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dabei fallen indes
hinsichtlich seiner (charakterlichen) Fahreignung die bisher im Strassenverkehr
begangenen Delikte massgeblich ins Gewicht (vgl. Art. 14 Abs. 2
lit. d SVG), welche mitsamt ihrer Sanktion – der nach Art. 15e SVG
angeordneten Sperrfrist – im ADMAS-Register einzutragen sind (Art. 7
lit. a Ziff. 1 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober
2000). Die Administrativbehörde kann also die entsprechenden Widerhandlungen im
Hinblick auf eine erforderliche "Bewährungsfrist" vor der erstmaligen
Erteilung des Lernfahrausweises ohne Weiteres berücksichtigen.
3.5.2 Für eine im Vorfeld ausgesprochene, dem Sicherungsentzug nachgebildete
Verweigerung des Führerausweises aufgrund von Art. 15e in Verbindung mit
Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG mangelt es damit an einem
tatsächlichen Sicherheitsbedürfnis. Im Übrigen würde eine solche Massnahme unter
Umständen eine (aufwändige) verkehrspsychologische Begutachtung voraussetzen
(vgl. BGE 125 II 492 E. 2a), welche zumindest bei fehlender Absicht des
renitenten Lenkers, jemals einen Führerausweises zu erwerben, von vornherein
unzweckmässig wäre. Mangels Erforderlichkeit verstösst die von den Vorinstanzen
vertretene Interpretation von Art. 15e SVG gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit
nach Art. 5 Abs. 2 BV. Die in Art. 15e
SVG geregelte Sperrfrist hat vielmehr, wie vorn E. 3.3 dargelegt, einen ausschliesslich
repressiven Charakter.
3.6 Als
problematisch erscheint die angeordnete Sperrfrist auch insoweit, als der Beschwerdegegner
damit offenbar gleichzeitig Sicherungs- wie Warnungszwecke verfolgt: Die
beiden Arten des Führerausweisentzugs haben ganz unterschiedliche Funktionen,
weshalb ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander kombiniert werden dürfen (vgl.
VGr, 24. November 2004, VB.2004.00344, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 328).
3.7 Demnach
kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner infolge der bisherigen
Vorfälle auch ohne gutachterliche Abklärung davon ausgehen durfte, dass es dem
Beschwerdeführer an der charakterlichen Eignung und der nötigen Einsicht fehle,
sich als Motorfahrzeuglenker an die Verkehrsvorschriften zu halten und auf die
Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
4.
Die streitbetroffene Verfügung vom 27. September 2013
und der sie bestätigende Rekursentscheid vom 27. März 2014 erweisen sich
in ihrer Begründung wie auch im Ergebnis als rechtswidrig und sind aufzuheben.
Da die beiden Vorfälle vom 20. Dezember 2011 bzw. vom
7. Mai 2013 gleichwohl Anlass für die Anordnung einer (weiteren) Sperrfrist
nach Art. 15e SVG geben, ist die Sache an den Beschwerdegegner zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Dieser wird zum (alleinigen) Zweck der
administrativen Bestrafung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner
bekannten bzw. im ADMAS-Register verzeichneten Widerhandlungen eine Sperrfrist
gegen ihn zu verfügen haben, deren Länge entsprechend der vorn E. 3.4.1
dargelegten Grundsätze an seinem Verschulden und
seiner beruflichen Massnahmeempfindlichkeit zu bemessen ist (vgl. VGr,
24. November 2004, VB.2004.00344, E. 3.2).
5.
Die Beschwerde ist demzufolge teilweise begründet. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da keine der Parteien vollständig obsiegt,
sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409
E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts
vom 27. September 2013 sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
-
März 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'620.-) und des
Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …