Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00230
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
-
A,
-
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1984, mazedonische Staatsangehörige, reiste am 20. August 2003 in
die Schweiz ein, wo ihr zwecks Verbleibs beim hier niedergelassenen
mazedonischen Ehegatten D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt wurde. 2005 wurde der gemeinsame Sohn B geboren, welcher in die
Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde. Am 14. Juli 2011
wurde die Ehe geschieden und der Sohn B unter die elterliche Sorge der Mutter
gestellt. Seit März 2008 wurden A und ihr Sohn von der Sozialhilfe unterstützt.
Im Juni 2012 beliefen sich die bezogenen Fürsorgeleistungen auf
Fr. 102'000.-.
B. Das
Migrationsamt wies mit Verfügung vom 25. Juli 2011 ein Gesuch von A um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab. Es erwog im Wesentlichen, es liege ein Widerrufsgrund
vor, da A und ihr Sohn dauernd auf Sozialhilfe angewiesen seien. Mit Entscheid
vom 5. Juni 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion einen
hiergegen erhobenen Rekurs von A ab.
C. Mit
Entscheid vom 31. Oktober 2012 (Urteil VB.2012.00440) wies das
Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A und B ebenfalls ab und verweigerte diesen
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde.
D. Mit
Entscheid vom 20. Juni 2013 (2C_1228/2012) hiess das Bundesgericht eine
von A und B erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
teilweise gut, wobei das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insofern aufgehoben
wurde, als darin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
verweigert wurde. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel nach ausführlicher Prüfung
der geltend gemachten Gründe abgewiesen.
II.
A. Am 18. Juli
2013 gelangten A und ihr Sohn B an das Migrationsamt mit der Bitte, dass dieses
seinen "Entscheid in Wiedererwägung" ziehe bzw. eine grosszügige
Ausreisefrist ansetze, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 23. Juli
2013 ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 6. Oktober 2013.
B. Am 25. September
2013 erneuerten A und ihr Sohn B ihr Gesuch über einen neuen Rechtsvertreter
und beantragten gleichzeitig, es sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Dabei machten sie geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem
Urteil vom 31. Oktober 2012 eine Prognose dahingehend abgegeben, dass A
sich nicht innert nützlicher Frist von der Sozialhilfe werde lösen können. Dies
habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 als nicht
offensichtlich unrichtig eingestuft und seinerseits sein Urteil ebenfalls auf
diese Prognose gegründet. Nun habe sich indessen erwiesen, dass die
Beschwerdeführerin per 20. September 2013 eine Vollzeitstelle habe
antreten können, netto durchschnittlich rund Fr. 4'000.- pro Monat
verdiene und seither nicht mehr von der Sozialhilfe abhänge. Dies müsse zur
Wiedererwägung der erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamts führen. Auch
diesem Gesuch gab das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Oktober 2013
"keine Folge", verlängerte indessen die Ausreisefrist bis 25. Oktober
2013.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 7. März 2014 ab, "soweit er nicht
gegenstandslos" war, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 31. Mai
2014, und hielt fest, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid in Bezug auf die
Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Rekursabteilung erwog
wie bereits das Migrationsamt, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni
2013 an die Stelle der Verfügung des Migrationsamts vom 25. Juli 2011
getreten sei, womit jenes Urteil – gegebenenfalls – zu revidieren sei. Zudem
verfüge die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juni 2013 nicht mehr über eine
Aufenthaltsbewilligung, eine Neuzulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
im Reinigungsgewerbe werde der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige
nicht erteilt.
III.
Mit Beschwerde vom 9. April 2014 liessen A und ihr Sohn B dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ev. sei die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Weiter liessen
die Beschwerdeführenden sinngemäss die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen beantragen, wonach A während
der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfe. Sodann
stellten die Beschwerdeführenden das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe von Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurde angeordnet, dass während des Verfahrens alle
Vollzugsvorkehren zu unterbleiben hätten.
Das Migrationsamt und die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung zur
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Die
Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihres Rechtsmittels. Diesem Gesuch entsprach der Vorsitzende insofern,
als er den Beschwerdegegner anwies, die Wegweisung bis auf Weiteres nicht zu
vollstrecken. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
2.
2.1 Streitgegenstand ist die im
Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der
angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden
hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr,
12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB
1983 Nr. 5; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45).
Das Migrationsamt hat dem Begehren der Beschwerdeführenden
um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 25. Juli 2011 mit Schreiben vom 17. Oktober
2013 "keine Folge gegeben". Der Begründung des Entscheids ist zu
entnehmen, dass sich das Migrationsamt unter Hinweis auf das in derselben Sache
ergangene Urteil des Bundesgerichts als für eine Wiedererwägung nicht
berechtigt gehalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, liegt diesbezüglich
von seinem inneren Gehalt ein Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vor,
den die Vorinstanz geschützt hat.
2.2 Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder gegen einen
Entscheid, womit die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Auf die Beschwerde ist damit
insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführenden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin verlangen bzw. einen Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu begründen versuchen.
3.
3.1 Das in der
Sache der Beschwerdeführenden ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni
2013 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht
(Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[BGG]) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3
S. 171) an die Stelle der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Juli
2011 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61
BGG). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung, welche
die Beschwerdeführerin gehabt hatte, zu Recht nicht verlängert worden ist.
Dieser Entscheid könnte einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils
aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein solches Gesuch wurde von
den Beschwerdeführenden nicht gestellt. Die am 18. Juli 2013 und 25.
September 2013 beim Beschwerdegegner gestellten Anträge, seinen Entscheid in
Wiedererwägung zu ziehen bzw. wiedererwägungsweise die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern, waren damit von vornherein unzulässig
(BGr, 18. November 2012, 2C_876/2013, E. 2). Insoweit haben die
Vorinstanzen offensichtlich mit Recht entschieden, auf die Gesuche nicht einzutreten.
3.2 Wohl trifft es zu, dass das
Bundesgericht diese vorstehend angeführten Erwägungen in einem Verfahren betr.
Widerruf der Niederlassungsbewilligung tätigte. Indessen ist nicht einzusehen, weswegen diese Ausführungen nicht auch in einem Verfahren
wie dem vorliegenden, welches die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat, Gültigkeit
beanspruchen können. Beide Entscheide (Widerruf der Niederlassungsbewilligung wie Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung) wirken aus Sicht des Betroffenen "pro futuro"
und ergehen unter den nämlichen prozessualen Vorschriften des BGG. Dass die
gesetzliche Regelung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Tatsachen und Beweismittel
nicht zulässt, die erst nach dem bundesgerichtlichen Entscheid entstanden sind,
ändert an diesen Umständen nichts.
4.
4.1 Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der
Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit
(abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1
AuG) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird
dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet,
auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen
und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1).
4.2 In ihrem
Gesuch bringen die Beschwerdeführenden vor, durch den neu per 20. September
2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei die Sozialhilfeabhängigkeit entgegen
der sich als falsch erweisenden Prognose in den früher ergangenen Urteilen
definitiv beseitigt, was sich auf die beantragte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auswirke.
Die Vorinstanz hat
hierzu zutreffend festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf
die Vorschriften des Familiennachzugs berufen könne und ihre weitere Zulassung
zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit den Begrenzungsmassnahmen nach Art. 18–24
AuG unterstehe. Auf einen positiven arbeitsmarktlichen Entscheid habe sie als
mazedonische Staatsangehörige und bei der von ihr ausgeübten unqualifizierten
Erwerbstätigkeit einer Unterhaltsreinigerin keine Aussicht. Daran ändere auch
der nun neu abgeschlossene Arbeitsvertrag nichts. Diesen zutreffenden
Ausführungen treten die Beschwerdeführenden nicht entgegen – sie anerkennen
vielmehr ebenfalls, dass ein solches Gesuch "kaum erfolgreich"
gewesen wäre.
Damit steht fest,
dass die Vorinstanzen zu Recht den erneuten Aufenthalt der Beschwerdeführerin
nicht bewilligt haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach wiedererwägungsweise
die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung angesichts der fehlerhaften Prognose
zu verlängern sei, gehen im Licht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung an der Sache vorbei.
4.3 Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin ihren unbefristeten Arbeitsvertrag erst nach der letztinstanzlichen
(und damit rechtskräftigen) Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und unmittelbar
vor Ablauf der ihr mit Schreiben vom 23. Juli 2013 vom Migrationsamt angesetzten
(später aber noch verlängerten) Ausreisefrist abgeschlossen hat.
Grundsätzlich sind weggewiesene
Ausländer zwar berechtigt, ihre Erwerbstätigkeit bis zum Ablauf der ihnen
angesetzten Ausreisefrist fortzusetzen (vgl. auch die explizite Regelung im
Asylbereich, Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG]). Dadurch soll ihnen die Organisation ihrer Rückkehr und eine
ordentliche Abwicklung und Beendigung ihrer hiesigen beruflichen und sozialen
Kontakte ermöglicht werden. Hingegen ist es gerade nicht Sinn und Zweck des
Vollzugsaufschubs, den betroffenen Ausländern noch einmal Gelegenheit zur
Arbeitssuche und zu einem Stellenantritt über die angesetzte Ausreisefrist
hinaus einzuräumen. Auch wenn die Beschwerdeführerin damit bei Abschluss ihres
Arbeitsvertrags noch im Besitz einer (zu diesem Zeitpunkt noch wenige Tage gültigen) Arbeitsbewilligung war, ist diese
Arbeitsbewilligung zur Abwicklung bestehender und nicht zur Begründung neuer Arbeitsverhältnisse
gedacht. Es erscheint deshalb zweckwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich, durch
den zweckwidrigen Antritt einer unbefristeten Arbeitsstelle eine über
die angesetzte Ausreisefrist hinaus andauernde Erwerbstätigkeit zu suchen, um
damit neue Fakten zu schaffen und diese sodann zur Begründung
von Wiedererwägungs- oder Anpassungsgesuchen beizuziehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 1 E. 4.3) spricht bereits dem "prekären Aufenthalt" während
der Hängigkeit von Rechtsmittelverfahren die integrationsfördernde Wirkung ab.
Dies muss umso mehr gelten, wenn die Rechtslage höchstrichterlich bereits
geklärt und lediglich der Vollzug noch aufgeschoben ist. Somit handelt es sich
beim Umstand des Stellenantritts um keine neue Tatsache, welche zu
berücksichtigen wäre.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Nachdem die den
Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz angesetzte
Ausreisefrist abgelaufen ist, gilt es im vorliegenden Fall eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.
Unter Berücksichtigung des Mitte Juli 2014 endenden Schuljahres in F ist die
Ausreisefrist auf 31. Juli 2014 anzusetzen.
6.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung ist den
Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren
entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,
das er auf eigene Rechnung und Gefahr unterlassen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 47).
7.2 Die vor der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht erhobenen Rügen sind offensichtlich
unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn
bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl.
Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Den
Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
-
Juli 2014 angesetzt.
-
Die
Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an:…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und
des Gesuchs um UP/URP beantragt, aus folgenden Gründen:
Bei
Wiedererwägungsgesuchen, welche um Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen
ersuchen, ist zu unterscheiden: Soll das Begehren der Beseitigung einer
fehlerhaft zustande gekommenen Verfügung dienen, handelt es sich um ein
Revisionsbegehren und damit um ein förmliches Rechtsmittel. Behauptet die
gesuchstellende Person ein fehlerhaftes Zustandekommen der Verfügung, ohne sich
auf einen Revisionsgrund zu berufen, liegt ein Wiedererwägungsgesuch im Sinn
eines blossen Rechtsbehelfs vor, dessen Behandlung im Ermessen des
Migrationsamt liegt. Soweit in diesem Fall über den Gegenstand der Verfügung
ein Rechtsmittelentscheid in der Sache erging, darf das Migrationsamt darauf
nicht zurückkommen (RB 2002 Nr. 32; BGr, 18. November 2013,
2C_876/2013). Zielt das Begehren aber – wie vorliegend – auf die Änderung einer
Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung infolge
nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen ab,
kommen die Regeln über die Anpassung zur Anwendung. Diese kommen auch bei
negativen in die Zukunft wirkenden Verfügungen (Verweigerung einer
Anwesenheitsbewilligung) zum Zuge (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu
§§ 86a–86d, N. 18 und 20; vgl. auch VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167).
Sowohl die Vorinstanzen
als auch die Mehrheit gehen fälschlicherweise vom Vorliegen eines
Wiedererwägungstatbestandes aus, während sich vorliegend vielmehr die Frage
stellt, ob die auf Dauer angelegte negative Verfügung vom 25. Juli 2011 an
nachträglich veränderte Verhältnisse anzupassen sei.
Eine Anpassung kommt
nur durch eine neue erstinstanzliche Verfügung in Betracht, und zwar auch
insoweit, als die ursprüngliche Verfügung in einem Rechtsmittelverfahren überprüft
worden ist (VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.2; Bertschi, Kommentar
VRG, N. 17; ferner VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167). Demnach war vorliegend
erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zuständig, sondern das Migrationsamt.
Haben sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich geändert,
vermittelt Art. 29 der Bundesverfassung (BV) einen Anspruch auf Prüfung des
Anpassungsgesuchs (BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 2. März 2005, VB.2004.00476,
E. 3.3). Indem das Migrationsamt eine materielle Prüfung verweigerte, verletzte
es Art. 29 BV.
Da die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich von
der Sozialhilfe vollständig abgelöst hat und seit Längerem einer unbefristeten
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, liegen im Verhältnis zum ersten Rechtsgang wesentlich
veränderte Verhältnisse vor, wodurch ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht
kommt. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin wegen eventuellen Rechtsmissbrauchs
eine Anpassung ausschliesst, muss im Rahmen der materiellen Prüfung geklärt
werden.
Das Migrationsamt ist somit zu Unrecht nicht auf das
Gesuch um Anpassung der Verfügung vom 25. Juli 2011 eingetreten.