Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00207
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Russikon,
Beschwerdegegnerin ,
betreffend Kanalisationsanschlusspflicht/Kostenbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission Russikon hatte A mit Verfügung vom 30. Mai
2011 Auflagen im Zusammenhang mit der Abklärung der
Kanalisationsanschlusspflicht des Betriebsareals Kat.-Nr. 01 erteilt.
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 1. Juli 2011
Rekurs. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert. Mit Schreiben vom 28. Oktober
2013 informierte die Baukommission Russikon den Bezirksrat Pfäffikon, dass A
zwischenzeitlich ein Baugesuch zur Entwässerung auf dem Betriebsareal
eingereicht habe, welches mit Beschluss der Baukommission Russikon vom 8. August
2012 unter Auflagen bewilligt worden sei. Das Rekursverfahren sei deshalb als
gegenstandslos abzuschreiben. Dazu nahm A mit Schreiben vom 2. Dezember
2013 Stellung und beantragte ebenfalls, den Rekurs als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baukommission
Russikon.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 schrieb der
Bezirksrat Pfäffikon das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt ab und auferlegte die Verfahrenskosten (Fr. 800.- Staatsgebühr,
Fr. 105.- Schreibgebühr und Fr. 25.- Porti) A.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. April 2014
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfahrenskosten des
Rekursverfahrens auf höchstens Fr. 400.- zu reduzieren und die reduzierten
Verfahrenskosten mindestens zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem sei dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Bezirksrat Pfäffikon verwies mit Eingabe vom 8. April
2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Russikon hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Gegenstandslosigkeit der Verfügung vom 30. Mai
2011 insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein
Baugesuch zur Entwässerung auf seinem Betriebsareal eingereicht habe. Der vom Beschwerdeführer
beantragte Schmutzwasserkanalisationsanschluss sei mit Entscheid vom 8. August
2012 bewilligt worden. Die Verfügung vom 30. Mai 2011, welche vom Beschwerdeführer
diverse Massnahmen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Entwässerung
verlangte, sei damit gegenstandslos und der hängige Rekurs diesbezüglich könne
ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben werden.
2.2 Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch
um Bewilligung des Kanalisationsprojektes bzw. mit der Einreichung eines
Kanalisationsprojektes nicht nur die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
verursacht, sondern konkludent die Zulässigkeit der Überprüfung der
Anschlusspflicht und die Rechtmässigkeit der angeordneten Mitwirkung bei der
Sachverhaltsabklärung eingeräumt habe. Die Kosten seien deshalb dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auch wenn diese bei Erledigung ohne materiellen
Entscheid grundsätzlich auf einen Fünftel reduziert werden könnten, sei dem
Beschwerdeführer angesichts des verursachten Verfahrensaufwandes die volle,
nicht reduzierte Gebühr aufzuerlegen.
2.3 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine Überprüfung der
Kanalisationsanschlusspflicht per Verfügung vom 30. Mai 2011 von vornherein
unrechtmässig gewesen sei. Ebenso habe ihn keine Mitwirkungspflicht zur
Sachverhaltsabklärung getroffen, weshalb er nicht habe dazu verpflichtet werden
können, die verfügten kostspieligen Abklärungen selbst vorzunehmen. Er habe
sich dennoch freiwillig entschieden, sein Areal an das Kanalisationsnetz
anzuschliessen. Somit sei es insgesamt die Beschwerdegegnerin, welche das
Verfahren mit der angefochtenen Verfügung überhaupt verursacht habe und hernach
die Gegenstandslosigkeit bewirkte.
Da das Verfahren ohne materiellen Entscheid abgeschlossen
worden sei und der Beschwerdeführer keinen besonderen Verfahrensaufwand
verursacht habe, sei eine Gebührenreduktion auf die Hälfte, d. h. auf höchstens Fr. 400.-
angemessen. Aufgrund der Verantwortung der Beschwerdegegnerin für die
Verursachung als auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens seien diese
Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.
3.1 Im
Verwaltungsverfahren werden Verfahrenskosten grundsätzlich anhand von Verfahrensaufwand
und -bedeutung festgesetzt. Im Falle von besonders aufwendigen Verfahren können
die Verfahrenskosten gemäss den einschlägigen Bestimmungen erhöht werden
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 31, N. 35).
Einem verminderten Aufwand ist ebenfalls Rechnung zu tragen.
Gemäss § 6 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
1966 können die Kosten auf einen Fünftel reduziert werden für Beschlüsse oder
Verfügungen, in denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird. In
der Lehre gilt die Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
als Grund für die Reduktion der Kosten (Plüss, § 13 N. 37).
Die Behörden verfügen bei der
Gebührenbemessung im Einzelfall zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl.
auch VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1; Plüss, § 13
N. 25). Im Fall einer zu stark von der Regelgebühr
abweichenden Kostenauferlegung darf die Rechtsmittelinstanz jedoch korrigierend
eingreifen (BGr, 17. Mai 2010, 2C_856/2009, E. 3.3; Plüss, § 13
N. 25).
3.2 Die
Vorinstanz führte aus, angesichts des durch den Beschwerdeführer verursachten
Verfahrensaufwandes sei ihm die volle Staatsgebühr ohne Reduktion aufzuerlegen,
obwohl die Streitsache als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder ausschweifende Eingaben gemacht,
noch durch wilde Eingaben das Verfahren aufgebauscht, die Gerichtsgebühr sei
deshalb zu reduzieren.
Den Einwänden des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. Er
hat am 1. Juli 2011 einen knapp achtseitigen Rekurs eingereicht, worauf die
Beschwerdegegnerin auf vier Seiten am 31. Oktober 2011 Stellung nahm. Am
21. Dezember 2011 reichte der Beschwerdegegner eine knapp vierseitige
Replik ein. Am 25. Februar 2014 wurde das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben. Ein besonderer bzw. auffälliger Verfahrensaufwand ist nicht ersichtlich.
Trotz des Ermessensspielraums
der Vorinstanz ist angesichts des bescheidenen Verfahrensaufwands undder
Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos nicht ersichtlich, weshalb § 6
der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden nicht angewendet werden
sollte. Eine Begründung des angeblich besonderen Verfahrensaufwandes
durch die Vorinstanz fehlt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die
Festsetzung einer vollen Gebühr erweist sich damit als Ermessensüberschreitung
und somit als rechtswidrig. Insoweit ist die Beschwerde begründet und ist die
Gebühr in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG neu festzusetzen. Als
angemessen erscheint eine auf die Hälfte reduzierte Staatsgebühr von Fr. 400.-.
4.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden
Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der
Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt
(Plüss, § 13 N. 50).
4.1 Im Falle
der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen (BGr, 18. Oktober 2012, 1C_128/2012, E. 2).
Dabei sind mehrere Grundsätze zu berücksichtigen. Kosten sind vor allem danach
zu verteilen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Der mutmassliche
Verfahrensausgang wird lediglich in einer summarischen Prüfung festgestellt;
es soll nicht ein materielles Urteil gefällt und ein Entscheid in den
Rechtsfragen präjudiziert werden (BGr, 2. April 2009, 1C_259/2008, E. 4.1;
Plüss, § 13 N. 75). Dabei verbietet es die
Prozessökonomie grundsätzlich, hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu
behandeln (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2).
Ist der mutmassliche Ausgang aufgrund einer solch
summarischen Begründung nicht ohne Weiteres feststellbar, gehen die Kosten
zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
veranlasst hat bzw. bei welcher die Gründe eingetreten sind, die die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt haben. Sind beide Parteien als
Verursacher der Gegenstandslosigkeit zu erachten, so ist eine hälftige
Kostenteilung gerechtfertigt (vgl. z. B. BGr, 17. März 2011, 5A_657/2010, E. 2.3; VGr,
30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2). Ist weder der mutmassliche
Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens mit vernünftigem Aufwand
festzustellen, so werden die Kosten nach Billigkeit auferlegt (Plüss, § 13
N. 75).
4.2 Das
damalige Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW, heute: AWEL) bewilligte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 1986, die häuslichen Abwässer
seines Neubaus Betriebsgebäude/Gewächshaus sowie des bestehenden Neuhauses in
einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage zu reinigen. Entsprechend dieser
Bewilligung wurde die Kleinkläranlage erstellt und bis im Jahr 2009 periodisch
durch das AWEL kontrolliert. Mit Verfügung vom 21. Juni 1989 bewilligte
der Gemeinderat Russikon drei zusätzliche Zimmer im 1986 erstellten
Betriebsgebäude.
Am 19. Oktober 2009 verfügte die Beschwerdegegnerin
einen Baustopp auf dem Betriebsareal des Beschwerdeführers. Es waren
verschiedene laufende bauliche Tätigkeiten festgestellt worden, für welche
keine Bewilligungen vorlagen. Am 1. Juli 2010 wurde auf Veranlassung der
Kantonspolizei Zürich eine umfangreiche Erhebung der vorhandenen Entwässerungsanlagen
durchgeführt. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft E hängig gemacht
und am 30. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafbefehl
zugestellt, in welchem er diversen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über
den Schutz der Gewässer und dessen Verordnung schuldig gesprochen wurde.
Aufgrund dieser Vorgeschichte hatte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2011 Auflagen im
Zusammenhang mit der Abklärung der Kanalisationsanschlusspflicht des
Betriebsareals Kat.-Nr. 01 erteilt. Insbesondere sollte der Beschwerdeführer
bis Ende August 2011 die Anzahl Zimmer der Liegenschaft bekanntgeben und einen
Zustandsplan der Entwässerung sowie eine Kostenschätzung für einen Anschluss an
die öffentliche Kanalisation einreichen. Die Leitungsführung der Entwässerung
des Betriebsgebäudes sowie der Dach-, Sicker- und Vorplatzwasser seien aufzuzeigen,
der Zustand der Leitungen mittels Kanalfernsehen zu überprüfen und der Plan
sowie das Protokoll samt DVD dem Bausekretariat zur Beurteilung einzureichen. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2011 Rekurs.
In der Folge entschied sich der Beschwerdeführer, das Areal
freiwillig an das Kanalisationsnetz anzuschliessen. Mit Verfügung vom 8. August
2012 wurde das Anschlussprojekt des Beschwerdeführers bewilligt. Am 28. Oktober
2013 beantragte die Beschwerdegegnerin deshalb bei der Vorinstanz, das laufende
Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
4.2.1 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist die angefochtene
Verfügung vom 30. Mai 2011 anhand einer summarischen Prüfung nicht als
rechtswidrig zu qualifizieren. Es ist zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 2. September 1986 eine mechanisch-biologische
Kleinkläranlage für die Entwässerungssituation auf seinem Areal bewilligt
wurde, ebenso mit Verfügung vom 21. Juni 1989 die Erweiterung seines Betriebsgebäudes
um zusätzliche Zimmer. Dies bedeutet jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer
geltend machen möchte, dass die Entwässerungssituation auf seinem Areal
keinerlei Neuprüfung offenstände. Durch die bis zum Jahr 2009 neu vorgenommenen
Bautätigkeiten, den Baustopp vom 19. Oktober 2009 und dem Strafbefehl
gegen den Beschwerdeführer vom 30. März 2011 hatte sich jedoch die
Situation in derartiger Weise verändert, dass für die Beschwerdegegnerin
genügend Anlass bestand, eine Neuprüfung der Entwässerungssituation auf dem
Areal des Beschwerdeführers zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich
dabei auf Art. 13 bzw. Art. 15 GschG und Art. 5.10 bzw. Art. 5.11
der Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde Russikon. Dies
erscheint bei summarischer Prüfung als rechtmässig.
4.2.2 Weiter umstritten war die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur
Überprüfung der Entwässerungssituation. Die Beschwerdegegnerin stützt die Verfügung
der Mitwirkungspflicht auf Art. 13 GschV. Gemäss Art. 13 GschV müssen
Inhaber von Abwasseranlagen Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren
Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben. Der Beschwerdeführer macht
geltend, seine Abwasseranlage weiche nicht vom Normalbetrieb ab, weshalb Art. 13
GschV nicht anwendbar sei und im Übrigen auch sonst keine spezialgesetzliche
Pflicht gemäss § 7 Abs. 2 lit. b VRG vorliege.
Die Argumentation der
Beschwerdegegnerin erscheint begründet. Angesichts der Vorgeschichte und des
laufenden Strafverfahrens erschienen Abweichungen der Entwässerungsanlage des
Beschwerdeführers vom Normalbetrieb aus Sicht der Behörde durchaus denkbar. Ob
Art. 13 GschV somit anwendbar war, kann in einer summarischen Prüfung zwar
nicht abschliessend geklärt werden, tut aber für den vorliegenden Fall auch
nichts Wesentliches zur Sache. Eine Mitwirkungspflicht kann gemäss herrschender
Praxis und Lehre unabhängig von § 7 Abs. 2 lit. b VRG auch nach
Treu und Glauben bestehen. Dies ist vor allem hinsichtlich solcher
Informationen bzw. Unterlagen der Fall, die naturgemäss nur die Parteien
beibringen können oder die der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind
(Plüss, § 7 N. 99). Angesichts dieser Rechtsprechung kann dem
Beschwerdeführer nach Treu und Glauben eine gewisse Mitwirkungspflicht
auferlegt werden für schwer zugängliche Informationen hinsichtlich der
Entwässerungssituation auf seinem Areal.
4.2.3 Umstritten war im Rekursverfahren weiterhin die Verhältnismässigkeit der
Verfügung bzw. der verfügten Mitwirkungspflichten. Anhand einer summarischen
Prüfung erscheint unklar, ob die Verfügung vom 30. März 2011 hinsichtlich
einer solchen Mitwirkungspflicht in Teilen als unverhältnismässig zu erachten
gewesen wäre. Dies gilt vor allem hinsichtlich der verfügten TV-Aufnahmen der
Entwässerungsanschlüsse und der Einreichung eines Vorprojektes betreffend
ungefährer Kosten für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Diese
verfügten Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers gehen relativ weit, insbesondere
angesichts der Tatsache, dass die Entwässerungssituation bereits im Rahmen des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf Veranlassung der Kantonspolizei
geprüft worden war. Somit hätte der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Argumentation
des Rekurses möglicherweise durchdringen können, was angesichts einer
summarischen Prüfung jedoch nicht abschliessend beurteilt werden kann.
4.2.4 Da der mutmassliche Ausgang des Rekursverfahrens aufgrund einer summarischen
Prüfung eher für die Beschwerdegegnerin spricht, dies jedoch nicht ohne
Weiteres feststellbar ist, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens veranlasst hat (VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 2; BGr, 17. März 2011, 5A_657/2010, E. 2.3;
Plüss, § 13 N. 75). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers
ist nicht die formelle Verursachung der Gegenstandslosigkeit gemeint.
Als Verursacher gilt diejenige Partei, bei welcher die Gründe eingetreten sind,
die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Plüss, § 13 N. 75).
Dem
Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der freiwillige Anschluss seines
Areals an die Kanalisation nicht per se als Anerkennung der Zulässigkeit
der Überprüfung der Anschlusspflicht und der Rechtmässigkeit der angeordneten
Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu qualifizieren ist (ähnlich auch
VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2.1). Jedoch
hat der Beschwerdeführer klar die Gegenstandslosigkeit des Rekurses verursacht.
Der Rekurs des Beschwerdeführers war in seinen Rechtsbegehren darauf gerichtet,
die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2011 aufzuheben.
Noch während des laufenden Rekursverfahrens entschied sich der Beschwerdeführer
jedoch, sein Areal freiwillig an das Kanalisationsnetz anzuschliessen. Dieses
Projekt wurde mit Verfügung vom 8. August 2012 bewilligt. Dadurch wurde
die am 30. Mai 2011 verfügte Überprüfung der Entwässerungssituation auf
dem Areal des Beschwerdeführers überflüssig. Aufgrund dieser Tatsachen beantragte
die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2013 deshalb bei der Vorinstanz, das
laufende Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
Der Rekurs wurde somit durch
die freiwilligen Handlungen des Beschwerdeführers gegenstandslos (vgl. ähnlich
VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 4.1). Die Erklärung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2013 war lediglich ein Hinweis auf die
vom Beschwerdeführer verursachte Gegenstandslosigkeit. Zusammengefasst sind die
Rekurskosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden.
4.3 Der
Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
gemäss § 17 Abs. 2 VRG. Da die Beschwerdegegnerin jedoch bei
summarischer Prüfung des mutmasslichen Rekursausgangs nicht als unterliegend
erscheint, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen überwiegend unterlegen ist, sind
ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
erscheint nicht als unterliegende Partei und hat sich mit dem vorinstanzlichen
Entscheid nicht identifiziert. Die verbleibenden Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts
seines überwiegenden Unterliegens steht dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
- Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung
von Disp.-Ziff. II des Entscheids der Vorinstanz vom 25. Februar 2014
wird die Staatsgebühr auf Fr. 400.- reduziert.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten
Fr. 580.-- Total der Kosten.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel
auf die Gerichtskasse genommen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer
auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an:…