Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00193
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Erbengemeinschaft P,nämlich:
1.A,
2.B,
3.C,
4.D,
5.E,
6.F,
7.G,
alle vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1.Gemeinderat H,Gemeinderatskanzlei,
2.Stadtrat I,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (RRB
Nr. 217) setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die
Erstellung des Radwegs zwischen Gebiet J (I) und H, die Erstellung eines
Fussgängerübergangs, den Ausbau einer Bushaltestelle, die Anpassungen der Ein-
und Ausfahrten an der Staatsstrasse, die Erstellung der Amphibiendurchgänge und
die Anpassung der Bachdurchlässe sowie die Instandsetzung der Fahrbahn an der 01
K-/L-Strasse, H und I, gemäss den Plänen fest (Dispositivziffer I).
Gleichzeitig schrieb der Regierungsrat verschiedene Einsprachen als erledigt ab
(Dispositivziffer II); die Einsprache der Erbengemeinschaft A wies er ab
(Dispositivziffer III). Die Baudirektion wurde ermächtigt, den Landerwerb
nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrG) durchzuführen und das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land
nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und allfällige Prozesse
zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge
abzuschliessen (Dispositivziffer IV).
II.
A. Am
21. März 2014 gelangte die Erbengemeinschaft A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, der Grünstreifen sei im Bereich ihrer Parzelle Kat.-Nr. 02
auf eine Breite von 0,6 m bis maximal 1,5 m anzupassen und ohne
Bäume, eventuell nur mit kleineren Sträuchern auszugestalten.
B. Auf
Gesuch des Tiefbauamts des Kantons Zürich hin stellte das Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 fest, dass sich die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde lediglich auf den Abschnitt des Radwegs im
Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden in H erstrecke.
C. Am
22. Mai 2014 reichte die Gemeinde H die Akten ein und teilte mit, dass sie
am Projekt festhalte. Am 27. Mai 2014 beantragte das Tiefbauamt die
Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Beschluss
des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2014 bildet einen Akt im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar
nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Als Eigentümer der vom
Strassenprojekt unmittelbar betroffenen Parzelle Kat.-Nr. 02 sind die
Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. 3). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige
Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen
Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB
2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als
Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in
Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass
sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller
Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der
Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan
Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 72). Dabei darf sich
das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Nicht zu beachten ist
hingegen die in Fällen kommunaler Nutzungsplanungen zu respektierende
Gemeindeautonomie, und die Würdigung der spezifischen örtlichen Verhältnisse
durch die Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht ohne besondere Zurückhaltung
überprüfen.
2.
2.1 Nach
§ 1 StrG gelten als Strassen auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-,
Fuss-, Reit- und Wanderwege. Projekte für Staatsstrassen – wie
die K-/L-Strasse – werden durch den Regierungsrat
festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die
Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der
Projektfestsetzung ist auch das Enteignungsrecht erteilt (§ 15
Abs. 1 StrG). Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist
öffentlich bekannt zu machen (§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innerhalb
der Auflagefrist Einsprache erhoben werden, wobei alle Mängel geltend gemacht
werden können (§ 17 Abs. 1 und 2 StrG). Im Enteignungsverfahren sind
Einsprachen gegen das Projekt und gegen die Enteignung ausgeschlossen, sofern
sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen (§ 17 Abs. 3
lit. a und b StrG).
2.2 Ist
eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung,
sofern das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21
StrG). Bei der Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen
an sich, das heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran in
Abwägung zu entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr,
30. September 2004, VB.2004.00076, E. 4.2; Tobias Jaag/Markus Rüssli,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A, Zürich etc. 2012,
Rz. 3630). Beim konkreten Projekt indessen sind die einzelnen
Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen
Sondernutzungsplan handelt, die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechtes zu
beachten. Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
3.
Als Teil der Radwegstrategie des Kantons Zürich bezweckt das
vorliegende Strassenprojekt die Schliessung der bestehenden Radweglücke
zwischen I und H und die Verbesserung des Fussgängerschutzes und der Sicherheit
der Velofahrenden im Gebiet M sowie der Sichtverhältnisse aller Ein- und
Ausfahrten in die K-/L-Strasse. Die neue Radwegverbindung soll parallel zu
dieser Strasse verlaufen. Im westlichen Bereich des in der Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden, das sich ungefähr
von km 19,360 bis km 19,460 erstreckt, sieht das Projekt zwischen der
Strasse und dem 2,5 m breiten Fahrradweg einen Grünstreifen mit einer Breite
von 2,0 m vor, der bereits etwa bei km 19,280 beginnen soll. Im
östlichen Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführenden (ab ca. km 19,425)
beträgt die Breite des Fahrradwegs noch 2,0 m, diejenige des Grünstreifens
noch 1,25 m, der auf den letzten Metern ganz wegfällt. Der Grünstreifen
soll im fraglichen Gebiet mit insgesamt drei Bäumen bepflanzt werden. Zur
Realisierung des Projekts hätten die Beschwerdeführenden 189 m2
Land abzutreten.
4.
Der Beschwerdegegner führte im Beschluss vom 26. Februar
2014 aus, beim signalisierten Ortseingang von H handle es sich formell zwar um
einen Innerortsbereich, von der Bebauungsstruktur her werde dieser aber als
unbesiedeltes Gebiet wahrgenommen. Das sei auch der Grund, warum dort oft zu
schnell gefahren werde. Angesichts der Verkehrsbelastung mit ziemlich grossem
Schwerverkehrsanteil sei in diesem Bereich ein besserer Schutz für Radfahrende
mittels eigenem Radweg und Trennstreifen gerechtfertigt. Dies entspreche auch
einem ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde H. Um ein seitliches Ausbreiten der
Baumwurzeln zu verhindern würden Baumgruben erstellt. Zudem würden nur
kleinkronige Bäume gepflanzt. Der Abstand von der Baumachse bis zur
Parzellengrenze der Beschwerdeführenden betrage insgesamt 4 m (1 m
Grünstreifen, 2,5 m Radweg und 0,5 m Bankett). Nach zehn Jahren würden
die Wurzeln höchstens bis in die Mitte des Radwegs vorstossen, weshalb eine
Beeinträchtigung des Landwirtschaftslands der Beschwerdeführenden durch den
Wurzelbewuchs der Strassenbäume nicht wahrscheinlich sei. Da diese zudem am
Nordrand des in diesem Bereich ziemlich genau von Westen nach Osten führenden
Radwegs zu stehen kämen, sei auch kaum mit Schattenwurf zu rechnen. Das Land
der Beschwerdeführenden werde daher sicher nicht stark beeinträchtigt.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machten mir ihrer Einsprache sinngemäss sowohl Einwendungen
gegen die Enteignung als auch gegen das Projekt geltend. Wenn sie nun im Beschwerdeverfahren
den Abtretungspreis nicht mehr beanstanden und ihren Antrag auf gänzlichen
Verzicht auf den Grünstreifen aufgegeben haben, so geht es ihnen letztlich doch
immer noch um die aus ihrer Sicht teilweise „unnötige“ Abtretung ihres Landwirtschaftslands.
Ihre Vorbringen sind daher auch unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen.
5.2 Dem
Beschwerdegegner ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass sich der Einwand
der Beschwerdeführenden, das fragliche Strassenprojekt verstosse gegen die
Kulturlandinitiative, als unzutreffend erweist. Die Kulturlandinitiative weist
die Form einer allgemeinen Anregung auf und bedarf für ihr Wirksamwerden einer
Umsetzung im kantonalen Recht (Art. 25 Abs. 4 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005). Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 trat der
Kantonsrat auf die Umsetzungsvorlage des Regierungsrats vom 19. Juni 2013
nicht ein. Hiergegen wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
wegen Verletzung des Stimmrechts beim Bundesgericht erhoben, wobei jene derzeit
noch hängig ist. Die Baudirektion hatte den Gemeinden mit Schreiben vom
12. Juli 2012 die Weisung erteilt, ab sofort und bis zum rechtskräftigen
Beschluss des Kantonsrats über die Umsetzungsvorlage alle Verfahren für
planungsrechtliche Festlegungen zu sistieren, mit denen neue Bauzonen
geschaffen werden sollten. Das vorliegende Verfahren zur Festsetzung des
Strassenprojekts ist von der Sistierung ausgenommen. Die Anordnungen der
Baudirektion werden gemäss Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 21. Juli
2014 (1C_312/2014) während des Beschwerdeverfahrens vor demselben aufrecht
erhalten (VGr, 4. September 2014, VB.2013.00722, E. 4.1).
5.3 Unbestritten
ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Eigentumsgarantie
der Beschwerdeführenden eingreift. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen (Art. 26
Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 36
BV).
5.3.1 Die gesetzlichen Grundlagen wurden bereits in E. 2 dargelegt. Die
Beschwerdeführenden sind der Ansicht, das Projekt verstosse gegen die Richtlinie
für Anlagen für den leichten Zweiradverkehr der Baudirektion, der Sicherheitsdirektion
und der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. Oktober 2012 (fortan:
Richtlinie). Der Abschnitt entlang ihrer Parzelle befinde sich innerorts, Rad-
und Gehwege würden gemäss der Richtlinie aber nur ausserorts erstellt.
Tatsächlich hält die Richtlinie fest, dass innerorts beidstreifige Radweglösungen
und ausserorts zwischen Rad-/Fusswegen und der Fahrbahn ein Trennstreifen
(Grünstreifen, Pflästerungen usw.; Normalmass 1,5 m) vorzusehen sind
(Kapitel C3, Grundlagen, Grundsätze 3 und 4). Wie der Beschwerdegegner
jedoch zutreffend in der Beschwerdeantwort ausführt, ist er an diese Richtlinie
nicht gebunden. Zudem erscheint die Errichtung eines Grünstreifens aufgrund der
speziellen Situation – der Innerortsbereich beginnt zwar bereits ungefähr bei
km 18,750, die Reduktion auf die Höchstgeschwindigkeit "Generell
50" jedoch erst kurz vor dem eigentlichen Ortseingang bei km 19,405 –
entlang des Grundstücks der Beschwerdeführenden als nachvollziehbar. So wird denn
auch von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt, dass ein Grünstreifen
generell und insbesondere vorliegend zur Vergrösserung der Sicherheit der
Radfahrer beiträgt und damit ein öffentliches Interesse erfüllt. Ein solcher
bietet Gewähr dafür, dass Radfahrer nicht aus Unachtsamkeit auf die Fahrbahn
gelangen. Zudem werden das Gefühl der Sicherheit positiv beeinflusst und die
Benutzerfreundlichkeit verbessert, wenn zwischen Radweg und Fahrbahn ein
Abstand liegt (VGr, 30. Mai 2012, VB.2002.00013, E. 4c/bb [nicht publiziert]).
5.3.2 Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche Interesse im konkreten Fall
jenes der Beschwerdeführenden an der Verkleinerung des Grünstreifens überwiegt
bzw. ob der Eingriff in der vorgesehenen Form verhältnismässig ist. Nur dann
ist der Eingriff nämlich zumutbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 614).
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des
Beschwerdegegners und angesichts der aufzuerlegenden Zurückhaltung in Bezug auf
spezifisch technische Fragen (vorn E. 1.2) erscheint das Projekt in der
vorgesehenen Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung
des öffentlichen Interesses geeignet und notwendig. Zum einen ist die
Erstellung eines breiten Grünstreifens bereits angesichts der erwähnten
besonderen Geschwindigkeitssignalisation gerechtfertigt. Zum anderen ist mit
dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass Strassenbäume verlangsamend auf den
motorisierten Strassenverkehr wirken, und sowohl Fussgänger als auch Radfahrer
durch den projektierten Trennstreifen mit einer Baumpflanzung bedeutend besser
geschützt sind als durch einen schmalen Grünstreifen mit allenfalls kleinen
Sträuchern. Sodann ist ebenfalls anzunehmen, dass die mit Radwegen einhergehenden
optischen Strassenverbreiterungen eher zu einer Geschwindigkeitszunahme führen
können, dass diese Gefahr aber auch mit einem entsprechend hohen Grünbewuchs
durch die reduzierte Optik wieder wettgemacht werden kann. Den geplanten Bäumen
kommt deshalb eine wichtige Funktion zu, weswegen nicht auf sie verzichtet
werden kann.
Die Beschwerdeführenden machen ihrerseits geltend, ihr
Land erleide durch die vorgesehenen Bäume aufgrund von Schatten, Laub und
Wurzeln eine Ertragseinbusse. Durch das Laub und die Wurzeln werde auch das
Gefahrenrisiko beim Befahren des Radwegs sehr stark erhöht. Tatsächlich ist mit
dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die Bäume aufgrund der ebenfalls
vorgesehenen Baumgruben und angesichts ihrer Lage nicht zu einer massgeblichen
Beeinträchtigung des Lands der Beschwerdeführenden oder einer wesentlichen
Gefahr bei der Benutzung des Rad- und Gehwegs führen dürften, zumal eine
regelmässige Reinigung des Rad- und Gehwegs vorgesehen ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, wenn schon ein
Grünstreifen erstellt werde, dann müsse dies nicht nur entlang ihrer Parzelle,
sondern auch im vorangehenden Abschnitt geschehen, da dort die
Verkehrsbelastung mit grossem Schwerverkehrsanteil gleich hoch und die
Radfahrer ebenfalls besser zu schützen seien, führte der Beschwerdegegner in
der Beschwerdeantwort in einleuchtender Weise aus, zwischen Gebiet N bzw. O-Strasse
bis ca. km 19,275 verunmöglichten zahlreiche Engstellen eine vernünftige
Anordnung eines Grünstreifens. Der Schutz des Langsamverkehrs werde dort durch
einen 10 cm hohen Randstein übernommen, der die Fahrbahn vom Rad-/Gehweg
trenne. Der Entscheid, auf der Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführenden
einen Grünstreifen zu errichten bzw. im vorangehenden Abschnitt auf einen
solchen zu verzichten, erscheint damit gerechtfertigt. Den Akten ist im Übrigen
zu entnehmen, dass zwischen km 17,400 bis km 18,920 ebenfalls Grünstreifen
vorgesehen sind. Derjenige entlang der Parzelle der Beschwerdeführenden ist
daher kein Ausnahmefall.
Zusammengefasst vermag das geringe Interesse der
Beschwerdeführenden das öffentliche Interesse an der Erstellung des Projekts in
der geplanten Form damit nicht zu überwiegen. Der Eingriff in die
Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden erweist sich als verhältnismässig.
5.4 Die
Einwände der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1–7
zu je 1/7, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6 ff.). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'700.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–7 zu je 1/7, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …