Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00186
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Von Dezember 2009 bis Oktober 2012 erhielt er eine minimale Integrationszulage
(MIZ) in der Höhe von Fr. 100.- pro Monat zugesprochen. Im November 2012
stellte die Sozialbehörde die Auszahlung der MIZ stillschweigend bzw. ohne Verfügung
ein.
B. Mit
Beschluss vom 13. März 2013 legte die Sozialbehörde die wirtschaftliche
Hilfe für die Zeit von April 2013 bis März 2014 fest, wobei sie A keine MIZ zusprach.
II.
Dagegen erhob A am 17. April 2013 Rekurs an den
Bezirksrat C und beantragte, die MIZ solle weiterhin Bestandteil der jährlichen
Leistungszusprechung sein und ihm rückwirkend ab Herbst 2012 ausbezahlt werden.
Weiter beantragte er, es seien ihm monatlich eine Kopie der Abrechnung der
ausbezahlten Leistungen zuzustellen und die über die Krankenkassenprämien
rückvergütete CO2- und VOC-Abgabe jährlich zurückzuerstatten. Mit Beschluss
vom 6. Februar 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten
erhob er keine.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 18. März 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Die Sozialbehörde
sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 1. November 2012 die MIZ von
Fr. 100.- pro Monat auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren an die
Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung aller Umstände
und aller Unterlagen und Arztberichte seinen Anspruch auf die MIZ ab dem
- November 2012 prüfe. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Sozialbehörde.
B. Am
26. März 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen
Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde reichte keine Beschwerdeantwort ein. A
liess sich danach nicht mehr vernehmen. Sein Vertreter reichte jedoch am
20. Juni 2014 eine Honorarnote ein, wozu die Sozialbehörde keine Stellung
nahm.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel
einzutreten.
1.2 Zu
beurteilen ist vorliegend die Nichtausrichtung der MIZ für die Zeit von November
2012 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 100.- pro Monat. Insofern beläuft
sich der Streitwert auf Fr. 1'700.-. Hinsichtlich der über diesen Zeitraum
hinausgehenden Ausrichtung der MIZ beträgt der Streitwert Fr. 1'200.-
(12 Monate x Fr. 100.-), da dieser bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen grundsätzlich der Summe der periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Insgesamt
beträgt der Streitwert also weniger als Fr. 20'000.-. Daher und da dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3 Der
Beschwerdeführer beantragte zwar die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses (Antrag 1). Die detaillierteren Anträge 2 und 3 sowie die
Begründung der Beschwerdeschrift beziehen sich indessen nur auf die Ausrichtung
der MIZ, nicht hingegen auf die im Rekursentscheid ebenfalls thematisierten
Fragen der monatlichen Zustellung einer Kopie der Abrechnung der ausbezahlten
Leistungen und der Rückerstattung der über die Krankenkassenprämien
rückvergüteten CO2- und VOC-Abgabe (vgl. vorn II.). Letzteres bildet
dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr Streitgegenstand.
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2 Eine MIZ
von Fr. 100.- pro Monat wird unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen
über 16 Jahren ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer Situation
bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge
mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung
zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene
Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde,
dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive
Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen.
Ein aktives Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei etwa darin liegen,
dass die betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in
Anspruch nimmt. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der
unterstützten Person abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus
krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt. Deren Gewährung liegt
dabei weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Das Verwaltungsgericht greift
deshalb gestützt auf § 50 VRG nur korrigierend ein, wenn eine
rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine unrichtige bzw. ungenügende
Feststellung des Sachverhalts vorliegt (VGr, 25. Januar 2011,
VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 8.2.02 Ziff. 3, 31. Januar 2013).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Nichtgewährung der MIZ damit, dass der Beschwerdeführer
zwar arbeitsunfähig und in ärztlicher Behandlung sei. Die Ziele der Behandlungen
und Therapien seien jedoch nicht ersichtlich und trotz Aufforderung nicht näher
dargelegt worden. Erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen seitens des Beschwerdeführers,
seine Situation zu verbessern, seien nicht feststellbar. Die Vorinstanz folgte
dieser Auffassung und erwog ergänzend, der Beschwerdeführer hätte durch seine
Ärzte belegen lassen müssen, worin seine besondere Anstrengung bestehe. Der Anspruch
an dieselbe sei nicht besonders hoch zu setzen, die Anstrengung müsse aber
erkennbar sein. Dass ärztliche Behandlungen grundsätzlich auf die Verbesserung
des Gesundheitszustands ausgerichtet seien, stehe ausser Frage. Dies allein
genüge aber nicht, einen Anspruch auf eine MIZ zu begründen.
3.2 Den vom
Beschwerdeführer eingereichten Akten kann entnommen werden, dass er seine
Arbeitsunfähigkeit jeweils mit Arztzeugnissen ausgewiesen hat, was von der Beschwerdegegnerin
auch nicht bestritten wird. Aus act. … ist sogar ersichtlich, dass diese
dem Beschwerdeführer seit April 2013 Empfangsbestätigungen für die
eingereichten Dokumente mit dem Vermerk "entspricht SKOS-Richtlinie zur
MIZ-Entschädigung Artikel C.3‑1" ausstellt. Der Beschwerdegegnerin
war und ist damit ohne Weiteres klar, dass sich der Beschwerdeführer in
ärztlicher Behandlung befunden hat und befindet. Entgegen ihrer bisherigen
Praxis wollte sie die Arztzeugnisse für die Gewährung der MIZ neu jedoch nicht
mehr ausreichen lassen und höhere Anforderungen an den Nachweis der besonderen
Integrationsleistungen seitens des Beschwerdeführers stellen. Infolgedessen forderte
sie diesen im April 2013 zum Beleg der momentan in Anspruch genommenen
ärztlichen Behandlungen und Ärzte auf. Soweit aus den Akten ersichtlich, tat
dies die Beschwerdegegnerin allerdings erst, nachdem sie die Auszahlung
der MIZ bereits eingestellt und den Beschluss vom 13. März 2013 gefällt
hatte. Vorher konnte und durfte der Beschwerdeführer aufgrund der zuvor während
mehreren Jahren geleisteten MIZ indes noch davon ausgehen, dass sich die
Beschwerdegegnerin weiterhin mit den eingereichten Arztzeugnissen begnügen oder
aber wenigstens konkrete zusätzliche Informationen bei ihm oder den Ärzten verlangen
würde, um die zukünftige Ausrichtung der MIZ zu prüfen. Indem die Beschwerdegegnerin
diese ohne Anordnung einstellte, konnte der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass
die Beschwerdegegnerin damit eine verbindliche (negative) Anordnung treffen
wollte, weshalb er auch ohne Weiteres eine "rückwirkende" Auszahlung
verlangen durfte (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 46). Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin widersprach auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach
Private in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde zu schützen
sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627). Dadurch, dass sie die
MIZ ab November 2012 ohne entsprechende vorgängige Aufforderung zur Einreichung
von Unterlagen bzw. ohne weitere Abklärungen einstellte, verletzte die
Beschwerdegegnerin zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nach
Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691,
E. 4.2). Weil die Vorinstanz dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin folgte,
die eingereichten Arztzeugnisse zur Begründung des Anspruchs auf eine MIZ
ebenfalls als nicht ausreichend erachtete und es selber desgleichen unterliess,
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, hinlängliche Belege beizubringen,
mithin ohne solche bzw. nähere Abklärungen in Bezug auf dessen medizinische
Betreuung die Nichtausrichtung der MIZ stützte, wurde diese Gehörsverletzung im
Rekursverfahren nicht geheilt (vgl. VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691,
E. 4.3). Da dem Beschwerdeführer bezogen auf den damaligen Zeitpunkt auch keine
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann, hätte sich die
Streichung der MIZ ab November 2012 nebenbei bemerkt auch nicht als Sanktion in
Form einer mittels beschwerdefähiger Verfügung anzuordnenden Leistungskürzung
gerechtfertigt (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. A.8.2). Eine solche liegt denn
auch nicht vor.
Der vorinstanzliche Beschluss vom 6. Februar 2014 ist
demzufolge insoweit aufzuheben.
3.3 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der
Regel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann
es die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen,
insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache
eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde. Über den
Wortlaut dieser Bestimmung hinaus kann das Verwaltungsgericht die Sache auch
direkt an eine untere Instanz zurückweisen (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 4).
Hinsichtlich der Monate November 2012 bis April 2013, als der
Beschwerdeführer schliesslich zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert
wurde (vorn E. 3.1), musste der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht
damit rechnen, dass ihm die bisher ausbezahlte MIZ ohne entsprechenden
Entscheid nicht mehr ausgerichtet würde. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer für diesen Zeitraum daher eine solche im Umfang von
Fr. 100.- pro Monat nachzuzahlen. Insofern ist demnach von einer
Rückweisung abzusehen. Anders ist in Bezug auf die Ausrichtung der MIZ ab Mai
2013 zu entscheiden. Vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts und des Umstands, dass bei der Frage, ob eine MIZ
auszurichten ist, ein weites Ermessen besteht (vgl. vorn E. 2.2; Donatsch,
§ 64 N. 13), hat die Beschwerdegegnerin in diesem Rahmen unter Berücksichtigung
der relevanten, vom Beschwerdeführer allenfalls noch einzureichenden Unterlagen
betreffend seine besonderen Integrationsbemühungen einen neuen Entscheid zu
fällen. Diesbezüglich ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Die
Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2012 bis
April 2013 eine MIZ in der Höhe insgesamt Fr. 600.- nachzuzahlen. Im
Übrigen ist die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Rückweisung zu erneutem Entscheid
bei offenem Ausgang und unabhängig des Antrags als Obsiegen (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweise auf BGE 137 V 210
E. 7.1). Die Kosten des Verfahrens sind deshalb vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist folglich als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Dessen Vertreter reichte zwar eine Honorarnote ein, womit er einen
Aufwand von total Fr. 4'159.90 geltend machte. Nach § 17 Abs. 2
VRG ist jedoch eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen,
über deren Höhe das Verwaltungsgericht nach pflichtgemässem Ermessen
entscheidet (Plüss, § 17 N. 63). Ausgangspunkt der Bemessung sind die
objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess
entstanden sind (Plüss, § 17 N. 64). Die angemessene Parteientschädigung
fällt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedoch regelmässig
tiefer aus als die notwendigen Kosten, weil es der entschädigungsberechtigten
Partei zuzumuten ist, einen Teil ihrer Kosten selber zu tragen. In der Praxis
liegt die Parteientschädigung selten über der Hälfte der tatsächlichen
Honorarkosten eines notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreters und wird
teilweise auf einen Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel
derselben festgesetzt (VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1
Absatz 3). Eine volle Parteientschädigung wird nur ausnahmsweise und
namentlich dann gewährt, wenn ein Verfahren für die betroffene Person in
persönlicher oder beruflicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist (Plüss,
§ 17 N. 82).
Angesichts des verhältnismässig geringen Streitwerts und des Umstands,
dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einen Vertreter beizog
und sich dieser neu in den Fall einarbeiten musste, erweist sich vorliegend
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als
angemessen.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid ist teilweise ein Zwischenentscheid, der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137
E. 1.3).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom
-
Februar 2014 wird im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit von
November 2012 bis April 2013 eine MIZ in der Höhe insgesamt Fr. 600.-
nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …