Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00181
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1970 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete
am 6. Dezember 2001 die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er
reiste am 9. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der
Trennung von seiner Ehefrau nicht verlängert worden war, erhielt er am
14. Dezember 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung, da er das
Zusammenleben mit seiner Ehefrau wieder aufgenommen hatte.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist an, die Schweiz zu
verlassen. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, A und seine Ehefrau
hätten das Zusammenleben erneut aufgegeben. Darüber hinaus liege eine Scheinehe
vor.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Februar 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei
ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem beantragte er die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung
mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen.
2.2 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
erlischt dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Es
sind grundsätzlich zwei Konstellationen der rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen zu unterscheiden: zum einen die so
genannte Scheinehe, zum andern die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur
noch formell bestehende Ehe (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 51 N. 8).
2.3 Eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe liegt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde,
um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012,
E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden
zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer
Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen
Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl.
BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht
bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von
Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr,
21. Februar 2012, E. 2.6 VB.2011.791, vgl.
Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51
N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast
für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise
Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es
sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113
E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen
solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare
Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt
ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145
E. 2.3). Es liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen
Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März
2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482
E. 3.2 mit Hinweisen).
Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe
kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung
drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte
oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können
sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,
2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von
Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012,
E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).
2.4 Auch das Vorliegen einer nur noch formell
bestehenden Ehe darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
leichthin angenommen werden, nur weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben
oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr
müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass die Führung einer ehelichen
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2).
3.
3.1 Die Rekursinstanz schloss auf Grund folgender
Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe bzw. nur noch formell bestehenden
Ehe: Erstens würden die Umstände des Kennenlernens und die kurze Bekanntschaft
bis zur Heirat für eine Scheinehe sprechen. Zweitens falle der Umstand ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer ohne Heirat mit seiner Ehefrau nicht in den
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gekommen wäre. Drittens hätten die
Ehegatten während ihrer mittlerweile zwölfjährigen Ehe überwiegend getrennt
voneinander gelebt. Viertens habe der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit
seiner jetzigen Ehefrau ein zweites Kind mit seiner in der Türkei lebenden
Ex-Ehefrau gezeugt. Fünftens lebe die Ehefrau in knappen finanziellen
Verhältnissen und gehöre damit einer Zielgruppe von Personen an, welche
vorzugsweise von Ausländern für Scheinehen ausgesucht werden. Weiter hätten
zwei Passanten bei der Trauung als Trauzeugen gedient. Zudem habe der
Beschwerdeführer das exakte Hochzeitsdatum nicht mehr gewusst und er habe
anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Zettel mit den wichtigsten
Informationen zu den Wohnverhältnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen
seiner Ehefrau auf sich getragen.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt dem gegenüber vorbringen, trotz der teilweisen räumlichen Trennung von seiner
Ehefrau aufgrund familiärer Probleme habe die Ehegemeinschaft immer weiter
fortbestanden. Die familiären Probleme seien aufgrund seiner Arbeitszeiten und
wegen der Tatsache, dass die Tochter seiner Ehefrau ihn anfangs ablehnte und
nicht mit ihm zusammenleben wollte, entstanden. Obwohl die Ehe immer wieder auf
der Kippe gestanden habe, hätten sie sich wieder
zusammengerauft. So hätten sich seine Ehefrau und er,
auch nachdem er in der Türkei von seiner Ex-Ehefrau nochmals eine Tochter
bekam, wieder versöhnt und gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht. Weiter
habe auch die Wohnungskontrolle durch die Polizei gezeigt, dass es sich bei der
Wohnung an der D-Strasse 01 in E um eine
Familienwohnung handelte. Dass seine Ehefrau anlässlich der Kontrolle nicht in
der Wohnung angetroffen werden konnte, habe an ihrer Knieoperation und deren
Nachbehandlung gelegen. An der D-Strasse 01 habe
es keinen Lift, zudem sei es lärmig. Auch nach ihrem definitiven Auszug aus der
D-Strasse 01 nach F hätten die Ehegatten
regelmässig ihre Freizeit zusammen in F verbracht, wo der Beschwerdeführer auch
nächtigte. Schliesslich würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem
- Oktober 2013 wieder definitiv zusammen mit der Tochter der Ehefrau in F
leben, wo er seit diesem Datum auch gemeldet sei. Sie würden sich als Familie
gegenseitig unterstützen, so unterstütze seine Ehefrau ihn unter anderem bei
der Arbeitssuche. Der Ehewille zwischen ihnen würde bestehen. Zur Bekräftigung
seiner Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer in pauschaler Weise auf die
Schreiben seiner Ehefrau, der Tochter der Ehefrau und seiner Nachbarn, die
Wohnsitzbestätigung von F sowie ein E-Mail der
RAV-Beraterin.
3.3 Obwohl die Vorinstanz gewichtige Indizien
vorbringt, ist vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt, dass eine Scheinehe
bzw. eine nur noch formell bestehende Ehe gegeben ist. Unklar ist in erster
Linie das jetzige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau;
insbesondere, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2013 effektiv wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und
eine eheliche Gemeinschaft lebt. Dass dies angeblich der Fall sei, deckt sich
insbesondere mit den Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche in
konstanter und vehementer Weise das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das nur noch
formelle Bestehen ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer bestreitet. In die gleiche
Richtung zielen auch das Schreiben der Tochter der Ehefrau und der Nachbarn
sowie das E-Mail der RAV-Beraterin.
Ferner stützen sich gewichtige Indizien,
welche für eine Scheinehe bzw. nur noch formell bestehende Ehe sprechen, unter
anderem auf Fremdakten des Kantons Freiburg und des Kantons Aargau, welche dem
Verwaltungsgericht nicht vorliegen. Der sich aus diesen Akten ergebende
Sachverhalt konnte dementsprechend nicht verifiziert werden. Aufgrund der für das
Verwaltungsgericht nicht einsehbaren Akten ist ebenfalls unklar, ob die von der
Vorinstanz vorgebrachten Indizien im Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich dem hiesigen Migrationsamt bereits
bekannt waren, oder erst nachträglich nach Erhalt des anonymen Schreibens, das
beim Migrationsamt am 19. Januar 2011 einging,
beigezogen wurden.
Dementsprechend gilt es den Sachverhalt
weiter zu untersuchen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Beschwerdegegner
auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…