Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00073
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat H,
Mitbeteiligter,
betreffend Vorentscheid
betreffend gewässerschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 eröffnete der
Gemeinderat H A und B den Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten
der Baudirektion BVV 01 vom 16. Mai 2013. Die Baudirektion hielt in diesem
Vorentscheid fest, dass mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 02 bei der D-Strasse 03
(Kernzone) in der Gemeinde H keine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung
für den Neubau eines Einfamilienhauses in einem Abstand von 5 m zur Dole
des E-Bachs in Aussicht gestellt werden könne.
II.
Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2014 beantragten A und B
dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die kantonale
Vorinstanz einzuladen, das Vorentscheidsgesuch im positiven Sinn zu beantworten
sowie die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung in Aussicht zu stellen,
und die kommunale Vorinstanz einzuladen, den entsprechenden Vorentscheid zu
eröffnen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Durchführung eines Augenscheins und Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 14. Februar 2014 beantragte das Baurekursgericht
die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Mit Schreiben vom
24. Februar 2014 verzichtete der Gemeinderat H auf eine Stellungnahme
sowie auf Anträge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 schloss
die Baudirektion auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht
des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 3. März 2014.
Mit Replik vom 3. April 2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest.
Auf Gesuch von A und B wurde das Verfahren am 27. Mai
2014 sistiert. Am 22. Dezember 2014 beantragten A und B die Fortsetzung
des Verfahrens und die Gutheissung der Beschwerde vom 3. Februar 2014 - allenfalls unter Berücksichtigung bzw.
Zugrundelegung eines Projekts mit einem auf 5,5 m vergrösserten Abstand
zur Dole. Gleichzeitig reichten sie dem Verwaltungsgericht den im
November 2014 erstellten technischen Bericht des Ingenieurbüros F zur "Offenlegung
E-Bach (Parzelle 02)" ein.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2014 wurde
die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Am
2. Februar 2015 liess sich die Baudirektion vernehmen und verwies auf den
Mitbericht des AWEL vom 28. Januar 2015, in welchem abermals die Abweisung
der Beschwerde beantragt wurde. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 nahmen A
und B zum Mitbericht des AWEL vom 28. Januar 2015 Stellung. Die
Baudirektion verzichtete in der Folge auf eine freigestellte Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit
Vorentscheidsgesuch vom 30. August 2012 wollten die Beschwerdeführenden folgenden
Punkt klären:
"Gebäudeabstand
von 5,01 m zu dem eingedolten Gewässer nach Übergangsbestimmung GSchV,
Pt. 5 'Unterschreitung des Uferstreifens'."
Die Frage wurde im Folgenden dahingehend interpretiert, ob
für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 mit
einem Abstand von 5,01 m zur Dole des E-Bachs, eine
gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 41c der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) in
Aussicht gestellt werden könne. Am 8. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin
fest, dass eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne.
1.2 Anlässlich
einer Besprechung vom 22. November 2012 wies der Gebietsingenieur
Wasserbau darauf hin, dass durch ein die geschützte Bausubstanz
berücksichtigendes Überbauungskonzept für das Gesamtgrundstück, kombiniert mit
einem Wasserbauprojekt, das den schadlosen Hochwasserabfluss gewährleiste, und
durch eine Korrektur der Lage des Gewässers im Hinblick auf eine bessere
bauliche Ausnutzung des Grundstücks die Voraussetzung geschaffen werden könne,
um den definitiven Gewässerraum auszuscheiden. Ziel eines solchen Projekts sei,
den schadlosen Hochwasserabfluss zu gewährleisten und die Grundlagen zu
schaffen, um die öffentlichen Interessen abzuwägen, welche möglicherweise zu
einer Reduktion des Gewässerraums führen könnten. Am 7. Februar 2013
stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die von den Beschwerdeführenden in
der Folge eingereichte "Machbarkeitsstudie Freilegung E-Bach" das
Problem nicht löse. Ausgerechnet im Bereich des geplanten Hauses soll die alte
Bachdole mit ungenügendem Abflussquerschnitt verbleiben. Solange der
erforderliche Hochwasserabfluss nicht gewährleistet sei, könne weder eine
Bewilligung erteilt noch der Gewässerraum definiert werden.
1.3 Mit Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegenüber
Dritten vom 16. Mai 2013 beantwortete die Beschwerdegegnerin die im
Vorentscheidsgesuch gestellte Frage abschlägig. Dem geplanten Einfamilienhaus
stünden überwiegende Interessen entgegen -
nämlich die Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und allenfalls auch die
Sicherung des für eine Revitalisierung des Gewässers erforderlichen Raumes.
Solange kein rechtskräftiges Projekt für den hochwassersicheren und renaturierten
Ausbau des E-Bachs vorliege, die dafür nötigen Flächen gesichert seien und der
definitive Gewässerraum ausgeschieden sei, könne eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 41c GSchV nicht in Aussicht gestellt werden.
1.4 Das
Baurekursgericht hielt in seinem Entscheid fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden
und des Mitbeteiligten seien nicht geeignet, Zweifel am Bestehen einer
Hochwassergefahr aufkommen zu lassen. Der als "Machbarkeitsstudie"
titulierte Umgebungsplan lasse offensichtlich nicht den Schluss zu, dass durch
die geplanten gewässerbaulichen Massnahmen die Hochwassergefahr für das
Baugrundstück gebannt sei. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen
Verfügung zu Recht ausgeführt, dass solange, als kein Projekt für den
hochwassersicheren und allenfalls renaturierten Ausbau des E-Bachs vorliege und
die dafür nötigen Flächen gesichert seien sowie der definitive Gewässerraum
ausgeschieden sei, eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Uferstreifen
des E-Bachs nicht in Aussicht gestellt werden könne.
1.5 Mit
Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht
den im November 2014 erstellten technischen Bericht des Ingenieurbüros F zur
Offenlegung E-Bach (Parzelle 02) ein. Das Ziel dieses Wasserbauprojekts ist es,
den E-Bach entlang der zu bebauenden Parzelle 02 offenzulegen und ihm eine
natürliche Struktur zu geben. Der Gewässerraum wird im Bericht sowohl für die
offenen als auch für die eingedolten Abschnitte auf die Mindestbreite von
11 m definiert. Der neue offene Bachlauf und der neue Durchlass würden
gemäss dem technischen Bericht bis einschliesslich zu einem HQ100 mit
einem ausreichenden Freibord (0,5 m) hochwassersicher ausgeführt. Der neue
Bachlauf würde am Ende wieder in die bestehende Eindolung eingeführt. Diese Eindolung
würde mit 0,7 m Durchmesser nach wie vor einen zu geringen Querschnitt
aufweisen, um ein HQ100 abzuführen. Die Bachoffenlegung würde lokal
zu einer leichten Verbesserung der Situation führen; eine Verschlechterung der
Hochwassergefährdung könne man ausschliessen.
2.
2.1 Art. 36a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
(GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen
Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung
(Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt-
und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird
(Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Art. 41a Abs. 1 und 2
GSchV bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums. In den nicht in
Art. 41a Abs. 1 GSchV genannten übrigen Gebieten muss der Gewässerraum
für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher
Breite mindestens 11 m betragen (vgl. Art. 41a Abs. 2 lit. aGSchV).
Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen
Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet
ist (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Soweit keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden,
wenn das Gewässer eingedolt ist (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV).
Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den
Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 [ÜbBest.
GSchV]). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben,
gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Abs. 1 und 2
GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite
von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei
Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (Abs. 2 lit. a
ÜbBest. GSchV). Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen
Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken
erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für
zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht
erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum nach Art. 41a-41c GSchV ausgeschieden wurde (vgl. BGE 139
II 470 E. 4.5 in fine). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 41c Abs. 1 GSchV darf die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung
nicht erschweren und ihr nicht widersprechen, denn dem übergangsrechtlichen
Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu. Er soll gewährleisten,
dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven
Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden
(BGE 140 II 437 E. 6.2).
2.2 Im Kanton
Zürich wurde zunächst die kantonale Verordnung über den Hochwasserschutz und
die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV) revidiert. Nach
§ 15 Abs. 1 HWSchV kann der Planungsträger der Baudirektion im Rahmen
von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beantragen, den Gewässerraum nach
Art. 41a und 41b GSchV festzulegen. Zudem sieht § 15h Abs. 1 HWSchV
vor, dass im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs.
4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) auch der
Gewässerraum festgelegt wird. Nach § 15d Abs. 3 HWSchV beträgt die
Breite des Gewässerraums bei eingedolten Fliessgewässern mindestens 11 m.
In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das
Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren
wäre. Die definitive Gewässerraumfestlegung ist im Kanton noch nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführenden haben dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom
22. Dezember 2014 ein Wasserbauprojekt bestehend aus dem technischen
Bericht zur "Offenlegung E-Bach (Parzelle 02)" vom 17. November
2014 und dem Situationsplan 1:100 vom 24. Oktober 2014 vorgelegt. Das AWEL
führte dazu in seinem Mitbericht vom 28. Januar 2015 aus, dass ihm bisher
kein eigentliches Gesuch (der Gemeinde) um Projektfestsetzung eingereicht
wurde. Ein ordentliches Projektfestsetzungsverfahren (§ 18a WWG) wurde
bisher nicht durchlaufen und ein definitiver Gewässerraum nicht ausgeschieden. Demnach beträgt der (übergangsrechtliche) Gewässerraum
vorliegend 8,7 m (ca. 0,7 m [Dole] + 8 m) (Abs. 2 lit. a ÜbBest. GSchV). Da
das geplante Einfamilienhaus in einem Abstand von 5 m bzw. 5,5 m zum
eingedolten E-Bach errichtet werden soll, ist es auf eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV angewiesen.
3.
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1
Satz 2 GSchV erfüllt. Das geplante Einfamilienhaus ist zonenkonform, womit
die weiteren Voraussetzungen zu prüfen sind.
3.1 Art. 41c
Abs. 1 Satz 2 GschV setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem
dicht überbauten Gebiet liegt. Das Grundstück Kat.-Nr. 02 befindet sich in
der Kernzone im Ortsteil G der Gemeinde H. Auf dem Nachbargrundstück befindet
sich eine Überbauung mit drei Wohngebäuden. Gegenüber dem Gründstück
Kat-Nr. 02 grenzt eine weitläufige Fruchtfolgefläche an den E-Bach. Von
dieser Perspektive aus befindet sich das Baugrundstück am Siedlungsrand. Mit
Blick auf das gesamte Gemeindegebiet, die Zugehörigkeit des Grundstücks zur
Kernzone und die bauliche Nutzung der Umgebung ist trotz der angrenzenden
grossen Grünfläche von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen. In einem solchen
Gebiet soll die bauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht
werden (vgl. dazu Bundesamt Raumentwicklung ARE und Bundesamt für Umwelt BAFU,
Merkblatt vom 18. Januar 2013 "Gewässerraum im Siedlungsgebiet",
S.4 ff.; BGE 140 II 437 E. 5.4;
BGE 140 II 428 E. 7 f.).
3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 41c
Abs. 1 GSchV räumt der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Gewährung
einer Ausnahmebewilligung einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, in welchen
das Verwaltungsgericht nicht eingreift (VGr, 16. Januar 2014,
VB.2013.00012, E. 3.3). Ob nach Art. 41c Abs. 1 GSchV eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss jedoch unter pflichtgemässer Abwägung
der entgegenstehenden Interessen erfolgen (vgl. BGE 139 II 470
E. 4.5). Solche Interessen erblickte die Beschwerdegegnerin einerseits in
der Hochwassergefahr und andererseits in der Verhinderung der drohenden
Präjudizierung einer späteren Renaturierung des E-Bachs.
3.3 Gemäss
Naturgefahrenkartierung Mittleres Glattal vom 17. Oktober 2012 (Gefahrenkarte
Hochwasser) befindet sich der südliche Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 02
im blauen Bereich, in welchem eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser
besteht. Es ist demnach häufig, d. h. innert 1-30 Jahren,
mit Ereignissen von geringer bis mittlerer Stärke bzw. selten mit starken
Ereignissen zu rechnen. Beim blau markierten Bereich handelt es sich um einen Gebotsbereich,
in dem schwere Schäden durch geeignete Vorsorgemassnahmen verringert oder
vermieden werden können. Bauvorhaben sind grundsätzlich mit Auflagen, welche
durch die Baudirektion zu genehmigen sind, möglich. Personen in Unter- und
Erdgeschossen sind zu schützen (vgl. AWEL, Gefahrenkarte Kanton Zürich - Lesehilfe, 28. August 2014, S. 1
und 2). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) darf eine gewässerrechtliche
Ausnahmebewilligung demnach nicht unbesehen unter Hinweis auf eine (mittlere)
Gefährdung durch Hochwasser verweigert werden. Bauvorhaben im Gewässerraum sind
nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 41c Abs. 1 GSchV
ausgenommen, selbst wenn sie aus Gründen des Hochwasserschutzes besondere
Auflagen erfordern. Zu verlangen ist auch in diesen Fällen eine Einzelfallabwägung,
wobei dem Ausnahmecharakter der Bestimmung und den übrigen widerstreitenden
Interessen Rechnung zu tragen ist. Weder die Vorinstanz noch die
Beschwerdegegnerin haben mögliche Hochwasserschutzmassnahmen bzw. entsprechende
Auflagen geprüft und die diesbezüglich erforderliche Einzelfallabwägung vorgenommen.
3.4 Als weiteres entgegenstehendes Interesse führt
die Beschwerdegegnerin die befürchtete Präjudizierung einer möglichen
Renaturierung des E-Bachs an.
3.4.1 Gemäss Art. 105 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
fördern Kanton und Gemeinden die Renaturierung der Gewässer. Die
Behörde kann gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG ausnahmsweise die
Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern bewilligen. Dies ist etwa
möglich für Verkehrsübergänge (lit. b) oder den Ersatz bestehender
Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich
ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich
bringt (lit. e). Eine eigentliche Sanierungspflicht, das heisst eine
Verpflichtung zur Offenlegung und Renaturierung bereits eingedolter Gewässer,
sieht das Bundesrecht nicht vor (BGr, 15. Dezember 1998, ZBl 101/2000,
S. 327, E. 3a, auch zum Folgenden; Regula Hunger, Die
Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Diss. Zürich
etc. 2010, S. 292 mit Hinweisen). Eine Pflicht zur Offenlegung besteht
grundsätzlich erst bei Erneuerung der Dole (e contrario Art. 38
Abs. 2 lit. e GSchG) sowie im Fall einer Verbauung oder Korrektur des
Gewässerlaufs im Sinn von Art 37 Abs. 1 GSchG (BGr, 15. Dezember
1998, ZBl 101/2000, S. 327, E. 3e, auch zum Folgenden; VGr,
13. August 2003, VB.2003.00081, E. 4a). Die Überbauung eines
Grundstücks darf die künftige Sanierung eines Baches jedoch nicht präjudizieren
(Hunger, S. 292). Eine den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2
GSchG genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben. Droht
das Bauvorhaben, die Revitalisierung zu vereiteln, fällt eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 41c Abs. 1 GSchV wegen überwiegender öffentlicher Interessen
ausser Betracht (vgl. auch Christoph Schaub, Planungs- und baurechtliche
Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, PBG aktuell 2009/2, S. 5 ff.,
20 f.).
Bei der Festlegung von Art und
Umfang von Massnahmen für eine sofort vorzunehmende Renaturierung oder zur
Verhinderung der Präjudizierung einer späteren Verbesserung steht der
kantonalen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (Thomas Widmer Dreifuss,
Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 409 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Die zuständigen Behörden haben dem Gesichtspunkt
der Renaturierung von Gewässern im Rahmen von Sondernutzungs- oder
Baubewilligungsverfahren indessen frühzeitig in koordinierter Weise Rechnung zu
tragen (vgl. BGr, 15. Dezember 1998, ZBl
101/2000, S. 327, E. 5; vgl. auch Hans W. Stutz, Schweizerisches
Abwasserrecht, Diss. Zürich etc. 2010, S. 60).
3.4.2 Aus der streitbetroffenen Verfügung vom 16. Mai 2013 und den Eingaben
der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass sich diese mit den Einwänden der
Beschwerdeführenden sowie der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der
Präjudizierung künftiger Renaturierungs- bzw. Hochwasserprojekte
auseinandergesetzt hat. Ihre Argumentation, wonach unabhängig vom konkreten
Bauvorhaben die bestehende Eindolung aus Gründen des Hochwasserschutzes saniert
werden müsse und Fliessgewässer gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht
(wieder)eingedolt werden dürften, lässt unbeantwortet, ob eine offene Wasserführung
an der fraglichen Stelle überhaupt möglich ist, mithin kein Ausnahmefall nach
Art. 38 Abs. 2 lit. e GschG vorliegt (vgl. auch § 15d
Abs. 3 Satz 2 HWSchV). Um die vom Bundesgericht verlangte umfassende
Interessenabwägung (vgl. BGer, 1A.140/1995, ZBl 7/1997, S. 322, E. 4a) vornehmen
zu können, sind die verschiedenen Möglichkeiten einer offenen Führung des
Fliessgewässers umfassend zu prüfen und unterschiedliche Lösungen (Varianten)
abzuklären (Maja Saputelli, Eindolung von Fliessgewässern, PBG aktuell 3/2008,
S. 35 ff., 37). Die eigentliche Frage ist, ob die nach Realisierung des
Bauvorhabens noch verbleibende Renaturierungsmöglichkeit den Anforderungen von Art. 37
Abs. 2 GSchG genügt (BGr, 15. Dezember
1998, ZBl 101/2000, S. 327, E. 5). Indem die Beschwerdegegnerin
nicht aufzeigt, inwiefern das Bauvorhaben einer allfälligen Offenlegung des E-Bachs
im Wege stehen soll, lässt sie diese Frage gerade offen.
3.5 Nach dem
Gesagten geht es nicht an, die Ausnahmebewilligung für das innerhalb des
übergangsrechtlich geregelten Gewässerraums geplante Einfamilienhaus ohne
genaue Prüfung der massgebenden Sachumstände mit der Begründung zu verweigern,
dass eine mittlere Hochwassergefahr bestehe und noch kein konkretes und
rechtlich gesichertes Projekt für den hochwassersicheren bzw. renaturierten
Ausbau des E-Bachs vorliege. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt
zur Beantwortung der gestellten Vorentscheidfrage unzureichend abgeklärt.
3.6 Mit der möglichen Präjudizierung einer
Renaturierung des Flusslaufs hat sich auch die Vorinstanz nicht einlässlich
befasst. In E. 6.4 des Rekursentscheids wird lediglich ausgeführt, ohne
eine ganzheitliche Betrachtung der Problematik und eine Angabe der auftretenden
Hochwassermengen lasse die "Machbarkeitsstudie" nicht den Schluss zu,
dass durch die geplanten gewässerbaulichen Massnahmen die Hochwassergefahr für
das Baugrundstück gebannt werde. Da eine (mittlere) Hochwassergefahr, wie vorn
E. 3.3 dargelegt, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1
GSchV nicht von vornherein ausschliesst, beruht auch
der Rekursentscheid auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und ist
folglich aufzuheben (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. b VRG).
3.6.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 legten die Beschwerdeführenden dem
Verwaltungsgericht den technischen Bericht zur "Offenlegung E-Bach
(Parzelle 02)" vom 17. November 2014 sowie einen Situationsplan 1:100
vor. Entscheidet das Verwaltungsgericht -
wie vorliegend - als zweite
gerichtliche Instanz, sind neue Beweismittel zulässig, soweit sie sich auf
bereits behauptete Tatsachen beziehen oder auf solche, die durch den
angefochtenen Rekursentscheid notwendig geworden sind (vgl. § 52
Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).
3.6.2 Gestützt auf dieses Wasserbauprojekt machen die Beschwerdeführenden
geltend, dass der vorgesehene Bau mit der Dole und einer allfälligen
Renaturierung des Bachs nicht in Konflikt komme -
womit von der Beschwerdegegnerin auch keine überwiegenden Interessen, welche
dem Projekt entgegenstünden, namhaft gemacht werden können. Zudem zeige das
Projekt, dass eine Renaturierung theoretisch denkbar wäre, aber eine Ausdolung
des E-Bachs wegen des ungenügenden Durchflusses unter der D-Strasse nicht
zielführend sei. Schliesslich wären die Beschwerdeführenden eventualiter
bereit, die Vorentscheidsfrage auf ein Projekt mit einen Dolenabstand von
5.5 m anzupassen - was als
Reduktion ihres ursprünglich gestellten Antrags zulässig sein müsse.
3.6.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar
2015 auf den Mitbericht des AWEL vom 28. Januar 2015, wonach dem Projekt
in formeller Hinsicht notwendige Unterlagen wie Längenprofile, Querprofile
sowie die Detailpläne von Einlaufbauwerk und Durchlasse fehlten. Auch die
gemäss technischem Bericht offenbar vorhandenen Einverständniserklärungen der
betroffenen Grundeigentümer würden fehlen. Gemäss Beschwerdegegnerin wäre für
eine detaillierte Prüfung und eine Vernehmlassung mit den beteiligten Stellen
ferner eine angemessene Beurteilungsfrist nötig. Aus materieller Sicht erachtet
sie die Ausführungen im technischen Bericht in Kombination mit dem Situationsplan
grundsätzlich als plausibel. Allerdings wären einzelne Details im Bewilligungs-
bzw. Festsetzungsverfahren noch zu präzisieren und anzupassen. Insbesondere wäre
der Projektperimeter für eine Bewilligung mindestens bis zur D-Strasse zu
erweitern, weil sich ein schadloser Hochwasserabfluss ohne bauliche Massnahmen
im Bereich der Engstelle, verursacht durch den Schopf auf Grundstück Parzelle
Kat-Nr. 04, im derzeitigen Stand nicht gewährleisten liesse. Das
eingereichte Wasserbauprojekt erweise sich weder in formeller noch in
materieller Hinsicht als ausreichend. Ein Projekt, das den Hochwasserabfluss
nicht gewährleiste, wäre nicht bewilligungsfähig. Zu den Voraussetzungen für
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV bzw. für eine Unterschreitung
des eidgenössisch vorgegebenen Uferstreifens verwies das AWEL und mit ihm die
Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Vorinstanz und ihrer Rekursvernehmlassung
vom 21. August 2013.
3.6.4 Die Beschwerdegegnerin lässt die Frage, ob
das Bauvorhaben eine mögliche Renaturierung des E-Bachs präjudiziert, erneut
offen. Gemäss ihrer Einschätzung ist das Wasserbauprojekt der
Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht unvollständig. Zur Beurteilung
der strittigen Fragen sind demnach weitere Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich.
Bei der vorzunehmenden Beurteilung und Interessenabwägung bestehen in verschiedener
Hinsicht Beurteilungsspielräume (vgl. vorstehend, E. 3.2 und E. 3.4.1).
Das Verwaltungsgericht kann sich dazu nicht in erster Instanz äussern. Dies ist
vielmehr Aufgabe der Beschwerdegegnerin.
4.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,
so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, namentlich dann, wenn der
Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist (§ 64 Abs. 1 VRG).
Über den Wortlaut hinaus kommt auch eine direkte Rückweisung an eine untere
Instanz in Betracht (sog. Sprungrückweisung; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 4 mit Hinweisen).
Angesichts der Fachkenntnis der Beschwerdegegnerin und des
ihr bei der Anwendung von Art. 41c Abs. 1 GSchV zustehenden Beurteilungsspielraums
(vgl. vorn E. 3.3) erscheint es als geboten, die Sache an sie zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Durchführung der im Sinn von E. 3.2,
3.3 und 3.4 gebotenen Interessenabwägung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin bzw. das ihr unterstellte AWEL wird im Einzelnen abzuklären
haben, ob das Bauvorhaben der Verwirklichung eines künftigen
parzellenübergreifenden Hochwasserschutz- bzw. Renaturierungsprojekts der
Gemeinde zuwiderläuft. Falls eine relevante Beeinträchtigung des künftigen
Ausbauprojekts auszuschliessen ist, wird die Beschwerdegegnerin alsdann unter
Berücksichtigung der gegenüber dem Bachbett (S. = 482,61 m.ü.M.) erhöhten
Lage des projektierten Einfamilienhauses (G.T. = 483,55 bzw. 483,25 m.ü.M.)
und allfälliger Rückstaumöglichkeiten zu prüfen haben, ob der (vorübergehenden)
Hochwassergefährdung des Bauvorhabens mittels (allenfalls temporärer) Objektschutzmassnahmen
beizukommen ist (vgl. vorn E. 3.3 in fine) oder ob eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 41c Abs. 1 GSchV bis zur Realisierung des
Sanierungsprojekts ausser Betracht fällt. Anzumerken bleibt, dass der
Uferstreifen räumlich so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen ist und der
Nachweis, dass keine weniger starke Beanspruchung des Gewässerraums durch die
vorgesehene Baute möglich ist, grundsätzlich Sache der Bauherrschaft ist
(BGE 139 II 470 E. 4.5 S. 484). Vorliegend hat die
Bauherrschaft bereits zu erkennen geben, dass eine Vergrösserung des
Gewässerabstandes auf 5,5 m grundsätzlich möglich ist.
5.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Da deren unzureichende Sachverhaltsabklärung von den Beschwerdeführenden
nicht zu vertreten ist, sind die Kosten des Beschwerde- und des
Rekursverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG; BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.4 f.; vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 73). Diese ist angesichts der
Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und des damit verbundenen
höheren Rechtsverfolgungsaufwands zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für
beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000 zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Im Rahmen der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erfüllt
sind (BGE 133 II 409 E. 1.2, S. 402 unten).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
-
Dezember 2013, der Beschluss des Gemeinderats H vom 10. Juni 2013
und die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 16. Mai 2013 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die
Baudirektion zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 390.-- Zustellkosten,
Fr. 6'390.-- Total der Kosten.
-
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens von Fr. 4'150.-
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu zahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …