No jurisdiction over recusal appeal in petty-offense case

VB.2010.00725Tribunale amministrativo / 3a divisione27 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A challenged a recusal-related decision in a petty-offense criminal case after earlier proceedings over a traffic fine. He filed a complaint against the Safety Directorate’s refusal of his recusal request with the Administrative Court of Zurich. The court held that it lacked subject-matter jurisdiction because the matter belonged to the criminal sphere and the challenged decision was, under the applicable law and transitional rules, subject to review by the Federal Supreme Court. Because no legal-remedy notice had been given, the unrepresented appellant could not be faulted for filing in the wrong forum. The court therefore declined to enter on the complaint, forwarded the filing and file to the Federal Supreme Court, and placed the costs on the court treasury.

Massima Omnilex

§§ 5, 44, 70 VRG; Art. 48 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 453 Abs. 1 StPO, § 101 Abs. 1 GVG: Zuständigkeit und Weiterleitung bei Ausstandsentscheiden im Übertretungsstrafverfahren. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden betreffend Ausstandsbegehren in einem strafrechtlichen Übertretungsverfahren sachlich nicht zuständig. Entscheide über Ausstandsbegehren sind im Übergangsfall nach altem Recht bzw. durch die bisher zuständigen Behörden zu beurteilen; bundesrechtlich unterstehen sie als selbständig eröffnete Zwischenentscheide der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Wird eine Eingabe wegen unklarer Rechtsmittelordnung und fehlender Rechtsmittelbelehrung bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereicht, ist sie grundsätzlich dem Bundesgericht zu übermitteln; eine Kostenauflage nach Unterliegen kann aus Billigkeit entfallen.

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2010.00725

Beschluss

der 3. Kammer

vom 27. Januar 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot­ach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Zustellung/Ausstandsbegehren,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung des Stadtrichters vom 19. Juni 2008 wurde A wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft und zur Bezahlung der Entscheidkosten von insgesamt Fr. 390.- verpflichtet. In der Folge verlangte er die gerichtliche Beurteilung des stadtrichterlichen Entscheids. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen kam aus prozessualen Gründen zum Schluss, das Verfahren sei nicht spruchreif, und wies die Akten an das Stadtrichteramt zurück. Am 21. September 2009 reichte A gegen die zuständige Stadtrichterin B ein Ausstandsgesuch ein. Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte ihm der Statthalter mit, das Ausstandsgesuch sei unbegründet.

II.

Gegen den abweisenden Ausstandsbescheid des Statthalters erhob A am 1. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Be­schluss VB.2010.00101 vom 20. Mai 2010 nicht ein und leitete die Sache zuständigkeits­halber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies die Sicherheitsdirektion die gegen den Ausstandsbescheid vom 11. November 2009 gerichtete Eingabe von A ab (Disp.-Ziff. II).

III.

Am 20. Dezember 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010. Er beantragte, Disp.-Ziff. II der Verfügung sei aufzuheben und sein Ausstandsbegehren gegen die Stadtrichterin B sei gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten leitete das Verwaltungsgericht am 18. Januar 2011 aufgrund des laufenden Strafverfahrens an das Obergericht weiter.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 1 Satz 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Im Bereich des Strafrechts ist das Verwaltungsgericht lediglich für Verfahren betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für steuerstrafrechtliche Verfahren zuständig (vgl. RB 2006 Nr. 20 E. 2.2). Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über Verfahrenskosten und über Entschädigungen. § 5a Abs. 2 VRG sowie § 101 Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2010 geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) sehen vor, dass der Entscheid über Ausstandsbegehren in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt.

1.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens und somit eine Angelegenheit ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts. Da das Verwaltungsgericht ferner auch nicht Aufsichtsbehörde über die Sicherheitsdirektion ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34), ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.

2.1 Damit stellt sich die Frage, welche Entscheidinstanz zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 zuständig ist.

2.2 Angefochten ist eine Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010, die ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadtrichterin B betrifft. Diese Verfügung stellt einen Rekursentscheid gegen eine Anordnung des Statthalteramts im Sinn von § 402 Ziff. 10 der bis am 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) dar.

2.3 Am 1. Januar 2011 ist die am 5. Oktober 2007 verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH) in Kraft getreten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO CH fällt die Beurteilung von Ausstandsbegehren betreffend die Übertretungsstrafbehörden in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im Kanton Zürich also des Obergerichts (vgl. § 49 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung – d.h. vor dem 1. Januar 2011 – gefällt worden sind, werden allerdings nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO CH). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 11. November 2010 und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessrechtsbestimmungen erging, ist sie nach den bis Ende 2010 geltenden Vorschriften bzw. durch die damals zuständigen Behörden zu überprüfen.

2.4 Der bis am 31. Dezember 2010 geltende und im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO CH anwendbare § 409 Abs. 1 StPO ZH hält zwar fest, Rekursentscheide seien endgültig. Doch die Endgültigkeit bezieht sich nur auf den innerkantonalen Rechtsmittelweg. Bundesrechtlich sind solche Entscheide indessen gestützt auf Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (BGr, 24. August 2009, 1B_108/2009, E. 1.2.3). Gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010 kann demnach beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, zumal es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG).

3.

3.1 Zu beantworten bleibt die Frage, ob das Verwaltungsgericht die vorliegende Sache an das zuständige Bundesgericht weiterzuleiten hat.

3.2 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt (vgl. VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1), wenn die Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (vgl. BGr, 17. August 2004, 1P.143/2004, E. 3.3.3) oder wenn die Eruierung der zuständigen Instanz für die angerufene Behörde mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar, 2008, Art. 30 BGG N. 8). Im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG ferner vor, dass eine Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist, wenn sie rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht besteht gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar, 2008, Art. 49 BGG N. 12; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 49 N. 5).

3.3 Die Sicherheitsdirektion bezeichnete die vorliegend angefochtene Verfügung zwar als „endgültig“ und versah sie nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Verfügung kann jedoch mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. E. 2.4) und hätte deshalb mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe sein Begehren vom 20. Dezember 2010 wissentlich beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, zumal Anordnungen der Sicherheitsdirektion – soweit es sich um verwaltungsrechtliche Verfahren handelt – durchaus beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein können (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu übermitteln.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 an das Bundesgericht weiterzuleiten ist. Die Akten der Vorinstanz sind ebenfalls dem Bundesgericht zu übermitteln; jene des Beschwerdegegners wird das Bundesgericht beim Obergericht einverlangen können (vgl. oben, Sachverhalt III.).

5.

Die Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Unterliegen der Verfahrensbeteiligten verteilt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In einem Rechtsmittelverfahren können bei der Kostenverlegung allerdings auch Billigkeitserwägungen zum Zug kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14, 16 und 27). Solche sind vorliegend darin zu sehen, dass die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2009 keine Rechtsmittelbelehrung und damit keinen Hinweis auf die nächsthöhere Instanz enthielt (vgl. E. 3.3). Die Eruierung der zuständigen Rechtsmittelinstanz erwies sich sodann als nicht ganz einfach (vgl. E. 2) und ging über das hinaus, was von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in aller Regel erwartet werden darf. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid über die sachliche Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 8).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 sowie die Akten der Vorinstanz werden an das Bundesgericht weitergeleitet.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an…

Parole chiave

jurisdictionrecusalcriminal procedureremedy noticeforwarding of filinginterim decisioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Verwaltungsgericht had subject-matter jurisdiction over the complaint against the recusal decision in an ordinance-offense criminal case.

Decisione estratta

The court lacked subject-matter jurisdiction and could not hear the complaint.

Motivazione estratta

Recusal in an over-penalty criminal matter falls outside the Administrative Court’s criminal jurisdiction; it is not the supervisory authority over the Safety Directorate either.

Questione giuridica chiave

Whether the filing should be forwarded to the Federal Supreme Court as the competent remedy court.

Decisione estratta

The filing had to be transmitted to the Federal Supreme Court together with the lower-instance file.

Motivazione estratta

The challenged decision was subject to criminal complaint before the Federal Supreme Court; the absence of a legal-remedy notice and the unclear remedy path justified forwarding.

Questione giuridica chiave

How the court costs should be allocated.

Decisione estratta

Court costs were charged to the court treasury.

Motivazione estratta

Although costs usually follow the losing party, equity justified departing from that rule because the decision lacked a remedy notice and the correct instance was not easily identifiable for an unrepresented party.

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