Postal withholding order and timeliness of social welfare appeal

VB.2009.00445Tribunale amministrativo / 3a divisione30 ott 2009Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A social assistance recipient sought higher housing costs in his support budget. The Einzelfallkommission held his objection late because the first decision was collected only after the pickup period following a postal withholding order. The district council confirmed the non-entry. The Verwaltungsgericht held that, in the concrete circumstances, the objection period had to run from actual delivery on 2009-10-20, not from the first failed attempt. It annulled the district council and EGPK dispositives and remitted the case to the EGPK for a decision on the merits. Court costs were imposed on the municipality; legal aid became moot and no party compensation was granted.

Massima Omnilex

§§ 71, 187 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 2 GVG; postal withholding order and service fiction in cantonal administrative proceedings. A withholding order does not per se constitute culpable evasion of service. The authority may not dispense with the second service attempt merely because a postal holding instruction exists, unless the recipient intentionally refuses service or abuses the process. If the effective delivery occurs at about the same time as the second pickup period would have expired after a failed second attempt, the service fiction may not be used to shorten the deadline. In such a constellation, the appeal period begins with actual delivery; a non-entry decision based on the first pickup deadline must be annulled and the matter remitted for a merits decision (consid. 2.2–2.4).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2009.00445

Entscheid

des Einzelrichters

vom 30. Oktober 2009

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A wird von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt und hat im Rahmen einer Besuchsrechtsregelung das Recht, seine zwölfjährige Tochter an zwei Wochenenden pro Monat und an gewissen Feiertagen zu sich auf Besuch zu nehmen. Er ersuchte die Einzelfallkommission, in seinem Unterstützungsbudget Wohnkosten von Fr. 1'300.- statt der für einen Einpersonenhaushalt vorgesehenen Fr. 1'100.- monatlich anzurechnen. Diese lehnte den Antrag mit Entscheid vom 25. September 2008 ab. Der Beschwerdeführer hatte bei der Post einen Zurückbehaltungsauftrag eingerichtet und holte den Entscheid der Einzelfallkommission nicht innert der siebentägigen Abholfrist, sondern knapp zwei Wochen nach deren Ablauf auf der Post ab.

II.

Auf die dagegen am 10. November 2008 erhobene Einsprache von A trat die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 infolge Verspätung nicht ein. Sie erwog, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine eingeschriebene Postsendung auch bei bestehendem Zurückbehaltungsauftrag als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt.

III.

Dagegen erhob A am 8. Februar 2009 beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der EGPK vom 16. Dezember 2008 sei aufzuheben. Die Einsprache vom 10. November 2008 sei materiell zu behandeln, eventualiter sei die Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Juli 2009 ab. Er erwog, eine zweite Zustellung des Entscheids durch die Einzelfallkommission habe sich erübrigt, da ein Zurückbehaltungsauftrag bestanden habe und der Entscheid am 20. Oktober 2008 zugestellt werden konnte.

IV.

Mit Beschwerde vom 21. August 2009 beantragt A die Aufhebung von Disp.-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses vom 16. Juli 2009. Die Einsprache sei materiell zu behandeln, eventualiter sei die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht zog zunächst die Akten des Bezirksrats bei und setzte am 7. Oktober 2009 der Sozialbehörde und dem Bezirksrat Frist zur Stellungnahme an. Der Bezirksrat verzichtete am 12. Oktober 2009 auf Vernehmlassung, während die Sozialbehörde am 21. Oktober 2009 unter Verweis auf den Entscheid der EGPK vom 16. Dezember 2008 und denjenigen des Bezirksrats vom 16. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts (12 x Fr. 200.- = Fr. 2'400.-) fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Gemäss § 71 VRG können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) betreffend das Verfahren ergänzend Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden (Kölz/Bosshart/

Röhl, § 71 N. 4). Nach § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 179 Abs. 1 GVG wird die Zustellung eines Entscheids per Post (§ 177 Abs. 1 GVG) wiederholt, wenn er nicht zugestellt werden kann (für Verwaltungsbehörden vgl. RB 1998 Nr. 2 E. 1). Eine Vorladung gilt als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert (§ 179 Abs. 2 GVG). Als schuldhafte Annahmeverhinderung gilt dabei nicht nur die wissentliche Annahmeverweigerung, sondern ebenso die passive Nichtannahme einer Postsendung. Nur bei wissentlicher Annahmeverweigerung kann jedoch auf einen zweiten Zustellungsversuch verzichtet werden. Im Fall der passiven Nichtannahme darf die Behörde erst nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass die Abholungseinladung richtig hinterlegt wurde und dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich gewesen wäre (RB 1998 Nr. 2; ebenso VGr, 2. März 2006, VB.2006.00005 E. 1.1). Diese Zustellungsvermutung setzt im Weiteren voraus, dass der Adressat eine Zustellung während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste, namentlich weil ein Prozessrechtsverhältnis bestand. Ein solches verpflichtet ihn, sich so zu verhalten, dass ihm gerichtliche Anordnungen zugestellt werden können (RB 1992 Nr. 2). Liegt eine schuldhafte Zustellungsvereitelung vor, so gilt der letzte Tag der siebentägigen Abholungsfrist als fingiertes Zustellungsdatum, wobei zugunsten des Adressaten der zweite Zustellungsversuch als für den Fristenlauf massgebend zu betrachten ist (RB 1998 Nr. 2).

Erteilt der Kunde der Post einen Zurückbehaltungsauftrag (bzw. nach der neuen Terminologie einen Nachsendeauftrag 02), so behält die Post die an den Kunden adressierten Postsendungen für die gemäss Auftrag bestimmte Dauer zurück. Die Postsendungen können während maximal zwei Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit) zurückbehalten und müssen anschliessend abgeholt bzw. zugestellt werden (www.post.ch, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Nachsendeauftrag 02). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung auch dann spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn bei der Post ein Zurückbehaltungsauftrag besteht (BGE 134 V 49 E. 4). Anders beurteilte das Verwaltungsgericht diese Frage in einem Entscheid vom 18. Januar 1995 (VB 94/0180). Danach löst der Zurückbehaltungsauftrag keine Zustellungsvermutung aus, sofern er nicht in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise darauf abzielt, die Verfahrensdauer zum Vorteil des Adressaten oder zum Nachteil anderer Verfahrensbeteiligter zu beeinflussen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 30).

2.2 Der Beschwerdeführer hatte der Einzelfallkommission einen Antrag gestellt und befand sich damit zweifelsohne in einem Prozessrechtsverhältnis. Er musste daher mit der Zustellung des Entscheids der Einzelfallkommission rechnen. Zu prüfen ist jedoch im Folgenden, ob die Einzelfallkommission auf eine zweite Zustellung verzichten konnte und ob die EGPK für die Berechnung der Einsprachefrist auf den Ablauf der Abholfrist des zunächst erfolglosen Zustellungsversuchs abstellen durfte. Von diesen beiden Annahmen gehen die Vorinstanzen aus.

Gemäss von der Beschwerdegegnerin eingereichtem "Track & Trace" der Post wurde der Entscheid vom 25. September 2008 am 30. September 2008 der Post übergeben, kam am 1. Oktober 2008 in der zuständigen Poststelle an und wurde dort zurückbehalten. Am 20. Oktober 2008 konnte die Sendung zugestellt werden. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Errichtung des Zurückbehaltungsauftrags zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Verfahrensdauer entnehmen. Dies wurde auch von der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort nicht geltend gemacht. Die Errichtung eines Zurückbehaltungsauftrags an sich stellt nicht ohne Weiteres eine schuldhafte Vereitelung der Zustellung dar, welche es der Verwaltungsbehörde erlaubte, generell auf einen zweiten Zustellungsversuch zu verzichten und von der Zustellungsfiktion des ersten Zustellungsversuchs auszugehen. Denn nicht immer handelt es sich dabei um eine wissentliche Annahmeverweigerung. Zudem sieht das kantonale Recht im Gegensatz zum Bundesrecht (vgl. Art. 44 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] und Art. 20 Abs. 2bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]) eine grundsätzliche Pflicht zu einem zweiten Zustellungsversuch vor. Aus diesem Grund lässt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sich auf Zustellungen nach Bundesrecht bezieht, nicht unbesehen auf die Zustellregeln nach kantonalem Recht übertragen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn – wie vorliegend – die effektive Zustellung ungefähr in denselben Zeitraum fällt, wie er sich bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach einem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch ohne Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags ergeben hätte. Hätte nämlich die Sozialbehörde nach Ablauf der ersten Abholfrist am 8. Oktober 2008 einen erneuten Zustellungsversuch unternommen, so wäre die zweite siebentägige Abholfrist gerade etwa am 20. Oktober 2008 abgelaufen. Es kam demnach durch den Zurückbehaltungsauftrag im Vergleich mit der Situation einer zweifachen Zustellung ohne Zurückbehaltungsauftrag nicht zu einer Verfahrensverzögerung. Eine schuldhafte Vereitelung der Zustellung ist daher nicht ersichtlich.

Angesichts der Tatsache, dass die erste Sendung dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 unbestrittenermassen doch noch zugestellt werden konnte, durfte die Einzelfallkommission im vorliegenden Fall auf eine zweite Zustellung verzichten, hätte dies doch einen Leerlauf bedeutet. Grundsätzlich jedoch wäre nach dem Ausgeführten eine zweite Zustellung vorzunehmen gewesen. Unter diesen Umständen konnte die EGPK für die Berechnung der Einsprachefrist deshalb nicht auf den Ablauf der Abholfrist des ersten, zunächst erfolglosen Zustellungsversuchs abstellen. Vielmehr ist die Einsprachefrist nach der effektiven Zustellung am 20. Oktober 2008 zu berechnen. Sie begann somit am 21. Oktober 2008 zu laufen und endete am 19. November 2008, sodass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 rechtzeitig Einsprache erhob, weshalb die EGPK auf diese hätte eintreten müssen.

2.3 Das Verwaltungsgericht kann gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch entscheiden, d.h. selber einen neuen Entscheid treffen, doch ist die Rückweisung geboten, wenn sich – wie hier – die Kognition des Gerichts auf die Rechtsverletzung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als bereits im Rekursverfahren lediglich die für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung relevanten Akten der Beschwerdegegnerin vorlagen. Dem Beschwerdeführer gingen zudem im Fall eines reformatorischen Entscheids des Verwaltungsgerichts zwei Rechtsmittelinstanzen verloren.

2.4 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Entscheide des Bezirksrats vom 16. Juli 2009 und der EGPK vom 16. Dezember 2008 sind je in Disp.-Ziff. 1 aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid an die EGPK zurückzuweisen, da diese auf die Einsprache hätte eintreten müssen (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

3.

Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers mit seinen Anträgen sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Die vorliegende Beschwerdeschrift erforderte keinen grossen Aufwand, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und entscheidet:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 16. Juli 2009 und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einsprache- und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 16. Dezember 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid an die Einsprache- und Geschäftsprüfungskommission zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Parole chiave

social welfareservice of processpickup deadlinewithholding orderappeal deadlinenon-entryremittalcourt costslegal aid

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the objection against the social assistance decision was timely despite a postal withholding order and delayed pickup.

Decisione estratta

The objection had to be treated as timely because, in the concrete circumstances, the appeal period ran from the actual delivery on 2008-10-20, not from the expiry of the first pickup period.

Motivazione estratta

A withholding order does not automatically amount to culpable evasion of service. Under cantonal law, a second service attempt is generally required, and no abuse or procedural delay was shown. Since the effective delivery occurred around the same time as a second service would have resulted in a new pickup deadline, the authority could not rely on the first failed attempt for the objection deadline.

Questione giuridica chiave

Whether the district council's and EGPK's dispositive orders had to be annulled and the matter remitted.

Decisione estratta

Yes. The challenged dispositive points had to be set aside and the matter remitted to the EGPK for a new decision on the merits of the objection.

Motivazione estratta

Because the EGPK should have entered into the objection, the lower decisions on non-entry could not stand. A remittal was appropriate because the court's review was limited and the new decision required the exercise of discretion, which should be decided by the competent authority in the first place.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid and a party costs award.

Decisione estratta

The request for free legal aid became moot, and no party compensation was awarded because the appellant was not represented by counsel and the filing did not require exceptional effort.

Motivazione estratta

The partial success of the appeal made the legal-aid request without object. Under the court's practice, a self-represented party is only compensable for markedly above-average effort, which was not present here.

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