Social assistance instruction on residence was disproportionate

VB.2008.00424Tribunale amministrativo / 3a divisione17 dic 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The municipality challenged a district council decision that had annulled its order requiring a social assistance recipient to align his formal and actual residence within one month under threat of benefit suspension. The administrative court held that a separate declaratory request on support domicile was inadmissible, because the issue would be decided within the merits. On the merits, the instruction itself did not breach the prohibition on forcing a beneficiary to leave the municipality, since it left residence choice open in principle. However, the one-month deadline was too short given the lease situation and was therefore disproportionate. The appeal was dismissed, court costs were imposed on the municipality, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

§ 40 SHG; instruction to clarify residence and prohibition on forcing a beneficiary to leave the municipality; proportionality of a threatened suspension of social assistance. A social welfare authority may, in principle, order a beneficiary to clarify unclear housing and registration circumstances without infringing the prohibition on inducing departure, provided the beneficiary remains free to choose residence. However, where the order is linked to the threat of suspending assistance, the time limit must be proportionate and realistically allow compliance; an excessively short deadline is unlawful. A separate declaratory request is inadmissible if the same legal question is already to be decided within the main relief sought.

Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00424

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Geschäftsnummer: VB.2008.00424

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2008

Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Fürsorgerecht

Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Weisung betreffend Klärung des Wohnsitzes

(Der Hilfeempfänger war in einer Gemeinde angemeldet, wo er nur über einen Untermietvertrag bei seiner Tochter verfügte, mietete aber in einer anderen Gemeinde eine 3-Zimmerwohnung, wo er als Wochenaufenthalter angemeldet war. Die Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde erteilte ihm die Weisung, seine Melde- und Wohnverhältnisse innert eines Monats einander anzugleichen; andernfalls werde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Da er dies erst einen Monat später tat, wurde die wirtschaftliche Hilfe für einen Monat eingestellt. Der Bezirksrat hob die Weisung wegen Verletzung des Abschiebeverbots auf, wogegen sich die Beschwerde der Unterstützungswohngemeinde richtet.)

Nichteintreten auf Feststellungsbegehren (E. 1.1). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung sowie des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes (E. 2). Die Weisung verstösst an sich nicht gegen das Abschiebeverbot, wird doch dem Hilfeempfänger grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen. Die Frist von nur einem Monat ist aber angesichts der einzuhaltenden Kündigungsfrist unverhältnismässig (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2008.00424

Entscheid

der Einzelrichterin

vom 17. Dezember 2008

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

Gemeinde R,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A wird seit März 2003 von der Fürsorgebehörde R wirtschaftlich unterstützt. Ein Mitglied der Fürsorgebehörde sprach ihm am 24. August 2007 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'950.- monatlich bis vorläufig längstens 30. September 2007 zu und erteilte ihm verschiedene Weisungen, u.a. folgende: "A hat sich um eine Angleichung seiner offiziellen und seiner realen Wohnsituation zu kümmern. Der Status quo mit Lebensmittelpunkt in der Gemeinde S wird nur noch bis zum 30. September 2007 akzeptiert. Bis dahin muss A sich am realen Wohnort anmelden und die wirtschaftliche Unterstützung dort beantragen, per 1. Oktober 2007 stellt der Sozialdienst R alle Leistungen ein. Weiterhin zuständig bleibt der Sozialdienst R nur dann, wenn A seinen Lebensmittelpunkt wieder nach R verschiebt, sprich eine Wohnung auf Gemeindegebiet bezieht und sich bei der Einwohnerkontrolle korrekt anmeldet." Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 20. September 2007 erhob A Einsprache gegen die angedrohte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Oktober 2007 und beantragte seine weitere Unterstützung. Die Fürsorgebehörde R wies die Einsprache am 30. Oktober 2007 ab, stellte fest, dass A die Auflagen nicht erfüllt habe, stellte die wirtschaftliche Hilfe per 30. September 2007 ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.

Dagegen rekurrierte A am 8. November 2007 an den Bezirksrat T und erneuerte seine Einspracheanträge. Dieser hiess den Rekurs am 7. Juli 2008 gut, hob den Beschluss der Fürsorgebehörde R vom 30. Oktober 2007 auf und stellte fest, dass sich der unterstützungsrechtliche Wohnsitz ab 30. September 2007 weiterhin in R befinde.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde R am 17. September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Feststellung, dass sich der unterstützungsrechtliche Wohnsitz von A im Oktober 2007 nicht in R befunden habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an den Bezirksrat T zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat verzichtete am 30. September 2008 auf Vernehmlassung; A liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist indessen auf das Feststellungsbegehren betreffend Wohnsitz, denn über diese Frage wird bereits im Rahmen des Hauptantrags zu entscheiden sein.

1.2 Im Streit liegt die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. September 2007 und damit zusammenhängend die Weisung betreffend Wohn- und Meldeverhältnisse des Beschwerdegegners. Da dieser ab 1. November 2007 wieder von R unterstützt wurde, besteht der Streitwert in der wirtschaftlichen Hilfe des Monats Oktober 2007 und liegt damit deutlich unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Gemäss § 24 SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. Nach § 24 SHV darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.

Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. RB 2004 Nr. 53, mit Hinweisen). Auch im Fall einer Leistungseinstellung muss der Sozialhilfeempfänger – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a Abs. 1 lit. c SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008).

2.3 Gemäss § 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Dieser hat seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2).

Nach § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit "Veranlassen" im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug des Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119, E. 4c, www.vgrzh.ch).

3.1 Der Bezirksrat erwog, die in der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 24. August 2007 erteilte Weisung verstosse gegen das sozialhilferechtliche Verbot der Abschiebung, da eine Fürsorgebehörde einen Sozialhilfeempfänger nicht verpflichten könne, in einer bestimmten Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Der Rekurrent (Beschwerdegegner) sei seit 1947 in R angemeldet; daran ändere der Umstand, dass er in einer anderen Gemeinde eine Wohnung gemietet habe und dort als Wochenaufenthalter gemeldet sei, nichts. Der Wohnsitz ende mit dem Wegzug aus der Gemeinde, wobei im Zweifelsfall auf die polizeiliche Abmeldung abgestellt werde. Überdies sei die Weisung unverhältnismässig, da sie vom Beschwerdegegner in der angesetzten Frist nicht hätte umgesetzt werden können.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt und damit seinen Unterstützungswohnsitz im Oktober 2007 in S gehabt. Der Umstand, dass er per 1. November 2004 in S eine Wohnung gemietet und seither dort gelebt habe, müsse als Wegzug von R verstanden werden. Die der Klärung der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe dienende Auflage in der Verfügung vom 24. August 2007 sei zulässig gewesen und stelle entgegen der Ansicht des Bezirksrats keine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG und § 23 lit. d SHV dar. Die Anordnung sei sodann verhältnismässig gewesen, denn der Beschwerdegegner sei seit Juli 2007 mehrmals und am 16. August 2007 auch noch schriftlich auf die Wohnsitzproblematik hingewiesen worden. Dass diese Frist zur Kündigung der Wohnung in S und zum Abschluss eines neuen Mietvertrags in R etwas kurz gewesen wäre, spiele keine Rolle, da der Beschwerdegegner bis zum Umzug nach R von S hätte unterstützt werden müssen.

3.3 Der Beschwerdegegner war unbestrittenermassen während der gesamten Unterstützungszeit bis Ende Oktober 2007 als Untermieter bei seiner Tochter in R angemeldet. Von November 2004 bis Ende Oktober 2007 mietete er eine 3-Zimmerwohnung in S, wo er als Wochenaufenthalter gemeldet war. Angesichts der unklaren Wohnsituation des Beschwerdegegners ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ihn die Beschwerdeführerin anwies, seine Wohn- und Meldesituation zu klären; dies verstösst an sich nicht gegen das Abschiebeverbot im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG, wird doch dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen.

Problematisch ist jedoch die äusserst kurze Frist, welche dem Beschwerdegegner zur Klärung der Situation eingeräumt wurde. Die Weisung wurde am 24. August 2007 erteilt und die angedrohte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sollte schon per 1. Oktober 2007 wirken; damit verblieb dem Beschwerdegegner zur Bereinigung der Wohnsituation rund ein Monat Zeit, und selbst unter Einbezug der – nach Angaben der Beschwerdeführerin – einzigen vorherigen schriftlichen Weisung betreffend Wohnsituation vom 16. August 2007 waren es nur anderthalb Monate. In dieser kurzen Zeit war es dem Beschwerdegegner unmöglich, seinen Mietvertrag über die Wohnung in S zu kündigen, war doch der nächste ordentliche Kündigungstermin der 31. März 2008, wie selbst die Fürsorgebehörde im Einspracheentscheid einräumte. Im Übrigen musste er gleichzeitig eine Wohnung in R suchen, wollte er seinen Wohnsitz – und damit auch seinen Unterstützungswohnsitz – nicht nach S verlegen. Sollte ihm durch die Weisung tatsächlich Entscheidungsfreiheit bezüglich des Wohnsitzes belassen werden, wovon vor dem Hintergrund des Abschiebungsverbots gemäss § 40 Abs. 1 SHG auszugehen ist, so musste er diese in zeitlicher Hinsicht anfechten können, auch wenn es sich dabei nicht um eine typische Weisung im Sinn von § 21 SHG handelt; zudem steht sie im Zusammenhang mit der angedrohten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, welche ohnehin angefochten werden kann. Nachdem die Beschwerdeführerin die unklare Wohnsituation des Beschwerdegegners über Jahre toleriert hatte, ist denn auch nicht ersichtlich, warum ihm eine derart kurze Frist eingeräumt wurde.

Die Weisung erweist sich demnach als in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Dass die Beschwerdeführerin mit der deutlich zu kurz angesetzten Frist eine Abschiebung des Beschwerdegegners im Sinn von § 40 SHG beabsichtigte, kann angesichts der Ausführungen im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 und insbesondere im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 2007 nicht ausgeschlossen werden; dies kann jedoch offen bleiben, da die Weisung mangels Verhältnismässigkeit ohnehin aufzuheben ist. Demgemäss erweist sich auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Monat Oktober 2007 als unrechtmässig.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.

  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 11, 6004 Luzern, einzureichen.

  6. Mitteilung an …

Parole chiave

social assistanceresidencesupport domicileproportionalitybenefit suspensionprohibition on forced departuremunicipal competencecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request for a declaratory ruling on the recipient's support domicile was admissible.

Decisione estratta

The declaratory request was inadmissible because there was no separate protected interest; the question would be decided within the main claim.

Motivazione estratta

The court held that the residence question was already part of the appeal on the legality of the benefit suspension, so a separate declaration was unnecessary.

Questione giuridica chiave

Whether the instruction to clarify residence and the resulting suspension of social assistance violated the prohibition on forcing a beneficiary to leave the municipality.

Decisione estratta

The instruction did not in itself breach the prohibition, but the one-month deadline was disproportionate and therefore unlawful; the October 2007 suspension was also unlawful.

Motivazione estratta

The beneficiary was in a confused housing situation and could be asked to clarify it, while retaining freedom of residence. However, the time allowed was too short because termination of the existing lease was not possible within that period and a new arrangement would also have had to be secured.

Questione giuridica chiave

Who bears the procedural costs and whether party compensation is owed.

Decisione estratta

The appellant municipality must bear the court costs, and no party compensation is awarded to it as the losing party.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings; the losing public authority is not entitled to compensation.

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