Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
- Abteilung
SR.2009.00008
Entscheid
der 2. Kammer
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
1.A,
2.B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend Nachsteuer
2004–2005
(Direkte Bundessteuer),**
hat sich ergeben:
I.
Am 5. August 2009 auferlegte das kantonale Steueramt A
und B eine Nachsteuer von Fr. … für die direkten Bundessteuern 2004–2005.
Es stellte das Bussenverfahren gegenüber der Pflichtigen ein und verzichtete
auf die Auferlegung einer Busse gegenüber dem Pflichtigen.
II.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache wies
das kantonale Steueramt am 2. November 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2009 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
Einspracheverfügung. Sie bezweifelten die Richtigkeit der von C, der damaligen
Arbeitgeberin des Pflichtigen, nachträglich berichtigten Lohnausweise und
machten geltend, sie hätten in den betroffenen Steuerperioden bereits anlässlich
der ordentlichen Veranlagung zu viel Steuern bezahlt.
Während die eidgenössische Steuerverwaltung auf
Stellungnahme verzichtete schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die
nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat
der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend
ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Abs. 2).
2.
2.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs.
1 DBG gilt unter anderem die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter,
sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem
Vorzugspreis überlassen werden (vgl. RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16;
RB 1995 Nr. 34).
2.2 Das kantonale Steueramt eröffnete das Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen
die Pflichtigen am 9. Dezember 2008, nachdem C dem Pflichtigen für die Jahre
2004 und 2005 nachträglich berichtigte Lohnausweise ausgestellt hatte. Die der
ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde liegenden
Lohnausweise hatten fälschlicherweise Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen
nicht berücksichtigt.
Gegen die Erhebung der
Nachsteuer machen die Pflichtigen geltend, aufgrund der vielen personellen Wechsel
bei C sei es nicht mehr möglich, die Lohnausweise auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen. Vor allem die Berechnung der Optionen sei mehr als fragwürdig.
2.3 Die steuerliche Beurteilung der C Mitarbeiterbeteiligungen beruht auf einem
Steuerruling des kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Oktober 2006, in dessen
Rahmen sich C auch bereit erklärt hatte, rückwirkend für die Jahre 2004 und
2005 berichtigte Lohnausweise auszustellen. Mit ihren Einwänden richten sich
der Pflichtigen nicht gegen die nachträgliche steuerliche Erfassung der
Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligung als solche, sondern gegen deren
Berechnung. Sie machen jedoch keine konkreten Einwendungen gegen die Berechnung
geltend, sondern verschaffen lediglich in allgemeiner Form ihren Zweifeln
Ausdruck. Ihre Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unsubstanziiert.
3.
3.1 Weiter bringen die Pflichtigen vor, die Steuerbehörde habe ihnen in den
Jahren 2001–2006 im Zusammenhang mit der von der Pflichtigen in selbständiger
Erwerbstätigkeit geführten Highlander Bar zu hohe Aufrechnungen gemacht. Sie
hätten den Entscheid jeweils ohne Anerkennung jeglicher Pflichtverletzung
akzeptiert, "um weitere Umstände zu vermeiden".
3.2 Vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer
geltend gemachte steuermindernde Tatsachen sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu den Staats- und Gemeindesteuern aufgrund des Zwecks der
Nachsteuer – Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer Unterbesteuerung – und
angesichts des Verbots der Überbesteuerung auch dann zu berücksichtigen, wenn
sie bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätten vorgebracht werden
können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten
steuermindernden Tatsachen zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum
Nachsteuerverfahren geführt haben, konnex sind oder nicht. Vorbehalten bleiben
indessen der Grundsatz von Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im
Nachsteuerverfahren noch einmal die ganze Veranlagung infrage gestellt wird
(VGr, 22. August 2007, SR.2007.00004, E. 4.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Diese Regelung ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer anzuwenden (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art.
151 DBG N. 9). Somit sind die Pflichtigen mit ihren Begehren, soweit sie
die Steuerperioden 2004 und 2005 betreffen, zu hören. In Bezug auf die
Steuerperioden 2001–2003 und 2006 ist auf die Beschwerde hingegen nicht
einzutreten.
3.3 Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art.
130 Abs. 1 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Bei
Nichterfüllung seiner Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen ist die
Pflicht der Behörde, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen, angesichts
der fundamentalen Bedeutung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der
Sachverhaltsermittlung und den Erfordernissen der Massenverwaltung eng auszulegen
(vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 130 DBG N. 3 und N. 44).
3.4 Das kantonale Steueramt informierte die Pflichtigen bereits anlässlich der
Revision der Steuerjahre 2002 und 2003 im Detail über die Anforderungen an eine
ordnungsgemäss geführte Buchhaltung in einem bargeldintensiven Betrieb. Insbesondere
wies es die Pflichtigen darauf hin, dass das Kassabuch regelmässig – je nach
Intensität des Bargeldverkehrs – täglich, wöchentlich oder monatlich zu
saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen sei und
allfällige Differenzen sofort zu buchen seien. Da das Kassabuch auch in den
Steuerperioden 2004 und 2005 diesen Anforderungen nicht entsprach, veranlagte
das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die selbständige Erwerbstätigkeit
der Ehefrau nach pflichtgemässem Ermessen und liess anstatt des geltend
gemachten Verlusts von Fr. … in der Steuerperiode
2004 einen solchen von Fr. … und in der Steuerperiode 2005 anstatt des geltend
gemachten Verlusts von Fr. … einen solchen von Fr. … zu.
3.5 Dagegen wenden die Pflichtigen ein, es habe bei ihnen keine
Kassadifferenzen gegeben, da sie täglich abgerechnet hätten und jeder
Angestellte selber dafür verantwortlich gewesen sei, dass der Tagesumsatz
stimmte.
Mit diesem Einwand machen die Pflichtigen sinngemäss
geltend, die Angestellten hätten die Differenzen zwischen dem Kassabuch und dem
tatsächlichen Kassabestand täglich auf informelle Weise ausgeglichen. Dieses
Vorgehen entspricht jedoch nicht einer ordnungsgemässen Führung des Kassabuchs,
da dafür erforderlich gewesen wäre, dass die Korrektur der Differenz als eigene
Buchung samt Buchungsbeleg im Kassabuch aufgeführt worden wäre. Überdies fehlen
bei den eingereichten Kassabüchern der Jahre 2004 und 2005 die Registrierstreifen.
Der von den Pflichtigen eingereichte "Muster Kassastreifen Januar
2006" vermag die fehlenden Kassastreifen der Vorjahre nicht zu ersetzen.
Da die Pflichtigen auch im Nachsteuerverfahren keine ordnungsgemäss geführten
Kassabücher vorlegten, hat das kantonale Steueramt die im ordentlichen
Verfahren erfolgte Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen in Bezug auf die
selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu Recht bestätigt.
Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung
an…