Tax deductibility of profit-disgorgement component in fine

SB.2016.00100Tribunale amministrativo / 2a divisione7 dic 2016Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

After remand from the Federal Supreme Court, the Zurich Administrative Court reopened and joined two tax appeals concerning 2011 state/cantonal taxes and direct federal tax. It held that further fact-finding was required on whether a competition-law fine contained a deductible profit-disgorgement component. The court therefore partially upheld the tax authorities’ complaint, sent the case back to the tax appeal court, reallocated earlier administrative-court costs to A AG, denied party compensation, and charged the costs of the present proceedings to the court treasury.

Massima Omnilex

Art. 93 BGG; remittal for incomplete fact-finding and its procedural effects in tax appeals. Where the Federal Supreme Court binds the lower court to clarify a specific factual/legal question, the cantonal court may not finally decide the merits without the necessary findings; it must remit the matter for additional investigation if the record is insufficient. A remand decision with open outcome counts, for cost purposes, as success of the appellant, so prior cost allocations and compensation awards must be revisited. In joined tax proceedings, the court may consolidate identical remand matters and decide costs separately for the previous and current procedural rounds (consid. 1-4).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2016.00100

SB.2016.00101

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Dezember 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

Staat Zürich,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführende,

gegen

A AG, vertreten durch B GmbH,

Beschwerdegegnerin,

**betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011

(Wiederaufnahme SB.2014.00011),

Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011

(Wiederaufnahme SB.2014.00012),**

hat sich ergeben:

I.

Nachdem die A AG am 11. November 2009 mit Entscheid der Europäischen Wettbewerbskommission zu einer Busse von total EUR … verurteilt worden war, bildete sie per 31. Dezember 2009 Rückstellungen in der Höhe von Fr. … zur Absicherung entsprechender Buss- und Prozessrisiken. Diese blieben per 31. Dezember 2011 als Teil der längerfristigen Rückstellungen unverändert in der Bilanz enthalten. Dementsprechend deklarierte die A AG für die Steuerperiode 2011 (1.1.–31.12.2011) einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….

Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige mit Entscheid vom 7. Mai 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Gleichentags erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer für dieselbe Steuerperiode ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerlich massgebenden Eigenkapital von Fr. …. Die zuständige Steuerkommissärin rechnete dabei die erwähnten Rückstellungen im Reingewinn und im Eigenkapital auf, da sie die im Zusammenhang mit dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gebildeten Rückstellungen als geschäftsmässig nicht begründet erachtete.

Die hiergegen von der Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. Juli 2013 ab.

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 gut und schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Hinsichtlich der direkten Bundes­steuer veranlagte das Steuerrekursgericht die Pflichtige bezüglich derselben Steuerperiode mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerlich massgebenden Eigenkapital von Fr. …. Dabei liess es die umstrittene Rückstellung sowohl beim Reingewinn wie auch beim steuerbaren bzw. steuerlich massgebenden Eigenkapital zu.

III.

Mit Urteil vom 9. Juli 2014 (SB.2014.00011; SB.2014.00012) wies das Verwaltungs­gericht die dagegen vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden ab.

IV.

Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. September 2016 (2C_916/2014; 2C_917/2014) gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte insbesondere klären, inwieweit der gegen die Pflichtige ausgesprochenen Busse neben deren pönalen Charakter allenfalls auch ein steuerlich zu berücksichtigender Gewinnabschöpfungsanteil zukommt.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren SB.2014.00011 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011) und SB.2014.00012 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011) sind aufgrund des bundes­gericht­lichen Rückweisungsentscheids vom 26. September 2016 unter den Verfahrensnummern SB.2016.00100 und SB.2016.00101 wiederaufzunehmen und zu vereinigen.

2.

Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist zu prüfen, inwieweit die der Pflichtigen auferlegte Busse einen steuerlich allenfalls abzugsfähigen Gewinnabschöpfungsanteil aufweist. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Feststellungen durch die Vorinstanz und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das Verfahren für diesbezügliche Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der Kosten und über die Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen Verfahren neu zu befinden haben.

3.

Ein Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb den Beschwerdeführenden für den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt und der Pflichtigen keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und ausgangsgemäss der Pflichtigen aufzuerlegen. Sodann ist der Pflichtigen keine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (1. und 2. Rechtsgang) zuzusprechen (§ 151 Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

4.

Die Kosten dieses Verfahrens (SB.2016.00100 und SB.2016.00101) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf­wand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Verfahren SB.2016.00100 und SB.2016.00101 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00011 in Höhe von Fr. 5'460- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00012 in Höhe von Fr. 3'260.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00100 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00101 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an …

Parole chiave

tax deductibilityfineprovisionprofit disgorgementremandcostsparty compensationjoining proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the two remitted tax proceedings should be joined

Decisione estratta

The proceedings were joined after remittal.

Motivazione estratta

They concerned the same tax period and arose from the same Federal Supreme Court remand decision.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remitted for further fact-finding on the tax treatment of the fine

Decisione estratta

The matter was partially granted and remitted to the tax appeal court for further investigation and a new decision.

Motivazione estratta

The binding remand order required clarification of whether the competition fine contained a profit-disgorgement element that might be tax-deductible; the record was insufficient and the hierarchy of instances had to be respected.

Questione giuridica chiave

How the costs of the first round before the administrative court should be allocated

Decisione estratta

The costs of the first round before the administrative court were reallocated to A AG.

Motivazione estratta

A remand decision with an open outcome counts as success for the appellant, so the earlier cost allocation had to be corrected.

Questione giuridica chiave

Whether A AG was entitled to party compensation for the administrative-court proceedings

Decisione estratta

No party compensation was awarded to A AG for either administrative-court round.

Motivazione estratta

Given the outcome and the statutory cost regime, compensation was not justified.

Questione giuridica chiave

How the costs of the present proceedings should be handled

Decisione estratta

The costs of this proceeding were charged to the court treasury.

Motivazione estratta

The court ordered the present costs to be taken on the court account.

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