Tax appeal dismissed: no review of estimated assessment and insufficient objection reasoning

SB.2011.00008Tribunale amministrativo / 2a divisione13 apr 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A married couple challenged a discretionary tax assessment for 2008, claiming they had mailed the return on time and that the tax office had lost it. The tax administration and then the Tax Appeals Court held that they had not proved filing and that the objection was inadmissible because it lacked the required reasoning and evidence. The Administrative Court of Zurich limited its review to legal errors on the admissibility question, found no such error, and dismissed the appeal. Costs were imposed on the appellants.

Massima Omnilex

§§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 und 153 Abs. 3 StG; Beschwerde gegen die Bestätigung eines Nichteintretens auf die Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung: Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Angemessenheit oder Höhe der Einschätzung, sondern einzig Rechtsverletzungen im Eintretenspunkt, insbesondere Willkür- bzw. Ermessensfehler. Die Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bildet eine Prozessvoraussetzung und muss eine hinreichende Begründung samt Beweismitteln enthalten; eine blosse, allgemein gehaltene Behauptung der Fehlleitung der Steuererklärung genügt nicht. Wer die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung behauptet, trägt dafür die Beweislast.

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2011.00008

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. April 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

In Sachen

  1. A,

  2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,

hat sich ergeben:

I.

A und B wurden am 18. Dezember 2009 vom Steueramt der Stadt Zürich gemahnt, die Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 einzureichen. Sie wandten hiergegen am 21. Dezember 2009 ein, der Ehemann habe die Steuererklärung am 24. November 2009 zur Post gegeben. Das Steueramt antwortete ihnen am 8. Januar 2010, es habe die Steuerklärung nicht erhalten; sie seien daher gebeten, ihm bis Ende Januar 2010 eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu lassen. Die Eheleute kamen dieser Aufforderung nicht nach, sondern beharrten darauf, die Steuererklärung abgegeben zu haben. Hierauf wurden sie vom kantonalen Steueramt am 3. Mai 2010 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Mit Einsprache vom 17. Mai 2010 machten die Pflichtigen einzig geltend, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 9. August 2010 ab, nachdem es die Pflichtigen vergeblich mit Mahnung vom 8. Juni 2010 aufgefordert hatte, die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen.

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II (seit

  1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 ab. Er erwog, das kantonale Steueramt habe diese zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Auf deren Einsprache hätte es indessen mangels ungenügender Begründung nicht eintreten dürfen. Im Ergebnis habe somit der Einspracheentscheid Bestand.

III.

Mit Beschwerde vom 3. bzw. 14. Februar 2011 beantragten die Pflichtigen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Entsprechendes muss gelten, wenn die Rekurskommission – wie vorliegend – eine materiellrechtliche Überprüfung der Einschätzung im Rekursverfahren unterlässt, weil das kantonale Steueramt ihrer Auffassung nach nicht auf die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache hätte eintreten dürfen.

Demnach kann und darf das Verwaltungsgericht die streitbetroffene Ermessenseinschätzung nicht auf deren Höhe hin überprüfen.

1.2 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

2.

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die vom Gesetz geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 30. Januar 2009, 2C_441/2008, E. 2.4; BGE 123 II 552 E. 4c). Dementsprechend ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, der wegen Nichteinreichens der Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und auch mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten, wenn es deswegen an der notwendigen Begründung der Einsprache gebricht (vgl. BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und 621/2007, E. 2.1; 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973, E. 5.2).

2.2 Die Pflichtigen haben behauptet, am 24. November 2009 und damit innerhalb der ihnen bis 30. November 2009 laufenden Frist die Steuererklärung 2008 zur Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder zumindest angerufen haben, ist – da sie die Beweislast für die Abgabe der Steuererklärung tragen – zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an…

Parole chiave

tax assessmentdiscretionary assessmentobjectionburden of proofprocedural admissibilitylegal reviewcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the court could review the amount of the discretionary tax assessment

Decisione estratta

No. Where the appeal concerns a case in which the lower review body upheld a non-entry decision on the objection, judicial review is limited to reviewable legal errors in the admissibility question, not the merits or amount of the assessment.

Motivazione estratta

The court may only examine whether the authorities lawfully dealt with the admissibility issue; it may not replace the review body’s discretion with its own and cannot assess the amount anew.

Questione giuridica chiave

Whether the taxpayers' objection against the discretionary assessment was sufficiently reasoned

Decisione estratta

No. An objection to a discretionary assessment must be reasoned and identify evidence; a bare assertion that the tax office misplaced the return is insufficient.

Motivazione estratta

Because the taxpayers produced no evidence of filing and did not attach a tax return or otherwise substantiate which assessment they contested, the objection lacked the statutory reasoning required as a procedural precondition.

Questione giuridica chiave

Whether the discretionary assessment was unlawful because the taxpayers allegedly filed the return on time

Decisione estratta

No. In the absence of proof of filing, the court treated the return as not submitted; after unsuccessful reminder, discretionary assessment was permissible.

Motivazione estratta

The burden of proving filing lay with the taxpayers; without evidence, the authority could assume non-submission and assess them ex officio after the reminder period expired.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

The court costs were imposed on the appellants jointly, each bearing half with joint and several liability for the total amount.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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