Solidary tax liability of spouses when one spouse is insolvent

SB.2010.00119Tribunale amministrativo / 2a divisione19 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Administrative Court dismissed the taxpayer's appeal against the tax collection decisions for state and municipal taxes 2005-2007. Although the husband was insolvent, the court held that the taxpayer had not substantiated her asserted income and asset situation despite repeated requests and had not provided evidence that would rebut an estimated assessment. The authorities were therefore entitled to apportion the joint tax debt equally between the spouses. Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to either side.

Massima Omnilex

§ 12 Abs. 1 and § 139 Abs. 2 StG; spousal joint liability and apportionment in collection proceedings where one spouse is insolvent; if the spouses were assessed by estimation, the taxpayer seeking a different apportionment must substantiate and prove the relevant income and asset situation, including by filing available documents and evidence. Failing such substantiation, the tax authorities may apportion the joint tax debt by estimation, and an equal split does not constitute an abuse of discretion (consid. 2). Costs and compensation follow the outcome; no party compensation is due for ordinary administrative activity within the respondent authority’s normal duties (consid. 3).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2010.00119

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Januar 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.

In Sachen

A ,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

**betreffend Steuerbezug

(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007),**

hat sich ergeben:

I.

Das Steueramt der Stadt Zürich verpflichtete A mit Verfügung vom 26. Mai 2009, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … zu begleichen. Dabei stellte es fest, dass A solidarisch mit ihrem Ehemann hafte. Am 29. September 2009 erging eine Verfügung gleichen Inhalts, die sich nur auf das Steuerjahr 2007 bezog. Gegen beide Verfügungen liess A Einsprache erheben mit dem Antrag, die Solidarhaftung sei wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Steuerjahre 2005–2007 keine Steuern schulde.

Am 14. Dezember 2009 hiess das Steueramt der Stadt Zürich die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 teilweise gut und stellte fest, dass A bezüglich der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns lediglich im Betrag von Fr. … haftbar sei. Gleichzeitig widerrief es die Verfügung vom 29. September 2009.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt am 21. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 9. September 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Solidarhaftung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 im Betrag von Fr. … (zuzüglich Zinsen) zu verneinen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.

2.1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Streitig ist jedoch der Anteil der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer.

2.2 Die Aufteilung der geschuldeten Gesamtsteuer setzt voraus, dass die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt sind. Sind die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden, obliegt es ihnen, die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung einer Ermessenseinschätzung haben sie die im Einschätzungsverfahren versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung abzugeben und die hierfür notwendigen Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten. Sie haben somit die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a). Scheitert der Nachweis, sind die geschuldeten Steuern nach Ermessen unter den Ehegatten aufzuteilen.

2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Anstatt ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert darzulegen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung, sie habe in den Jahren 2005 bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen und ihr Ehemann habe in den betreffenden Jahren nie mehr als Fr. … verdient. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine Belege zum Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Ihr Einwand, sie könne nicht nachweisen, dass sie nicht gearbeitet habe, ist unbehelflich. Es wäre ihr möglich gewesen, die Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 bis 2007 mit den entsprechenden Belegen – etwa Bankauszügen – nachträglich einzureichen. Weiter hätte sie die Einkommenssituation ihres Ehemanns – der gemäss ihren Angaben in der fraglichen Periode gearbeitet hat – nachweisen können. Nachdem die Beschwerdeführerin nichts dergleichen unternommen und es unterlassen hat, die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, haben die Vorinstanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten aufgeteilt.

Damit kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in der fraglichen Periode entgegen ihren Behauptungen gearbeitet hat; Nachforschungen in diese Richtung wären nur dann angezeigt gewesen, wenn sie eine substanziierte Sachdarstellung abgegeben hätte. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin bzw. die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort ist deshalb nicht weiter einzugehen.

2.4 Da den Akten keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten entnommen werden können, haben die Vorinstanzen ihr Ermessen mit der hälftigen Teilung der Steuerfaktoren – wobei die lediglich beim Ehemann anfallende Kirchensteuer berücksichtigt worden ist – nicht verletzt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG). Eine solche steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, weil ihr Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das hinausgegangen ist, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 4'080.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Parole chiave

tax collectionspousal liabilityinsolvencyestimated assessmentburden of proofcostsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's share of the spouses' joint tax debt had to be set at zero because the husband was insolvent and she allegedly had no income or assets.

Decisione estratta

No. Because the spouses had been assessed by estimation and the appellant failed to substantiate the actual income and asset situation, the authorities could determine the tax debt by estimation and apportion it equally, taking only the husband's church tax into account.

Motivazione estratta

Under § 12 Abs. 1 StG spouses are jointly liable, but if one spouse is insolvent each is liable only for their share. To determine that share, the actual financial situation must be established; where the assessment was by estimation, the taxpayer must substantiate and prove the asserted facts in the collection stage. The appellant produced no evidence despite repeated requests, so an equal apportionment did not abuse discretion.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal entitled the appellant to party compensation and whether the respondent was entitled to party compensation.

Decisione estratta

No. The appellant lost and therefore received no compensation, and the respondent's administrative effort did not exceed normal official activity.

Motivazione estratta

Costs and compensation follow the outcome. The respondent's work was within ordinary administrative duties, so no compensation was owed to it either.

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