Deductibility of post-employment pension fund contributions

SB.2007.00030Tribunale amministrativo / 2a divisione22 ago 2007Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

B and A challenged the 2004 state and municipal tax assessment after the cantonal tax office refused to deduct B’s continued contributions to Stiftung E’s executive pension plan following her departure from D AG. The Tax Appeal Commission accepted the deduction only for the compulsory occupational pension contributions. The Administrative Court held that, in the specific structure of a registered pension foundation operating both a basic plan and a separate executive plan, Art. 47 BVG also justified deductibility in the over-obligatory sphere. The appeal was therefore allowed, the assessment revised in the taxpayers’ favor, and costs plus party compensation charged to the State of Zurich.

Massima Omnilex

§ 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 47 Abs. 1 BVG; deductibility of continued pension contributions after termination of employment. Contributions paid after exit from employment remain deductible not only for the mandatory occupational pension, but also for an over-obligatory executive plan when the latter is administered by the same registered pension foundation and is functionally equivalent to an umbrella fund. The decisive point is the absence of a material basis for unequal treatment between insured persons under a comprehensive plan and those under a formally separate, but substantively parallel, executive scheme; equal treatment militates against limiting the exemption to the mandatory core. The court confirms that the other requirements for deductibility under occupational pension law remain unaffected (consid. 2-3).

Testo completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

SB.2007.00030

Entscheid

der 2. Kammer

vom 22. August 2007

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.

In Sachen

1.A,

2.B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende ,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner ,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004,

hat sich ergeben:

I.

B, 1943 geboren und mit A verheiratet, arbeitete bis Ende März 2001 bei der D AG. Hernach ging sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. B war während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Stiftung E für die berufliche Vorsorge versichert. Gemäss den Anschlussverträgen bestand nebeneinander ein Vorsorgeplan für die obligatorische als auch für die überobligatorische Kadervorsorge. Beide Pläne enthielten unter dem Titel "Weiterführung der Vorsorge" eine Bestimmung, wonach eine versicherte Person nach Austritt aus der Gesellschaft der Vorsorgeeinrichtung weiterhin angehören kann, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber für die obligatorischen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert ist. Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge sind dabei vollständig von der versicherten Person an die Arbeitgeberin zu leisten und von dieser an die Stiftung zu überweisen. B entrichtete dementsprechend nach ihrem Ausscheiden aus der D AG in den Jahren 2001 bis 2004 entsprechende Beiträge.

Während das kantonale Steueramt für die Jahre 2001 bis 2003 die Abzüge für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung steuermindernd zuliess, verweigerte es für das Steuerjahr 2004 den geltend gemachten Abzug von Fr. … sowohl im Einschätzungsentscheid vom 4. Mai 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 29. September 2006 und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend …) ein.

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs hiess die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 6. März 2007 teilweise gut und schätzte das Ehepaar für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bzw. Fr. …. und mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr. …bzw. Fr. … ein. Sie erwog im Wesentlichen, dass nur die von der Pflichtigen für ihre obligatorische Vorsorge im Rahmen des BVG entrichteten Beiträge steuerlich abzugsfähig seien, während die im Rahmen der Kadervorsorge geleisteten Beiträge kein Abzug zu gewähren sei.

III.

Mit Eingabe vom 30. März 2007 liessen B und A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und sie seien für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einzelrichterin überwies den Fall am 2. August 2007 der Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1 Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Diese Bestimmung vollzieht die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 BVG, wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 31 N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 33 DBG N. 23 und 25; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002, StE 2002 B 27.1 Nr. 26).

2.2 Grundsätzlich setzt der Abzug von Beiträgen an die zweite Säule eine Erwerbstätigkeit voraus. Von diesem Grundsatz sieht indessen Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme vor, wonach ein Versicherter, der aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen kann. Die Rekurskommission hat eingehend ausgeführt, dass auch die weiterhin geleisteten Beiträge eines Versicherten, der aus der obligatorischen Vorsorge ausgeschieden ist, im Rahmen der obligatorischen Vorsicherung abzugsfähig sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).

3.

3.1 Streitig ist im vorliegenden Fall einzig noch, ob die von der Pflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung für die im Rahmen der Kadervorsorge im Jahr 2004 geleisteten Beiträge abzugsfähig sind. Während die Rekurskommission und das kantonale Steueramt die Ansicht vertreten, dass Art 47 BVG lediglich den Bereich der obligatorischen Versicherung beschlägt, machen die Beschwerdeführenden auch die Beiträge für die Kaderversicherung steuermindernd geltend.

3.2 Grundsätzlich beschlägt der Geltungsbereich von Art. 47 BVG nur den obligatorischen Bereich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat indessen in seinem Entscheid vom 4. September 1992 festgestellt, dass, solange die Reglemente oder Statuten keine einschränkenden Bestimmungen enthalten, sich die Weiterversicherungsmöglichkeit auf der Basis von Art. 47 BVG auf die gesamte Vorsorgeversicherung auswirke und nicht nur auf deren obligatorischen Kern (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge 1995, S. 300 und 1997 S. 334; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. A., Bern 2006, S. 21 N. 51). Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht gemachten Erwägungen beziehen sich allerdings auf eine sogenannte umhüllende Pensionskasse, bei der die Vorsorgeeinrichtung sowohl die Minimalleistungen als auch die Mehrleistungen erbringt. Im vorliegenden Fall besteht neben dem "Reglement für die Personalvorsorge der Firma" eine in einem separaten "Reglement" geregelte zusätzliche Kadervorsorge. Sowohl die Basisversicherung als auch die Kaderversicherung wird gemäss Reglement bei derselben Vorsorgestiftung durchgeführt, die registriert ist. Auf die registrierten Stiftungen ist – im Gegensatz zu den nicht registrierten Personalvorsorgestiftungen – der Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG anwendbar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, solche Kaderversicherungen einer "umhüllenden Kasse" gleichzusetzen und Art. 47 BVG auch auf den überobligatorischen Bereich anzuwenden. Diese Betrachtungsweise gebietet auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Es besteht kein triftiger Grund, weshalb ein Kadermitglied, das aufgrund einer separaten Kadervorsorge die gleichen überobligatorischen Leistungen erhält wie eine im Rahmen einer umhüllenden Vorsorge versicherte Person, schlechter als letztere gestellt werden soll. Damit ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch der von der Pflichtigen im Rahmen der Kadervorsorge entrichtete Beitrag von Fr. … steuermindernd zu berücksichtigen.

Die übrigen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge, wie insbesondere die Einhaltung der massgebenden Grundsätze, die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer, sind unbestritten.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 152 StG und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2004, mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … veranlagt.

  2. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

  4. Mitteilung an …

Parole chiave

tax deductionoccupational pensionexecutive pension planequal treatmentpost-employment contributionsstate and municipal taxesassessmentcostsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether post-employment contributions to the compulsory and executive pension plans were deductible for 2004 income tax purposes.

Decisione estratta

Contributions to the compulsory pension plan and, in this case, also the executive pension plan were deductible.

Motivazione estratta

Art. 47 BVG can extend to the over-obligatory sphere where a separate executive plan is structurally equivalent to an umbrella fund and the same registered pension foundation administers both plans; denying deduction would violate equal treatment.

Questione giuridica chiave

How the 2004 tax assessment should be adjusted and who bears costs and compensation.

Decisione estratta

The assessment had to be revised in the appellants' favor; costs and compensation were imposed on the respondent.

Motivazione estratta

Because the appeal succeeded, the lower-instance allocation of costs could not stand and the respondent had to pay the procedural costs and party compensation.

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