No entry due to missing power of attorney in tax revision

RG.2004.00004Tribunale amministrativo / 2a divisione17 giu 2004Dismissed

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Sintesi Omnilex

A filed a revision request in a tax matter through B. The Administrative Court ordered B to submit a written power of attorney covering the revision proceeding, warning that otherwise no valid representation would be assumed. B did not produce the authorization within the extended deadline but instead withdrew the request. The court held that, without a valid power of attorney, the filing was inadmissible and the purported withdrawal ineffective. The revision request was not entered into, and the costs were charged to B personally.

Massima Omnilex

§ 127 StG; § 2 VO StG: Vertretung im Steuerverfahren setzt den Nachweis der Vollmacht voraus. Verlangt das Gericht eine schriftliche Vollmachtsurkunde und wird der Mangel innert angesetzter Frist nicht behoben, ist auf das Rechtsmittel bzw. das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ein nachträglicher Rückzug ist in diesem Fall nicht rechtsgültig möglich, da es an einem wirksamen Vertretungsverhältnis fehlt. Die Verfahrenskosten sind dem ohne Vollmacht auftretenden Vertreter aufzuerlegen; eine Reduktion auf das absolute Minimum fällt ausser Betracht (consid. 2–3).

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00004

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Geschäftsnummer: RG.2004.00004

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2004

Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Steuerrecht

Betreff: Revision (Einschätzungen 1994 und 1995; Revision des Entscheides SB.2000.00080 vom 2. Mai 2001)

Fehlen einer Vollmacht

Fehlt es an einer Vollmacht und wird dieser Mangel innert angesetzter Frist nicht beseitigt, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und kann dieses durch den "Vertreter" auch nicht mehr rechtsgültig zurückgezogen werden. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlos handelnden "Vertreter" aufzuerlegen.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

Mit beschwerdeabweisendem Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zwei Beschlüsse der Steuerrekurskommission II vom 25. und 29. September 2000, mit welchen diese auf Revisionsgesuche von A wegen Verspätung nicht eingetreten war. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von A am 30. November 2001 selbst zurückgezogen.

Am 14. August 2002 ersuchte A bei den Steuerrekurskommissionen erneut um Revision des Entscheids der vormaligen Steuerrekurskommission III vom 11. Dezember 1997. Nach Wiederaufnahme des formell am 29. August 2002 sistierten Verfahrens wurde das Revisionsgesuch von der Steuerrekurskommission II am 1. März 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diesen Entscheid erhob A zum einen am 1. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet (SB.2004.00029). Zum anderen verlangte er mit der gleichen Eingabe die Revision des ver­waltungsgerichtlichen Entscheids vom 2. Mai 2001, eine Einschätzung für das Steuerjahr 1994 gemäss Vorjahresfaktoren und für das Steuerjahr 1995 gemäss Steuererklärung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2004 wurde der Vertreter von A, Herrn B, gestützt auf § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine auch das vorliegende Revisionsverfahren ausdrücklich abdeckende Vollmachtserklärung einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe.

Währenddem das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung.

Innert der zur Nachreichung einer Vollmacht erstreckten Frist zog der Vertreter von A, Herr B, mit Schreiben vom 1. Juni 2004 das Revisionsgesuch zurück, ohne dass die einverlangte Vollmacht eingereicht worden wäre.

Steuerpflichtige können sich gemäss § 127 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 vertraglich vertreten lassen, wobei sich der vertragliche Vertreter durch eine rechtsgültige, in der Regel schriftliche Bevollmächtigung auszuweisen hat. Auch wenn die Vollmacht unter gewissen Umständen stillschweigend und damit formlos erteilt werden kann (vgl. etwa RB 2002 Nr. 112 [Leitsatz] = StE 2003 B 93.6 Nr. 23), so sind Behörden und Gerichte jederzeit berechtigt, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (RB 1990 Nr. 57; RB 1960 Nr. 52). Fehlt es an einer Vollmacht, so wird dem Steuerpflichtigen gemäss § 2 VO StG Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben, wobei dies nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in Form einer einmaligen Aufforderung an den als Vertreter Auftretenden zur Nachreichung der entsprechenden Vollmacht geschieht (vgl. etwa VGr, 19. März 2003, SR.2002.00016; VGr, 14. Oktober 1998, SR.1998.00007). Da B innert der ihm angesetzten und erstreckten Frist die einverlangte Vollmachtserklärung nicht eingereicht hat, muss androhungsgemäss davon ausgegangen werden, er habe das Revisionsgesuch ohne eine solche eingereicht. Da ihn selbst der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2001 aber in keiner Weise beschwert, ist er mangels eines Rechts­schutz­interesses nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert und kann auf dieses durch das Verwaltungsgericht gar nicht eingetreten werden (zum Ganzen vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 410 ff.). Ebenso wenig kann unter diesen Umständen ein rechtsgültiger Rückzug des Revisionsgesuchs erfolgen, setzt doch auch ein solcher das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses voraus.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem ohne Vollmacht handelnden Vertreter aufzuerlegen (RB 1967 Nr. 1), wobei für eine Ermässigung auf das absolute Minimum gemäss § 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 kein Raum bleibt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.

  3. Die Kosten werden B auferlegt.

Parole chiave

tax revisionpower of attorneyrepresentationinadmissibilitywithdrawalcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revision request had to be entered into despite the missing power of attorney

Decisione estratta

No. After the requested authorization was not filed within the set deadline, the court had to treat the filing as made without valid representation and refuse entry.

Motivazione estratta

Taxpayers may be represented, but the representative must prove authority. If the defect is not cured after a formal request, the appeal or revision filing is inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether the representative could validly withdraw the revision request without a power of attorney

Decisione estratta

No. A valid withdrawal presupposes an existing representation relationship.

Motivazione estratta

Because no valid authorization was shown, the purported representative lacked the power to dispose of the proceeding by withdrawal.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs

Decisione estratta

The costs were imposed on the person acting without authority, B.

Motivazione estratta

As a consequence of the inadmissible filing caused by the unauthorized representative, the costs were charged to him; no reduction to the minimum fee was warranted.

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