Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
GB.2015.00002
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
Kanton
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
**Ankläger
und Beschwerdegegner,**
gegen
A,
**Beschuldigter
und Beschwerdeführer,**
**betreffend Ordnungsbusse
Steuerperiode 2012,**
hat sich ergeben:
I.
A. A
(nachfolgend: der Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2012 keine
Steuererklärung ein. Deswegen wurde er am 24. Mai 2013 vom Steueramt der Stadt B
per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinreichung
der Steuererklärung innert Nachfrist nach Ermessen veranlagt würde und wegen
der Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden könne. In der Folge
veranlagte das Steueramt der Stadt B den Beschuldigten für die direkte
Bundessteuer 2012 mit Verfügung vom 22. August 2013 nach pflichtgemässem
Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….
Mit
Eingabe vom 6. September 2013 wies der Beschuldigte darauf hin, dass er
die Zuständigkeit des Steueramts der Stadt B zur Vornahme der Veranlagung
bezweifle und das kantonale Steueramt als hierfür zuständig erachte. Diese
Eingabe nahm das kantonale Steueramt als Einsprache entgegen und veranlagte den
Beschuldigten mit Entscheid vom 11. Oktober 2013 erneut mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ….
B. Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2013 auferlegte das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Bundessteuer, dem Beschuldigten eine Ordnungsbusse wegen
Nichteinreichens der Steuererklärung 2012 in der Höhe von Fr. 100.-. Da
der Beschuldigte diese Ordnungsbusse nicht bezahlte, kam es vor dem
Bezirksgericht Zürich zu einem Rechtsöffnungsverfahren: Einem vom Beschuldigten
ins Recht gelegten Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz,
vom 11. September 2014, lässt sich denn entnehmen, dass der Beschuldigte gegen
die Bussenverfügung vom 5. Dezember 2013 Einsprache erhoben hat. Auf diese
sei das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 29. Januar 2014 wegen
Verspätung nicht eingetreten. Die Zustellung dieses Einspracheentscheids an den
Beschuldigten sei indessen im Rechtsöffnungsverfahren nicht nachgewiesen worden.
Weder die Einsprache des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 5. Dezember
2013 noch der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts liegen dem
Verwaltungsgericht vor.
C. Am
30. Oktober 2014 erstellte der zuständige Steuerkommissär ein Duplikat der
Ordnungsbusse vom 5. Dezember 2013. Auf diesem wurde das Datum vom 5. Dezember
2013 handschriftlich durchgestrichen und auf den "30. Oktober
2014" abgeändert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Strafverfügung blieb das
Duplikat ohne Unterschrift und wurde dem Beschuldigten am 4. November 2014
gegen Rückschein zugestellt. Mit einer auf den 28. November 2014 datierten
und als "Einsprache" überschriebenen Eingabe wandte sich der
Beschuldigte an das kantonale Steueramt und machte geltend, die zugestellte
Verfügung werde zu Unrecht als Duplikat der Ordnungsbusse vom 30. Oktober
2014 bezeichnet; vielmehr handle es sich um ein Duplikat der Ordnungsbusse vom
5. Dezember 2013. Zudem habe das Bezirksgericht Zürich die Vollstreckung
der Ordnungsbusse verhindert, weswegen sie "unverzüglich zu annullieren"
sei.
Mit
Einspracheentscheid vom 10. April 2015 hielt das kantonale Steueramt,
Gruppe Bezugsdienste, fest, es habe dem Beschuldigten mit Verfügung vom
30. Oktober 2014 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- wegen nicht fristgerechten
Einreichens der Steuerklärung 2012 auferlegt. Auf die hiergegen erhobene
Einsprache, welche erst am 16. Dezember 2014 der Post übergeben worden
sei, könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
II.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. Mai
2015 erneuerte der Beschwerdeführer sinngemäss die bereits vor Vorinstanz
gestellten Anträge. Das kantonale Steueramt reichte dem Verwaltungsgericht am
8. Juni 2015 die Verfahrensakten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale
gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2
der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 4. November 1998).
2.
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht
nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).
Unbestritten ist, dass der Steuerpflichtige zur
Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein
entsprechendes Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann
(Art. 124 ff. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).
Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2013 per
Einschreiben zur Einreichung seiner Steuererklärung gemahnt worden ist.
Fraglich ist indessen, ob das handschriftlich auf den
30. Oktober 2014 datierte Duplikat der Ordnungsbusse vom 5. Dezember
2013 eine rechtsgültige Strafverfügung darstellt.
2.1.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind
in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch
Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h.
absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem
tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich
schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (wie z. B. der Umstand, dass der
Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen; BGE 137 I 273
E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend
hat das kantonale Steueramt eine erste Strafverfügung im Dezember 2013 erlassen,
gegen welche der Beschuldigte offensichtlich Einsprache erhoben hat. Auf dieses
Rechtsmittel ist das kantonale Steueramt offenbar wegen Verspätung am 29. Januar
2014 nicht eingetreten. Ob der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 dem
Beschuldigten zugestellt wurde, ist unklar. Im Rechtsöffnungsverfahren wurde
die Zustellung nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
2.1.2 Mit dem Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2014 ist das
Einspracheverfahren grundsätzlich abgeschlossen worden. Ob der
Nichteintretensentscheid tatsächlich nicht bzw. noch nicht in Rechtskraft
erwachsen ist, lässt sich beim vorliegenden Aktenstand nicht beurteilen. Fest
steht einzig, dass das kantonale Steueramt im Rechtsöffnungsverfahren die
Zustellung des Entscheids nicht nachgewiesen hat, wobei sich die Gründe hierfür
dem Verwaltungsgericht mangels Akten nicht erschliessen. Insbesondere ist
offen, ob angesichts des bestehenden Prozessverhältnisses die Zustellfiktion
hätte greifen können (vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.). Sollte dies zutreffen und lässt sich der Versand erstellen,
wäre die Zustellung wohl gültig erfolgt. Diesfalls würde eine erneute
Bestrafung des Beschuldigten mit einer neuen Strafverfügung wiederum wegen
Nichteinreichens der Steuererklärung 2012 im Oktober 2014 bereits am Grundsatz
des "ne bis in idem" scheitern (vgl. BGE 118 IV 269 E. 2).
Sollte die Zustellung des
Nichteintretensentscheids indessen nicht nachweisbar sein und greift auch keine
Zustellungsfiktion, so ist das Einspracheverfahren korrekt zu beenden und zwar durch
Zustellung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2014 an den Beschuldigten.
Die Strafbehörde kann nicht ein – handschriftlich korrigiertes – Duplikat der
ursprünglichen Strafverfügung dem Beschuldigten erneut zustellen und so das
Bussenverfahren gleichsam ohne äusseren Anlass ein zweites Mal durchführen. Der
Versuch, den Versand des Duplikats als Erlass einer neuen Strafverfügung, nun
datiert auf den 30. Oktober 2014, darzustellen, stellt formal ein
Zurückkommen des Steueramts auf die erste, am 5. Dezember 2013 erlassene
Strafverfügung dar. Ein solches Zurückkommen auf eine steueramtlich erlassene
Verfügung nach Ablauf der Einsprachefrist ist indessen nach der Rechtsprechung
ohnehin ausgeschlossen (BGr, 7. Juni 2011, 2C_156/2010, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.1.3 Aus all diesen Gründen erweist
sich der Erlass und Versand einer zweiten Strafverfügung bei laufendem bzw.
allenfalls bereits abgeschlossenem Einspracheverfahren bezüglich einer ersten
Strafverfügung hinsichtlich ein und desselben Vorwurfs als schwerwiegender
Verfahrensmangel, der von Amtes wegen zu beachten ist und zur Nichtigkeit der
Strafverfügung vom 30. Oktober 2014 führt.
Nichtige Verfügungen zeitigen keinerlei Rechtswirkungen;
sie können daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Vielmehr
hat die – im Dispositiv festzustellende – Nichtigkeit der Verfügung zur Folge,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 II 415 E. 1.2;
BVGr, 8. Juni 2015, A-173/2015, E. 1.3.1).
3.
An die Adresse des Beschuldigten ist noch Folgendes
auszuführen:
3.1 Mit diesem Entscheid wird einzig die Nichtigkeit
der am 30. Oktober 2014 erstellten Strafverfügung festgestellt. Die
ursprüngliche, am 5. Dezember 2013 erlassene Strafverfügung ist von diesen
Erwägungen nicht betroffen. Das kantonale Steueramt wird zu prüfen haben, ob
der die Verfügung vom 5. Dezember 2013 betreffende Einspracheentscheid
nochmals zuzustellen ist.
3.2 Es liegt am Beschuldigten, die rechtzeitige Postaufgabe seiner
Eingaben zu beweisen. Mit B-Post versandte Eingaben in Briefumschlägen, bei welchen Anschrift und Absender nur mit Mühe zu eruieren sind,
bergen das Risiko, dass dem Beschuldigten ein solcher Nachweis dereinst
nicht gelingt.
3.3 Beim Schreibfehler auf dem Briefumschlag des
Beschwerdegegners ("Finanzdirekton" anstelle von "Finanzdirektion")
handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, welches die Verfügung
selbst nicht betrifft und insbesondere keinen Fehler in der Verfügung an sich oder
in der Willensbildung der Amtsstelle aufzeigt. Vielmehr liegt ein blosser
Mangel im Ausdruck vor, der, selbst wenn er die Verfügung selbst betreffen
würde, unbeachtlich ist (vgl. Klaus A.
Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008,
Art. 150 DBG).
3.4 Letztlich scheint der Beschuldigte die
Bedeutung des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2014
zu verkennen. Jener Entscheid beschlägt einzig die Vollstreckbarkeit der Busse
bei Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens. Es steht dem kantonalen Steueramt
frei, nach Erlangung eines Rechtsöffnungstitels das entsprechende Begehren
erneut zu stellen.
4.
Vorliegend rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. BGr, 16. Juni 2010,
1C_438/2009 [BGE 136 II 415], E. 4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 37).
5.
Die Zusprechung einer Entschädigung wurde
nicht verlangt und rechtfertigt sich auch angesichts des beschränkten Aufwands
des Beschuldigten nicht.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Es
wird festgestellt, dass die Strafverfügung vom 30. Oktober 2014 und der
Einspracheentscheid vom 10. April 2015 nichtig sind.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
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Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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Mitteilung an …