Appeal against debt enforcement legal opening became moot after payment

BZ 2022 19Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 apr 2022Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The respondent had obtained definitive legal opening in the amount of CHF 847.70 plus interest in first instance. The appellant appealed, but during the appeal proceedings he paid CHF 1,107.95 to the debt enforcement office, covering the debt, interest, and enforcement costs. The Cantonal Court of Zug held that this payment extinguished the enforcement claim and rendered the appeal against the legal opening decision moot. The appeal proceedings were therefore struck out. Because the appellant caused the mootness, he was ordered to pay the CHF 100 appeal fee, offset against the advance, and the excess advance was refunded.

Massima Omnilex

Art. 84 SchKG; payment to the debt enforcement office and mootness of legal opening proceedings; costs under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Payment of the enforcement debt to the debt office extinguishes the claim immediately, irrespective of later transfer to the creditor. If the debtor pays the full debt including interest and enforcement costs, a pending legal-opening challenge becomes devoid of object and is to be struck out. The party causing mootness bears the procedural costs; an indemnity is not awarded absent a corresponding request (consid. 1-3).

Testo completo

II. BeschwerdeabteilungBZ 2022 19

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Beschluss vom 28. April 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch C.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Januar 2022)

Sachverhalt 1. Am 22. September 2021 stellte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 879.70 nebst Zins zu 3 % auf CHF 380.30 seit 3. Oktober 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht dem Beschwerdegegner in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 847.70 nebst Zins zu 3 % auf CHF 380.30 seit 3. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr von CHF 150.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdegegners in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Beschwerdegegner diesen Betrag zu ersetzen (Dispositiv Ziffer 2; Verfahren ER 2021 690).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

3. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdegegner eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zug vom 4. März 2022 ein. Darin teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner mit, dass er aufgrund der geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 1'107.95 "in den nächsten Tagen" CHF 1'067.20 erhalten werde.

Erwägungen 1. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 14 mit Hinweisen). Mit der Zahlung von CHF 1'107.95 hat der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beglichen.

2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, am 4. März 2022 die gesamte Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten an das Betreibungsamt Zug bezahlt. Damit fällt das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen gewesen wäre, als gegenstandslos dahin.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat dieser doch die Gegenstandslosigkeit verursacht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8). Den Beschwerdegegner hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 690) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Schererlic.iur. J. Lötscher
AbteilungspräsidentGerichtsschreiber

versandt am:

Parole chiave

debt enforcementlegal openingmootnesspaymentcost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the definitive legal opening decision remained justiciable after full payment of the enforcement debt to the debt office.

Decisione estratta

The payment to the debt office extinguished the claim, so the appeal lost its object and had to be struck from the docket as moot.

Motivazione estratta

Payment to the debt office discharges the enforcement debt immediately, regardless of when the creditor receives the funds. Since the appellant paid the full debt, including interest and enforcement costs, the basis for reviewing the legal opening decision fell away.

Questione giuridica chiave

How the costs of the moot appeal proceedings should be allocated.

Decisione estratta

The appellant had to bear the appeal costs because he caused the case to become moot; no compensation was awarded to the respondent.

Motivazione estratta

Under the applicable cost rule, the party causing mootness bears the procedural costs. No indemnity was awarded because the respondent had not requested one.

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