Appeal declared moot after payment of debt

BZ 2022 18Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 apr 2022Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a decision granting the respondents definitive debt-collection release in enforcement no. C. The appeal became moot after the appellant paid CHF 16,147.10 to the debt-collection office, covering the debt, interest, and enforcement costs. The court struck the appeal from the record as moot and ordered the appellant to bear the appellate fee of CHF 250 because he caused the mootness. Any overpayment of CHF 250 was to be refunded to him. No compensation was awarded to the respondents because they had not requested it.

Massima Omnilex

Art. 84 SchKG; payment to the debt-collection office extinguishes the claim immediately and, when it covers the full debt together with interest and enforcement costs, has the effect of withdrawing the objection; a pending appeal against definitive debt-collection release then becomes moot. Costs of the moot appellate proceedings are allocated under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO to the party causing the mootness. If no request for compensation is made, none is awarded.

Testo completo

II. BeschwerdeabteilungBZ 2022 18

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Beschluss vom 28. April 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________ et E.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Januar 2022)

Sachverhalt 1. Am 15. September 2021 stellten D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 13'968.45 nebst Zins zu 8 % auf CHF 6'398.80 seit 1. Dezember 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht den Beschwerdegegnern in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 13'901.45 nebst Zins zu 8 % auf CHF 6'398.80 seit 1. Dezember 2018 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr von CHF 350.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegner in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Beschwerdegegnern diesen Betrag zu ersetzen (Dispositiv Ziffer 2; Verfahren ER 2021 671).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

3. Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichten die Beschwerdegegner eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zug vom 4. März 2022 ein. Darin teilte das Betreibungsamt den Beschwerdegegnern mit, dass sie aufgrund der geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 16'147.10 "in den nächsten Tagen" CHF 16'022.70 erhalten würden.

Erwägungen 1. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 14 mit Hinweisen). Mit der Zahlung von CHF 16'147.10 hat der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beglichen.

2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, am 4. März 2022 die gesamte Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten an das Betreibungsamt Zug bezahlt. Damit fällt das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen gewesen wäre, als gegenstandslos dahin.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat dieser doch die Gegenstandslosigkeit verursacht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8). Die Beschwerdegegner hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 671) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Schererlic.iur. J. Lötscher
AbteilungspräsidentGerichtsschreiber

versandt am:

Parole chiave

debt enforcementdefinitive releasemootnesspaymentcost allocationobjection withdrawal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the definitive debt-collection release remained justiciable after full payment to the debt-collection office.

Decisione estratta

The appeal became moot because the appellant paid the entire enforced debt, including interest and enforcement costs, to the debt-collection office.

Motivazione estratta

Payment to the debt-collection office extinguishes the claim immediately, regardless of later transfer to the creditor. Full payment of the debt plus interest and enforcement costs has the effect of withdrawing the objection; the pending appeal against the release decision therefore lost its object.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appeal proceedings should be allocated after mootness caused by the appellant.

Decisione estratta

The appellate costs were imposed on the appellant because he caused the proceedings to become moot.

Motivazione estratta

Under Art. 107(1)(e) CPC, the party causing mootness bears the costs.

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