Krankentaggeld despite defective premium-default notice

S2 14 102Tribunale cantonale16 dic 2015Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Cantonal Court of Valais held that the insurer’s premium-default notice did not meet the strict requirements of Art. 20 VVG because it failed to warn of all default consequences, especially the presumption of contractual withdrawal. As a result, neither suspension of benefits nor contract termination took effect. The claimant’s 100% incapacity from 21 July 2014 was accepted on the medical evidence, and his entitlement to benefits continued after the end of employment because incapacity had already begun. The insurer was ordered to pay CHF 18,866.75 in daily sickness benefits; no court costs or party compensation were awarded.

Massima Omnilex

Art. 20 Abs. 1 und 3 VVG, Art. 21 Abs. 1 VVG; Anforderungen an die Mahnung bei Prämienverzug in der Kollektivtaggeldversicherung. Die Mahnung hat den geschuldeten Betrag, die 14-tägige Zahlungsfrist sowie sämtliche Säumnisfolgen klar und vollständig zu bezeichnen; namentlich ist auch auf die Vermutung des Vertragsrücktritts hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, entfalten weder das Ruhen der Leistungspflicht noch die Rücktrittsvermutung Rechtswirkung (vgl. BGE 138 III 2 E. 4.2, 5.2). Ist die Arbeitsunfähigkeit vor dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis eingetreten, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Fall nach den Vertragsbestimmungen gewahrt (vgl. consid. 5.2.2).

Testo completo

S2 14 102

URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Kläger, vertreten durch M_________

gegen

Y_________ VERSICHERUNGEN AG , Beklagte

(Krankentaggeld)


  • 2 -

Sachverhalt

A.

Der 1959 geborene X_________ war seit Februar 2009 bei der A_________ AG be-

schäftigt und dadurch bei der Y_________ Zusatzversicherungen AG (fortan:

Y_________) in der Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz

VVG für Taggelder im Krankheitsfall versichert. Nachdem er das Arbeitsverhältnis auf

den 31. Juli 2014 gekündigt hatte, wurde er ab dem 21. Juli 2014 arbeitsunfähig. Dies

meldete die Arbeitgeberin der Versicherung am 24. Juli 2014 (Y_________ Beilage

Nr. 11). Mit Schreiben vom 6. August 2014 (a.a.O. Beilage Nr. 12) lehnte die

Y_________ ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis auf Art. 31 der Allgemeinen Versi-

cherungsbedingungen AVB ab, da die Leistungspflicht infolge Zahlungsverzugs ruhe

und am 14. August 2014 (a.a.O. Beilage Nr. 14) teilte die Versicherung X_________

mit, nach Auflösung des Arbeitsvertrages auf den 31. Juli 2014 erleide er ab dem

  1. August 2014 keinen Erwerbsausfall mehr. Damit ein theoretischer Anspruch auf

Leistungen geprüft werden könne, müsse der Nachweis erbracht werden, dass er wäh-

rend den letzten beiden Jahren während mindestens zwölf Monaten in einem AHV-

pflichtigen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen sei. Am 19. September 2014 (a.a.O.

Beilage Nr. 18) liess die Y_________ X_________ wissen, für Arbeitsunfähigkeiten,

die während einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers eingetreten und gemeldet wor-

den seien, bestehe keine Leistungspflicht. A_________ forderte die Y_________ am

  1. Oktober 2014 (a.a.O. Beleg Nr. 23) dazu auf, ihrer Leistungspflicht bezüglich

X_________ nachzukommen. Die ausstehenden Prämien für den April 2014 seien am

  1. Juli 2014 bezahlt worden. Damit sei die versicherte Arbeitsunfähigkeit nach Been-

digung des Zahlungsverzuges eingetreten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014

(a.a.O. Beleg Nr. 29) orientierte die Y_________ die A_________ über das Bestehen

zweier verschiedener Perioden der Leistungssperre. Einmal habe eine solche vom 20.

Juli 2014 bis zum 4. September 2014 bestanden und zum zweiten ab dem 21. Sep-

tember 2014. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von X_________ falle auf den 21. Juli

2014 und somit in die erste Periode. Die Y_________ sei folglich für diesen Schaden-

fall von der Leistungspflicht befreit. Am 24. Oktober 2014 (a.a.O. Beleg Nr. 30) verlang-

te X_________ bei der Y_________ die umgehende Bezahlung der geschuldeten

Taggelder. Diese dürften nicht mit ausstehenden Prämien des Arbeitgebers verrechnet

werden.


  • 3 -

B.

Am 18. November 2014 erhob X_________ Klage bei der Sozialversicherungsrechtli-

chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Ausrichtung der ihm zu-

stehenden Taggelder.

Mit Klageantwort vom 19. Januar 2015 beantragte die Y_________ die Abweisung der

Klage. Die freiwillige Kollektivtaggeldversicherung sei klar eine Schadenversicherung.

Als solche setze sie das Vorliegen sowohl einer Arbeitsunfähigkeit als auch eines

nachweisbaren Erwerbsausfalls voraus. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit

A_________ bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Ab dem 1. August

2014 sei der Erwerbsausfall auf die Kündigung und nicht auf die Krankheit zurückzu-

führen. Trotz Aufforderung durch die Y_________ habe der Kläger es unterlassen,

einen Erwerbsausfall nachzuweisen. Ungeachtet der fehlenden Leistungspflicht ab

dem 1. August 2014 seien keine Leistungen aus der Taggeldversicherung geschuldet,

da sich die Versicherungsnehmerin mit der Prämienzahlung im Verzug befunden und

demzufolge eine Leistungssperre bestanden habe. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 5C.41/2001) bestehe im Rahmen von Kollektiv-

verträgen keine Informationspflicht gegenüber den einzelnen versicherten Personen,

sondern nur gegenüber dem Primärschuldner.

Der Kläger replizierte am 28. Januar 2015. Entgegen der Behauptung der Beklagten

habe X_________ seinen Erwerbsausfall nachgewiesen, indem er das entsprechende

Formular der Y_________ durch die Arbeitslosenkasse habe ausfüllen lassen. Wäh-

rend seiner gesamten Anstellungsdauer seien ihm Lohnabzüge für die Krankentag-

geldversicherung gemacht worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe

er davon ausgehen dürfen, dass diese an die Y_________ weitergeleitet würden.

Glücklicherweise habe er nun wieder eine Anstellung gefunden, sodass die

Y_________ noch Krankentaggelder für die Monate August 2014 bis November 2014

schulde. Als Beweismittel wurde die Bestätigung der kantonalen Arbeitslosenkasse

zuhanden der Y_________ vom 19. August 2014 zu den Akten gereicht.

Dazu äusserte sich die Y_________ in ihrer Duplik vom 10. Februar 2015 dahinge-

hend, als dass ihr zwar der Nachweis der Arbeitslosenkasse am 25. August 2014 zu-

gegangen sei, eine Leistungspflicht aber aufgrund der Verletzung der Prämienzah-

lungspflicht und der daraus resultierenden Leistungssperre trotzdem nicht bestehe.


  • 4 -

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 lud das Kantonsgericht die Parteien dazu ein,

mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung mündlicher Schlussvorträge verzichteten und

ob sie gegebenenfalls schriftliche Plädoyers einzureichen wünschten.

Die Y_________ verzichte sowohl auf einen mündlichen Schlussvortrag als auch auf

die Einreichung eines schriftlichen Plädoyers. X_________ bestätigte seinen Antrag

auf Ausrichtung der Krankentaggelder für die Monate August 2014 bis November 2014

in einem schriftlichen Schlussplädoyer vom 23. März 2015, das der Beklagten zur

Kenntnis gebracht wurde.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-

wägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO) vom 19. Dezember

2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, können die Kantone ein Gericht bezeich-

nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen

zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über

die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Wallis ist dies die Sozialversiche-

rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Einfügungsge-

setzes zur ZPO [EGZPO] vom 9. Februar 2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-

lements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG]).

1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem Sitz einer der

Parteien (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger ist in C_________ wohnhaft, womit die

Zuständigkeit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis

auch in örtlicher Hinsicht gegeben ist.

1.3 Die von der Klägerin eingereichte Rechtsschrift entspricht den Anforderungen von

Art. 244 ZPO. Prozessgegenstand sind Ansprüche aus einer Krankentaggeldversiche-

rung, entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz zu beja-

hen. Auf die Klage vom 18. November 2014 ist einzutreten.

1.4 Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. Das Gericht stellt

den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO).


  • 5 -

2.

Der Kläger verlangt die Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beklagte für die

Zeit vom 1. August 2014 bis zum 30. November 2014.

3.

3.1 Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, zu denen

von zugelassenen Krankenversicherern (vgl. Verzeichnis des BAG, abrufbar über

www.bag.admin.ch) angebotene Taggeldversicherungen gehören, sind gemäss

Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren

zu behandeln, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche

Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Da der Kläger

eine begründete Klageschrift eingereicht hat, hat die Verfahrensleitung einen doppelten

Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO). Beide Parteien wurden aus-

drücklich auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung oder schriftlicher Plädo-

yers hingewiesen. Der Kläger reichte ein schriftliches Schlussplädoyer ein.

3.2 Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes we-

gen feststellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Untersuchungsmaxime

gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit

vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen. Es

ist dabei nicht an die Beweisanträge gebunden und kann von sich aus Beweis erhe-

ben. Die Parteien werden dadurch aber nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der

Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich

für die Beweisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und

beizubringen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und

Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die soziale

Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig

auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (BGE 140 III 450 E. 3.1, 139

III 457 E. 4.4.3.2; Bundesgerichtsurteil 4A_701/2912 vom 19. April 2013 E. 1.2).

3.3 Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das

Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten

Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine behauptete

Tatsache als wahr oder unwahr einstuft. Erachtet das Gericht die rechtserheblichen

tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als

schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen.


  • 6 -

4.

4.1 Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen

Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder

der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Art. 87

VVG). Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten

Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf

seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen von der Absendung der Mah-

nung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne

Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an

(Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird schliesslich die rückständige Prämie nicht binnen zwei Mo-

naten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird

angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständi-

gen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Für Versicherungsnehmer

und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als ar-

beitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss

anwendbar (Art. 100 Abs. 2 VVG), d.h., dass eine versicherte Person, die aus der Kol-

lektivtaggeldversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag um-

schriebenen Kreis der Versicherten zählt, das Recht hat, in die Einzelversicherung des

Versicherers überzutreten und auf dieses Recht vom Versicherer schriftlich aufmerk-

sam zu machen ist. Im Falle einer Unterlassung des Versicherers verbleibt die versi-

cherte Person in der Kollektivversicherung. Gemäss Kollektiv-Taggeldversicherung

nach VVG Vertrags-Nummer xxx1 war X_________ als Angestellter von A_________

bei der Y_________ für ein Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes ab dem 15. Tag

und 90% des Lohnes ab dem 61. Tag mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro

Schadenfall versichert. Leistungen werden gemäss Art. 1 der Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen AVB Ausgabe 2014 gewährt für die wirtschaftlichen Folgen von

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Dabei muss eine Ar-

beitsunfähigkeit von mindestens 25% ausgewiesen sein (Art. 12.1 AVB). Den Nach-

weis des Erwerbsausfalls hat die versicherte Person zu erbringen (Art. 13.2 AVB). Ver-

sichert ist der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes. Als

Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Beginn des Versiche-

rungsfalls bezogene Lohn (Art. 61 AVB). Mitversichert sind gemäss Police Ziff. 232

Familien- und Ausbildungszulagen. Der Versicherungsschutz erlischt für die einzelne

versicherte Person mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bzw.

aus dem Dienst des Versicherungsnehmers (Art. 9.3 lit. a AVB). Für versicherte Perso-

nen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, bleibt der


  • 7 -

Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen ge-

wahrt (Art. 9.4 AVB). Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden,

haben das Recht, innert 3 Monaten nach Austritt ohne Überprüfung des Gesundheits-

zustandes in die Einzel-Taggeldversicherung nach VVG des Versicherers überzutreten

(Art. 11.1 AVB). Erhält die versicherte Person eine Nachleistung gemäss Ziff. 9.4, be-

ginnt die Frist nach Ende der Leistungspflicht. In diesem Fall erfolgt die Aufklärung

durch den Versicherer (Art. 11.3 AVB). Kommt der Versicherungsnehmer seiner Prä-

mienzahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen schrift-

lich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten

(Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom

Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Fordert der Versicherer die ausstehende

Prämie samt Nebenkosten nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist recht-

lich ein, so gilt der Vertrag als erloschen (Art. 21 Abs. 1 VVG; Art. 31 AVB).

4.2 Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 138 III 2 ausführlich zu den Anforderun-

gen an eine Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG und den Folgen des Zahlungsverzugs

nach Art. 20ff. VVG. In Anbetracht der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat

die Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG strengen Anforderungen hinsichtlich Form und

Inhalt zu genügen, um die Interessen des Schuldners in geeigneter Weise zu wahren.

Die schriftliche Mahnung muss die Beträge nennen, für die Zahlung verlangt wird, und

ebenso die Zahlungsfrist von 14 Tagen. Vor allem hat sie ausdrücklich die Säumnisfol-

gen anzugeben, um diese in das Bewusstsein des Schuldners zu rücken. Die Andro-

hung der Verzugsfolgen muss explizit, klar und umfassend erfolgen, wobei sämtliche

Säumnisfolgen zu nennen sind, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des

Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom

Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21

Abs. 1 VVG. Eine Mahnung, welche nicht auf diese Folgen hinweist, ist rechtswidrig

und kann die Wirkungen, auf die zu verweisen sie unterlässt, nicht erzeugen (BGE 138

III 2 E. 4.2).

5.

5.1 Das Mahnschreiben der Beklagten vom 22. Juni 2014 enthält im Anschluss an die

Bezifferung der unbezahlt gebliebenen Prämien und der Administrativkosten den Hin-

weis, dass der ausstehende Betrag bis zum 10. Juli vollständig bezahlt werden müsse.

Anschliessend macht die Versicherung auf die Säumnisfolgen bezüglich der Kol-

lektiven Taggeldversicherung nach KVG und der Versicherung nach VVG aufmerksam.


  • 8 -

In casu wird für den nach VVG abgeschlossenen Versicherungsvertrag Folgendes an-

gedroht:

Wenn die Zahlung nicht innert Frist vollständig geleistet ist, ruht die Leistungspflicht der Versicherung. Das

bedeutet, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr besteht.

Für Krankheits- und Unfallfolgen, die während der Leistungssperre eintreten, kann kein Leistungsanspruch

geltend gemacht werden, selbst dann nicht, wenn der Prämienausstand zu einem späteren Zeitpunkt

beglichen wird.

Solange die Ausstände nicht innert Frist vollständig beglichen sind, behält die Versicherung sich das Recht

vor, vom Vertrag zurückzutreten.

Dem Schreiben können somit die Elemente der Zahlungsaufforderung, der Angabe

und Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages sowie der Fristansetzung entnom-

men werden. Was die Säumnisfolgen anbelangt, geht daraus für den Fall, dass der

ausstehende Betrag nicht bis zum 10. Juli 2014 beglichen würde, klar die Androhung

des Ruhens der Versicherungsdeckung hervor. Ebenfalls vorhanden ist sodann die

Anmerkung, dass eine verspätete Überweisung die Verzugsfolgen nicht zu beheben

vermöchte und dass der Versicherer nach Ablauf der Mahnfrist vom Vertrag zurücktre-

ten könne. Demgegenüber fehlt der Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 1 VVG festgehalte-

ne Rücktrittsvermutung. Wird der Versicherungsnehmer bezüglich Rücktrittsvermutung

im Unklaren gelassen, ist für ihn ein stillschweigendes Zuwarten des Versicherers (oh-

ne Einforderung der ausstehenden Prämien und ohne Erklärung des Rücktritts unmit-

telbar nach der 14-tägigen Mahnfrist) nicht ohne Weiteres einzuordnen. Diese Rechts-

unsicherheit gilt es mit einem entsprechenden klaren Hinweis im Mahnschreiben zu

verhindern (BGE 138 III 2 E. 5.2). Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2014

nennt nicht sämtliche Säumnisfolgen, es genügt folglich den Anforderungen an eine

rechtswirksame Mahnung nach Art. 20f. VVG, insbesondere Art. 21 Abs. 1 VVG, nicht

und ist als unvollständig zu bezeichnen. Konnten sich die gesetzlich vorgesehenen

Säumnisfolgen damit nicht entfalten, ist mithin weder von einem Ruhen der Leistungs-

pflicht der Y_________ auszugehen, noch gilt die Annahme des Vertragsrücktritts

(BGE 138 III 2 E. 5.2.1).

5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen zum Leis-

tungsbezug erfüllt.

5.2.1 Am 21. Juli 2014 schrieb Dr. B_________ seinen Patienten für mindestens

2 Monate arbeitsunfähig (a.a.O. Beilage Nr. 10). Gemäss den ärztlichen Zeugnissen

des Departementes Psychiatrie des Spital C_________ vom 10. Oktober 2014 (a.a.O.

Beilage Nr. 21) und vom 28. Oktober 2014 (a.a.O. Beilage Nr. 31) war X_________

vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. November 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Es besteht


  • 9 -

für das erkennende Gericht kein Anlass, an den unbestritten gebliebenen ärztlichen

Angaben zu zweifeln. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom

  1. Juli 2014 bis zum 16. November 2014 ist somit erstellt.

5.2.2 X_________ schied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014

aus dem versicherten Personenkreis aus. Da die Arbeitsunfähigkeit zu jenem Zeitpunkt

bereits eingetreten war, blieb der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen

der Vertragsbestimmungen gewahrt.

Zudem wäre die Y_________ dazu verpflichtet gewesen, ihn schriftlich auf die Mög-

lichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung ohne Überprüfung des Gesundheits-

zustandes hinzuweisen, ansonsten von seinem Verbleib in der Kollektivversicherung

auszugehen ist (BGE 138 III 2 E. 6.1 und 6.2).

5.3 Die Y_________ hat demzufolge für die Zeit vom 4. August 2014 (ab dem 15. Tag)

ein Taggeld von 80% des effektiven AHV-Lohnes auszurichten, ab dem 61. Tag, also

dem 19. September 2014, ein solches von 90% des effektiven AHV-Lohnes. Dazu

kommen über die ganze Zeit der Leistungspflicht die mitversicherten Ausbildungszula-

gen. Gemäss Lohnabrechnung für Juli 2014 erzielte X_________ einen AHV-

pflichtigen Lohn in der Höhe von CHF 5‘500, plus CHF 458.35 Anteil 13. Monatslohn,

plus CHF 425 Ausbildungszulagen. Dies ergibt einen für die Taggeldversicherung

massgebenden Jahreslohn in der Höhe von CHF 76‘600.20 und für die Zeit vom

  1. August 2014 bis zum 18. September 2014 einen Taggeldanspruch von CHF 7‘723

(76‘600.20 : 365 x 46 : 100 x 80) und vom 19. September 2014 bis zum 16. November

2014 einen solchen von CHF 11‘143.75 (76‘600.20 : 365 x 59 : 100 x 90), insgesamt

also einen Betrag von CHF 18‘866.75, den die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat.

Da X_________ seit dem 1. Dezember 2014 wieder einer 100%igen Arbeitstätigkeit

nachgeht, ist sein Interesse an einem Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung der

Y_________ erloschen.

6.

Zusammenfassend ist die Klage vom 18. November 2014 gutzuheissen und die Be-

klagte zu verpflichten, dem Kläger Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt

CHF 8‘866.75 zu bezahlen.


  • 10 -

7.

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterlie-

genden Partei auferlegt. Diese setzen sich aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Par-

teientschädigung (lit. b) zusammen.

7.1.1 Gerichtskosten werden gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine erhoben.

7.1.2 Da der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm mangels erheblicher Um-

triebe keine Parteientschädigung zu.

Demnach wird erkannt

Die Klage wird gutgeheissen. Die Y_________ Versicherungen AG hat

X_________ Krankentaggelder in der Höhe von CHF 18‘866.75 zu bezahlen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 16. Dezember 2015

Parole chiave

sickness benefitspremium defaultmahnungcoverage suspensioncontract withdrawalworking incapacityloss of earningscollective insurancesimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the insurer's premium-default notice complied with VVG requirements and triggered suspension of coverage.

Decisione estratta

The notice was incomplete because it did not clearly warn of all statutory consequences, in particular the presumption of withdrawal from the contract under Art. 21(1) VVG.

Motivazione estratta

A valid notice under Art. 20(1) VVG must state the amount due, the 14-day deadline, and all default consequences. Because the notice omitted the withdrawal presumption, neither suspension of benefits nor contract withdrawal could take effect.

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to daily sickness benefits for the period after incapacity began.

Decisione estratta

Yes. The claimant proved a 100% incapacity from 2014-07-21 to 2014-11-16, and the coverage remained effective for the ongoing case after employment ended.

Motivazione estratta

Medical certificates established incapacity; the claimant left the insured group only after incapacity had already started, so the pending claim remained covered under the policy terms.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Decisione estratta

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Under the applicable procedural rules, no court fees are levied in this type of dispute, and the self-represented claimant had no entitlement to compensation for significant expenses.

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