S2 13 6
URTEIL VOM 28. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Jean-Pierre
Zufferey, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ ,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Beschwerdegegnerin
(Vorsorgliche Massnahmen / Sistierung der Rentenzahlungen und
Hilflosenentschädigungen)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2012
Eingesehen
- die Verfügung der Y_________(Y_________) vom 27. Juli 2012, mit welcher sie die
an X_________ ausgerichtete Komplementärrente und Hilflosenentschädigung per
- August 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sistiert hat, da sie Grund
für die Annahme habe, dass der Anspruch auf die Komplementärrente und die
Hilflosenentschädigung nicht mehr bestehe; der Versicherte sei beim Golfspielen
observiert worden, was in Widerspruch zu der von ihr angenommenen vollständigen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Hilflosigkeit stehe;
- die „Einsprache“ von X_________ vom 5. September 2012, worin er die Aufhebung
der Verfügung der Y_________ vom 27. Juli 2012 beantragt und geltend macht, der
Unfallversicherer habe keine Kompetenz eine Sistierungsverfügung zu erlassen oder
Observationen durchzuführen, eine Meldepflichtverletzung sei nicht erfolgt, er sei nie
über eine Sistierung informiert worden und die vom Unfallversicherer herangezogenen
Beweismittel seien nicht verwertbar und unverhältnismässig;
- das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 unter Beilage des
Berichtes von Dr. B_________ vom 15. Februar 2013;
- die Vernehmlassungen der Y_________ vom 18. Februar 2013, mit welcher sie die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung verlangt, dass die vorsorgliche
Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Leistungsanspruches erfolgte, dass im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der
Komplementärrente und Hilflosenentschädigung, es sich als schwierig erweisen würde,
die im Rahmen des Revisionsverfahrens zu Unrecht ausbezahlten Renten und
Hilflosenentschädigungen
zurückzuerlangen,
demgegenüber
die
Renten
und
Hilflosenentschädigungen ohne Weiteres nachbezahlt werden könnten; im Übrigen
seien auch keine Verfahrensrechte verletzt worden;
- die Replik des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 sowie die Duplik der
Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013, womit die Parteien an ihren Anträgen
festhalten;
erwägend
- dass in casu einzig zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer im Rahmen des
Revsionsverfahrens berechtigt war, die bis anhin zugesprochene Komplentärrente und
Hilflosenentschädigung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einzustellen;
- dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) eine Invalidenrente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der
Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision);
- dass laut Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog.
prozessuale Revision);
- dass nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog.
Wiedererwägung);
- dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich
unabhänig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 mit
Hinweisen), was auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt (Seiler, in:
Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 56 VwVG N 30; vgl. Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung
von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in : Schaffhauser/Schlauri, Die Revision
von
Dauerleistungen
in
der
Sozialversicherung,
Veröffentlichungen
des
Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Unversität St. Gallen, St. Gallen
1999, S. 195 ff.);
- dass sich nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht die Zulässigkeit
des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen,
deren
Durchsetzung
gesichert
werden
soll,
ergibt,
weshalb
den
Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (Vogel, Vorsorgliche
Massnahmen, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90; vgl. auch Seiler, a.a.O., Art. 56 N 17; Uhlmann/Wälle-
Bär, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 45 N 8);
- dass zum Teil auch vertreten wird, Art. 56 VwVG, der die vorsorglichen Massnahmen
im Beschwerdeverfahren regelt, sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Urteil BVGer B-860/2011 E.
4.2);
- dass das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei
Verletzung der Mitwirkungspflichten einzustellen, nach der Rechtsprechung auch als
allgemeiner
prozessualer
Grundsatz
der
Bundessozialversicherung
gilt
(Bundesgerichtsurteil 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E.4);
- dass mithin – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die
Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Hauptverfahrens (z.B. betreffend
Überprüfung einer Dauerleistung) vorsorgliche Massnahmen (wie etwa eine vorläufige
Einstellung von Rentenzahlungen) treffen können, um die Wirksamkeit der
Endverfügung sicherzustellen;
voraussetzt, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort
zu treffen und ausserdem muss der Verzicht auf Massnahmen für den betroffenen
Versicherungsträger einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist,
wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II
149 E. 2.2);
- dass die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine
Interessenabwägung vorzunehmen hat, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei
der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug
kommt, mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen
Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung
angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser
Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt
abzustellen ist, der sich aus den vorhanden Akten und ohne zeitraubende weitere
Erhebungen ergibt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile I 426/05 vom 8. August 2005 E.
2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und
8.2);
- dass der Versicherungsträger die von der Person unrechtmässig bezogenen
Leistungen zurückfordern kann (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG); die Rückforderung von
Leistungen stellt indessen einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar und,
da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr,
dass solche Forderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem
Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein
erheblichens Gewicht beimisst (vgl. BGE 105 V 266 E.3; Bundesgerichtsurteile
8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1., I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b);
zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass
noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beseitigt werden, zu berücksichtigen;
- dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der
Steuerzahlenden, aber auch der Unfallversicherten liegt, da es nicht nur um die
Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um
das Vertrauen in die Sozialversicherung, geht;
- dass es sich in casu bei der angefochtenen, zwar nicht ausdrücklich als vorsorgliche
Massnahme bezeichneten Leistungssistierung um eine Zwischenverfügung im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 ATSG handelt, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist und
daher laut Art. 56 Abs. 1 ATSG eine Beschwerde direkt an die kantonale
Gerichtsinstanz eingereicht werden kann;
- dass sich aus dem in der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt
ergibt, dass die vorsorgliche Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung erfolgte, die durch die vom
Unfallversicherer
angeordnete
Observation
veranlasst
worden
war
und
der
Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit dem
Ergebnis der Observation und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen
bereits konfrontiert wurde;
- dass, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen über die Sistierung
informiert worden wäre, eine solche Gehörsverletzung als geheilt gelten müsste. Denn
der Versicherte konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern;
Sachverhalt und Rechtslage werden zudem frei geprüft;
- dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung das Fehlen der
Rechtsfolge der Sistierung in Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht bedeutet, dass im Bereich der
Unfallversicherung eine vorsorgliche sofortige Einstellung der Versicherungsleistungen
nicht zulässig wäre. Wie dargelegt, ist der Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig;
- dass der Einwand, die Rückfoderung sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG jederzeit
möglich, weshalb es keiner Sistierung bedürfe, nicht stichhaltig ist, zumal, es im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht darum geht, den Sachverhalt
umfassend und abschliessend zu klären, sondern diese vielmehr dazu dienen,
bedrohte rechtliche Interessen gerade für die Dauer der Abklärung und des Verfahrens
einstweilen sicherzustellen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern
1983, S. 246);
- dass zur Rüge des Beschwerdeführers, er sei nie über die Sistierung informiert
worden, auch festzustellen ist, dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit.
e VwVG vor anderen Verfügungen in einem erstinanzlichen Verfahren nicht anzuhören
braucht, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die
Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen
Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet;
- dass Verstösse gegen die Schadenminderungs- und Kooperationspflichten entweder
zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung
oder aber zur sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer-
Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer (Hrsg.),
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) zum Sozialversicherungsrecht, 2. A.,
Zürich 2010, S. 72, mit Hinweisen auf das Bundesgerichtsurteil 9C_961/2008 vom 30.
November 2009 E. 6.3);
- dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten,
denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 ATSG);
- dass Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend allein die vorsorgliche Einstellung
der Renten- und Hilflosenentschädigungsausrichtung bildet, während über den
Leistungsanspruch an sich (wie eventuell auch über eine allfällige Rückforderung
bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin noch zu befinden sein
wird, so dass nicht abschliessend zu beurteilt werden braucht, ob die materiellen
Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind oder
nicht;
- dass folglich die Fragen, ob die auf einer Erwerbsunfähigkeit basierende
ursprüngliche Berentung falsch gewesen ist und ob der Versicherte hilflos ist, hier offen
bleiben können, da in materieller Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin die laufende Rente und die Hilflosenentschädigung zu Recht
sistiert hat;
dass
mithin
dem
im
Beschwerdeverfahren
eingereichten
Bericht
von
Dr. B_________vom 15. Februar 2013 sowie den übrigen medizinischen Berichten in
diesem Verfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen;
- dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Komplementärrente und die Hilflosenentschädigung zu Recht sistiert hat;
- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung
bzw.
die
unrechtmässig
erwirkte
Ausrichtung
von
Renten
und
Hilflosenentschädigungen zur Last legt und ausführt, dass dieser Tatsachen
verschwiegen habe;
- dass vorliegend die Zahlungen eingestellt wurden, nachdem der Unfallversicherer
Kenntnis von den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erhalten und
daraufhin eine Observation und ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte;
- dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Auto fahren, beim Schuhe
wechseln, beim Tragen von Taschen, beim Heben von Gewichten mit beiden Händen,
beim Golf spielen (inkl. Turniere) oder beim selbstständigen Einnehmen der Mahlzeiten
gesehen worden war, die Y_________ darauf schliessen liess, dass dem Versicherten
eine höhere Restarbeitsfähigkeit als angenommen zumutbar und die Hilflosigkeit
geringer als angenommen sei;
- dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens anlässlich der
Befragung vom 31. Januar 2013 angab, dass er lediglich 2x wöchentlich auf dem
Hometrainer trainiere, ausser aufstehen, lesen, spazieren und Hometrainer fahren
„nichts tue“ und in erheblicher Weise Hilfe Dritter beim An-/Auskleiden, beim Essen, bei
der Körperpflege und beim Pflegen von Kontakten bedürfe;
- dass der Unfallversicherer aufgrund der von ihm in Auftrag gegebenen
Kurzobservierung festgestellt hat, dass der Versicherte ausgiebig Golf spielt und sich
im Alltag anscheinend gut zurecht findet, mithin der Verdacht bestand und besteht,
dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren unwahre oder unvollständige
Angaben gemacht hat;
- dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und sein Hobby - trotz der im Rahmen
des Revisionsverfahrens gebotenen Gelegenheit - nie zur Sprache brachte, sondern
vielmehr darlegte, es gehe im schlechter als vorher. Die linke Hand sei unbrauchbar; er
könne keine sportlichen Aktivitäten betreiben;
dass
der
Unfallversicherer
seit
Anspruchsbeginn
von
einer
erheblichen
Einschränkung der Resterwerbsfähigkeit aufgrund der Beschwerden ausgegangen war
und den Versicherten als hilflos einstufte;
- dass die beschriebenen Umstände und die Akten grosse Zweifel in Bezug auf den
Anspruch auf eine Rente bzw. Hilflosenentschädigung hervorrufen und daher
schnellstmöglich Massnahmen zu treffen und Abklärungen vorzunehmen sind;
- dass diese Vorgehensweise in keiner Art und Weise gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstösst;
- dass der Unfallversicherer verpflichtet ist, revisionsweise seine Leistungen zu
überprüfen und in diesem Rahmen ein medizinisches Gutachten sowie diverse
Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hat, was den Vorschriften entspricht;
- dass das medizinische Gutachten nun unter der Federführung der IV-Stelle erstellt
wird, vermag daran nichts zu ändern; dieses Vorgehen ist im Sinne des
Sozialversicherungsrechts und dient dem Grundsatz der Koordination;
- dass ferner der Entscheid über die Zulässigkeit einer Observation abschliessend im
Hauptverfahren zu fällen ist;
- dass im Übrigen - bei einer vorläufigen Prüfung - eine Observation durch einen
Privatdetektiv von der Rechtsprechung als geeignet erachtet wird, um die versicherte
Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 138 V 125 E. 3 mit
Hinweis, 137 I 327 E. 5.4.1; SVR-Rechtsprechung 7/2012 IV Nr. 36 und 6/2012 IV Nr.
26 und Nr. 31);
- dass die Observation weiter dann als zulässiges Mittel betrachtet wird, wenn konkrete
Anhaltspunkte
vorliegen,
die
Zweifel
an
den
geäusserten
gesundheitlichen
Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen;
- dass rechtsprechungsgemäss sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung
zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können,
eine
genügende
Basis
für
Sachverhaltsfeststellungen
betreffend
den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1);
- dass unerheblich ist, wer die Observation in Auftrag gegeben hat (vgl. etwa BGE 129
V 323);
dass
in
Bezug
auf
die
Verhältnismässigkeit
der
Observierung
eine
Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eignung, Erforderlichkeit
(objektive Gebotenheit) und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu
erfolgen hat (BGE 137 I 327 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_492/2012 vom
- September 2012);
- dass in casu der Versicherte bei seinen Alltagsverrichtungen gefilmt worden ist. In
Anbetracht
des
rezidivierenden
Verlaufs
der
geklagten
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ist eine Beobachtung über mehrere Tage erforderlich gewesen, um
eine genügend aussagekräftige Beurteilung zu erhalten. Es bestehen weiter keine
Anhaltspunkte, dass das Observierungsmaterial einseitig erhoben worden ist;
- dass mithin auch der Einwand der Unverhältnismässigkeit der Massnahme
unbegründet ist und die Ergebnisse verwertet werden können;
- dass auch die Kritik des Beschwerdeführers fehl geht, die Observierung sei unter
Verzicht auf die übrigen Ermittlungsmassnahmen erfolgt, zumal der Unfallversicherer
im Rahmen des Verfahrens eine medizinische Abklärung eingeleitet und anschliessend
sich am Verfahren der IV-Stelle beteiligt hat;
- dass der im Beschwerdeverfahren hinterlegte Bericht von Dr. B_________ vom
- Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss ziehen
lässt, dass die Golfleidenschaft des Beschwerdeführers fachärztlich als mit dem
Krankheitsbild objektiv vereinbar bezeichnet werden kann; zumal Dr. B_________
nicht darlegt, in welchem zeitlichen Umfang solche möglich sind;
- dass vorliegend schliesslich das Interesse des Beschwerdeführers, während der
Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der
Unfallversicherung
bestreiten
zu
müssen,
gegenüber
dem
Interesse
des
Unfallversicherers bzw. der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen
und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen ist;
- dass nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der
Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von
Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten ist als das Interesse
der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen
wird (BGE 124 V 82 E. 6, 117 V 185 E. 2b, 105 V 266);
- dass selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne
Weiteres
ein
überwiegendes
Interesse
der
versicherten
Person
begründet
(Bundesgerichtsurteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1; vgl. auch RKUV
1997 S. 155 E. 4 mit Hinweis auf BGE 119 V 507 E. 4; Kantonsgerichtsurteil S3 06 29
vom 20. Oktober 2006 mit Hinweisen);
- dass der Unfallversicherer die Leistungssistierung unter anderem damit begründete,
dass ansonsten ein grosses Risiko bestehe, dass zu Unrecht ausbezahlte Renten nicht
mehr eingebracht werden könnten, demgegenüber die allfällige Nachzahlung
geschuldeter Renten ohne Weiteres jederzeit möglich sei;
- dass demgegenüber der Beschwerdeführer geltend macht, zurzeit über kein
Einkommen mehr zu verfügen;
- dass er weiter seinen verschlechterten Gesundheitszustand anführt und darauf
hinweist, auch behinderten Menschen müsse das Golfspielen erlaubt sein;
und es ihm trotz seiner Beschwerden auch offensichtlich möglich war, den Weg von
C_________ nach D_________ zu bewältigen sowie diverse Golfturniere zu
bestreiten;
- dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein wird, wie hoch die dem Gesundheits-
zustand angepasste Restarbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist
bzw. bereits bei den letzten Revisionen gewesen war. Der Ausgang des
Hauptverfahrens kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet
werden; die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann daher nicht in diesem
Verfahren beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf BGE 110 V
284 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;
- dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer noch über finanzielle
Ressourcen verfügt (Bsp. Einkommen der Ehegattin, Wertschriften);
- dass der Unfallversicherer aufgrund des Umstandes, dass auch die anderen
Versicherer Revisionsverfahren eingeleitet haben, noch die grössere Gefahr läuft,
allfällig zu Unrecht ausbezahlte Renten und Entschädigungen zurückfordern zu
müssen oder seiner Leistungen verlustig zu gehen;
- dass mithin die vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht eindeutig
schwerer wiegen als dasjenige des Unfallversicherers an einem sofortigen Vollzug der
Verfügung (AHI-Praxis 2000 S. 181 ff.; BGE 105 V 266 E. 3) und das öffentliche
Interesse an einer Sistierung der Rentenleistung das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente überwiegt;
- dass nach dem Gesagten sich die Aufrechterhaltung der Leistungssistierung mit dem
Interesse der Y_________, eine Rückforderung mit der damit verbundenen Gefahr der
Uneinbringlichkeit zu vermeiden, begründen lässt;
- dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden und unrichtigen
Sachverhaltsabklärung verkennt, dass es sich beim Erlass vorsorglicher Massnahmen
um einen Zwischenentscheid handelt und dieser daher auf einer summarischen
Prüfung beruht, weshalb kein Anspruch auf eine umfassende Abklärung des
Sachverhalts besteht;
- dass gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weil der
rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten genügend klar hervorgeht, auf weitere Ab-
klärungen und weitere beantragte Beweismittel zu verzichten ist. Die Akten der IV-
Stelle wurden beigezogen;
- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Parteieinvernahme bat, worauf
kein rechtlicher Anspruch besteht (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47; Bundesgerichtsurteil
9C_833/2011 vom 24. Mai 2012 E. 5). Es ist denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein
persönliches Vorsprechen allein des Gesuchstellers für die Entscheidfindung dienlich
sein sollte. Eine öffentliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt;
vom 5. September 2012 abzuweisen ist;
- dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und ausgangsgemäss keine
Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 28. August 2013