Genetic BRCA test costs not covered absent qualifying family history

S2 13 36Tribunale cantonale25 nov 2013Dismissed

Sintesi

The insured woman, who had suffered breast cancer at age 42, sought reimbursement from her compulsory health insurer for a BRCA1/BRCA2 genetic test. The insurer refused, and the cantonal social insurance court upheld that refusal. The court held that although the test was a preventive measure and the analyst met the formal requirements, coverage under Art. 12d lit. f KLV required a qualifying suspicion of a familial cancer predisposition. Because the family history relied on cousins with breast cancer, and cousins are not close relatives under the applicable referral guidelines, the necessary suspicion was absent.

Regest

Art. 12d lit. f KLV; Art. 26 KVG; cost coverage for genetic BRCA1/BRCA2 testing as preventive medicine. Preventive genetic counseling and linked analyses are reimbursable only where the statutory and regulatory prerequisites for a suspected familial predisposition are met. The competent court may rely on medically approved referral guidelines to interpret the required suspicion and the notion of close relatives. A family history limited to cousins does not satisfy the threshold where the guidelines require an affected close relative of first or second degree on the same family line; in the absence of such a qualifying constellation, the insurer is not obliged to bear the test costs (consid. 3.2-3.3).

Testo completo

S2 13 36

URTEIL VOM 25. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführerin

gegen

Y_________ KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG AG , Beschwerdegegnerin

(Kostenübernahme nach Art. 12d lit. f KLV)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013


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Sachverhalt

A. Die am xxx 1948 geborene X_________ ist bei der Y_________, Schweizerische

Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Y_________) obligatorisch für

Krankenpflege versichert (Dossier Y_________, act. 1). Im Alter von 42 Jahren

erkrankte sie an Brustkrebs (a.a.O., act. 6). Gemäss ihren Angaben liess sie sich auf

Anraten ihrer Frauenärztin, Dr. med. A_________, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH,

schliesslich im Spital B_________ genetisch untersuchen. Die genetische Beratung

fand bei Dr. med. C_________, Medizinische Genetik FMH und FAMH, statt. Die

Blutentnahme wurde daraufhin am 7. Mai 2009 vom Universitätsspital D_________

molekulargenetisch auf die beiden Gene BRCA1 und BRCA2 analysiert.

B. Die Y_________ verneinte in der Folge mit Schreiben vom 18. Mai 2011, vom

  1. Mai 2011 und vom 25. November 2011 die Übernahme der für die Untersuchung

angefallenen Kosten und erliess auf Gesuch hin am 22. Mai 2012 eine abweisende

Verfügung (a.a.O., act. 8; 11; 12; 13; 15). Am 15. Juni 2012 mit Ergänzung vom

  1. September 2012 liess X_________ dagegen Einsprache erheben (a.a.O., act. 16;

17).

C. Mit Entscheid vom 6. März 2013 wies die Y_________ die Einsprache ab (a.a.O.,

act. 20).

Dagegen

reichte

X_________

am

April

2013

bei

der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde ein. Sie

beantragt, der Einspracheentscheid vom 6. März 2013 sei aufzuheben und die

Krankenkasse Y_________ sei zu verpflichten, die Kosten für die molekulargenetische

Untersuchung in Höhe von Fr. 3'115.80 zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin

schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.

Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in E_________, mithin im Kanton Wallis.

Die

sachliche

und

örtliche

Zuständigkeit

der

angerufenen

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art.

58

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes

über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des

Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über

das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976

[VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein


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schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur

Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und

fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

2.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]) haben die

anerkannten

Krankenkassen

(Art.

12

KVG)

und

zugelassenen

privaten

Versicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Krankenpflegeversicherer

(Art. 11 KVG) unter anderem bei Krankheit (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG) die Kosten für die

Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG

festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG; BGE 129 V 167 S. 169 f.

E. 3.1).

2.1.1 Die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG umfassen einerseits solche, die der

Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25

Abs. 1 KVG), wozu nach dem Leistungskatalog des Art. 25 Abs. 2 KVG auch die

ärztlich verordneten Analysen gehören (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). Anderseits

übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung unter anderem die Kosten für

bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für

vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse

gefährdet sind (Art. 26 KVG). Dabei handelt es sich um Massnahmen der

medizinischen Prävention (Urteil des Bundesgerichts K 55/05 vom 24. Oktober 2005

E. 1.1).

Die diagnostischen Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG unterscheiden sich von

den Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne von Art. 26 KVG

dadurch, dass erstere stets im Zusammenhang mit der Untersuchung oder Behandlung

einer manifesten Erkrankung oder eines konkreten Krankheitsverdachts stehen. Für

diagnostische

Massnahmen

besteht

daher

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung eine Leistungspflicht nur dann, wenn das versicherte

Risiko (Gesundheitsstörung) entweder bereits eingetreten ist oder mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit einzutreten droht. Demgegenüber haben präventive Massnahmen

zur Früherkennung von Krankheiten zum Ziel, ein gesundheitliches Risiko

aufzudecken, bevor es eintritt oder einzutreten droht. Sie sind deshalb von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit

oder eines Krankheitsverdachtes zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts K 55/05

E. 1.1 mit Hinweisen).

2.1.2 Die durchgeführte molekulargenetische Untersuchung hat im Allgemeinen den

Zweck, abzuklären, ob ein erhöhtes Risiko besteht, an Brust- und/oder Ovarialkrebs zu

erkranken. Belegt das Ergebnis des Gentests, dass die untersuchte Person eines der

BRCA1/-2-Gene in veränderter Form in sich trägt, bedeutet dies für sie ein deutlich

erhöhtes Risiko, an einer oder beiden der genannten Krebsformen zu erkranken. Auch

für bereits erkrankte Personen ergeben sich verschiedene vorbeugende Massnahmen,

ebenso wie Möglichkeiten einer engmaschigeren Nachsorge, da auch das Risiko, nach


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einer überstandenen Ersterkrankung noch einmal an Brust- oder Ovarialkrebs zu

erkranken, gegenüber nicht durch Genveränderung betroffenen Personen erhöht ist.

Aus den Angaben von Dr. med. C_________, des genetisch beratenden Arztes der

Beschwerdeführerin, lässt sich schliessen, dass die fragliche Blutanalyse insbesondere

dazu nutzte, zu eruieren, ob für die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko besteht,

auch an Ovarialkrebs zu erkranken (Dossier Y_________, act. 18). Es handelt sich bei

den Mutationen der Gene BRCA1 und BRCA2 um eine Krankheitsveranlagung.

Solange

bei

der

Beschwerdeführerin

keine

Ovarial-

oder

erneut

eine

Brustkrebserkrankung

aufgetreten

ist

und

auch

nicht

mit

einer

konkreten

Wahrscheinlichkeit einzutreten droht, stellen die genannten Mutationen weder eine

manifeste Krankheit noch einen gegenständlichen Krankheitsverdacht, sondern ein

erhöhtes Risiko dar, möglicherweise an einer der erwähnten Krebsarten zu erkranken.

Die Untersuchung erfolgte demgemäss unabhängig von einer eingetretenen Krankheit

oder einem konkreten Krankheitsverdacht und hatte einzig zum Zweck, die Existenz

eines erhöhten Erkrankungsrisikos aufzudecken. Damit diente sie der Früherkennung

des mit den Genmutationen verbundenen gesundheitlichen Risikos und nimmt daher

die Behandlung möglicher zukünftiger Krankheitsfolgen vorweg. Es handelt sich bei der

infrage stehenden Untersuchung folglich um eine Massnahme der Prävention nach Art.

26 KVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 55/05 E. 2.3; auch Urteil des Bundesgerichts

K 23/04 vom 17. Februar 2005 E. 2.2).

2.2 Die Leistungen nach Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden

nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und

Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG).

Rechtstechnisch sieht das KVG zur Verwirklichung der für das Leistungsrecht der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

fundamentalen

Prinzipien

der

wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit

ein Listensystem mit Positiv- und Negativlisten vor (Urteil des Bundesgerichts K 55/05

E. 1.2).

2.2.1 Nach Art. 33 Abs. 2 KVG bezeichnet der Bundesrat in einer Positivliste unter

anderem die Leistungen für medizinische Prävention im Sinne von Art. 26 KVG.

Gestützt

auf

die

dem

Bundesrat

in

Art.

33

Abs.

5

KVG

eingeräumte

Delegationskompetenz hat er die Befugnis zum Erlass der von der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Präventivmassnahmen an das

Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert (Art. 33 lit. d der Verordnung

über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Dieses hat die versicherten

Präventivmassnahmen als Positivliste in Art. 12 der Verordnung des EDI über

Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995

(KLV) im Einzelnen bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts K 55/05 E. 1.2.1 mit

Hinweis).

2.2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KVG erlässt das Eidgenössische Departement

des Innern nach Anhören der zuständigen Kommission und unter Berücksichtigung der

Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32


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Abs. 1 KVG) sowie des allgemein gültigen Ziels einer qualitativ hochstehenden und

zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43

Abs. 6 KVG) eine Liste der im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

zu übernehmenden Analysen mit Tarif. Diese Liste gehört unter dem Titel Analysenliste

als Anhang 3 zur KLV (Art. 28 Abs. 1 KLV) und wird in der Regel jährlich

herausgegeben (Art. 60 KVV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 KLV). Bei der Analysenliste handelt

es sich ebenfalls um eine Positivliste (Urteil des Bundesgerichts K 55/05 E. 1.2.2).

2.3 Gemeinsames Merkmal der im krankenversicherungsrechtlichen Listensystem

vorgesehenen Positivlisten ist, dass ihnen verbindlicher und abschliessender Charakter

zukommt, weil die Krankenversicherer gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG keine anderen

Kosten als diejenigen für Leistungen nach den Art. 25 - 33 KVG übernehmen dürfen.

Diese gesetzliche Ordnung schliesst die Übernahme der Kosten von nicht auf einer

Positivliste aufgeführten Leistungen grundsätzlich aus (Urteil des Bundesgerichts

K 55/05 E. 1.3 mit Hinweisen).

3.

3.1 Gemäss Art. 12d KLV übernimmt die Versicherung als Prävention (Art. 26 KVG)

Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung bei bestimmten Risikogruppen. Art. 12d lit. f

KLV sieht vor, dass die Versicherung die Kosten übernimmt für die genetische

Beratung, die Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und das Veranlassen

der dazugehörigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das

Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit bei Patienten und

Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von Patienten und Patientinnen unter

anderem mit hereditärem Brust- oder Ovarialkrebssyndrom durch Fachärzte und

Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des "Network for Cancer

Predisposition Testing and Counseling" der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für

Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit

mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.

Die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte molekulargenetische Untersuchung war

im Zeitpunkt der Vornahme (Mai 2009) in der Analysenliste enthalten (vgl. AL,

kommentierte Fassung vom 1. Januar 2006 mit den diesbezüglichen Änderungen bis

zum 1. Januar 2009, Ziff. 2.2.2: Molekulargenetische Analysen, Position 8810.19). Des

Weiteren erfüllt Dr. med. C_________ die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der

Durchführung. Uneinig sind sich die Parteien vorliegend darüber, ob die restlichen

Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten erfüllt sind.

3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 12d lit. f

notwendige Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre

Krebskrankheit vorliegt, der einen Anspruch auf Vergütung der Kosten für den

durchgeführten

BRCA1/BRCA2

Gen

Test

durch

die

obligatorische

Krankenversicherung begründet.

3.2.1

Die

Beschwerdeführerin

legt

auf

Beschwerdeebene

Schreiben von

Dr. C_________ vom 11. September 2012 und vom 17. Mai 2013 ins Recht, in denen


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der Facharzt für Medizinische Genetik FMH und FAMH den Erbgang der Gene BRCA1

und BRCA2 darstellt und gestützt darauf erklärt, dass aufgrund der Familienanamnese

von einer Vererbung der Mutation über den Vater habe ausgegangen werden müssen.

Bei 6 erkrankten Cousinen väterlicherseits hätten klare Verdachtsmomente für eine

hereditäre Form des Brustkrebses bestanden und die Indikation für eine

molekulargenetische Untersuchung der beiden Gene sei zu Recht gestellt worden.

3.2.2 In ihrer Beschwerdeantwort präzisiert die Beschwerdegegnerin die Erwägungen

ihres Einspracheentscheids und führt aus, dass "hereditär" das gehäufte Auftreten einer

Krankheit innerhalb einer blutsverwandten Verwandtschaft ersten Grades bedeute. Ein

hereditäres Brustkrebssyndrom komme insgesamt selten vor. Hierzu ergänzte sie in

ihrer Duplik, dass Art. 12d lit. f KLV voraussetze, dass in der engeren Familie ein Brust-

oder Ovarialkrebssyndrom vorhanden sei. Zum Begriff der engen Verwandtschaft sei

auf die Schweizerischen Zuweisungsrichtlinien zur genetischen Beratung und

Evaluation eines BRCA1/BRCA2 Gen Tests zu verweisen. Demnach würden als enge

Verwandte erst- und zweitgradige Verwandte auf derselben Seite der Familie gelten.

3.2.3 Die Schweizerischen Zuweisungsrichtlinien zur Genetischen Beratung und

Evaluation eines BRCA1/BRCA2 Gen Tests wurden unter Einbezug international

publizierter Richtlinen erarbeitet und genehmigt von der Schweizerischen Gesellschaft

für Medizinische Onkologie, der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische

Genetik, der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie und der Schweizerischen

Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. Bei den Zuweisungsrichtlinien handelt

es sich nicht um Rechtsnormen, wohl aber um die Meinungsäusserung medizinisch

zuständiger Fachpersonen zur Frage, wann es sinnvoll ist, Patienten mit einer

persönlichen oder familiären Krebsanamnese für eine genetische Beratung oder die

Evaluation einer BRCA1/BRCA2 Gen Testung zuzuweisen.

Die Zuweisungsrichtlinien sprechen eine Empfehlung aus, wenn folgende Bedingungen

erfüllt sind:

I

Familienmitglied mit einer identifizierten BRCA1 oder BRCA2 Mutation

II

Persönliche Geschichte an Brustkrebs:

Alter bei Diagnosestellung < 40 Jahren, mit oder ohne Familiengeschichte;

Alter bei Diagnosestellung ≤ 50 Jahren, mit ≥ 1 engen Verwandten mit Brustkrebs;

Beidseitiger Brustkrebs in jedem Alter, mit ≥ 1 engen Verwandten mit Brustkrebs;

Diagnose in jedem Alter, mit ≥ 1 engen Verwandten mit Eierstockkrebs in jedem Alter;

Diagnose in jedem Alter, wenn ≥ 2 engen Verwandten mit Brustkrebs [speziell falls ≥ 1 weibliche

Verwandte bei Diagnosestellung < 50 Jahren oder mit beidseitigem Brustkrebs];

Enger männlicher Verwandter mit Brustkrebs;

Persönliche Geschichte an Eierstockkrebs.

Die Definition von engen Verwandten lautet dabei wie folgt: Erst- oder zweitgradige

Verwandte auf derselben Seite der Familie. Erstgradige Verwandte sind: Mutter/Vater, Schwester/Bruder,

Kinder und zweitgradige Verwandte sind: Grosseltern, Tanten/Onkel, Nichten/Neffen. Diese Einteilung

entspricht zwar nicht den gesetzlichen Verwandtschaftsgraden, definiert aber den

Begriff der engen Verwandtschaft klar und eindeutig. Anlass, von den zitierten


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Richtlinien abzuweichen, besteht nicht. Verwaltung und Richter sind auf medizinischem

Gebiet auf die Beurteilung von Fachgremien angewiesen. Die von den zuständigen

Fachgesellschaften interdisziplinär ausgearbeiteten Richtlinien widerspiegeln die

allgemeine Lehrmeinung der entsprechenden Fachärzte (Onkologie, Genetik,

Senologie, Gynäkologie und Geburtshilfe) und sie garantieren überdies eine

einheitliche KVG-Anwendung.

3.2.4 Im hier zu beurteilenden Fall erkrankte die Beschwerdeführerin mit 42 Jahren

selbst an Brustkrebs und hat offenbar sechs Cousinen väterlicherseits, welche im Alter

zwischen 35 und 58 Jahren ebenfalls an Brustkrebs erkrankten. Gemäss

Zuweisungsrichtlinien müsste bei einer Erkrankung im Alter zwischen 40 und 50

Jahren mindestens ein enger Verwandter (d.h. Mutter/Vater, Schwester/Bruder, Kinder,

Grosseltern,

Tanten/Onkel,

Nichten/Neffen)

ebenfalls

an

Brustkrebs

oder

Eierstockkrebs erkrankt sein. Dies ist nicht der Fall. Bei den sechs Cousinen handelt es

sich

nicht

um

enge

Verwandte

der

Beschwerdeführerin

im

Sinne

der

Zuweisungsrichtlinien. Demzufolge ist mit ihrer Familienanamnese weder die

Voraussetzung des Grades noch jene der Linie der Verwandtschaft gegeben. Je nach

Konstellation wären bei den Cousinen der Beschwerdeführerin die Bedingungen der

Zuweisungsrichtlinien erfüllt. Die Ausführungen von Dr. C_________ zum autosomal

dominanten Erbgang des BRCA1/BRCA2 Gens über die Väter, bzw. Brüder mit

unvollständiger, jedoch sehr hoher Penetranz erscheinen zwar einleuchtend; sie

vermögen indessen gemäss den Schweizerischen Zuweisungsrichtlinien, welche von

Fachgesellschaften genehmigt wurden, deren Vertreter vertiefte Kenntnisse in diesem

Bereich besitzen, nicht einen genügenden Verdacht im Sinne des Gesetzes zu

begründen, der einen Anspruch auf die Kostenübernahme des Gen Testes begründen

würde.

3.3 Nach dem Gesagten hat die Y_________ einen begründeten Verdacht auf das

Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit zu Recht verneint und

die Übernahme der Kosten für die durchgeführte molekulargenetische Untersuchung

der beiden Gene BRCA1 und BRCA2 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde

ist abzuweisen

4.

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden

oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel

keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit

Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


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Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben, noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 25. November 2013

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