No accident-like injury from Achilles tendon rupture

S2 13 18Tribunale cantonale22 nov 2013Dismissed

Sintesi

The insured appealed against SUVA’s refusal to pay benefits for a left Achilles tendon injury allegedly caused by a misstep on a mountain hike. The cantonal insurance court held that the event was not proven to be an accident-like bodily injury: the first MRI showed an intact tendon, the later partial rupture was interpreted as degenerative, and there was no reliable proof of immediate typical symptoms after the event. The court also refused to order a second expert opinion, finding the existing medical report sufficient and unbiased. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Regest

Art. 9 Abs. 2 UVV; accident-like bodily injury; Achilles tendon rupture; proof of causation and symptoms; anticipatory assessment of evidence. A partial tendon rupture qualifies as an accident-like bodily injury only if the listed lesion and the causal link to the external event are established with the requisite probability and the typical symptoms appear immediately thereafter. Where the medical evidence shows an intact tendon shortly after the incident and later deterioration is explained by a degenerative process, the insurer’s denial of benefits stands. A further expert opinion may be refused if the existing report is complete, consistent, and free of concrete indications of bias (consid. 3–4).

Testo completo

S2 13 18

URTEIL VOM 22. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin

(unfallähnliche Körperschädigung)

Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der SUVA vom 10. Januar 2013


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Verfahren und Sachverhalt

A. Der am xxx 1959 geborene X_________ war über seine Arbeitgeberin,

A_________ AG, mit Sitz in B_________, bei der SUVA obligatorisch gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. August 2007 trat der

Versicherte beim Abstieg vom C_________ in eine Vertiefung von 10 bis 15 cm auf

einem schmalen, steinigen Weg. Er trat mit der Fussspitze am vorderen Rand der

Vertiefung auf und sackte mit der linken Ferse ein. Am 10. Februar 2009 meldete die

Arbeitgeberin eine Achillessehnenverletzung von X_________ am linken Fuss, welche

er sich durch einen Fehltritt auf einer Gebirgswanderung zugezogen habe.

Dr. D_________ führte am 18. Mai 2009 aus, die Erstbehandlung habe bei

Dr. E_________ stattgefunden. Der Patient habe bei einer Wanderung einen Misstritt

gemacht. Dr. E_________ legte am 17. Juni 2009 dar, die Erstbehandlung habe am

  1. Oktober 2008 stattgefunden. Nach dem Fehltritt habe man angenommen, dass es

sich um eine Entzündung gehandelt habe. Erst das MRI vom 5. August 2008 habe

einen Achillessehnenriss links ergeben.

B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 lehnte die SUVA jede Leistungserbringung ab, da

weder – in Ermangelung der Ungewöhnlichkeit – ein Unfallereignis noch eine

unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Hiergegen erhob X_________ mit Schreiben

vom 3. August 2009 Einsprache, welche mit Entscheid vom 13. Januar 2010

abgewiesen wurde. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 beantragte X_________, die

SUVA zur Leistungserbringung zu verpflichten. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte

den Einsprache-Entscheid der SUVA insoweit, als dass es eine Vertiefung auf einem

Gebirgswanderweg nicht als ungewöhnlich qualifizierte und demnach feststellte, dass

die SUVA den Unfallcharakter des Vorfalls vom 12. August 2007 zu Recht verneint

hatte. Es hiess die Beschwerde des Versicherten jedoch in dem Sinne gut, als es die

Sache zur erneuten, sämtliche Aspekte des Falles umfassenden medizinischen

Begutachtung hinsichtlich der Beurteilung der Unfallähnlichkeit der Körperschädigung

an die SUVA zurückwies.

C. In der Folge beauftragte die SUVA Dr. med. F________, Arzt FMH für

orthopädische Chirurgie, leitender Arzt der Klinik für Orthopädie, Traumatologie,

Sportmedizin des Spitals G________, mit der Begutachtung des Versicherten. Mit

Gutachten vom 24. April 2012 stellten die Dres. med. F________ und H________

folgende Diagnose: "Status nach Débridement in Flexor hallucis longus Transfer vom 24.07.2009 bei

subtotaler Achillessehnenruptur links. Klinisch Verdacht auf aktuell asymptomatische degenerative

Veränderung und Entzündung der Achillessehne rechts bei palpabler Verdickung der Achillessehne

muskulotendinösem Übergang". Des Weiteren führten die untersuchenden Ärzte aus, dass

eine partielle Ruptur der linken Achillessehne mit MRI vom 5. August 2008

nachgewiesen und im Operationsbericht vom 2. Juni 2009 bestätigt worden sei. Zum

ersterstellten MRI, welches drei Monate nach dem Misstritt am 13. November 2007

erstellt worden war, hielten die Ärzte Folgendes fest: "Im Gegensatz zum Radiologiebefund

sehen wir noch eine geringe längsverlaufende intratendinöse Signalaufhellung, die hier aber nicht als

Ruptur gedeutet werden kann. Der Nachweis einer Kontinuitätsunterbrechung ist nicht gegeben. Auch


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eine begleitende Flüssigkeitsansammlung (Oedem, Blut) ist nicht auszumachen. Somit kann diese

Signalaufhellung nur eine beginnende mukoide Degenerationszone darstellen. Die Achillessehne zeigt

sich ausserdem leicht verdickt/geschwollen. Dieses spricht für eine Tendinopathie. Eine Peritendonitis

wäre mit peri- und paratendinösen Veränderungen von Fettgewebe, Bindegewebe und Synovia mit

diffusen und fokalen Signalerhebungen im MRI assoziiert. Dieses liegt hier auch für das praeachilläre

Fettgewebe vor. Wir können also davon ausgehen, dass 3 Monate nach Unfalldatum eine leichte

Tendinopathie

mit

Peritendinose

bestand". Zur Entstehung der Tendinopathie von

X_________ erklärten die Ärzte, dass es retrospektiv nicht zu eruieren sei, welche

Faktoren ausschlaggebend waren: "Sein Alter, Geschlecht sowie der erhöhte Aktivitätsgrad in

Freizeit und Beruf (Sport und Baustelle) müssen hier bei unserem Exploranden als bestehende Faktoren

erwähnt werden. Klinisch lässt sich unter anderem feststellen, dass unser Explorand während unserer

klinischen Untersuchung auch rechtsseitig eine verdickte, indolente Achillessehne besitzt, die ihm bisher

nie Probleme gemacht hatte. Hier liegt klinisch eine asymptomatische Tendinopathie im Stadium I vor. Ob

seine linke Achillessehne vor dem Unfall sich klinisch ähnlich zeigte, ist zum jetzigen Zeitpunkt retrospektiv

nicht mehr zu erheben. Beweisen können wir aber mittels MRI vom 13.11.2007 und anamnestischer

Angaben, dass bereits 3 Monate posttraumatisch eine symptomatische Tendinopathie mit beginnender

mukoider Degeneration vorlag, das heisst, die Achillessehne befand sich wahrscheinlich schon im Stadium

II der Entstehungskaskade der Tendinopathie nach Fu".

Hinsichtlich des MRI vom 5. August 2008 hielten die Ärzte fest, dass sich darin eine

Ruptur

der

Achillessehne

durch

Kontinuitätsunterbrechung

und

dislozierten

Sehnenanteilen im für das Endstadium III der Tendinopathie typischen Areal von 2-6

cm proximal ab calcanealer Insertion im muskolotendinösen Übergang beschreiben

lasse. Zusätzlich seien hyperintense Bereiche der verdickten Achillessehne als

mukoide Degeneration zu beschreiben und insgesamt als eine Tendinopathie zu

interpretieren. "Das heisst, es liegt eine Ruptur der Achillessehne bei vorliegender Tendinopathie vor,

Stadium III nach Fu". Nach Ansicht der Ärzte stellt die lokale Steroidinjektion, "die mindestens

einmalig (am 15.7.2008), wenn nicht sogar zweimal (schon im Sommer 2007 nach Trauma) bei unserem

Exploranden

durchgeführt

wurde",

einen

zweiten

auslösenden

Faktor

der

oben

beschriebenen Ruptur der Achillessehne dar. Denn diese könne hier zusätzlich zu der

bereits bestehenden Entzündungsreaktionskaskade zu einer Schwäche in der

Achillessehne beigetragen haben.

Dres. med. F________ und H________ kamen demnach zu folgendem Schluss:

"Zusammenfassend, eine direkte Kausalität der subtotalen Achillessehnenruptur des Exploranden zum

Unfallereignis vom 12.8.2007 kann aufgrund des vorliegenden, ersterstellten MRI nach Traumaereignis

(13.11.2007), also gute 3 Monate später, nicht gestellt werden. In diesem MRI zeigt sich die Achillessehne

durchgehend, also intakt, ohne Anhalt auf jegliche Unterbrechung. Wir betrachten die Partialruptur der

Achillessehne (im MRI vom 5.8.2008) als Folge einer degenerativen Kaskade der Achillessehne, bei der

zwei auslösende Faktoren mitbeteiligt waren: Den 1. Faktor stellt das unfallähnliche Ereignis im August

2007 dar, welches wahrscheinlich die Tendinopathie aktiviert hatte bzw. symptomatisch machte. Die

bisher bekannten biochemischen Prozesse einer Tendinopathie der Achillessehne sowie zusätzlich der 2.

einfliessende Faktor, die Steroidbehandlung vom 15.7.2008, führten schliesslich zur derartigen

Schwächung der Sehne, dass wir oben genannte Teilruptur der Sehne an typischer Lokalisation einer

degenerativen Genese im MRI vom 5.8.2008 diagnostizieren konnten". Im Übrigen führten die Ärzte

Folgendes aus: "Die diagnostizierte Partialruptur 2008 und die nachfolgenden Therapien

einschliesslich der Operation stehen nicht in direktem kausalem Zusammenhang des Unfalles. Dagegen


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sehen wir den Misstritt als ein unfallähnliches Ereignis an, welches eine direkte Kausalität mit der

nachfolgenden Beschwerdesymptomatik und mit sich führenden Behandlung hatte, bevor es schliesslich

zur Partialruptur kam".

D. Gestützt auf dieses Gutachten schloss die SUVA mit Entscheid vom

  1. Januar 2013 auf Abweisung der Einsprache. Sie ging im Wesentlichen davon aus,

dass sich die Achillessehne links im MRI vom 13. November 2007 noch als intakt

dargestellt habe. Eine Ruptur der Achillessehne habe demnach drei Monate nach dem

Ereignis vom 12. August 2007 noch nicht vorgelegen. Eine Partialruptur der

Achillessehne habe erst im MRI vom 5. August 2008 nachgewiesen werden können.

Folglich könne die Partialruptur nicht dem Ereignis vom 12. August 2007 zugeordnet

werden, sondern sei als Folge einer degenerativen Kaskade zu betrachten. Die im Jahr

2008 nachgewiesene Partialruptur der Achillessehne sei nicht mit der erforderlichen

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. August 2007

zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund liege keine unfallähnliche Körperschädigung

vor, weshalb die SUVA mit Verfügung vom 19. September 2012 zu Recht eine

Leistungspflicht verneint habe.

E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe des Schreibens am

  1. Februar 2013) erhob X_________ gegen diesen Entscheid Beschwerde. Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die SUVA zur Leistungserbringung zu

verpflichten. Im Übrigen begehrt er die Erhebung eines zweiten Gutachtens. Die

Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

  1. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das

UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

2.

2.1 Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung

Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht

werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 60 ATSG). Die am 2. Februar 2013

eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

2.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in B_________, mithin im Kanton

Wallis.

Die

sachliche

und

örtliche

Zuständigkeit

der

angerufenen

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art.

58

ATSG,

Art. 1

Abs. 2

des

Verfahrensreglements

des

kantonalen


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Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über

die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über

das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976

[VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf

die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein zweites neutrales Gutachten sei

zwingend notwendig, insbesondere hinsichtlich der heiklen Sachlage und letztendlich

einer fairen Beurteilung wegen. Auch habe er Zweifel über eine eventuelle

Befangenheit der Ersteller gegenüber der SUVA, da die SUVA schlussendlich die

Auftraggeberin des Gutachtens gewesen sei.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu

stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind

im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen

abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere

Beweisvorkehren kann unter anderem auch dann verzichtet werden, wenn die Behörde

den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen

Beamten zu würdigen vermag. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Gelangt der

Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den

eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis

vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel

verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein

Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 125

V 351 S. 352 E. 3a; BGE 122 V 157 S. 162 E. 1d je mit Hinweisen).

3.3 Das Gutachten der Dres. med. F________ und H________ lässt auf eine

umfassende Aktendurchsicht und eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers

schliessen. Es wurden sämtliche rechtserheblichen Abklärungen durchgeführt. Zwar

wurde das Gutachten durch die SUVA in Auftrag gegeben, indes legt der

Beschwerdeführer nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

inwieweit die untersuchenden Ärzte bei der Abklärung der Sachlage vorbefasst

gewesen wären. Auch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die von den Ärzten getroffenen Abklärungen nicht ordnungsgemäss

durchgeführt worden seien. Die Abklärungsergebnisse sind vielmehr als schlüssig und

nachvollziehbar zu qualifizieren. Sie zeigen die Sachlage mit hinreichender Klarheit auf

und erlauben es, den Sachverhalt zuverlässig zu würdigen. Ein zweites Gutachten ist

dementsprechend nicht notwendig.


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4. Da bereits mit Urteil vom 4. März 2011 (S2 10 20) festgestellt wurde, dass das

Ereignis vom 12. August 2007 mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors keinen

Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt, ist vorliegend nur mehr zu beurteilen, ob der

Misstritt des Beschwerdeführers als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982

(UVV) zu qualifizieren und demnach selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung

einem Unfall gleichzustellen ist. Abgesehen von der Ungewöhnlichkeit, müssen hierbei

sämtliche

anderen

Unfallbegriffsmerkmale

erfüllt

sein.

Zur

Bejahung

der

Unfallähnlichkeit bedarf es nebst der Schädigung dementsprechend einer äusseren

Einwirkung, der Plötzlichkeit der Einwirkung, der fehlenden Absicht zur Einwirkung

sowie des Kausalzusammenhanges zwischen der äusseren Einwirkung und der

Schädigung. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren

Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,

sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Keine Unfallähnlichkeit ist gegeben, sofern

die Körperschädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration

zurückzuführen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV) oder wenn nicht erstellt ist, dass die für die

Beeinträchtigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen unmittelbar im

Anschluss an den als äusseren Faktor bezeichneten Lebenssachverhalt aufgetreten

sind (BGE 129 V 472 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 179/04 vom

  1. Juli 2005 E. 4.3).

4.1 Es steht in casu fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Wanderung in eine

Vertiefung trat. Mit Blick auf die Rechtsprechung kann das plötzliche Treten in ein Loch

als äusserer Faktor bejaht werden, so dass die Leistungspflicht aufgrund einer

unfallähnlichen Körperverletzung grundsätzlich zu bejahen wäre, sofern einerseits eine

solche vorliegt und andererseits der Nachweis der Kausalität erbracht wird.

4.1.1 Grundsätzlich fallen nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV nur vollständige Sehnenrisse

unter den abschliessend formulierten Katalog der unfallähnlichen Verletzungen. Ein

eigentlicher Sehnenriss besteht dann, wenn die Sehne vollständig gerissen ist. Als

unfallähnliche Körperschädigung gelten neben dem vollständigen Riss aber auch

Teilrupturen,

sofern

sie,

was

in

der

Regel

nur

operativ

oder

durch

Kontrastmitteldarstellung geschehen kann, eindeutig nachgewiesen sind (BGE 114 V

298 E. 5a). Sehnenzerrungen lassen sich demgegenüber nicht unter den Begriff

„Sehnenrisse“ subsumieren (BGE 114 V 298 E. 3d; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_696/09 vom 12. November 2009 E. 5.2).

4.1.2 Vorliegend erfolgte der Misstritt des Beschwerdeführers am 12. August 2007.

Die Angaben des Versicherten über den Hergang des Ereignisses sind sehr knapp.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten nicht klar erstellt ist, wann es zu einer

Erstkonsultation

beim

erstbehandelnden

Arzt

kam.

Diesbezüglich

verweist

Dr. D_________ am 18. Mai 2009 auf Dr. E_________, der in seinem Bericht vom 17.

Juni 2009 den 19. Oktober 2008 nennt. Dr. I________ legt seinerseits am 9. Juni 2009

dar, der Patient sei im August 2007 von Dr. D_________ behandelt worden, der jedoch

eine Erstbehandlung durch Dr. E_________ geltend machte. Sodann fehlen jegliche

Angaben in Bezug auf eine allfällige Behandlung in Bezug auf die linke Achillessehne,

zumal die hinterlegten Berichte betreffend diverser Physiotherapiesitzungen sich auf


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die rechte Achillessehne bzw. Wade beziehen und die Berichte keine Sitzungsdaten

nennen. Fest steht einzig, dass unmittelbar nach dem Ereignis keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde und das MRI vom 13. November 2007 - drei Monate nach dem Misstritt

des Beschwerdeführers - noch eine durchgehende Achillessehne links zeigte.

Schliesslich erfolgte die Unfallmeldung erst im Februar 2009 bzw. 1 ½ Jahre nach dem

fraglichen Ereignis.

Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden, dass das Ereignis vom 12. August 2007 unmittelbar keine Listenverletzung

nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte und, dass im Übrigen die Annahme einer

unfallähnlichen Körperschädigung auch am Nachweis der Kausalität scheitert, weil

nicht erstellt ist, dass die für die Beeinträchtigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV typischen

Schmerzen unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor bezeichnenden

Lebenssachverhalt aufgetreten sind. Angesichts der sehr langen Zeit zwischen dem

Geschehen vom 12. August 2007 und der Meldung bei der SUVA im Februar 2009

bzw. des erstmaligen Aufsuchens eines Arztes ist demnach auch nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die typischen Schmerzen sich gleich

nach dem Ereignis bemerkbar machten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 221/02

vom 23. September 2003), weshalb eine Leistungspflicht der SUVA entfällt.

4.2 Selbst wenn grundsätzlich eine unfallähnliche Körperverletzung bejaht würde, ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Vorzustand vorwies, indem

sowohl an der linken als auch an der rechten Achillessehne Tendiopathien

diagnostiziert wurden. Laut Schreiben von D_________ an Dr. J________ vom

  1. November 2008 hatte sich der behandelnde Arzt „bei der beim Patienten über Jahre

dahinschleichenden bunten Anamnese mit polytop aber jeweils organbegrenzten Entzündungen“

gefragt, ob die Tendinitis nicht im Rahmen einer systemischen Erkrankung zu

interpretieren wäre. Gemäss den Ausführungen der Dres. med. F________ und

H________ hatte der Beschwerdeführer auch rechtsseitig eine verdickte, indolente

Achillessehne. Bei dieser deuten die Ärzte eine asymptomatische Tendinopathie im

Stadium I.

Es ist anzufügen, dass es praxisgemäss für die Bejahung des Kausalzusammenhangs

genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer

oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperverletzung

nicht

aus,

sofern

ein

unfallähnliches

Ereignis

den

vorbestehenden

Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Jedoch zeigte die hier

massgebende linke Achillessehne sich nach Ausführungen der Dres. med. F________

und H________ im MRI vom 13. November 2007 – drei Monate nach dem Misstritt des

Beschwerdeführers – noch durchgehend, also intakt, ohne Anhalt auf jegliche

Unterbrechung.

Es

bestand

eine

geringe

längsverlaufende

intratendinöse

Signalaufhellung, welche die Ärzte aber mit eingehender Begründung nicht als Ruptur

deuteten, sondern als Zeichen einer leichten Tendinopathie mit Peritendinose, also

einer degenerativen Erkrankung. Auch das medizinisch-radiologische Institut in Brig

kam zum Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine Ruptur der Achillessehne bestand.

Eine Teilruptur der linken Achillessehne wurde erst im MRI vom 5. August 2008

nachgewiesen und im Operationsbericht vom 2. Juni 2009 bestätigt. Die Partialruptur


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selbst erachten die Experten aber als Folge der degenerativen Kaskade der

Sehnenerkrankung. Den Teilriss der Sehne verursachten aber die bisher bekannten

biochemischen Prozesse einer Tendinopathie der Achillessehne sowie zusätzlich die

Steroidbehandlung vom 15. Juli 2008. Die Frage, ob hier bereits eine Teilursache im

Sinne eines Auslösungsfaktors vorliegt, kann daher aufgrund des Dargelegten verneint

werden, zumal die involvierten Ärzte von einem degenerativen Geschehen ausgehen,

drei Monate nach Fehlritt per MRI lediglich eine leichtgradige Peritenonitis der

Achillessehne festgehalten wurde, und die Zeitspanne von einem Jahr, die zwischen

dem Misstritt am 12. August 2007 und dem Diagnosezeitpunkt des Sehnenteilrisses

am 5. August 2008 liegt, verhältnismässig lange war. Vergleicht man hierzu noch die

Zeitspanne von drei Wochen, die zwischen der Steroidbehandlung vom 15. Juli 2008

und dem Diagnosezeitpunkt am 5. August 2008 lag, so muss mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

ausgegangen

werden,

dass

der

Misstritt

des

Beschwerdeführers auch nicht einen Teilfaktor der Partialruptur darstellte.

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass nur das Ereignis vom

  1. August 2007 Auslöser seiner jahrelangen Beschwerden und der schliesslich am

  2. August 2008 erfolgten Ruptur sein könne. Insbesondere, da vor diesem Ereignis

keine Abnormitäten oder Anzeigen, welche auf Probleme mit der Achillessehne

hindeuteten, vorhanden gewesen seien. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers

laufen zur Hauptsache auf eine Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinaus,

nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den

Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Schlussfolgerung ist

zum

Nachweis

des

fraglichen

Kausalzusammenhangs

jedoch

praxisgemäss

unzureichend (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40).

4.3 Mithin kann den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid

vollumfänglich beigepflichtet werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); es werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 22. November 2013

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