MiGeL classification of catheter reimbursement

S2 12 90Tribunale cantonale21 ago 2013Dismissed

Sintesi

The insured person, who uses intermittent self-catheterization, challenged a health insurer's decision to reimburse only the MiGeL maximum amount for EasiCath catheters. He argued that his higher infection risk required classification under the more expensive MiGeL position for ready-to-use catheters. The cantonal court held that EasiCath products belong to the lower-priced MiGeL category based on their product description and the manufacturer's own classification, and that the MiGeL fixed-price system limits reimbursement to the listed maximum. The appeal was dismissed, with no court costs or party compensation.

Regest

Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG, Art. 24 KLV; MiGeL reimbursement and product classification of medical aids: the MiGeL constitutes an exhaustive positive list with fixed maximum reimbursement amounts. For listed aids, the insurer must reimburse at most the amount assigned to the corresponding product category; the insured person may freely choose among brands within that category but must bear any price difference. Medical arguments such as an increased infection risk are relevant only if they concern the applicability of a different listed position, not to reclassify a product contrary to its description and established allocation (consid. 4).

Testo completo

S2 12 90

URTEIL VOM 21. AUGUST 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X___________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A___________

gegen

Y___________ KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG , Beschwerdegegnerin

(Kostengutsprache / Katheter)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2012


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Verfahren und Sachverhalt

A. Der am xxx 1969 geborene X___________ ist bei der Y___________ Kranken- und

Unfallversicherung (fortan Y___________) obligatorisch krankenversichert. Gemäss

Versicherungsausweis ist er ausserdem bei dieser Krankenkasse zusatzversichert. Am

  1. April 1993 verunfallte der Versicherte schwer. Er ist seither auf einen Rollstuhl

angewiesen. Der Versicherte führt seit Jahren die Blasenentleerung mittels Kathetern

durch. Dabei bezog er von der Apotheke die von seinem Arzt verordneten

Einmalblasenkatheter der Marke EasiCath-Katheter und SpeediCath-Katheter von

B_________, die mit einem Stückpreis von Fr. 6.30 (EasiCath-Katheter) bzw. von

Fr. 6.75 (SpeediCath-Katheter) von der Y___________ entschädigt wurden.

B. Bei einer im Jahr 2012 eingereichten Abrechnung betreffend die Kosten des Typs

EasiCath-Katheter teilte die Y___________ dem Versicherten mit, sie vergüte für

dieses Produkt nur noch einen Maximalbetrag gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste

(MiGeL mit Anhang 2) von Fr. 4.50 pro Stück. Irrtümlicherweise sei bis anhin der zu

hohe Betrag von Fr. 6.30 abgerechnet worden. Damit erklärte sich der Versicherte

nicht einverstanden und er verlangte eine anfechtbare Verfügung.

C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 legte der Krankenversicherer dar, dass er für die

bezogenen Einmalblasenkatheter des Typs EasiCath nur noch den Maximalbetrag

gemäss MiGeL Positionsnummer 15.10.02.00.1 rückerstatten werde. Die Differenz von

aktuell Fr. 1.80 pro Stück gehe zu Lasten des Versicherten. Gegen die entsprechende

Verfügung der Y___________ vom 12. Juni 2012 erhob der Versicherte am 9. Juli

2012 Einsprache mit der Begründung, sein Hausarzt Dr. C_________ habe mit

Schreiben vom 2. November 2011 bestätigt, dass er auf die Verwendung des Typs

EasiCath von B_________ angewiesen sei, da die anderen Katheter gemäss MiGeL

bei ihm beim Selbstkatheterisieren immer wieder Komplikationen und vermehrt Infekte

hervorgerufen hätten. Gemäss MiGeL Positionsnummer 15.10.02.01.1 sei eine

Vergütung von Fr. 6.75 pro Stück für Einmalblasenkatheter mit Gleitmittel ohne Beutel

bei erhöhter Infektionsgefahr vorgesehen. Die erhöhte Infektionsgefahr sei bei ihm

medizinisch bestätigt, daher seien ihm die Kosten vollumfänglich zurückzuerstatten. Mit

Entscheid vom 25. September 2012 wies die Y___________ die Einsprache ab. Darin

legte

sie

dar,

die

Einmalblasenkatheter

des

Typs

EasiCath

würden

der

Produktbeschreibung der MiGeL Positionsnummer 15.10.02.00.1 (mit Gleitmittel, ohne

Beutel,

mit

Nelaton-

oder

Tiemannspitze)

entsprechen.

Gestützt

auf

die

Festbetragsregelung dürfe daher für die Produkte, die unter diese Positionsnummer

fallen würden, maximal ein Betrag von Fr. 4.50 pro Stück vergütet werden. Da der

Einmalblasenkatheter des Typs EasiCath teurer verkauft werde, gehe die Differenz zu

seinen Lasten.

D. Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und er reichte am

  1. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Darin legte er dar, der

Hausarzt habe die erhöhte Infektionsgefahr und die immer wieder auftretenden

Komplikationen bestätigt. Der vordere Teil seiner Harnröhre sei entfernt worden, weil


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das ständige Einführen der Katheter immer wieder kleine Verletzungen der Harnröhre

verursacht habe. Seit diesem operativen Eingriff könne er die Katheter nicht mehr von

vorne, sondern nur noch von unten einführen. Diese Art bedeute aber eine erhöhte

Infektionsgefahr. Aus diesem Grund sei er auf die Verwendung von beschichteten

Einmalkathetern der Marke EasiCath bzw. SpeediCath von B_________ angewiesen.

Es sei nicht auszuschliessen, dass in absehbarer Zeit ein Dauerkatheter benötigt

werde. Die Verwendung der erwähnten Katheter sei daher nicht nur wirksam und

zweckmässig,

sondern

auch

wirtschaftlich,

weil

sie

künftige

Kosten

für

Infektionsbehandlungen vermeide. Bei Infektionsgefahr seien nach der MiGeL

Positionsnummer 15.10.02.01.1 Einmalblasenkatheter mit Gleitmittel ohne Beutel zu

Fr. 6.75 pro Stück zu vergüten. Er vertrete die Ansicht, dass die von ihm verwendeten

Katheter ebenfalls unter diese Position zu klassieren seien. Aufgrund dieser

Bestimmung seien ihm die EasiCath bzw. SpeediCath der B_________ für derzeit

Fr. 6.70 aus der Grundversicherung zu vergüten.

In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt die Y___________ an ihrem

Entscheid vom 25. September 2012 fest. In ihren Darlegungen führte sie aus, die vom

Beschwerdeführer bezogenen Katheter würden der Produktbeschreibung der MiGeL-

Positionsnummer 15.10.02.00.1 entsprechen. Dies sei ebenfalls auf der Abrechnung

der Apotheke so festgehalten worden. Auf der Homepage der Firma B_________

werde der Katheter auch dieser Positionsnummer zugeordnet. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers sei daher nicht massgebend, ob die erhöhte

Infektionsgefahr ausgewiesen sei oder nicht. Der Katheter des Typs EasiCath

unterliege keiner Limitation. Entscheidend sei der Produktebeschrieb.

Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012 fest, die Verwendung

der strittigen Katheter sei für die Krankenkasse eine erhebliche Kostenersparnis. Die

Voraussetzung der Vergütung liege nicht zuletzt in Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG). Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2012 hielt die Y___________ an ihren Anträgen fest.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die

Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen

Instanz,

das

Rechtsschutzinteresse

sowie

die

formrichtige

und

rechtzeitige

Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und

126 V 30). Der Versicherte hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 3bis

Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000 (GGB), Art. 58

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des


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Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

  1. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) zuständig ist. Da der

Versicherte aktivlegitimiert ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG und Art 61 lit. b ATSG).

2. Streitig ist, ob die MiGeL für die Einmalblasenkatheters des Typs EasiCath der

Firma

B_________

einen

Höchstvergütungsbetrag

gemäss

Positionsnummer

15.10.02.00.1 von Fr. 4.50 aufweist oder ob er sich bei gegebener Infektionsgefahr

unter Positionsnummer 15.10.02.01.1 mit einem Höchstvergütungsbetrag von Fr. 6.75

subsumieren lässt.

3.

3.1 Gemäss Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die

Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) nach Massgabe der in den Artikeln 32

bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Dazu gehören die Kosten für die durch

Ärzte und Ärztinnen erbrachten Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung von

Krankheiten und ihren Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG).

Diese Leistungen umfassen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG die von Ärzten

durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen; sie gelten

vermutungsweise als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (Art. 31 Abs. 1 KVG)

und sind kostenvergütungspflichtig, sofern sie nicht in der vom Bundesrat respektive

vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten, abschliessenden

Negativliste von der Leistungspflicht ausgenommen sind (BGE 136 V 84 E. 2.1, 125 V

21 E. 5b).

3.2 Die Übernahmepflicht umfasst sodann gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG die ärztlich

verordneten Analysen, Arzneimittel und die der Untersuchung oder Behandlung

dienenden Mittel und Gegenstände. Hinsichtlich der Mittel und Gegenstände im Sinne

von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG ist nebst den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 32

Abs. 1 KVG verlangt, dass sie auf der vom EDI gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3

KVG und Art. 33 lit. e KVV erstellten Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Art. 20a

Abs. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 2 zur KLV) aufgeführt sind, andernfalls keine

obligatorische Leistungspflicht besteht (RKUV 2002 Nr. KV 196 S. 7, K 157/00 E.

3b/aa). Diese (Positiv-) Liste ist abschliessend (BGE 136 V 84 E. 2.2, 134 V 83 E. 4.1

mit Hinweisen); die darin aufgeführten Mittel und Gegenstände dürfen höchstens zu

dem Betrag vergütet werden, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und

Gegenständen angegeben ist (Art. 24 Abs. 1 KLV).

Ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Nichtaufnahme eines Gegenstands oder Mittels in die

MiGeL vor Gesetz und Verfassung standhält, hat sich das Gericht praxisgemäss

grösste Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 136 V 84 E. 2.2 S. 86 f.; RKUV 2002 Nr. KV

196 S. 7, K 157/00 E. 3c/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K

101/03 vom 22. Juli 2004 E. 4.2).


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4.

4.1 Der Krankenversicherer subsumiert das vom Versicherten verwendeten Produkt

EasiCath-Kather der Firma B_________ unter die MiGeL Positionsnummer

15.10.02.00.1. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, aufgrund der

erhöhten Infektionsgefahr seien die EasiCath-Katheter wie auch die SpeediCath-

Katheter unter der MiGeL Positionsnummer 15.10.02.01.1 zu erfassen und daher sei

der ganze Kostenbetrag von der Krankenkasse zu vergüten. Nicht strittig ist, dass die

Ready-to-use-Einmalblasenkatheter

Produkte

der

MiGeL

Positionsnummer

1.10.02.01.1, wie etwa die SpeediCath-Katheter der Firma B_________, zu einem

maximalen Stückpreis von Fr. 6.75 zurückzuerstatten sind.

4.2 Die kassenpflichtigen Mittel und Gegenstände gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in

Anhang 2 KLV (MiGeL) sind nach Arten und Produktegruppen in einer

abschliessenden Positivliste aufgezählt. Die MiGeL ist eine abschliessende Aufzählung

der Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten direkt oder allenfalls unter

Beizug von nicht-medizinischen Hilfspersonen angebracht und/oder verwendet werden

können. Gemäss Art. 24 Abs. 1 KLV werden die Mittel und Gegenstände höchstens zu

dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und

Gegenständen angegeben ist. Es gilt somit eine Festbetragsregelung (Art. 52 Abs. 1 lit.

a Ziff. 3 KVG; Art. 24 Abs. 1 KLV; BGE 136 V 84 E. 2.3.1) im Sinne einer

Höchstvergütung. Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur für eine einfache und

zweckmässige Ausführung. Wer ein teureres Produkt wählt, hat für die Kostendifferenz

selber aufzukommen (Art. 24 Abs. 2 KLV; zum Ganzen: Gebhard Eugster,

Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 606 ff. Rz. 626). In der

Höchstvergütungsbetragsregelung liegt auch der Unterschied zur rechtlichen Situation

in der Invalidenversicherung.

4.3 Gemäss Produktbeschreibung der Firma B_________ GmbH handelt es sich beim

Produkt EasiCath um einen beschichteten Einmalkatheter mit gebogener Spitze für

den

intermittierenden

Selbstkatheterismus.

Die

Firma

ordnete

wie

der

Krankenversicherer richtig darlegt - ihren Typ der MiGeL Positionsnummer

15.10.02.00.1 zu. Dasselbe hat die Apotheke D_________ auf ihren Abrechnungen

getan.

Einher

geht

damit

auch

die

Produktbeschreibung,

die

diesen

Einmalblasenkatheter als beschichteten mit gebogener Spitze aufführt, weshalb die

Zuordnung des Produktes EasiCath der Firma B_________ GmbH zur MiGeL

Positionsnummer 15.10.02.00.1 und deren Abrechnung gemäss Maximalbetrag von

Fr. 4.50 rechtens ist. Das Produkt EasiCath der Firma B_________ GmbH ist nämlich

nicht wie die Katheter der Positionsnummern 15.10.02.01.1 in eine sterile Flüssigkeit

eingebettet und als solcher kein Ready-to-use-Produkt. Dass der Versicherte solche

Produkte bezieht und diese auch über die Positionsnummern 15.10.02.01.1

abgerechnet werden, geht aus den hinterlegten Abrechnungen ([Y___________]act. 1,

2, 8 und 10) zweifelsfrei hervor. Da diese Produkte gemäss Limitierung eine erhöhte

Infektionsgefahr voraussetzen, erweisen sich die diesbezüglichen Einwände des

Beschwerdeführer nur in diesem Umfang als massgebend. Demgegenüber sind sie für


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die Zuordnung des Produkts EasiCath zur MiGeL Positionsnummer 15.10.02.00.1

irrelevant, da diesbezüglich keine Limitierung vorliegt.

4.4 Die MiGeL ist in Produktgruppen aufgeteilt und führt keine Marken auf. Dem

Versicherten steht es daher frei, die in der MiGeL unter Positionsnummer

15.10.02.00.1 fallenden Marken frei auszuwählen. Dass diese Marken unterschiedliche

Preise für ihre Produkte erheben, ist dabei nicht ausgeschlossen. Gestützt auf die

Festbetragsregelung darf aber für das Produkt der MiGeL Positionsnummer

15.10.02.00.1 nur der Stückpreis von Fr. 4.50 vergütet werden. Da der

Einmalblasenkatheter des Typs EasiCath teurer verkauft wird, geht die Kostendifferenz

zu Lasten des Versicherten. Eine Austauschbefugnis kommt dabei nicht zu tragen.

Insofern der Versicherte aufgrund der Infektionsgefahr auf ein Produkt der MiGeL

Positionsnummer 15.10.02.01.1 angewiesen ist, wird dies entsprechend dieser

Nummer vergütet.

Inwiefern schliesslich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der Grundsatz der

Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz von Ärztinnen

und Ärzten erbrachten Leistungen gemäss (Art. 32 Abs. 1 KVG) verletzt sein soll, ist

nicht nachvollziehbar. Diese wird gesetzlich vermutet (Art. 33 Abs. 1 KVG; Urteil des

Bundesgerichtes 9C_224/2009 vom 11. September 2009 E. 1.1) und soweit der

Versicherte ein Produkt der MiGeL Positionsnummer 15.10.02.01.1 benötigt, wird

dieses auch zum Maximalbetrag von Fr. 6.75 ersetzt.

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Y___________ als

rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden

oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel

keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit

Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 21. August 2013

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