Adequate causation denied for persistent ankle pain

S2 11 19Tribunale cantonale25 mag 2012Dismissed

Sintesi

The insured challenged the insurer's decision to stop accident benefits after a 2006 slip on ice and persistent right ankle pain. The cantonal social insurance court found that the complaints were not organically objectified by the medical file. Even assuming natural causation, the accident was only light or borderline light, and none of the relevant adequacy criteria were met. The complaint was therefore dismissed. The court also refused further evidentiary measures and ordered no costs or party compensation.

Regest

Art. 6 and 9 UVG; adequate causation for non-objectively verifiable post-accident complaints: where residual symptoms after an accident cannot be organically substantiated, entitlement to benefits depends on whether the accident is, according to the ordinary course of things and life experience, apt to cause the ensuing incapacity. For light accidents, adequacy is generally denied; for accidents in the light-borderline-middle range, it may be admitted only if the relevant criteria are present in a clustered or particularly pronounced manner (dramatic circumstances, special severity or type of injury, medical malpractice, difficult healing course, significant complications). If the file already permits a reliable assessment, further evidence may be refused on an anticipatory evaluation basis (consid. 5-6).

Testo completo

JUGCIV

S2 11 19

URTEIL VOM 25. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y__________ , Rechtsdienst, Beschwerdegegnerin

(adäquate Kausalität)


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Sachverhalt

A. Die 1961 geborene X__________ war über ihre Arbeitgeberin, die Hotel

B__________ AG in C__________, bei der Y__________ AG (fortan Y__________)

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie

am 17. Februar 2006 auf dem Eis ausrutschte und sich am Fuss verletzte. Der

erstbehandelnde Arzt, Dr. D__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

diagnostizierte eine Distorsio pedis rechts (Dossier zm 2). Ab dem 18. Februar 2006

war die Versicherte wieder arbeitsfähig, die Behandlung bei Dr. D__________ konnte

Ende Februar 2006 abgeschlossen werden (zm 1).

Wegen persistierenden Schmerzen musste X__________ sich am 19. September

2006

im

Spitalzentrum

Oberwallis

einer

arthroskopischen

Teilsynovektomie

unterziehen. Die Operationsdiagnose lautete Synovialitis und narbige Veränderungen

im Bereich des lateralen OSG rechts (zm 5).

Am 12. Januar 2007 (zm 10) berichtete der Hausarzt Dr. E__________, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, über einen deutlich verzögerten Heilungsverlauf bei seiner

Patientin. Diese sei seit dem Unfall vom 17. Februar 2006 anhaltend 100%

arbeitsunfähig als Serviceangestellte. Dr. E__________ befürwortete eine Beurteilung

durch den Vertrauensarzt der Versicherung.

Dr. F__________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, untersuchte X__________ am 8. März 2007 und erstattete

am 9. März 2007 Bericht (zm 11). Er erachtete den Kausalzusammenhang der

Beschwerden, die er als Restbeschwerden nach Supinationsmisstritt bezeichnete, mit

dem Unfall vom 17. Februar 2006 als überwiegend wahrscheinlich. Unfallfremde

Faktoren konnte er nicht festellten.

Am 18. Oktober 2007 wurde X__________ im Auftrag Y___________ durch

Dr. G__________,

Leiter

des

Fusszentrums

der

orthopädischen

Klinik

des

Kantonsspitals Aarau, untersucht (zm 12). Dr. G__________ stellte die Diagnosen

eines unklaren chronifizierten Schmerzsyndroms und empfahl eine neurologische

Untersuchung. Ihre angestammte Tätigkeit könne die Versicherte momentan sicher

nicht ausüben, in einem sitzenden Beruf wäre sie aber zu 100% arbeitsfähig.

Die neurologische Untersuchung im Kantonsspital Aarau fand am 27. Februar 2008

statt. In ihrem Bericht vom 25. März 2008 (zm 13) stellten Dr. H__________ und

Dr. I__________ die Diagnose von chronischen belastungsabhängigen OSG-

Schmerzen rechts und schlossen aufgrund der klinischen Untersuchungen und

neurographischen Befunden Hinweise für eine Nervenschädigung als eigenständige

Verletzung aus. Die Dauerschmerzen hätten einen neuropathischen Aspekt, die

belastungsabhängigen Gelenkschmerzen könnten jedoch damit nicht erklärt werden.

Am 12. Juni 2008 berichtete Dr. E__________ über den nach wie vor unveränderten

Zustand seiner Patientin. Wegen deren ungenügender Wirkung habe diese die


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Schmerzmittel abgesetzt. Sie sei zu 100% arbeitsunfähig und warte auf den Bericht

über die orthopädische Konsultation bei Dr. G__________, evtl. auf weitere operative

Versorgungsmassnahmen.

In seinem Gutachten vom 27. Januar 2009 (zm 16) berichtete Dr. G__________ über

die biomechanische Untersuchung, die im Labor für Bewegungsanalyse des

Kantonsspitals Aarau durchgeführt worden war. Diese hatte deutlich bessere Resultate

im anästhetischen als im nicht-anästhetischen Zustand ergeben, was auf eine

möglicherweise

vorliegende

Sinus

tarsi-Problematik

hingedeutet

habe.

Eine

neurologische und eine MRI-Beurteilung hätten diese Vermutung indessen nicht

bestätigt und auch zu keiner anderen schlüssigen Diagnose geführt. Die zusätzlich

durchgeführte Spect-Szintigraphie mit spezieller Dünnschicht-CT-Aufnahme habe

ebenfalls keine Erklärung für die vorhandenen Beschwerden aufgezeigt. Diese seien

morphologisch nicht erklärbar. Da klinisch der Verdacht eines Sinus tarsi-Syndroms

vorliege, könne nichts anderes als eine chirurgische Ausräumung des Sinus tarsi

empfohlen werden. Ein Verschwinden der Beschwerden sei allerdings ungewiss. Es

stelle sich die Frage, ob angesichts der Chronifizierung der Schmerzen eine

zusätzliche Betreuung durch einen Schmerzspezialisten sinnvoll wäre. Momentan sei

die Patientin höchstens in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig, wobei aufgrund der

ganztägig fortwährenden Schmerzen auch dies fraglich sei.

Ein Bericht der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals J__________ vom 10. März

2010 (zm 19) ergab keine neuen Erkenntnisse. Prof. Dr. K__________ konnte die

Schmerzen von X__________ keiner Äthiologie zuordnen und eine multifaktorielle

Genese nicht ausschliessen.

B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (z 69) stellte Y__________ mangels eines

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges sämtliche Leistungen per

  1. Februar 2009 ein. Es lägen keine objektiven Befunde für die Schmerzen von

X__________ vor, der Gutachter Dr. G__________ erachte eine Unfallkausalität

lediglich als möglich. Da damit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nicht erfüllt sei, müsse der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden. Ein

adäquater Kausalzusammenhang könne rechtsprechungsgemäss bei dem als leicht

einzustufenden Unfall von vorne herein nicht vorliegen.

Am 23. August 2010 erhob X__________ Einsprache. Nach dem Unfall vom

  1. Februar 2006 habe es kein weiteres Schadensereignis gegeben, auf das die

persistierenden Schmerzen zurückgeführt werden könnten. Nach einer Teilgenesung

sei infolge eines Fehltritts, der aber eindeutig im Zusammenhang mit dem

ursprünglichen Unfall stehe, eine Verschlechterung eingetreten. Damit müsse der

Kausalzusammenhang als gegeben betrachtet und die Verfügung Y___________

aufgehoben werden. Eventuell sei ein neutrales Obergutachten in Auftrag zu geben.

Die Zürich holte daraufhin bei den Dres. E__________, L__________ und

D__________ ergänzende Arztberichte ein und lehnte die Einsprache mit Entscheid

vom

Januar

2011

ab.

Die

Versicherung

beurteilte

einen

natürlichen


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Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 17. Februar 2006 als nicht

überwiegend wahrscheinlich, liess die Frage aber schlussendlich offen, da sie eine

adäquate Kausalität verneinte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung sei der Unfall vom 17. Februar 2006, der als leicht oder

allenfalls mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufen sei, nicht dazu geeignet,

die geklagten Beschwerden zu begründen. Eine Prüfung der durch das Bundesgericht

aufgestellten Adäquanzkriterien vermöge zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

C. Dagegen erhob X__________ am 2. März 2011 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der ihr zustehenden

Leistungen. Das Gericht habe eine Stellungnahme von Dr. K__________ einzuholen.

Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem

Unfall vom 17. Februar 2006 sei von Dr. F__________ klar als überwiegend

wahrscheinlich

bezeichnet

worden.

Auch

Dr.

G__________

betrachte

die

Beschwerden als unfallkausal. Y__________ habe es versäumt, eine Stellungnahme

des aktuell behandelnden Arztes, Dr. K__________ vom Kantonsspital J__________

einzuholen.

Mit Vernehmlassung vom 1. April 2011 beantragte Y__________ die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und im weiteren Schriftenwechsel hielten beide Parteien

an ihren Anträgen fest.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. a) Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2011. Gemäss

Art.

56

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

vom

Oktober

2000

(ATSG)

kann

gegen

Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung

Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht

werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).

b)

Die

Beschwerdeführerin

ist

im

Oberwallis

wohnhaft,

weshalb

die

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2

des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes

vom

  1. Oktober 2000

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

  1. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales

Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des


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Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die

Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

2. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Folgen des Unfalles vom 17. Februar

2006 sind. Eine weitere Leistungspflicht ist nur gegeben, wenn zwischen den noch

bestehenden Beschwerden und dem Unfall die rechtlich relevante Kausalität

vorhanden ist.

3.

Nach

dem

Unfallversicherungsgesetz

sind

grundsätzlich

Berufs-

und

Nichtberufsunfälle

versichert.

Dem

Berufsunfall

gleichgestellt

werden

Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Die Gewährung von

Versicherungsleistungen setzt eine Körperschädigung, d.h. eine Beeinträchtigung der

physischen oder psychischen Gesundheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch

für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen,

sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten

Ereignis steht (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa; 125 V 461 Erw. 5a; 123 V 103 Erw. 3d; 119

V 337 Erw. 1 mit Hinweis).

a) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten

nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Störung entfiele (Bundesgerichtsurteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 Erw. 5.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (Bundesgerichtsurteil

8C_537/2009 Erw. 5.1). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im

Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben

ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 Erw. 1b).

b) Der weiteren Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt sowohl

im

Sozialversicherungs-

als

auch

im

Haftpflichtrecht

die

Funktion

einer

Haftungsbegrenzung

zu.

Die

Adäquanz

dient

als

Korrektiv

zum

naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung


  • 6 -

bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Als adäquate Ursache

eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also

durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Bundesgerichtsurteil

8C_537/2009 Erw. 5.2).

Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt. Für die Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden nach einem Unfall hat die Rechtsprechung besondere

Kriterien entwickelt. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (Bundesgerichtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober

2009 Erw. 2 mit Hinweis). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht

aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz

vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls

weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 115 V 133 Erw. 6), denn die

Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im

Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter

anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen

Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu

prüfen.

4. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 17. Februar 2006 eine Distorsio pedis.

Die in der Folge zahlreichen behandelnden und begutachtenden Ärzte konnten die

persistierenden Beschwerden übereinstimmend morphologisch nicht zuordnen

(Dr. G__________), fanden keine klare Äthiologie und beurteilten eine multifaktorielle

Genese als nicht ausgeschlossen (Prof. Dr. K__________). Dr. G__________ stellte

die Diagnose eines unklaren chronifizierten Schmerzsyndroms.

Aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Gutachten und Berichte ist mit

Y__________ davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin

geklagten Beschwerden nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt.

5. a) Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgen sind, nebst dem Unfallgeschehen als solchem, weitere

unfallbezogene Merkmale mit einzubeziehen (Bundesgerichtsurteil 8C_91/2011 vom

  1. Mai 2011 Erw. 2.3).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im Einzelfall zu verlangen,

dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw.


  • 7 -

Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere

aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser

Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren

Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich

unterschieden

wird.

Während

bei

leichten

Unfällen

der

adäquate

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in

der Regel ohne weiteres verneint werden kann, ist er bei schweren Unfällen

regelmässig zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage,

ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund

des

Unfalls

allein

schlüssig

beantworten.

Das

Eidgenössische

Versicherungsgericht hat daher festgehalten, dass weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 Erw. 6). Als massgebende Kriterien sind zu

nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des

Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (BGE 115 V

140 Erw. 6c). Hingegen müssen sie in gehäufter Weise oder in besonders

ausgeprägter Form bejaht werden können, damit die anspruchsbegründende

Adäquanz als gegeben erachtet werden kann.

b) Im Einspracheentscheid weist Y__________ den Unfall der Beschwerdeführerin

dem leichten oder allenfalls mittleren, an der Grenze zum leichten, Bereich zu. Unter

Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis (Bundesgerichtsurteil U 83/05 vom 1. Juni

2006 Erw. 3.1) ist der Unfall in der Tat eher als leicht einzustufen. Aber selbst wenn

zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Unfall mittlerer Schwere im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen würde, würde dies am

Verfahrensausgang

nichts

ändern.

Für

die

Bejahung

des

adäquaten

Kausalzusammenhanges müssten diesfalls die massgebenden unfallbezogenen

Kriterien gehäuft oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben

sein (BGE 115 V 133 Erw. 6c.bb).

c) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen

noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die erlittene Distorsio pedis

(Dr. D__________)

bzw.

die

Beschwerden

nach

Supinationsmisstritt

(Dr. F__________) heilten zuerst normal, sie waren aufgrund ihrer Schwere oder Art

erfahrungsgemäss sicher nicht dazu geeignet, eine psychische Fehlentwicklung

auszulösen. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallursachen erheblich

verschlimmert hätte, bestehen ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen keinerlei Anhaltspunkte. In casu können die vom

Bundesgericht aufgestellten Kriterien demzufolge nicht in gehäufter Weise oder in

besonders ausgeprägter Form bejaht und selbst im Falle des Vorliegens eines


  • 8 -

natürlichen Kausalzusammenhanges könnte eine anspruchsbegründende Adäquanz

demzufolge nicht als gegeben erachtet werden.

6. a) Auf weitere Abklärungen kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

verzichtet werden, da sie zu keinem andern Ergebnis zu führen vermöchten

(Bundesgerichtsurteil 8C_818/2008).

b) Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid Y__________ als rechtens,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern

sowie

von

Sonderfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-

rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).

Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen

zugesprochen.

Sitten, 25. Mai 2012

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