Adverse causation after whiplash injury assessed under HWS jurisprudence

S2 06 51Tribunale cantonale28 mar 2007Granted

Sintesi

The insured challenged Helsana’s decision to stop accident insurance benefits after a 2001 road traffic collision causing a whiplash-type injury. The court held that the case had to be assessed under the whiplash adequacy jurisprudence, not the psychogenic injury line. It found that by the time of the termination and objection decisions no further substantial improvement was expected, so the healing process had ended. On the merits, the collision was at least medium severity near the lower threshold, and the criteria of persistent pain, unusually long medical treatment, and significant long-term incapacity for work were met. The insurer’s benefit termination was therefore unlawful, and the case was remanded for a new decision on ongoing benefits, invalidity pension, and integrity award.

Regest

Art. 6 UVG; adequacy of causal link after HWS distorsion with non-objectifiable sequelae: where the insured suffered a whiplash-type injury, adequacy is generally assessed under the HWS case law without distinction between physical and psychological symptoms (BGE 117 V 359 ff.). Departure to the psychogenic-injury jurisprudence is warranted only if psychological symptoms clearly dominate immediately after the accident or the physical symptoms remain merely subsidiary throughout the entire course. The timing of the adequacy assessment depends on the circumstances; it is excluded while further treatment may still yield a material improvement, but once the ordinary healing process is complete the insurer may deny further liability. For medium or borderline accidents, adequacy is affirmed where several criteria are present in a concentrated manner, in particular persistent pain, unusually long treatment and marked duration/degree of incapacity for work (consid. 2-4).

Testo completo

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Rechtsprechung des Sozialversicherungshofs

Jurisprudence de la Cour des assurances sociales

Unfallversicherung

Assurance-accidents

KVGE E.K. c. Helsana Versicherungen AG vom 28. März 2007

Adäquanzbeurteilung - Schleudertrauma

– Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis-

baren Unfallfolgeschäden ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person

beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall,

hat die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 ff. darge-

legten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperli-

chen und psychischen Beschwerden zu erfolgen.

– Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild

eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise

gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber

unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen

Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurtei-

lungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben.

Détermination du principe de l’adéquation - Coup du lapin

– Pour déterminer le principe de l’adéquation lors d’un accident entraînant un

coup du lapin aux vertèbres cervicales, mais sans preuves de séquelles orga-

niques, il faut, en premier lieu, vérifier si la personne assurée a subi un coup du

lapin aux vertèbres cervicales, ou une blessure équivalant à un coup du lapin, ou

un traumatisme crânien. Dans cette dernière hypothèse, la détermination du

principe de l’adéquation doit se fonder sur la jurisprudence de l’ATF 117 V 336 ss,

laquelle n’explicite pas la distinction entre les lésions de nature corporelle et

celles de nature psychique.

– Il convient de s’écarter de ce principe lorsque les lésions subies ne s’apparentent

que partiellement à un coup du lapin; cela est notamment le cas lorsque les pro-

blèmes d’ordre psychique surgissant immédiatement après l’accident passent

totalement au second plan ou que les lésions d’ordre physique ne jouent qu’un

rôle subsidiaire entre le moment de l’accident et celui du jugement.

Sachverhalt

A. Die am 29. November 1958 geborene E. K. ist über ihren Arbeit-

geber bei der Helsana Versicherungen AG (fortan Helsana; früher La

Suisse) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Sie

KGVS S2 06 51


erlitt am 16. Januar 2001 als Lenkerin eines PKW innerorts einen Ver-

kehrsunfall, als ein von rechts kommender Autolenker die Vorfahrt

nicht beachtete und seitlich-frontal in ihr Fahrzeug aufprallte. Die Ver-

sicherte suchte noch am selben Tag Dr. S. A. auf, da sie an Schwindel,

Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Übelkeit und einem dumpfen

Druckgefühl sternal litt. Die Röntgen-Untersuchung der HWS zeigte

keine ossären Läsionen, weshalb Dr. S. A. am 25. Januar 2001 eine HWS-

Distorsion diagnostizierte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte

und Physiotherapie sowie das Tragen eines Halskragens verordnete.

Die Patientin sei angegurtet gewesen und habe ihre Geschwindigkeit

auf 30-40 km/h geschätzt. Das Fahrzeug des Verursachers sei abbruch-

reif gewesen. Nach der Kollision sei sie benommen im Auto sitzen

geblieben. Mit Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 13. März

2001 legte der Arzt dar, es habe kein Kopfanprall stattgefunden.

B. Nach polizeilichen Angaben wurden beim Fahrzeug der Versi-

cherten der linke Kotflügel und die linken Lichter massiv beschädigt;

die Reparaturkosten betragen ca. Fr. 2’500.—. Der Wagen des Unfallver-

ursachers habe beim Aufprall einen Totalschaden erlitten, wobei der

Verkehrswert auf Fr. 4’500.– geschätzt wurde (Ergänzungen der Kan-

tonspolizei). Gemäss den Aussagen des Unfallverursachers hatte er bei

der Signalisation «kein Vortritt» angehalten und sei dann, ohne nach

links zu schauen, auf die Hauptstrasse gefahren (Befragungsprotokoll

vom 16. Januar 2001). Die Versicherte gab bei der Polizei am Unfalltag

zu Protokoll, im Zeitpunkt der Kollision sei sie etwa im Schritttempo

gefahren. Die durch Audatex ermittelten Reparaturkosten beliefen sich

auf Fr. 5’700.—, wobei gemäss Experten die Motorhaube, die Felge und

der Radkasten links in leichtem Grade, das Federbein, der Achsschen-

kel und die Radhausverkleidung in mittlerem Grade und der Kotflügel,

die Stossstange und der Frontspoiler in starkem Grade deformiert

waren. Der Blinker war zertrümmert.

C. Die an der neurologischen Klinik durchgeführte ambulante

Untersuchung vom 19. März 2001 zeigte bis auf Myofasziale einen neu-

rologisch unauffälligen Befund, insbesondere ergaben sich keine Hin-

weise auf eine radikuläre Symptomatik. Die von der Versicherten

geschilderten neurospychologischen Funktionsstörungen mit Vergess-

lichkeit und Konzentrationsstörungen waren nach Ansicht der Ärzte

am ehesten im Rahmen einer Schmerzsymptomatik zu interpretieren.

Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Stagnation und nur noch ungenü-

gendem Ansprechen auf ambulante therapeutische Massnahmen emp-

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fahlen die Gutachter eine stationäre Behandlung, die vom 30. Mai 2001

bis zum 27. Juni 2001 in der Klinik B. stattfand. Die behandelnden Ärzte

attestierten bei Austritt eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Neuropsycholo-

gisch lag eine leichte Störung im Bereich der Aufmerksamkeit vor. Dr.

R. C. hielt am 7. Mai 2002 fest, die bislang durchgeführten stationären

und ambulanten Therapien hätten zu einer zufrieden stellenden Beein-

flussung der Beschwerden geführt. Die Patientin habe auch den beruf-

lichen Wiedereinstieg realisieren können. Insgesamt hinterlasse sie

einen deutlich stabileren Eindruck als vor Jahresfrist. Um die Restbe-

schwerden und Befunde noch besser beeinflussen zu können,

besprach er mit der Patientin diverse Therapiemassnahmen.

D. Am 25. August 2003 führte die Arbeitsgruppe für Unfallmecha-

nik eine biomechanische Beurteilung durch. Danach erfuhr das Fahr-

zeug der Versicherten durch den Anprall des Fahrzeuges des Verursa-

chers

mit

grosser

Wahrscheinlichkeit

eine

kollisionsbedingte

Geschwindigkeitsänderung von rund 7-10.5 km/h (bezogen auf den

Fahrzeugschwerpunkt) bzw. von 7.5-11 km/h (bezogen auf die Sitzposi-

tion der Versicherten). Die Abweichung ergab sich aufgrund der Rota-

tionsbewegung. Es handle sich um eine Kollision, die nicht in das übli-

che Schema einer Heck-, Seiten- oder reinen Frontalkollision passe.

Man gehe von der Biomechanik her davon aus, dass der Harmlosig-

keitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach rein fron-

talen Kollisionen im «Normalfall» im Bereich der kollisionsbedingten

Geschwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeuges (Delta-v) von

etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckkollisionen (10-15 km/h)

liege, also bei 20-30 km/h. Im vorliegenden Fall dieser schräg-frontalen

Kollision und der kollisionsfern sitzenden Lenkerin ergebe sich ein

Bewegungsablauf, der ein Ausweichen des Körpers auf die andere

Fahrzeugseite, also nach rechts, zur Folge habe. Dadurch ergebe sich

eine geringere HWS-Belastung als durch eine gerade gerichtete frontale

oder heckseitige Kollision, da der Oberkörper tiefer unten zurückge-

halten werde und keine relevanten Kräfte in der Schulterregion einge-

leitet würden, welche wegen der Auslenkung des Kopfes zu einer rele-

vanten HWS-Belastung führen würden. Nach Ansicht der Gutachter lag

aufgrund der technischen und biomechanischen Analysen bei der Kol-

lision keine Belastung vor, die aus biomechanischer Sicht eine rele-

vante Schädigung habe erwarten lassen. «Es ergibt sich somit, dass die

Belastungen auf die HWS auch bei einer reinen frontalen Kollision,

also mit eher grösserer HWS-Belastung als hier, mit maximal 11 km/h

delta-v, aus biomechanischer Sicht nicht erklärt werden könnten.


Infolge der schrägen Kollisionsrichtung mit tieferer Rückhaltung im

Brustbereich durch den Gurt und damit geringeren Kräften zwischen

der oberen Brustwirbelsäule und dem Kopf - also in der HWS - haben

wir noch weniger Erklärungsmöglichkeiten...».

E. Mit Verfügung vom 2. September 2003 stellte der Unfallversiche-

rer seine Leistungen per 31. August 2003 mit der Begründung ein, der

adäquate Kausalzusammenhang sei nicht mehr gegeben. Am 20. Sep-

tember 2003 teilte Dr. S. A. Dr. L. D. mit, koinzidierend mit dem Ent-

schluss ins Wallis zurückzukehren, sei eine Besserung der Beschwer-

den eingetreten. Dr. L. D. verordnete einen stationären Aufenthalt zur

Reevaluation, weshalb sich die Versicherte vom 11. November bis zum

  1. Dezember 2004 erneut in der Rehaklinik von B. aufhielt. Mit Schrei-

ben vom 20. Juli 2004 beauftragte der Unfallversicherer die medizini-

sche Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutach-

tung. Die Experten bejahten mit Bericht vom 25. August 2005 den natür-

lichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den anhalten-

den Beschwerden. Eine weitere Behandlung sei aus psychiatrischer

Sicht indiziert und möglicherweise erfolgsversprechend, aber schwer

zu realisieren. Es sei leider auch möglich, dass der Endzustand erreicht

sei. Mit Entscheid vom 23. Mai 2006 wies die Helsana Versicherungen

AG die von der Versicherten erhobene Einsprache ab. Am 12. Juli 2006

reichte Letztere Beschwerde an das Kantonale Versicherungsgericht

ein mit der Begründung, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, da

noch im Sommer eine psychiatrische Behandlung indiziert gewesen sei

und vom 11. November bis zum 2. Dezember 2004 ein Klinikaufenthalt

stattgefunden habe. Im Übrigen liege ein mittelschwerer Unfall vor und

es seien die massgebenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt. Mit Stel-

lungnahme vom 20. September 2006 widersprach der Unfallversicherer

dieser Darstellung und hielt an seinem Entscheid fest.

Erwägungen

  1. (Zuständigkeit)

  2. a) Es steht auf Grund der medizinischen Akten fest und ist unbe-

stritten, dass keine somatisch fassbaren Läsionen vorliegen, welche

sich auf den Unfall zurückführen lassen. Dementsprechend hat bei der

hier ebenfalls unbestrittenen Bejahung des natürlichen Kausalzusam-

menhangs eine separate Adäquanzbeurteilung, entsprechend der Pra-

xis zu den organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsschädigungen,

stattzufinden.

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b) Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang

zunächst einwenden, die Adäquanzbeurteilung sei verfrüht vorgenom-

men worden.

Alleine der Umstand, dass Heilbehandlung gewährt und allenfalls

Taggeld ausgerichtet wurde, schliesst die Einstellung der Leistungen

wegen fehlender Adäquanz nicht aus (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1).

Wann der Zeitpunkt für die Adäquanzbeurteilung erreicht ist, beurteilt

sich auf Grund der Umstände des Einzelfalles (EVG-Urteil U 198/05 vom

  1. Juli 2005 Erw. 3.1). Die Prüfung hat jedenfalls dann nicht stattzufin-

den, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung erwartet werden kann. Im Übrigen hat das Eidge-

nössische Versicherungsgericht verschiedentlich festgestellt, dass die

differenzierte Rechtsprechung zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist,

in denen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit

nach dem Unfallereignis stattfindet (EVG-Urteil U 246/03 vom 11.

Februar 2004 Erw. 2.3).

Bei Erlass des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2006, welcher

praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung fest-

legt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), waren seit dem Ereignis vom

  1. Januar 2001 mehr als 5 Jahre vergangen. Hinsichtlich der Leistungs-

einstellung liegen mehr als 2 1/2 Jahre vor. Die Versicherte hatte nach

der Leistungseinstellung per 31. August 2003 im Dezember 2004 einen

stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik B. sowie im Jahr 2005 eine 3-

tägige Abklärung in der MEDAS. Im Schadensbericht vom 11. September

2002 legte die Versicherte dar, beim behandelnden Arzt hätten anfäng-

lich wöchentlich, dann monatlich und schliesslich je nach Zustand von

Fall zu Fall Konsultationen stattgefunden. Aufgrund der Akten steht

sodann fest, dass sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht

mittels ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr

erwartet werden konnte, die durchgeführten physiotherapeutischen

Behandlungen keinen wesentlichen Erfolg brachten und die psycholo-

gische Betreuung zwar mit der Versicherten thematisiert werden sollte,

aber mit keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

gerechnet werden konnte (vgl. Dr. S. A. vom 20. September 2003 und Dr.

F. E. vom 24. Mai 2005). Aus diesen Gründen war trotz der danach fol-

genden stationären Abklärungen, der normale, unfallbedingt erforderli-

che Heilungsprozess bei Erlass der Verfügung vom 2. September 2003

und des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2006 abgeschlossen.

  1. a) Die Beschwerdeführerin leidet an keinen objektiv nachweis-

baren organischen Unfallfolgen. Es liessen sich weder Läsionen noch


pathologisch neurologische Befunde feststellen. Lässt sich eine wei-

tere Leistungspflicht des Versicherers nicht mit organisch nachweisba-

ren Unfallfolgen begründen, fragt sich, ob die persistierenden

Beschwerden mit einem adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen-

den funktionellen Leiden erklärt werden können.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der für Schleu-

dertraumata und schleudertraumaähnlichen Verletzungen geltenden

Rechtsprechung (BGE 117 V 359 ff.) oder nach den für psychische

Unfallfolgen massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen

ist. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinrei-

chend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss

(BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren:

Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist

dies der Fall, hat die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach der in

BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und 6b sowie 382 ff. Erw. 4b dargelegten Recht-

sprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen

und psychischen Beschwerden zu erfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Von

diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwer-

debild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen

zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychi-

schen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hin-

tergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der gan-

zen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft

nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prü-

fung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt

einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133

ff. vorzunehmen. Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn

bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische

Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden.

Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychi-

schen Beschwerdebild, d.h. einem komplexen Gesamtbild von aus dem

Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls

(natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden, gesprochen wer-

den, welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die

Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzu-

sammenhang bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verlet-

zungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr.

U 397 S. 327). Schliesslich gelangt die Rechtsprechung zu psychogenen

Unfallfolgen trotz erlittener HWS-Distorsion auch dann zur Anwen-

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dung, wenn die (erst) im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychi-

schen Störungen nicht zum typischen, auch depressive Entwicklungen

einschliessenden (BGE 117 V 360 Erw. 4b; EVG-Urteil U 335/02 vom 21.

März 2003 Erw. 3.2) Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, son-

dern vielmehr als eine selbstständige, sekundäre - mithin von blossen

(Langzeit-) Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Dis-

torsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren

sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der

Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeit-

ablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. 2b). Wür-

den psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Dis-

torsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese

stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 f. Erw. 6a auf ihre

Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kau-

sale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unter-

schiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine

Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsme-

chanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht (EVG-Urteil U 277/04

vom 30. September 2005, Erw. 2.2 und Erw. 4.2.2, insbesondere mit Hin-

weis auf RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff. Erw. 2b; siehe auch EVG-Urteil U

462/04 vom 13. Februar 2006 Erw. 1.2).

b) Von keiner Seite wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin

am 16. Januar 2001 ein sogenanntes Schleudertrauma der HWS erlitt.

Die Ärzte umschrieben die direkt nach dem Unfall geklagten Gesund-

heitsstörungen als «Schreck» mit Schwindel, Übelkeit, Kopf-, Schulter-

und Nackenschmerzen sowie mit Bewegungseinschränkungen der

HWS. Später kamen neuropsychologische Funktionsstörungen mit Ver-

gesslichkeit und Konzentrationsstörungen hinzu. Eine sekundäre - mit-

hin von blossen (Langzeit-) Symptomen der anlässlich des Unfalls erlit-

tenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung

lag nicht vor. Ebenfalls litt die versicherte Person vor dem Unfall nicht

an psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin beurteilt den

Sachverhalt wegen der klaren Dominanz der psychischen Unfallfolgen

in Anwendung von BGE 115 V 139. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die in BGE 123 V 99 zitierten Urteile zeigen ganz klar, dass die psychi-

sche Problematik unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz

aufweisen muss, damit anstelle von BGE 117 V 351 die zur Adäquanz

bei Unfällen mit anschliessend einsetzender psychischer Fehlentwick-

lung geltende Rechtsprechung Anwendung findet. Dies war vorliegend

zweifellos nicht der Fall, zumal eine psychiatrische Abklärung und


Behandlung nach dem Unfall nie stattgefunden hat, bereits mit Bericht

vom 22. März 2001 die initiale neuropsychologische Funktionsstörung

als regredient bezeichnet wurde und im Bericht vom 3. Juli 2001 jegli-

che diesbezügliche Diagnose fehlte. Auch kann nicht gesagt werden,

dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurtei-

lungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr

untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hinter-

grund getreten sind. Es ist vielmehr so, dass Jahre nach dem Unfall, die

zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden

chronisch wurden und eine psychische Problematik allmählich Über-

hand genommen hat. Die psychische Problematik, die sich vorerst ein-

zig in neuropsychologischen, abklingenden Funktionsdefiziten (vgl.

Bericht vom 22. März 2001 und 3. Juli 2001) manifestierte, weitete sich

erst in der Folge derart aus, dass die übrigen Beschwerden in den Hin-

tergrund traten und mit Bericht vom 22. Dezember 2004 der Verdacht

auf eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert wurde. Für die

Adäquanzbeurteilung ist daher die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V

359 massgebend.

  1. a) Während sich der Unfallversicherer auf den Standpunkt stellt,

es habe sich um einen leichten Unfall gehandelt, behauptet die

Beschwerdeführerin einen solchen im mittleren Bereich.

In casu führte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine biome-

chanische Beurteilung durch. Eine unfalltechnische oder biomechani-

sche Analyse vermag Anhaltspunkte zur, einzig mit Blick auf die

Adäquanzprüfung relevanten, Schwere des Unfallereignisses zu liefern.

Angesichts der im biomechanischen Gutachten vom 25. August 2003

ausgewiesenen

kollisionsbedingten

Geschwindigkeitsveränderung

von 7-11 km/h, der Beschädigung der Fahrzeuge (Totalschaden bzw. im

Unfang von Fr. 5’700.—) und der unmittelbar im Anschluss an den

Unfall aufgetretenen Beschwerden (Nacken-, Kopf- und Schulterbe-

schwerden, Schwindel, mit direkter Auswirkung auf die Arbeitsfähig-

keit, verbunden mit der Notwendigkeit, unmittelbar nach dem Ereignis

einen Arzt aufzusuchen) ist von einem mittelschweren im Grenzbe-

reich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen (vgl. dazu

auch EVG-Urteil U 459/06 vom 9. Januar 2007 Erw. 3.3). Aber auch wenn

man von einem als leicht zu qualifizierenden Unfall ausginge, wäre hier

der adäquate Kausalzusammenhang, als Ausnahme zur Regel, zu prü-

fen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. 297 S. 243), wobei die Kriterien, die für

Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen wären. Die

Beschwerdeführerin war nämlich bereits am Unfallort benommen und

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musste noch am selben Tag einen Arzt aufsuchen, der eine Halswirbel-

säulendistorsion (mit Nacken-, Kopf- und Schulterbeschwerden usw.)

diagnostizierte; zudem besteht seit dem Unfall durchgehend eine

ganze oder teilweise (ab dem 28. Juni 2001 eine 50%ige bzw. 40%ige)

Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen muss unabhängig davon,

ob der Unfall als leicht oder als mittelschwer zu qualifizieren ist, eine

besondere Adäquanzbeurteilung Platz greifen. Für die Bejahung des

adäquaten Kausalzusammenhanges müssen demgemäss die massge-

benden unfallbezogenen Kriterien in auffallender oder gehäufter Weise

gegeben sein.

b) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen

Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Er

hatte auch keine Verletzungen besonderer Art zur Folge. Für dieses Kri-

terium genügt nicht, dass die für ein Schleudertrauma bzw. eine Distor-

sion der HWS typischen Beschwerden bestehen (EVG-Urteile U 338/06

vom 22. Dezember 2006 und U 314/04 vom 8. Februar 2005). Es müssen

besondere Umstände dazu kommen, welche das Beschwerdebild

beeinflussen können (EVG-Urteile U 466/04 vom 16. Februar 2006 Erw.

4.2 und U 386/04 vom 28. April 2005 Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen

besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikatio-

nen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361). Solche Umstände sind hier

nicht ausgewiesen. Es liegt auch keine Schwere der für das Schleuder-

trauma typischen Beschwerden vor. Von einer ärztlichen Fehlbehand-

lung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann

ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Hei-

lungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu zusätz-

licher Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. EVG-

Urteile U 79/05 vom 10. Februar 2006, U 313/01 vom 7. August 2002). Sol-

che Gründe sind hier nicht gegeben.

Die Versicherte leidet mehr als fünf Jahre nach dem Unfall immer

noch an den erwähnten, mannigfaltigen körperlichen Beschwerden. Die

Schmerzen sind offenbar primär somatischen Ursprungs. Selbst wenn

man aber eine Verstärkung aufgrund des depressiven Symptomenkom-

plexes annehmen wollte, wäre dies nach der Rechtsprechung insofern

unerheblich, als auch Schmerzen, die im Wesentlichen Ausdruck einer

psychischen Fehlentwicklung sind, nicht unberücksichtigt bleiben (EVG-

Urteil U 237/99 vom 10. Februar 2000 Erw. 3b). Aus diesen Gründen ist das

Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt, wobei es nicht in aus-

geprägter Form vorliegt, da die Beschwerdeführerin trotz dieser


Beschwerden, wenn auch mit Mühe, die Zweitausbildung erfolgreich

abschliessen konnte. Im Weitern ist zu untersuchen, ob die Beschwerde-

führerin ungewöhnlich lange Zeit nach dem Unfall ärztlicher Behandlung

bedurfte. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 16. Januar 2001

regelmässig in ärztlicher Behandlung bei ihrem Hausarzt. Vom 30. Mai bis

zum 27. Juni 2002 hielt sie sich in der Rehaklinik B. auf. Neben regelmäs-

siger Physiotherapie gehörten auch Akupunktur, Ostheopathie und das

Tragen eines Bio-Tens-Gerätes zu den Heilversuchen. Zum Zeitpunkt des

Fallabschlusses durch die Versicherung waren bereits mehr als zwei

Jahre vergangen (Verfügung der Helsana vom 2. September 2004). Der

MEDAS-Expertise vom 25. August 2005 ist zu entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin auch nach vier Jahren wöchentlich physiotherapeu-

tischen Massnahmen bzw. osteopathischen Behandlungen unterzieht

und regelmässig ein vom Hausarzt verordnetes Schmerzmittel einnimmt.

Während eine physiotherapeutische Behandlung von zwei bis drei Jah-

ren nach einem Schleudertrauma noch als üblich betrachtet werden kann

(EVG-Urteil U 353/02 vom 30. Mai 2002 Erw. 3.3), ist im vorliegenden Fall

davon auszugehen, dass auch das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt ist, wenn auch nicht in besonders

ausgeprägter Weise (ähnlich die Beurteilung in den Urteilen U 307/02 vom

  1. Mai 2003 Erw. 2.3, U 143/01 vom 8. Juli 2002 Erw. 3b und U 237/99 vom

  2. Februar 2000 Erw. 3b). Die Beschwerdeführerin hat sodann nach dem

Unfall vom 16. Januar 2001 nie mehr eine vollständige Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit erlangt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

erachtete das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit

bereits in Fällen als erfüllt, in denen eine weit weniger ausgeprägte

Arbeitsunfähigkeit vorlag als hier (EVG-Urteile U 294/05 vom 16. Dezem-

ber 2005 Erw. 3.3.4 und U 314/04 vom 8. Februar 2005 Erw. 2.3). Eine

Arbeitsunfähigkeit zu 100% während 22 Monaten und eine daran

anschliessende dauernde Arbeitsunfähigkeit zu 50% wurde als besonders

ausgeprägt bezeichnet (EVG-Urteil U 346/03 vom 13. Mai 2004 Erw. 5.5).

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während mindestens

6 Monaten und anschliessender Arbeitsfähigkeit im Umfang von höch-

stens 50% bzw. 40% in einem anderen als dem angestammten Beruf, liegt

das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit damit in

besonders ausgeprägter Weise vor (vgl. hierzu die Zusammenstellung

von Präjudizen im EVG-Urteil U 56/00 vom 30. August 2001 Erw. 3d/aa).

c) Die Häufung der als erfüllt zu betrachtenden Kausalitätskrite-

rien (hinsichtlich Grad und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit, Dau-

erbeschwerden, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand-

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lung) reichen aus, um dem Ereignis vom 16. Januar 2001 eine massge-

bende Bedeutung für die Entstehung der festgestellten Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben. Die Adäquanz des Kausalzusam-

menhangs ist unter diesen Umständen zu bejahen.

Nach dem Gesagten ist die mit dem Verweis auf die fehlende Unfall-

kausalität des Gesundheitsschadens begründete Leistungseinstellung

auf den 31. August 2003 bundesrechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin

wird nach Rückweisung der Sache über den Leistungsanspruch, ein-

schliesslich des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integri-

tätsentschädigung, neu zu befinden haben.

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