Seizure of Peugeot upheld as evidence and confiscation measure

P3 15 117Tribunale cantonale3 dic 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X_________ challenged the Valais public prosecutor’s seizure of a Peugeot used in several burglaries. The court held that he had standing but rejected the complaint on the merits. The vehicle could be seized both as evidence and as a likely confiscation object: the investigation was still ongoing, the car had been used in the offences, and its hidden compartment supported the view that it could again facilitate crime. The court also found the measure proportionate. The complaint was dismissed, the seizure confirmed, court costs of CHF 800 were imposed on X_________, and his appointed lawyer was paid CHF 800 by the State, subject to reimbursement.

Massima Omnilex

Art. 263 Abs. 1 lit. a and d StPO; seizure as evidentiary or confiscation measure; a seizure is admissible where a sufficient suspicion exists, the object can plausibly serve as evidence or be subject to confiscation, and the measure is proportionate. At the seizure stage, the authority need not decide definitively on confiscation; a serious probability suffices. For confiscation-related seizure, it is enough that a future danger or use in further offences cannot be excluded. The appellate court reviews only the grounds raised, but with full cognition (consid. 1–2).

Testo completo

P3 15 117

VERFÜGUNG VOM 3. DEZEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

den Beschlagnahmebefehl vom 7. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons

Wallis


  • 2 -

Sachverhalt und Verfahren

A. Am 29. April 2015 verschafften sich X_________ und A_________ Zutritt zur Woh-

nung von B_________ an der C_________strasse in D_________, indem der

Schliesszylinder der Wohnungstüre abgewürgt wurde. Danach durchsuchten sie in der

Wohnung Schubladen und Schränke und entwendeten Bargeld in der Höhe von

Fr. 50.-- und Euro 70.--. Beim Verlassen der Wohnung wurden die beiden von

B_________ überrascht. Diese notierte die Kontrollschilder des Fahrzeuges, mit dem

die beiden weggefahren waren. Um 10.05 Uhr wurden sie im Fahrzeug Peugeot mit

dem Kontrollschildnummer xxx in E_________ beim E_________ertalkreisel angehal-

ten und festgenommen.

Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung gegen die bei-

den und mit Entscheid vom 30. April 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft an. Am 7. Mai 2015 wurde Rechtsanwalt M_________ zum amtli-

chen Verteidiger von X_________ ernannt.

Bei der polizeilichen Einvernahme und vor der Staatsanwaltschaft anlässlich der Haf-

teröffnung sowie bei der Haftprüfung durch den Zwangsmassnahmenrichter gab der

Beschwerdeführer den Einbruch an der C_________strasse in D_________ zu. Die

bisherigen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege

F_________ insgesamt vier Einbrüche und einen Einbruchversuch begingen, dies in

G_________, H_________ und D_________.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch des

Beschwerdeführers um Haftentlassung ab. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

  1. Juni 2015 wurden X_________ und A_________ aus der Haft entlassen am 9. Juni

2015 nach I_________ ausgeschafft.

B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gestützt

auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO den Personenwagen Peugeot mit Kontrollschild

xxx. Sie machte geltend, die beiden seien bei der Begehung der Einbrüche mit dem

Peugeot unterwegs gewesen. Im Beifahrersitz befinde sich ein verstecktes Fach, wel-

ches dazu habe dienen können, Deliktsgut zu verstecken. Das Fahrzeug sei zu be-

schlagnahmen, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und dieses als

Beweismittel gebraucht werden. Weiter habe das Fahrzeug der wiederholten Bege-

hung einer Straftat gedient.


  • 3 -

C. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Juni 2015 reichte X_________ am

  1. Juni 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  2. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2015 sei aufzuheben und das be-

schlagnahmte Fahrzeug (Peugeot; xxx) sei umgehend wieder freizugeben.

  1. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

  2. Der Kanton Wallis bezahlt Herrn X_________ eine angemessene Parteientschädigung.

Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Juni 2015 die Akten SAO 15 595 ein, nahm zur

Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung kann mittels schriftlicher und begründeter Beschwer-

de nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO angefochten werden. Be-

schwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs zur Beschwer-

deführung legitimiert.

Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, ist auf sie einzutre-

ten.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes

ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2

StPO volle Kognition zu (Guidon, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. A., N.

15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rü-

gen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.],

Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, N. 5, 6 und 20 zu

Art. 385 StPO).


  • 4 -

2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds. Die

Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und Art. 71 Abs. 3

StGB geregelt.

2.1 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuord-

nen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Gegensatz etwa zum Befehl betreffend Durch-

suchungen und Untersuchungen (vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO) sieht die genannte Norm

somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor; zudem wird darin - anders als z.B.

in Art. 241 Abs. 2 StPO - nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufwei-

sen muss. Klar ist, dass in der Begründung kurz dargelegt werden muss, aus welchen

der in Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO genannten Gründe die Beschlagnahme erfolgt. In

der Regel muss auch kurz erwähnt werden, welcher strafbaren Handlungen der Be-

schuldigte verdächtigt wird.

Die angefochtene Verfügung entspricht diesen Anforderungen. Es wird dargelegt, dass

der Beschwerdeführer der Begehung mehrerer Einbrüche verdächtigt wird und dass

das beschlagnahmte Fahrzeug, das der wiederholten Begehung einer Straftat diente

und welches im Beifahrersitz ein verstecktes Fach aufweist, voraussichtlich als Be-

weismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und einzuziehen (Art. 263 Abs. 1 lit. d

StPO) sein wird.

2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte

einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die

Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden.

Eine solche Beweismittelbeschlagnahme ermöglicht den Strafbehörden alle im Straf-

verfahren aufgefundenen sachlichen Beweismittel provisorisch sicherzustellen, welche

der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen könnten (Lembo/Berthod, in:

Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle

2011, N. 5 zu Art. 263 StPO; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. A. 2014, N. 7 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme als

strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender

Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Ver-

hältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3

BV; Bundesstrafgerichtsurteil BB.2014.192 vom 13. Mai 2015 E. 2.2).

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung

wegen verübter und versuchter Einbruchdiebstähle. Tatverdacht ist die Annahme, es

sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbe-


  • 5 -

stand erlaubt, und eine allenfalls verdächtige Person sei der Täter oder die Täterin (Pi-

eth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. A., Basel 2012, S. 118). Der Tatverdacht

hat sich demgemäss auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die

das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts

des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme

des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (Heimgartner,

Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 121). Zu Beginn und auch im Ver-

laufe der Untersuchung kann es bei der Prüfung des Tatverdachts zudem nicht Sache

der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vor-

zugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Be-

schwerdeführer belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genü-

gend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten

Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts

mit

vertretbaren

Gründen

bejaht

werden

darf

(Hug/Scheidegger,

in:

Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143 E. 3c).

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde das Vorliegen des Tatverdachts

nicht; vielmehr gibt er an, vier Einbrüche und einen Einbruchsversuch gestanden zu

haben.

Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung

von Beweismitteln. Beweismittel in diesem Sinne sind alle Sachen, die unmittelbar oder

mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der

strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Bundesgerichtsurteil 1S.3/2007 vom

  1. April 2007 E. 5.2). Beim beschlagnahmten Fahrzeug handelt es sich um jenes, mit

welchem die Tatverdächtigen in die Schweiz gefahren sind, um Einbruchdiebstähle zu

begehen. Im Beifahrersitz wurde ein verstecktes Fach angebracht, wohl um Deliktsgut

unbemerkt transportieren zu können. Wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, sind

die Ermittlungen - auch wenn die Beschuldigten mittlerweile aus der Untersuchungs-

haft entlassen worden sind - noch nicht abgeschlossen. Der Polizeibericht liegt noch

nicht vor. Die Staatsanwaltschaft macht sodann zu Recht geltend, bis zum Abschluss

der Ermittlungen bestehe die Möglichkeit, dass der Verdacht auf die Beschuldigten

falle, weitere, bisher nicht aufgeklärte Diebstähle begangen zu haben.

Eine mildere Massnahme wäre nicht zielführend. Die vorliegende Beschlagnahme er-

scheint somit als verhältnismässig. Darüber hinaus überwiegt im derzeitigen Verfah-


  • 6 -

rensstadium das öffentliche Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Straftaten die Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit, zumal die Tat-

bestände als Verbrechen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei

Gewerbsmässigkeit gar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, ausgestal-

tet und damit als schwerwiegende Delikte einzustufen sind. Somit ist derzeit davon

auszugehen, dass das Fahrzeug als Beweismittel in Betracht fallen könnte. Damit ist

der in der angefochtenen Verfügung angeführte Beschlagnahmegrund von Art. 263

Abs. 1 lit. a StPO gegeben, weshalb das Fahrzeug zu Recht in Beschlag genommen

wurden.

2.3 Obschon das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds an sich genügen würde, ist

zu erwähnen, dass auch der Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ge-

geben ist. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände einer beschuldig-

ten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Diese

sog. Einziehungsbeschlagnahme knüpft über weite Strecken an die Sicherungs-

einziehung nach Art. 69 StGB an. So beispielsweise für die Frage, welche Gegenstän-

de der Einziehung unterliegen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 263 StPO). Voraussetzung

dafür ist einerseits ein laufendes Strafverfahren, mit dem der Gegenstand verstrickt ist.

Der Gegenstand muss zur Begehung einer Straftat gedient haben. Auch ohne Weite-

res wiederbeschaffbare Gegenstände wie Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit Straf-

taten eingesetzt wurden, kommen unter gegebenen Umständen als Einziehungsobjek-

te in Betracht (Heimgartner, a.a.O., N. 16a zu Art. 263 StPO). Andererseits ist ebenso

erforderlich, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder

die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährdet. Damit ist eine Prognose in Gestalt der

ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einzie-

hungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden, und für die vorangehende

Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derarti-

ge Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (Bommer/Goldschmid, in: Niggli et

al. [Hrsg.], a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 263 StPO). Diese Beschlagnahme hat sich auf eine

Prognose zu stützen, dass die fraglichen Vermögenswerte eventuell der Einziehung

unterliegen (Heimgartner, a.a.O., S. 132). Zu Beginn und während der Dauer der Un-

tersuchung lässt das Bundesgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnah-

me die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung genügen (Pra 2001 Nr. 37 E. 2b).

Weder die Staatsanwaltschaft noch die über die Zulässigkeit der Beschlagnahme ent-

scheidende Beschwerdeinstanz hat im Rahmen der Beschlagnahme jedoch zu prüfen,

ob die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Es obliegt vielmehr dem Sachge-


  • 7 -

richt, über die Einziehung zu entscheiden (Bundesgerichtsurteil 1P.129/1999 vom

  1. April 1999 E. 2a). Eine Beschlagnahme ist indessen unzulässig, wenn eine Einzie-

hung voraussichtlich nicht in Betracht kommt (Heimgartner, a.a.O., S. 133).

Gegen den Beschwerdeführer ist ein laufendes Strafverfahren hängig, mit welchem

das Fahrzeug in Verbindung gebracht werden kann, womit die erste Voraussetzung

der Einziehungsbeschlagnahme vorliegt. Ferner ist auch die zweite Voraussetzung der

Gefährlichkeit gegeben, zumal bereits eine relative Gefährlichkeit in der Hand einer

bestimmten Person genügt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis-

kommentar StGB, 2. A., Zürich/St.Gallen 2013, N. 3 zu Art. 69 StGB) und es ausreicht,

dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Das Fahrzeug hat

dem Beschwerdeführer mehrfach dazu gedient, Einbruchdiebstähle zu begehen. Im

Bereich des Sitzes wurde ein verborgenes Fach installiert. Es ist derzeit davon auszu-

gehen, dass darin Diebesgut versteckt worden ist, musste der in Deutschland ansässi-

ge Beschwerdeführer doch nach den in der Schweiz verübten Delikten die Grenze zu

Deutschland mit Diebesgut passieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer dieses speziell manipulierte Fahrzeug auch künftig für die Bege-

hung von Straftaten benutzen würde. Dass es für den Beschwerdeführer - wie er gel-

tend macht - ein Leichtes wäre, sich ein neues Fahrzeug zu beschaffen, um wieder

mobil sein zu können, ändert nach dem oben Ausgeführten nichts an der Zulässigkeit

der Beschlagnahme. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Einbrüche auch mit ei-

nem anderen Fahrzeug hätten begangen werden können.

3.

3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher dem Beschwer-

deführer aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf

den 7. Mai 2015 Rechtsanwalt M_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von

Art. 132 Abs. lit. a StPO bestellt mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kos-

tentragung (vgl. Art. 135 StPO).

3.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei als Auslagen namentlich die

Kosten für die amtliche Verteidigung gelten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-

gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;

SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit


  • 8 -

des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation

festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be-

trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar in der Fassung gemäss

Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schulden-

bremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Im konkreten Fall

rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien

auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Geset-

zes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7])

entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde

(Art. 135 Abs. 1 StPO). Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs.

1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss

Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Be-

schwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- und wird in Berücksichti-

gung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom

Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar).

Aufgrund dieser Kriterien und der von Rechtsanwalt M_________ für die Beschwerde-

schrift erforderlichen Zeit, rechtfertigt es sich, dass er durch den Staat mit Fr. 800.--

(inkl. Auslagen) entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).


  • 9 -

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Rechtsanwalt M_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ im

Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.-- entschädigt. Der

Beschwerdeführer hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 3. Dezember 2015

Parole chiave

seizureevidenceconfiscationproportionalityburglarystandingappointed counselcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the seizure order was admissible

Decisione estratta

The complaint was admissible because the appellant had standing as owner and filed it in due form and within time.

Motivazione estratta

A person with a legally protected interest may appeal; the owner of the seized vehicle is entitled to challenge the measure.

Questione giuridica chiave

Whether the seizure of the Peugeot as evidence and for possible confiscation was lawful

Decisione estratta

The seizure was lawful under Art. 263(1)(a) and (d) StPO because the vehicle could serve as evidence and could plausibly be confiscated.

Motivazione estratta

There was sufficient suspicion of repeated burglaries; the vehicle had been used for the offences, contained a hidden compartment, the investigation was ongoing, and a future use for offences could not be excluded. The measure was proportionate and no milder effective measure was shown.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs and compensation for appointed counsel

Decisione estratta

Court fees were imposed on the appellant, and appointed counsel was compensated by the State; the appellant must reimburse the State when financially able.

Motivazione estratta

Under the StPO and cantonal tariff rules, the unsuccessful appellant bears the costs, while officially appointed defence counsel is paid by the canton, subject to later reimbursement.

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