No renewed evidence requests after party notification

P3 14 151Tribunale cantonale13 gen 2015Dismissed

Sintesi

X. AG and Y. AG complained against a dismissal order issued by the Valais public prosecutor in proceedings against Z., arguing that the prosecutor had violated Art. 318 CCP by not granting a second formal party notification with a new deadline for evidence requests after additional evidence had been taken. The Kantonsgericht held that a renewed notification is not generally required once the parties have already been informed of the intended dismissal and have been allowed to request evidence. It is only necessary if the new evidence would be decisive enough to make the prosecutor change the intended disposition of the case. Because the prosecutor did not intend to change course, the complaint was dismissed.

Regest

Art. 318 Abs. 1 StPO; Partei mitteilung und erneute Beweisangebote nach Beweisabnahme im Hinblick auf Einstellungsverfügung: Hat die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Verfahrensabschluss und die beabsichtigte Einstellung den Parteien einmal schriftlich mitgeteilt und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt, so ist sie nach Abnahme der daraufhin beantragten Beweise grundsätzlich nicht zu einer neuerlichen Schlussmitteilung mit erneuter Beweisfrist verpflichtet. Eine erneute Parteimitteilung ist aus Gründen des rechtlichen Gehörs und der Fairness nur dann geboten, wenn die neu erhobenen Beweise nach der Sicht der Staatsanwaltschaft geeignet sind, die Erledigungsart in zentralen Punkten zu ändern (consid. 3.2).

Testo completo

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Strafprozessrecht*–EinstellungsverfügungParteimitteilung–*

KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 13. Januar 2015, X. AG

u. Y. AG c. Z. - TCV P3 14 151

Parteimitteilung und erneute Möglichkeit von Beweisanträgen

  • Hat die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Verfahrenseinstellung mittels Parteimit-

teilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt, so ist sie nach Abnahme der

im Anschluss daran erhobenen Beweise grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine

neuerliche Schlussverfügung mit der Möglichkeit einer erneuten Beweisergänzung zu

erlassen (Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 3.2).

  • Eine erneute Parteimitteilung ist zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen

Gehörs und des Fairnessgebots alleine dann angezeigt, wenn die neu erhobenen

Beweise aus Sicht der Staatsanwaltschaft derart entscheidend sind, dass sie bei

zentralen Punkten des Verfahrens die Erledigungsart ändern will (Art. 318 Abs. 1

StPO; E. 3.2).

Communication aux parties et nouvelle possibilité de requérir des

preuves

  • Si le ministère public a annoncé le classement de la procédure par une communica-

tion aux parties au sens de l’art. 318 al. 1 CPP, il n’a pas l’obligation d’en notifier une

seconde avec possibilité de requérir de nouveaux compléments de preuve, une fois

administrés les premiers moyens de preuve requis (art. 318 al. 1 CPP ; consid. 3.2).

  • Une nouvelle communication aux parties est uniquement indiquée, afin de garantir le

respect du principe du droit d’être entendu et du droit à un procès équitable, lorsque

les moyens de preuve nouvellement administrés sont à ce point déterminants pour le

ministère public qu’il entend modifier sur des questions centrales sa façon de régler

la procédure (art. 318 al. 1 CPP ; consid. 3.2).

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

A. erhob als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungs-

rates der X. AG sowie der Y. AG am 15. März 2011 bei der Staats-

anwaltschaft des Kantons Wallis gegen Z. Strafklage wegen diverser

Vermögensdelikte, welche dieser während seiner Tätigkeit als

Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X. AG begangen habe. Die

X. AG und die Y. AG stellten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen

und forderten einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2 352 948.-.

Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens kündigte

die verfahrensleitende Staatsanwältin am 15. Oktober 2013 den

Erlass einer Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien


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gleichzeitig die Möglichkeit zu Beweisergänzungen. Mit Eingabe vom

  1. Oktober 2013 stellten die X. AG und die Y. AG diverse Beweis-

anträge.

Am 14. Januar 2014 hiess die Staatsanwältin die Beweisanträge der

Privatklägerschaft teilweise gut und erhob diese Beweise in der Folge.

Am 10. Juli 2014 stellte die Staatsanwältin das Verfahren mit vom

Generalstaatsanwalt genehmigter Verfügung ein. Gegen diese Verfü-

gung erhoben die X. AG und die Y. AG am 4. August 2014

Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten nebst anderem

die Feststellung der Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 10. Juli

2014, eventualiter deren Aufhebung. Die Staatsanwältin und der

Beschuldigte schlossen auf Beschwerdeabweisung.

Aus den Erwägungen

3. Die Beschwerdeführerinnen erblicken im Verhalten der Staatsan-

waltschaft gravierende Verfahrensmängel, die eine Nichtigkeit der

Einstellungsverfügung nach sich ziehen würden. Die Staatsanwältin

habe ihre Einstellungsverfügung zwar vorgängig angekündigt, mit

dieser Ankündigung jedoch keine Frist zur Stellung von Beweisanträ-

gen verbunden, was eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO dar-

stelle. Damit habe sie den Beschwerdeführerinnen die Ausübung des

rechtlichen Gehörs verunmöglicht, insbesondere das Vorbringen

solcher Beweismittel, welche sie anlässlich ihrer Eingabe vom

  1. Oktober 2013 noch nicht geltend gemacht habe.

3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nach deren

Eröffnung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt

den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt

ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will.

Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu

stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO).

3.2 Im laufenden Strafverfahren kündigte die Staatsanwältin den bal-

digen Verfahrensabschluss mittels einer Einstellungsverfügung mit

Parteimitteilung vom 15. Oktober 2013 an, begründete ihre Ansicht

summarisch und gewährte den Parteien eine Frist von 15 Tagen zur

Stellung von Beweisanträgen, wovon die Beschwerdeführerinnen mit


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Eingabe vom 31. Oktober 2013 in umfassender Weise Gebrauch

machten. Diese ergänzenden Beweisanträge der Beschwerdeführe-

rinnen hiess die Staatsanwältin mit Entscheid vom 14. Januar 2014

hinsichtlich dreier Einvernahmen gut und wies sie ansonsten mit sum-

marischer Begründung ab. Die Einvernahmen wurden am 16. April

2014 durchgeführt. Im Anschluss holte die Staatsanwaltschaft die

Klageantworten des parallel zum Strafverfahren laufenden Zivilver-

fahrens vor Bezirksgericht Visp ein. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014,

nicht jedoch mit formeller Schlussverfügung, kündigte die Staats-

anwältin nach Sichtung der neuen Beweismittel abermals den Erlass

einer Einstellungsverfügung an, welche sie in der Folge am 10. Juli

2014 traf.

Diese Erwägungen zeigen, dass die Staatsanwältin den Parteien die

Art des voraussichtlichen Verfahrensabschlusses mittels Parteimittei-

lung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bereits am 15. Oktober 2013

angezeigt, ihnen dabei die Möglichkeit zu Beweisergänzungen einge-

räumt und die beantragten Beweise in der Folge zum Teil auch abge-

nommen hat. Da sie von der vorgesehenen und den Parteien ange-

kündigten Erledigungsart nicht abweichen wollte, vielmehr zu

erkennen gab, dass auch die neu erhobenen Beweise sie in ihrer

bereits bekannt gegebenen Ansicht bestätigten, war die Staatsan-

wältin nicht mehr zum Erlass einer neuerlichen Schlussverfügung

samt der Möglichkeit zu erneuter Beweisergänzung gezwungen. Zur

Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairness-

gebots wäre ein solches Vorgehen alleine dann angezeigt gewesen,

wenn die erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwältin derart ent-

scheidend gewesen wären, dass sie bei zentralen Punkten des Ver-

fahrens die Erledigungsart hätte ändern wollen (Landshut/ Bosshard,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-

rischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu

Art. 318 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-

kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 7 zu Art. 318 StPO;

Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/

St. Gallen 2009, N. 1246; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie

Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2366; Pitteloud, Code de

procédure pénale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 801; ähnlich Steiner,

Basler Kommentar, 2. A., N. 11 zu Art. 318 StPO). Die angefochtene

Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtens. Das von den

Beschwerdeführerinnen proklamierte abweichende Vorgehen würde


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den Parteien erlauben, das Ende der Strafuntersuchung durch jeweils

neue Beweisergänzungen beliebig hinauszuzögern (Cornu, in: Kuhn/

Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale

suisse, Basel 2011, N. 21 zu Art. 318 StPO). Ein solches Vorgehen

erscheint auch im konkreten Fall nicht als opportun, da mit Ausnahme

der Einvernahme von A. sämtliche nunmehr im Beschwerdeverfahren

gestellten Beweisanträge bereits in der Eingabe der Beschwerdefüh-

rerinnen vom 31. Oktober 2013 enthalten waren und der Antrag auf

die Einvernahme von A. seinen Ursprung nicht in den neu erhobenen

Beweismitteln - diesbezüglich räumen die Beschwerdeführerinnen

selbst ein, aus diesen Beweismitteln hätten sich kaum neue Erkennt-

nisse ergeben -, sondern in der Begründung der angefochtenen Ein-

stellungsverfügung hat.

Demzufolge erweist sich Ziffer 1 der Beschwerdebegehren, unabhän-

gig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nich-

tigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hätte, als unbegründet.

Parole chiave

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