Statute of limitations required dismissal under Art. 319 StPO

P3 13 195Tribunale cantonale9 gen 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The father of a boy who died in a toboggan-run accident challenged a 2013 prosecutorial dismissal for negligent homicide. The cantonal court held that the complaint was admissible, but that the case was time-barred: the seven-year limitation period for negligent homicide expired on 2013-08-18, before any first-instance judgment. Because the statute of limitations is a permanent procedural bar, the prosecution could no longer assess the merits and had to dismiss the case under Art. 319(1)(d) StPO, not under lack of suspicion. The complaint was therefore only partially upheld, with costs split and partial compensation awarded.

Massima Omnilex

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; limitation period as permanent procedural bar in criminal proceedings; once prosecution is time-barred, the authorities may no longer engage in substantive assessment of guilt or suspicion, but must dismiss ex officio for a procedural impediment. For offences subject to an ordinary limitation period, expiry occurs at the end of the statutory period from the commission of the act and, if it precedes a first-instance judgment, bars continuation of the proceedings. A dismissal based on Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO is impermissible in such a situation because it entails a merits-based evaluation that the criminal authorities are no longer entitled to make (consid. 2.1-2.3).

Testo completo

P3 13 195

VERFÜGUNG VOM 9. JANUAR 2014

KANTONSGERICHT WALLIS

STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos-

sen

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________

gegen

die Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 der Staatsanwaltschaft des Kan-

tons Wallis

fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)



  • 2 -

VERFAHREN

A. Der elfjährige B_________ verunfallte am 17. August 2006 in C_________ wä-

hrend einer Fahrt auf der Sommerrodelbahn „D_________“ der E_________ AG und

erlag am nächsten Tag seinen schweren Verletzungen.

B. Der Untersuchungsrichter beschloss am 13. Juli 2007 nach Einsicht in den Po-

lizeibericht vom 15. September 2006 (S. 1 ff.), den Ergänzungsbericht vom 16. Juni

2007 (S. 152 ff.) und auf Antrag des Staatsanwalts vom 9. Juli 2007 (S. 172), keine

Strafuntersuchung zu eröffnen (S. 173 ff.). X_________, Vater von B_________, erhob

am 26. Juli 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Kantonsgericht (S. 183 ff.),

welche der Präsident der Beschwerdeinstanz mit Entscheid vom 5. November 2007

guthiess und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen zurück an

das Untersuchungsrichteramt wies. Er hielt dabei fest, das Strafdossier enthalte keine

rechtsgenügliche

Expertise

zu

Ursache,

Vermeidbarkeit

und

allfälligen

Sorgfaltspflichtverletzungen, obwohl die Beurteilung dieser Fragen strafrechtlich

bedeutungsvoll sei. Ausserdem sei nicht ausgeschlossen, dass mit Hilfe der beantrag-

ten zusätzlichen Beweisaufnahmen (Zeugeneinvernahme und Editionen) der strafrech-

tlich relevante Sachverhalt detaillierter abgeklärt werden könne. Er wies den Untersu-

chungsrichter an, eingehender abzuklären, wie der Unfall abgelaufen sei und ob nicht

seitens der Herstellerin, der Betreiberin oder anderer Personen strafrechtlich er-

hebliche Sorgfaltspflichtverletzungen vorlägen (S. 204 ff.).

C. Mit Verfügung vom 29. November 2007 eröffnete der Untersuchungsrichter von

Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen eventueller fahrlässiger Tötung im Sinne

von Art. 117 StGB gegen Unbekannt und gewährte dem Staatsanwalt, X_________,

der E_________ AG, der Herstellerfirma F_________ GmbH & Co. KG und der Kon-

trollstelle G_________ eine Frist von 60 Tagen, um Beweisanträge, Unterlagen oder

Stellungnahmen zu hinterlegen (S. 212). Am 25. Januar 2008 beantragte X_________

nebst umfangreichen Editionen ein wissenschaftliches Gutachten zum Unfallhergang,

zur Unfallursache und zur Sicherheit der Rodelanlage „D_________“, diverse Zeu-

geneinvernahmen sowie einen Zeugenaufruf, „um allfällige weitere Zeugen ausfindig

zu machen“ (S. 231 ff.). Am 28. Januar 2008 ersuchte die Kontrollstelle G_________

um Einvernahme von H_________, Schwester des verunfallten B_________, sowie

einer weiteren Zeugin (S. 271 f.). Am 4. April 2008 verfügte der Untersuchungsrichter

diverse Editionen (S. 275 ff.) und am 19. Juni 2008 beauftragte er die I_________ AG

(fortan I_________) mit der Erstellung eines Gutachtens (S. 315). Darin sollte sie so-

wohl die Fragen des Staatsanwalts (S. 223) wie auch diejenigen von X_________

(S. 235, 354) beantworten. Am 5. November 2008 wies der Untersuchungsrichter die

Gutachter an, „nur diejenigen Untersuchungen durchzuführen, welche für die Er-

mittlung der Unfallursache und die Beantwortung der gestellten Fragen unbedingt

notwendig sind“ (S. 363). Die Polizei lieferte am 5. Mai (S. 285 ff.) und am 22. Oktober

2008 (S. 357 ff.) weitere Ergänzungsberichte ab.


  • 3 -

Am 24. Juli 2009 übersandte die I_________ dem Untersuchungsrichter ihr „Si-

cherheitstechnisches Gutachten zur Unfallursache“ vom 15. Juli 2009 (S. 386 ff.). Mit

Schreiben vom 10. August 2009 übermittelte der Untersuchungsrichter dem Staatsan-

walt die Originalakten sowie das Gutachten zur Stellungnahme innert 30 Tagen. Den

übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie dieses Schreibens mit ebenfalls je ei-

nem Exemplar des Gutachtens zugestellt (S. 457). Bereits am 13. August 2009 schlug

der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 113 Ziff. 1 lit. d

StPO/VS vor (S. 458). Mit Entscheid vom 11. September 2009 erwog der Untersu-

chungsrichter, angesichts der gesamten Umstände und der vorhandenen Akten seien

weitere Ermittlungen nicht angezeigt und nicht notwendig und er stellte das Verfahren

gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB ein (S. 459

ff.).

D. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ am 13. Oktober 2009 Berufung ein

und verlangte, dass das Untersuchungsrichteramt Oberwallis anzuweisen sei, die Un-

tersuchung wieder aufzunehmen, weiterzuführen und mittels ausgewählter Untersu-

chungshandlungen zu ergänzen. Mit Urteil vom 22. Juli 2010 hiess das Kantonsgericht

die Berufung gut, hob die Einstellungsverfügung vom 11. September 2009 auf und

überwies die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung

zurück an das Untersuchungsrichteramt. Es hielt namentlich fest, dass eine Verfahren-

seinstellung durch die Untersuchungs- oder Anklagebehörden ohne eine materielle

Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs durch die zuständigen Gerichtsbehörden

nicht gerechtfertigt sei. Beim Erlass der Einstellungsverfügung seien wesentliche Ta-

tumstände noch unklar gewesen, bei denen zumindest die Möglichkeit bestehe, dass

sie mithilfe der im Strafverfahren beantragten Beweismittel erhellt werden könnten. Die

Sache wurde für weitere Untersuchungen an den Untersuchungsrichter zurückgewie-

sen, damit er jeweils unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zum einen mit be-

gründetem Entscheid über die Notwendigkeit aller beantragten Zeugeneinvernahmen

verfügen und zum anderen soweit nötig den Sachverständigenbeweis weiterführen

konnte. Das Kantonsgericht wies die Parteien auf die Strafverfolgungsverjährung im

August 2013 hin (E. 6 in fine, S. 634).

E. In der Folge führte das Untersuchungsrichteramt bzw. ab dem 1. Januar 2011 die

nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungshandlungen durch, so

namentlich die rechtshilfeweise Befragung verschiedener Personen (S. 728 ff., 743 ff.,

771 ff.) und die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens (S. 857 ff.).

Nachdem X_________ im Rahmen der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten der

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. März 2013 mitgeteilt hatte, dass „aufgrund

des Verjährungsdruckes“ von Ergänzungsfragen abgesehen werde (S. 891), kündigte

die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2013 eine Einstellungsverfügung an, erläuterte die

Gründe hierfür und setzte den Parteien neuerliche Frist für Beweisergänzungen

(S. 895 ff.). X_________ liess sich daraufhin nicht vernehmen.


  • 4 -

F. Am 25. September 2013 stellte der Staatsanwalt das Strafverfahren gegen Unbe-

kannt wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gestützt auf Art. 319 Abs.

1 lit. a StPO ein, da weder dem Bahnbetreiber noch dem Bahnhersteller eine strafrech-

tlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Ein Unfall der

geschehenen Art habe zum damaligen Zeitpunkt von den Akteuren nicht vorausgese-

hen werden können und sei daher auch nicht vermeidbar gewesen. Weder dem Be-

treiber noch dem Hersteller sei ferner eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

anzulasten durch allenfalls mangelhafte Information der Familie x_________(S. 901

ff.).

G. Gegen diese Einstellungsverfügung, welche der Oberstaatsanwalt am 27. Septem-

ber 2013 genehmigt hatte, gelangte B_________ (fortan Beschwerdeführer) am

  1. Oktober 2013 mittels Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte nachfolgende

Rechtsbegehren:

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. Sep-

tember 2013 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache, unter der

Auflage Anklage zu erheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

vom 25. September 2013 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die Sache,

unter Auflage der Einholung eines neuen Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuwei-

sen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Am 18. Oktober 2013 machte der Präsident der Strafkammer den Beschwerdeführer

auf die von Amtes wegen zu beachtende Frage der Strafverfolgungsverjährung als

dauerndes Prozesshindernis aufmerksam und räumte dem Beschwerdeführer eine

Frist von zehn Tagen ein, um sich zur Frage der Verjährung zu äussern.

Hiervon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 Gebrauch

und stellte den nachfolgenden ergänzenden Antrag:

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 25. September

2013 sei in Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 1 verfügte Einstellung des Verfahrens vom

Kantonsgericht dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund von Art.

319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 15. Oktober 2013 die amtlichen Akten hinterlegt und

liess sich in der Folge nicht vernehmen.


  • 5 -

DAS KANTONSGERICHT

stellt fest und zieht in Erwägung

1.

1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels

schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts an-

gefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als

Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und

Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Anderen Verfa-

hrensbeteiligten, unter anderem einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Drit-

ten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer

Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f

und Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid in allen Punkten

anfechten, soweit sie in ihren (rechtlich geschützten) Interessen betroffen ist (Ziegler,

Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 382 StPO mit Hinweisen).

X_________, welcher die Beschwerde – anders als in der Beschwerdeüberschrift

festgehalten – im eigenen Namen einreicht (vgl. Beschwerde, N. 4), ist als Vater des

verstorbenen B_________ Angehöriger des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO

sowie Art. 1 Abs. 2 OHG (sog. indirektes Opfer; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler

Kommentar, N. 16 ff. zu Art. 116 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht,

unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminal-

technischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, N. 403), und ihm

stehen als solchem, zumal es ihm nach erneuter Bekundung im Beschwerdeverfahren

(auch) um die „zivilrechtliche Aufarbeitung“ des Todes von B_________ geht (vgl.

Beschwerdeergänzung, N. 12), die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3,

Art. 122 Abs. 2 StPO). Damit konnte er sich insbesondere als Privatkläger konstituie-

ren, um eigene Zivilansprüche adhäsionsweise durchzusetzen (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., N. 11 zu Art. 115, N. 6 f. zu Art. 117, N. 3 zu Art. 118 StPO;

Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, a.a.O., N. 405; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Strafprozessordnung

[StPO],

Zürich/Basel/Genf 2010, N. 6 zu Art. 117 StPO) und ihm kommen sämtliche Verfahren-

srechte zu, die es ihm ermöglichen, diese Zivilansprüche geltend zu machen (Mazzuc-

chelli/Postizzi, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 StPO), wozu das Beschwerderecht zweifelsohne

gehört.


  • 6 -

1.2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Beschwerdelegitimation nebst der Par-

teistellung voraus, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än-

derung eines Entscheides besteht.

Der Betroffene kann einen Entscheid daher nur bezüglich derjenigen Punkte anfech-

ten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren, und die er auf dem

Rechtsmittelweg zu seinen Gunsten beeinflussen möchte. Andernfalls fehlt ein

Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Schmid, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458 [fortan Schmid,

Handbuch]; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,

Diss. Bern 2011, N. 232; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. Sep-

tember 2005 E. 1.1). Die Beschwer ergibt sich dabei stets aus dem Dispositiv des

Entscheids, nie jedoch aus dessen Begründung, es sei denn, im Dispositiv würde

ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (Bundesgerichtsurteile 6B_482/2007,

6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 14.2 sowie

6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; Guidon, a.a.O., N. 246 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer

anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und einen

entsprechenden Antrag auf Abänderung zu formulieren (Guidon, a.a.O., N. 388 mit

Hinweisen; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 396 StPO). Die

Beschwerdelegitimation ist dabei hinsichtlich jedes einzelnen Beschwerdebegehrens

zu prüfen.

1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt nebst Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen

Einstellungsverfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, primär unter der

Auflage Anklage zu erheben und eventualiter unter Auflage der Einholung eines neuen

Gutachtens. Beide Anträge richten sich auf eine Weiterführung des Strafverfahrens,

woran er als Privatkläger im oben beschriebenen Sinne ein schützenswertes Interesse

hat, so dass auf sie einzutreten ist.

In der Eingabe vom 30. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer „subeventuali-

ter“ zu den bereits gestellten Anträgen, Ziffer 1 der Einstellungsverfügung sei dahinge-

hend abzuändern, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d

StPO erfolgt, während dessen der Staatsanwalt das Strafverfahren in der angefoch-

tenen Verfügung ausdrücklich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hatte.

Mithin zielt das ergänzende Begehren lediglich auf eine Änderung des Einstel-

lungsgrunds.

Da der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung als dauerndes Prozesshindernis im

Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung auch von der Beschwerdeins-

tanz von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und materiellrechtliche Überlegungen

nicht mehr zulässt (vgl. näher E. 2.2), macht der Beschwerdeführer mit Recht geltend,

dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ihm verwehre, sich zum Einstellungsgrund

gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bzw. den darin vorgenommenen materiellen


  • 7 -

Erwägungen zu äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sei

(Beschwerdeergänzung, N. 13 ff.). Ferner sieht sich der Beschwerdeführer durch den

angefochtenen Entscheid mit Recht dadurch beschwert, dass sich die Einstellung des

Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. aus materiellen Gründen, „zu-

mindest faktisch auf den Schadenersatzanspruch gegenüber den Beschuldigten“ aus-

wirken kann (vgl. Beschwerdeergänzung, N. 16). Folglich ist die Beschwerdelegitima-

tion auch hinsichtlich des dritten Begehrens zu bejahen.

2.

2.1 Der Gutheissung des Primär- und des Eventualantrags steht aus nachfolgenden

Gründen die Strafverfolgungsverjährung entgegen:

Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist als dauerndes Prozesshindernis in jedem

Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329

Abs. 1 lit. d StPO; BGE 116 IV 80 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_771/2009 vom 7. Ok-

tober 2009 E. 3; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A.,

Basel 2005, § 41 N. 15; Zurbrügg, Basler Kommentar, 3. A., N. 61 zu Vor Art. 97 – 101

StGB; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord-

nung, Diss. Fribourg 2012, S. 216).

Nach der seit dem 1. Oktober 2002 unverändert geltenden Verjährungsregelung

verjähren Vergehen, d.h. Straftaten, die mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafen bedroht sind, in sieben Jahren (Art. 10 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 lit. c

StGB), wobei die Verjährung nicht mehr ruhen oder unterbrochen werden und nach

dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Gegens-

tand des eingestellten Strafverfahrens ist die strafrechtliche Relevanz des tragischen

Ereignisses vom 17. August 2006, bei welchem B_________ verunglückte und tags

darauf verstarb. Das dabei infrage stehende Delikt der fahrlässigen Tötung im Sinne

von Art. 117 StGB stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Da die

Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a

StGB), d.h. im Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens (eingehend BGE 134 IV

297 E. 4 mit Hinweisen), begann, trat die strafrechtliche Verjährung nach Ablauf der

siebenjährigen Verjährungsfrist am 18. August 2013 und folglich noch vor einem ers-

tinstanzlichen Urteil ein (zur Fristberechnung vgl. statt aller Zurbrügg, a.a.O., N. 2, 5 f.

zu Art. 98 StGB mit Hinweisen).

Die Verjährung lässt aus materiellrechtlicher Sicht den staatlichen Strafanspruch un-

tergehen, weshalb der Täter nicht mehr schuldig gesprochen werden kann. Aus

prozessrechtlicher Sicht verhindert sie als dauerndes Prozesshindernis die Anhebung

und Weiterführung des Strafverfahrens und derart ebenfalls einen Schuldspruch (zur

umstrittenen Rechtsnatur der Verjährung vgl. statt vieler Zurbrügg, a.a.O., N. 51 ff. zu

Vor Art. 97 – 101 StGB sowie Trachsel, Die Verjährung gemäss den Art. 70 – 75bis des

Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Zürich 1990, S. 43, je mit Hinweisen). Der

Eintritt der Strafverfolgungsverjährung am 18. August 2013 führte demnach dazu, dass

eine Verurteilung eines Täters ausgeschlossen und das Verfahren S1 07 1268 nach


  • 8 -

der klaren Regelung in Art. 319 Abs. 1 lit. d sowie Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO

einzustellen war (so schon ZWR 1977 S. 420, 1967 S. 161 zur StPO/VS). Da die

Verjährung in jeder Verfahrensphase von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, wies

der Präsident der Strafkammer den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf

diesen Umstand hin und gewährte ihm die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern (vgl. Art.

329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; zum Ganzen statt vieler Stephenson/Zalunardo-

Walser, Basler Kommentar, N. 5, 13 zu Art. 329 StPO mit Hinweisen). In seiner

Vernehmlassung stellte der Beschwerdeführer den Eintritt der Verjährung genauso

wenig in Abrede wie deren verfahrensrechtliche Konsequenzen (vgl. Beschwer-

deergänzung, N. 3 ff.). Im Übrigen war er sich über die bevorstehende Verjährung au-

genscheinlich bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids im Klaren gewesen,

hatte er doch aufgrund des Verjährungsdrucks ausdrücklich auf Ergänzungsfragen

zum zweiten Gutachten verzichtet.

Mithin war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids weder eine An-

klageerhebung möglich noch eine Weiterführung des Strafverfahrens samt weiterer

Untersuchungshandlungen, so dass sich sowohl das Primär- als auch das Even-

tualbegehren als unbegründet erweisen und abzuweisen sind.

2.2 Tritt die Verjährung als dauerndes Prozesshindernis ein, führt dies nach dem Aus-

geführten zum Erlöschen des Strafanspruchs und ist die konkrete Strafsache nicht

mehr verfolgbar. Infolge dessen ist insbesondere ein Entscheid in der Sache

ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 8 f., 15; Rie-

do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N.

2188, 2194; Daphinoff, a.a.O., S. 214).

Damit durfte die Einstellung indessen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht

(mehr) aufgrund des fehlenden Tatverdachts verfügt werden, d.h. gestützt auf materiel-

lrechtliche Überlegungen darüber, dass die Aktenlage mit Sicherheit oder grosser

Wahrscheinlichkeit einen Freispruch erwarten lässt (zu Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl.

hierzu statt aller Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 319 StPO mit Hin-

weisen). Denn hierdurch stützte sich der Staatsanwalt auf Sacherwägungen hinsich-

tlich des untersuchten Sachverhalts und er traf eine Aussage über die strafrechtliche

Verantwortung und nahm eine materiellrechtliche Bewertung des Tatsachverhalts vor,

welche den Strafbehörden aufgrund des weggefallenen Strafanspruchs verwehrt war.

Mit Eintritt des Verjährungseintritts als dauerndes Verfahrenshindernis war der Staats-

anwalt vielmehr von Amtes wegen dazu berufen, das Verfahren ohne weitere Überle-

gungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O.,

N. 2200, 2374; Schmid, Handbuch, N. 323, 1254; Daphinoff, a.a.O., S. 216 f.; Hau-

ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 15), womit er Art. 319 StPO verletzt hat. Da die

Verjährung auch von der Strafkammer im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu

beachten war, hält der Beschwerdeführer überdies zutreffend fest, dass ihm der

Staatsanwalt mit seinem Handeln die Möglichkeit abgeschnitten hat, sich zur vorge-

nommenen materiellrechtlichen Qualifikation des Sachverhalts im Rahmen des


  • 9 -

Rechtsmittelwegs zu äussern und derart seinen Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt

hat.

2.3 Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und im Übrigen abzu-

weisen. Da die Sachlage spruchreif ist, fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen

Entscheid, welcher an die Stelle der angefochtenen Einstellungsverfügung tritt (vgl.

Guidon, a.a.O., N. 556 mit Hinweisen), zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eine umfassende Äusserungsmöglichkeit eingeräumt worden

ist. Demnach wird Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit abgeändert, als die

Einstellung nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, sondern von Art. 319 Abs. 1

lit. d StPO ergeht. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in

seiner späteren Stellungnahme ausdrücklich nur Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung,

d.h. die Einstellung als solche, angefochten hat, demgegenüber weder hinsichtlich der

Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziffer 2) noch der Kostenregelung

für das Strafverfahren (Ziffer 3) gesonderte Anträge gestellt hat, für den Fall, dass die

Einstellungsverfügung bestätigt werden sollte, bleiben Ziffer 2 und 3 der Einstel-

lungsverfügung unverändert bestehen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt

hinsichtlich seines Primär- und seines Eventualantrags und obsiegt hinsichtlich des im

Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Verjährungsfrage gestellten Antrags. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 dem

Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Staat aufzuerlegen.

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und

der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-

ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-

tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-

ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf

Fr. 900.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss zu 2/3, d.h. Fr. 600.--, dem

Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. Fr. 300.--, dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist.

3.2 Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welcher eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, mit seinen Begehren im Beschwerde-

verfahren teilweise durchdringt, hat er zu Lasten des Staates Anrecht auf eine re-

duzierte Parteientschädigung.

Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls,

die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und

die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt

sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar).

Aufgrund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands rechtfertigt es

sich, die Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 500.-- (inklusive

Auslagenersatz) festzulegen.


  • 10 -

DEMNACH WIRD ERKANNT:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Ver-

fügung wird in dem Sinne geändert, dass das Strafverfahren gegen Unbekannt

wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB gestützt auf Art. 319 Abs.

1 lit. d StPO eingestellt wird.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- wird zu 2/3, d.h.

Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer und zu 1/3, d.h. Fr. 300.--, dem Kanton Wallis

auferlegt.

Der Kanton Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--.

Sitten, 9. Januar 2014

Parole chiave

statute of limitationsnegligent homicidecriminal dismissalprocedural impedimentvictim standingprivate plaintiffappeal admissibilitycost allocationparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the prosecutorial dismissal was admissible and whether the appellant had standing as victim's relative/privat plaintiff.

Decisione estratta

The father had standing to appeal because he was directly affected as an indirect victim and could assert civil claims.

Motivazione estratta

He was the victim's father, had private-plaintiff status for civil claims, and the appeal sought continuation of the criminal proceedings, giving him a protected interest.

Questione giuridica chiave

Whether the criminal proceedings could still be continued or an indictment ordered despite expiration of the limitation period.

Decisione estratta

No. The prosecution of negligent homicide was time-barred before any first-instance judgment, so continuation or indictment was impossible.

Motivazione estratta

Negligent homicide is a misdemeanor with a seven-year limitation period. The period started on 2006-08-17 and expired on 2013-08-18, creating a permanent procedural bar.

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal had to be based on lack of suspicion under Art. 319(1)(a) StPO or on procedural impediment under Art. 319(1)(d) StPO.

Decisione estratta

The dismissal had to be based on the statute of limitations, not on lack of suspicion.

Motivazione estratta

Once the claim is time-barred, the authorities may no longer make substantive guilt assessments; they must dismiss ex officio for a procedural impediment.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.