Non-entry on appeal against refusal of appointed defence

P3 12 12Tribunale cantonale23 mar 2012Dismissed

Sintesi

X__________ appealed against the prosecutor’s refusal to appoint counsel and deny legal aid. The Cantonal Court held that the appeal was not properly reasoned because X__________ challenged only one of the two independent grounds for refusal, namely the lack of need for counsel, but failed to address the finding that he was not indigent. In any event, the court held that the case was a bagatelle, involved no special factual or legal complexity, and that his financial situation did not justify appointed defence. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 400 were imposed on him.

Regest

Art. 385 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 StPO; Art. 132 StPO; Art. 396 StPO; form and substantiation of a complaint against refusal of appointed defence. Where the challenged decision is based on two independent grounds, the appellant must contest each ground with specific arguments; failure to do so renders the complaint insufficiently reasoned and leads to non-entry. In the merits, appointed defence presupposes cumulatively lack of means and necessity of legal assistance. Necessity is denied in bagatelle cases where no special factual or legal difficulty is shown. Indigence is assessed on the overall economic situation, and the applicant bears a duty to cooperate by documenting income, assets, and debts.

Testo completo

JUGCIV

P3 12 12

VERFÜGUNG VOM 23. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Kantonsrichter Hermann Murmann

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt der Region Oberwallis

(Amtliche Verteidigung)


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Verfahren

A. Y__________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt

der Region Oberwallis, eine Strafklage gegen X__________ ein. Er warf X__________

vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als

Folge des tätlichen Angriffs sei das wenige Monate zuvor neu erworbene Handy

beschädigt worden. Y__________ verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung

gegen X__________ wegen eines Verstosses gegen die Art. 177, 144, 126 und 180

StGB.

B. Der Oberstaatsanwalt verfügte am 23. September 2011 die Eröffnung einer

Strafuntersuchung gegen X__________ wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB,

Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte der Oberstaatsanwalt den Parteien mit,

dass die Untersuchung abgeschlossen sei und der Fall zur Anklage an das

Bezirksgericht A__________ überwiesen werde. Zugleich erhielten die Parteien die

Möglichkeit, innert 20 Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige

Beweisergänzungsanträge zu stellen.

C. Am 23. November 2011 stellte X__________ bei der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt

der Region Oberwallis, unter anderem ein Gesuch um Anordnung der amtlichen

Verteidigung. Dem Gesuch legte X__________ eine Pfändungsurkunde vom

  1. November 2011 bei, gemäss welcher diverse Gläubiger Forderungen in der Höhe

von zirka Fr. 13’894.25 geltend machten und eine monatliche Lohnpfändung von

Fr. 800.-- erfolgte.

Der Oberstaatsanwalt kündigte X__________ am 2. Dezember 2011 an, die amtliche

Verteidigung könne nicht angeordnet werden. Der zu beurteilende Fall stelle einen

Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO dar und in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht würden sich nicht derartige Schwierigkeiten bieten, denen X__________ nicht

gewachsen wäre. Ausserdem habe auch der Strafkläger auf eine anwaltliche

Verbeiständung verzichtet. Falls X__________ auf einen formellen Entscheid beharre,

habe er bis zum 15. Januar 2012 eine Lohnbestätigung von dessen Arbeitgeber und

Angaben über dessen landwirtschaftliches Einkommen und den Viehbestand per Ende

Jahr einzureichen und zu erklären, aus was die Privatschulden bestünden.

D. X__________ ersuchte den Oberstaatsanwalt mit Schreiben vom 9. Januar 2012

um Erlass eines formellen Entscheides betreffend amtlicher Verteidigung und teilte

überdies mit, der auf den Namen X__________ lautende Zuchtbetrieb (TDV) erhalte

keine Subventionen. Ausserdem verfüge er nebst den Schulden effektiv über „keinerlei

Güter/Besitztümer“ mehr, wobei die Privatschulden seinerseits „momentan nicht

korrekt wiedergegeben“ werden könnten. Dem Schreiben legte X__________ eine

Lohnabrechnung per November 2011 bei. Gestützt auf diese Angaben verfügte der


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Oberstaatsanwalt am 16. Januar 2012 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der

amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Im vorliegenden Fall

handle es sich nämlich um einen Bagatellfall, der weder in tatbeständlicher noch in

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, welche eine Verbeiständung durch einen

Anwalt erfordern würden. Ausserdem habe der Beschuldigte seine Vermögens- und

Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge über eine pfändbare Quote

von Fr. 800.-- pro Monat.

E. Gegen diese Verfügung reichte X__________ am 24. Januar 2012 eine

Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Da diese nicht den Anforderungen gemäss Art.

385 Abs. 1 StPO entsprach, gewährte das Kantonsgericht X__________ eine Frist von

5 Tagen, um seine Eingabe zu verbessern. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass

nach unbenutztem Ablauf dieser Frist auf die Eingabe vom 23. Januar 2012 nicht

eingetreten werde.

Fristgerecht teilte X__________ dem Kantonsgericht am 31. Januar 2012

(Postaufgabe 02. Februar 2012) schliesslich mit, er reiche „in erster Linie Beschwerde

gegen die Verfügung von Herrn Oberstaatsanwalt B__________“ ein und zwar in

Bezug auf die Abweisung betreffend der von ihm ersuchten Gewährung der

unentgeltlichen, amtlichen Verteidigung. Seiner Auffassung nach handle es sich nicht

um einen Bagatellfall. Ausserdem sei er „ohne Anhörung bzw. Durchführung eines

korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft worden.“ Ohne

Rechtsbeistand sei es ihm nicht möglich, dem gesamten Verfahren zu folgen und

korrekte Beschwerden/Einsprachen zu platzieren. Der Staatsanwalt hinterlegte am

  1. Februar 2012 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

angefochten werden.

b) Zuständig für die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 133 Abs. 1

StPO die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung. Gemäss Art.

61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder

Anklageerhebung, weshalb sie im Rahmen des Vorverfahrens auch für die Bestellung

der

amtlichen

Verteidigung

zuständig

ist

(Schmid,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, N 1 zu Art. 133 [fortan:

Schmid, Praxiskommentar]; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 zu Art.

133).


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Die Verfügung betreffend Abweisung eines Gesuchs um Anordnung der amtlichen

Verteidigung ist nach dem Gesagten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne

der eingangs erwähnten Bestimmung und kann innert 10 Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des

Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0])

c) Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller durch die Verfügung vom

  1. Januar 2011 in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur

Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte

überdies fristgerecht (Art. 396 StPO).

d) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Person, welche die Beschwerde ergreift, hat

gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie

anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche

Beweismittel angerufen werden (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht,

so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist

zurück. Genügt die Eingabe nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt

die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Januar 2012 dazu aufgefordert, dessen Eingabe vom 23. Januar 2012

(Postaufgabe 24. Januar 2012) zu verbessern. Dieser Aufforderung versuchte der

Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 31. Januar 2012 (Postaufgabe 2. Februar

  1. nachzukommen. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 31. Januar 2012 den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1

StPO genügt und somit formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgte.

aa) Lit. a von Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass in der Beschwerde angeführt wird,

welche Punkte des Entscheids angefochten werden und somit Anfechtungsobjekt sind

(Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009,

N 1474 [fortan: Schmid, Handbuch]; Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385). Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 31. Januar 2012 diesbezüglich vor,

seine Beschwerde richte sich „in erster Linie gegen die Verfügung des

Oberstaatsanwaltes B__________“ gegenüber seiner Person, und zwar „in Bezug auf

sein Bedürfnis/Verlangen um Erteilung unentgeltlicher amtlicher Verteidigung.“ Für das

Kantonsgericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die Abweisung des

Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung anfechten will und die Gewährung

der von ihm ersuchten amtliche Verteidigung verlangt. Die Eingabe vom 31. Januar

2012 erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO.

bb) Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in seiner

Eingabe die Gründe angibt, welche einen anderen Entscheid nahe legen. Im Falle von

Doppel- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung

zwingend darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (BGE 133 IV 199; Lieber, a.a.O.,


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N 2 zu Art. 385; Schmid, Handbuch, N 1474 Fn 91; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu

Art. 385; Kuhn/Jeanneret, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse,

Basel 2011, N 4 zu Art. 385, N 11 f. zu Art. 398 und N 10 ff. zu Art. 399; Ziegler, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.],

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 [fortan: Autor, in: BSK StPO]).

Beruht der vorinstanzliche Entscheid also auf zwei selbstständigen Begründungen, die

je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, und wird bloss eine davon

beanstandet, so ist die Beschwerde nicht gehörig begründet. Diesfalls tritt das

Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein; das erstinstanzliche Urteil bleibt der

Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen, weil es aufgrund der nicht

kritisierten Begründung Bestand hat (BGE 136 III 534, E. 2 f.; 133 IV 119 E. 6.3; 132 I

13, E. 3; 131 III 595 E. 2.2; 121 IV 94, E. 1.b; Bundesgerichtsentscheide 6B_171/2001

vom 08. August 2011, E. 2f.; 1C_77/2007 vom 27. August 2007, E. 4.1; ZWR 2008

S. 324 publiziert zu Art. 185 Ziff. 2 aStPO/VS).

Der Oberstaatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2012 fest,

die Anordnung der amtlichen Verteidigung setze voraus, dass der Beschuldigte nicht

über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung seiner

Interessen geboten sei (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein, wobei das Moment der Mittellosigkeit primär bei der von der

beschuldigten Person selbst verlangten amtlichen Verteidigung zu beachten ist

(Schmid, Praxiskommentar, N 8 f. Art. 132). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann

die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden.

Betreffend das Erfordernis der Interessenwahrung wird in der Verfügung vom

  1. Januar 2012 angeführt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, der weder

in tatbeständlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die eine

Verbeiständung durch einen Anwalt erfordere. In Bezug auf die in Frage stehende

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hält der Oberstaatsanwalt fest, der Beschuldigte

habe seine Vermögens- und Schuldensituation nicht im Detail offengelegt und verfüge

über eine pfändbare Quote von Fr. 800.-- pro Monat. Nach Auffassung des

Oberstaatsanwaltes erfüllt der Beschwerdeführer demnach weder das Erfordernis der

notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung noch dasjenige der Mittellosigkeit

gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Mithin beruht die Verfügung vom 16. Januar 2012

auf einer Doppelbegründung, weshalb in der Beschwerde bezüglich jeder einzelnen

Begründung

gesondert

anzuführen

ist,

weshalb

der

Auffassung

des

Oberstaatsanwaltes nicht gefolgt werden kann.

Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Anfechtung der Verfügung vom

  1. Januar 2012 vor, in casu handle es nicht um einen Bagatellfall. Auch könne er

ohne Rechtsbeistand nicht dem gesamten Verfahren folgen und genügende

Beschwerden einreichen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss also geltend, die

amtliche Verteidigung sei zur Wahrung seiner Interessen geboten und legt dar,

weshalb der Begründung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der

notwendigen anwaltlichen Interessenwahrung nicht gefolgt werden kann. Der

Beschwerdeführer unterlässt es hingegen darzulegen, weshalb der Begründung des


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Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit nicht gefolgt

werden kann, obschon der Oberstaatsanwalt auch diese in seiner Verfügung vom

  1. Januar

2012

verneint

hat.

Da

eine

diesbezüglich

Begründung

des

Beschwerdeführers fehlt, muss die in der Beschwerde angeführte Begründung als

ungenügend qualifiziert werden.

2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch

aus materiellen Gründen abzuweisen. Die amtliche Verteidigung ist die vom Staat

bestellte und bezahlte Verteidigung (Schmid, Handbuch, N 739). Anspruch auf die

Anordnung der amtlichen Verteidigung hat diejenige beschuldigte Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Verteidigung zur Wahrung ihrer

Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

aa) In Abs. 2 von Art. 132 StPO wird das Erfordernis der Wahrung der Interessen

gemäss Abs. 1 lit. b erläutert (Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 132). Diese ist

dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte

Person nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Abs. 3 von Art. 132 StPO

umschreibt schliesslich, wann kein Bagatellfall im Sinne von Abs. 2 mehr vorliegt und

übernimmt dabei die bis zur Einführung der StPO bekannte Gerichtspraxis (Schmid,

Handbuch, N 743 Fn 215 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, der

vorliegende Fall sei komplex und für ihn von enormer Bedeutung, weshalb kein

Bagatellfall vorliege. Auch sei zu berücksichtigen, dass er „ohne Anhörung bzw.

Durchführung eines korrekten/fairen Verfahrens durch Frau C__________ vorbestraft“

worden sei. Der Beschwerdeführer scheint sich diesbezüglich auf den Strafbefehl vom

  1. April 2011 zu beziehen (S. 31 f.), welcher mangels rechtzeitiger Anfechtung

zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Vorliegen eines Bagatellfalles wird aufgrund des im konkreten Fall zu erwartenden

Strafmasses beurteilt. Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO kann ein Bagatellfall dann nicht

mehr angenommen werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine

Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine gemeinnützige Arbeit von mehr

als 480 Stunden zu erwarten ist. Das Bundesgericht seinerseits hatte einen

verfassungsmässigen

Anspruch

auf

unentgeltliche

Rechtsverbeiständung

bei

offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige

Freiheitsstrafe in Frage kommt, stets verneint (BGE 128 I 225, E. 2.5.2; 120 Ia 43, E. 2.

a; 113 Ia, E. 3. b; 111 Ia 81, E. 2. c). In Beurteilung der Akten und Tathandlungen, die

dem Beschwerdeführer gemäss Strafklage 26. August 2011 vorgeworfen werden, ging

der Oberstaatsanwalt in seiner Verfügung vom 16. Januar 2012 davon aus, dass das

Bezirksgericht A__________ im Falle einer Verurteilung das Strafmass gemäss Art.

132 Abs. 3 StPO nicht überschreiten wird. Es liegen keine Gründe vor, an dieser

Einschätzung des Oberstaatsanwaltes in Bezug auf das zu erwartende Strafmass bei

einer allfälligen Verurteilung zu zweifeln. Der Oberstaatsanwalt ist in seiner Verfügung

vom 16. Januar nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, vorliegend handle


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es sich aufgrund des zu erwartenden Strafmasses bei einer allfälligen Verurteilung des

Beschwerdeführers um einen blossen Bagatellfall und deshalb sei die Anordnung der

amtlichen Verteidigung zu verweigern. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser

Fall sei für ihn von enormer persönlicher Bedeutung und deshalb kein Bagatellfall,

kann demnach nicht gefolgt werden. Rein subjektive Empfindungen begründen keinen

Anspruch auf amtliche Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

sich die im laufenden Vorverfahren zu untersuchenden Tathandlungen – und damit

auch die Frage nach der Anordnung der amtlichen Verteidigung – einzig auf das

Ereignis vom 29. Mai 2011 beziehen, was dem Beschwerdeführer seitens des

Oberstaatsanwaltes

anlässlich

der

Einvernahme

vom

Oktober

2011

unmissverständlich mitgeteilt wurde (S. 43). Wenngleich der Beschwerdeführer

offenbar weiterhin der Auffassung ist, er habe die Rechtsmittelsfrist zur Anfechtung des

Strafbefehls vom 18. April 2011 unverschuldet verpasst, bleibt dies ohne Einfluss auf

die vorliegend zu beurteilende Frage betreffend Anordnung der ersuchten amtlichen

Verteidigung und vermag insbesondere keine Notwendigkeit zur anwaltlichen

Interessenwahrung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen.

Schliesslich liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer

amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger selber (auch) nicht

verbeiständet ist und in diesem Sinne Waffengleichheit zwischen den Parteien besteht

(Schmid, Handbuch, N 744; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132; Schmid,

Praxiskommentar, N 7 zu Art. 132).

Auch weist der zu beurteilende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine

besonderen Schwierigkeiten auf (Art. 132 Abs. 2 StPO). Schwierigkeiten in

tatsächlicher Hinsicht sind etwa gegeben, wenn besondere Umstände des

Sachverhalts vorliegen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen

notwendig sind (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu

Art. 132). In rechtlicher Hinsicht wird verlangt, dass bspw. heikle Abgrenzungsfragen

zu beurteilen sind, die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder

im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder das Vorliegen von Rechtfertigungs- und

Schuldausschlussgründen strittig ist (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132; Schmid,

Praxiskommentar, Art. 132 N 12). Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich wie

gesehen auf die enorme Bedeutung und Komplexität, welche er dem vorliegend

zugrunde gelegten Sachverhalt und generell dem Verhältnis zum Strafkläger beimisst.

Wie bereits festgehalten wurde, ist für die Beurteilung der Anordnung der amtlichen

Verteidigung lediglich das Ereignis vom 29. Mai 2011 von Bedeutung, während dessen

andere zwischen den Parteien bereits beurteilte sowie andere Vorkommnisse

unbeachtlich sind. Für das Kantonsgericht steht fest, dass die strafrechtliche

Beurteilung der Geschehnisse vom 29. Mai 2011 nicht von besonderer Schwierigkeit

sind, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Der Aussage des Strafklägers

stehen lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2011

gegenüber (S. 17). Zeugen für den angeblichen Vorfall vom 29. Mai 2011 gibt es keine.

Es wird Sache des Bezirksgerichts A__________ sein, die Akten und vorhandenen

Beweise zu würdigen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Allein die Tatsache,

dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschwerdeführer offenbar bereits in der


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Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen ist, vermag indes

keine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zu begründen. Nach

dem Gesagten steht fest, dass das Erfordernis der notwendigen anwaltlichen

Interessenwahrung vorliegend nicht erfüllt ist.

bb) Schliesslich wird als weitere materielle Voraussetzung für die Anordnung der

amtlichen Verteidigung verlangt, dass die beschuldigte Person mittellos ist (Art. 132

Abs. 2 StPO). Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die

erforderlichen Partei- und Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel

angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf,

wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu

beachten sind (BGE 124 I 1, E. 2. a; 120 Ia 179 E. 3. a; 119 Ia 11 E. 3. a; Lieber,

a.a.O., N 11 zu Art. 132 mit weiteren Hinweisen). Dabei trifft die beschuldigte Person

als Gesuchstellerin eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit, d.h. es sind die

finanziellen

Verhältnisse

darzulegen

und

soweit

möglich

zu

belegen

(Bundesgerichtsentscheid vom 14.10.2008, 1B_133/2008, E. 7; Schmid, Handbuch,

N 742 Fn 214, je mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 132). Dieser ist

der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

In casu hat er eine Pfändungsurkunde (S. 62 ff.) sowie eine Lohnabrechnung per

November 2011 (S. 68) hinterlegt. Der Oberstaatsanwalt seinerseits holte die

Veranlagungsverfügung 2010 (S. 58) bei der kantonalen Steuerverwaltung ein.

Gemäss

Lohnabrechnung

per

November 2011

beträgt

der

Nettolohn

des

Beschwerdeführers ca. Fr. 3'220.--. Der Beschwerdeführer selber gab zu Protokoll, er

verdiene monatlich netto rund Fr. 3'400.-- (S. 42) und damit ca. Fr. 200.-- mehr als

gemäss Lohnabrechnung per November 2011. Im Betrag von Fr. 3'400.-- dürfte der

anteilige 13. Monatslohn von monatlich rund Fr. 270.-- jedoch nicht mitberücksichtigt

sein. Das effektive monatliche Nettoneinkommen des Beschwerdeführers beträgt

demnach Fr. 3'490.-- (Fr. 3'220.-- + Fr. 270.--). Das Betreibungsamt A__________ und

D__________ hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.--

festgelegt. Mangels Hinterlegung und Beantragung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO)

weiterer Beweismittel besteht für das Kantonsgericht somit keine Veranlassung, von

einem höheren Existenzminimum des Beschwerdeführers auszugehen, was vom

Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden ist.

Zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (Ruckstuhl, in: BSK StPO, N 23

zu Art. 132). Der Beschwerdeführer hat Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen

Zuchtbetrieb verneint (S. 66). Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ihm von

Seiten der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Veranlagungsprotokoll 2010 ein

Einkommen aus Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 10'000.- angerechnet worden ist

(S. 58). In den Akten finden sich indes keine Hinweise, wonach diese amtliche

Veranlagung vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Dessen ungeachtet

verbleiben

dem

Beschwerdeführer

unter

Berücksichtigung

des

anteiligen

  1. Monatslohnes und der Lohnpfändung in der Höhe von Fr. 800.-- monatlich Fr. 270.-
  • zur freien Verfügung. Er verfügt demnach über ein ausreichendes Einkommen, um

  • 9 -

sich für Strafverfahren der vorliegenden Art, die weder umfangreich noch von

besonderer Schwierigkeit sind, angemessen verbeiständigen zu lassen, d.h. um die

Kosten der Verteidigung mit eigenen Mitteln innerhalb eines Jahres bestreiten zu

können.

Schliesslich hat es der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm obliegenden

Mitwirkungspflicht und selbst auf Nachfrage des Oberstaatsanwaltes hin unterlassen,

seine Vermögens- und insbesondere Schuldensituation detailliert offen zu legen, so

dass eine Mittellosigkeit auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist.

cc) Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie nach dem

Gesagten aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zur Beanspruchung der amtlichen

Verteidigung und somit aus materiellen Gründen abzuweisen. Diese Voraussetzungen

zur

Gewährung

der

amtlichen

Verteidigung

gemäss

Schweizerischer

Strafprozessordnung stellen gleichzeitig eine Einschränkung des Rechts auf

jederzeitigen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar, stützen sich aber auf die reiche

Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Strafverfahren (Botschaft 1179; Schmid, Handbuch, N741 mit weiteren Hinweisen;

Lieber, a.a.O., N 9 zu Art. 132) und sind grundrechtskonform (Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie

Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten der

vorliegenden Verfügung von ihm zu tragen sind. Die Kosten werden auf Fr. 400.--

festgelegt (Art. 13 Abs. 2 und 22 lit. g GTar). Es liegen keine Gründe vor, auf die

Erhebung von Gerichtskosten (Art. 14 Abs. 2 GTar) zu verzichten.

Demnach wird erkannt

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten von Fr. 400.--.

Sitten, 23. März 2012

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