No entry into appeal for missing written statement

P1 14 65Tribunale cantonale10 nov 2014Dismissed

Sintesi

The Cantonal Court of Valais examined an appeal by X_________ against a conviction for attempted theft. Although he had timely announced the appeal after the oral disposition, he failed to file the mandatory written appeal statement after receiving the reasoned judgment. The court held that the two-step appeal mechanism under Art. 399 StPO requires a second, written expression of the intent to appeal, and that the first announcement cannot replace it. Because the deadline was missed without excusable fault, the court did not restore the time limit and did not enter into the appeal. It left the first-instance judgment in force and ordered only the translation costs of CHF 80 to be borne by the Canton of Valais, with no party compensation.

Regest

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Zulässigkeit der Berufung und Erfordernis der schriftlichen Berufungserklärung nach Zustellung des begründeten Urteils. Die Berufung setzt grundsätzlich die zweimalige Kundgabe des Anfechtungswillens voraus: zunächst die Berufungsanmeldung bei der ersten Instanz, sodann die schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die vorgängige Anmeldung vermag die spätere Erklärung nicht zu ersetzen. Wird die Berufungserklärung nicht innert Frist eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten; eine Fristwiederherstellung kommt nur bei unverschuldetem Säumnisgrund in Betracht. Eine klare Rechtsmittelbelehrung schliesst ein Berufen auf Rechtsunkenntnis oder blosses Missverständnis regelmäßig aus (vgl. consid. 1.3–1.4).

Testo completo

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URTEIL VOM 10. NOVEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis

I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________

gegen

X_________ ,

(versuchter Diebstahl)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 24. Juni 2014


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Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom

  1. April 2014, worin die Staatsanwaltschaft X_________ des versuchten Diebstahls

im Sinne von Art. 22 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB bezichtigte, fällte das Bezirksgericht

B_________ am 24. Juni 2014 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Haupt-

verhandlung folgendes Urteil, welches es den Parteien am gleichen Tag als Dispositiv

aushändigte und mündlich kurz begründete:

  1. X_________ wird des versuchten einfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB

schuldig gesprochen.

  1. X_________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 25.--, entsprechend Fr. 750.--,

verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jah-

ren.

  1. X_________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Busse wird mit der geleisteten

Kaution verrechnet.

  1. X_________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt.

Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 600.-- und werden von dieser

selbst eingefordert. Die Kosten werden in der Höhe von Fr. 100.-- mit der vom Verurteilten geleisteten,

verbleibenden Kaution verrechnet.

Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 500.-- bzw. Fr. 1‘000.-- im Falle einer begründeten

Ausfertigung des Urteils. Die Verfahrensleitung stellt dem Verurteilten die Gerichtskosten des erstin-

stanzlichen Verfahrens in Rechnung.

  1. Die Kosten der Übersetzung sind vom Fiskus zu tragen.

B. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (Postaufgabedatum) wandte sich X_________ ge-

gen das mündlich begründete Urteil des Bezirksgerichts und beanstandete dieses in

verschiedener Hinsicht.

Am 30. Juli 2014 versandte das Bezirksgericht sein Urteil vom 24. Juni 2014 in schrift-

lich begründeter Form an die Parteien. Zugleich übermittelte es das begründete Urteil

samt amtlicher Akten an das Kantonsgericht als zuständiger Berufungsinstanz. Das

Urteil war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:

Rechtsmittelbelehrung

Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustel-

lung dieses begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl.


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BGE 138 IV 157).

Es wird betreffend Berufungserklärung und übrigem Rechtsmittelsystem auf Art. 379 ff. und Art. 398 ff.

StPO verwiesen. Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben

keine fristwahrende Wirkung.

Dieses begründete Urteil wurde X_________ gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post am 4. August 2014 an seinem Wohnort in C_________ zuge-

stellt.

C. Als sich der Berufungskläger in der Folge weder mündlich noch schriftlich mit einer

Eingabe an das Kantonsgerichts wandte, retournierte dessen Einzelrichter die Akten

mit Schreiben vom 22. September 2014 zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebe-

nen Meldungen an das Bezirksgericht samt dem Hinweis, dass das erstinstanzliche

Strafurteil infolge fehlender Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen sei, womit

das Strafverfahren abgeschlossen sei.

D. Per Postsendung vom 25. September 2014 hinterlegte X_________ eine Eingabe

in polnischer Sprache beim Kantonsgericht, welche dieses übersetzen liess. Darin

machte der Berufungskläger geltend, er habe sämtliche von ihm verlangten Unterlagen

bereits an das Bezirksgericht gesandt.

Zur Prüfung dieser Eingabe ersuchte das Kantonsgericht das Bezirksgericht darum,

ihm die Vorakten nochmals zukommen zu lassen. Am 27. Oktober 2014 übermittelte

die Vorinstanz die amtlichen Akten.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter

und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs.

1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kan-

tonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter

darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine

Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen

und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2


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StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Einzelrichters

des Kantonsgerichts gegeben.

1.2 Der Berufungskläger wendet sich mit Eingabe vom 25. September 2014 an das

Kantonsgericht und legt dar, er habe die von ihm verlangten Dokumente bereits beim

Bezirksgericht hinterlegt. Eine Kopie seines Schreibens an das Bezirksgericht legte er

bei. Zudem betonte er, er sei rechtsunkundig, was bei der Urteilsfällung zu berücksich-

tigen sei.

1.3

1.3.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor.

Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn

Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die

Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO).

Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399

Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche

Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in

Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und

welche Beweisanträge sie stellt. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem

erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin zweimal ihren Willen

kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung

der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites

Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Beru-

fungsgericht (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1217/2013 vom

  1. Februar 2014 E. 2, 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2, 6B_401/2013

vom 28. Mai 2013 E. 2; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu

Art. 399 StPO mit weiteren Hinweisen; Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014,

N. 2 zu Art. 399 StPO; Eugster, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 399 StPO). Vom Erfor-

dernis der Berufungsanmeldung sieht das Bundesgericht für den Fall ab, dass das

erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern

den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2 mit

Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5; Hug,

a.a.O., N. 11 zu Art. 399 StPO).

1.3.2 Im vorliegenden Fall teilte der Berufungskläger dem Bezirksgericht mit Schreiben

vom 2. Juli 2014 mit, dass er dessen Urteil vollumfänglich anfechte. Er bezog sich da-


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bei auf die mündliche Urteilsbegründung, rügte Fehler im Bereich der Beweiswürdi-

gung und der Verfahrensleitung durch die Staatsanwaltschaft und beantragte die Ein-

vernahme einer Drittperson sowie eine Gegenüberstellung mit dieser Person.

Im Anschluss an das begründete Urteil unterliess der Berufungskläger es jedoch, wie

es im Gesetz vorgesehen ist, die Berufung mittels einer zweiten Rechtsschrift zu erklä-

ren. Wenn er nun in seiner Eingabe vom 25. September 2014 vorbringt, er habe bereits

mit dem ersten Schreiben alle von ihm verlangten Dokumente an das Bezirksgericht

gesandt, irrt er insoweit, als die zeitlich erste Berufungsanmeldung die spätere Beru-

fungserklärung nicht zu ersetzen vermag. Ein solches Verhalten widerspricht dem ein-

deutigen Gesetzeswortlaut in Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, wonach der Wille zur An-

fechtung des Bezirksgerichtsurteils zweimal bekundet werden muss. Überdies kannte

der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Eingabe die genauen Erwägungen des Be-

zirksgerichts noch nicht und er konnte sich in dieser Rechtsschrift damit gar nicht aus-

einandersetzen, so dass der Verzicht auf eine Berufungserklärung auch aus sachlichen

Gründen verfehlt erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1217/2013 vom 18. Februar

2014 E. 2). Ein Verzicht auf die schriftliche Erklärung beim Berufungsgericht ist ge-

mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (Bundesge-

richtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1).Fehlt es an einer schriftli-

chen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht

einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2; Urteil

des Obergerichts Schaffhausen vom 26. März 2013 E. 1c [= CAN 2013 S. 122 ff.]; Hug,

a.a.O., N. 10 zu Art. 399 StPO).

1.4 Der Berufungskläger ersucht das Gericht, seine fehlenden Rechtskenntnisse zu

berücksichtigen, da ihm kein Anwalt zur Seite gestellt sei.

1.4.1 Auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Berufungserklärung innert 20 Tagen seit

Zustellung des begründeten Urteils wurde der Berufungskläger in dessen Rechtsmit-

telbelehrung hingewiesen. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde unmittelbar unterhalb

des Urteilsdispositivs platziert und als solche gekennzeichnet. Die entscheidenden

Textpassagen wurden mittels Fettdruck hervorgehoben. Der Hinweis auf die Notwen-

digkeit einer schriftlichen Berufungserklärung erfolgte unter Verweis auf die gesetzliche

Grundlage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die gesetzliche Grundlage in

Art. 399 StPO druckte das Bezirksgericht darüber hinaus als Wortzitat am Ende seines

begründeten Urteils nochmals ab, so dass die Parteien auch an dieser Stelle über die

Notwendigkeit einer (schriftlichen oder mündlichen) Berufungsanmeldung und einer

(schriftlichen) Berufungserklärung orientiert wurden.


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Die erste Instanz wies folglich in der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich auf die

Pflicht des Berufungsklägers hin, beim Berufungsgericht innerhalb von 20 Tagen seit

Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Dem ist der Berufungskläger dennoch nicht nachgekommen. Angesichts der klaren

und zutreffenden Belehrung über die ihm zustehenden Rechte kann sich der Beru-

fungskläger nicht auf seine Rechtsunkenntnis oder darauf berufen, dass er im Vertrau-

en auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung untätig geblieben sei und ihm daraus

Nachteile erwachsen wären (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen Rechts-

mittelbelehrung BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 135 III 374 E. 1.2.2.1; Bundesgerichtsurteil

6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2).

Dass er die Rechtsmittelbelehrung mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht

verstanden habe, macht der Berufungskläger nicht geltend. Diesbezüglich lässt die

begründete Berufungsanmeldung in deutscher Sprache denn auch auf hinreichende

Deutschkenntnisse schliessen. Mangelnde Sprachkenntnis vermöchte das Versäumen

einer Rechtsmittelfrist ohnehin nicht zu entschuldigen, da derjenige, der einen Ent-

scheid nicht versteht, sich nach dessen Inhalt und Tragweite zu erkundigen hat (Bun-

desgerichtsurteile 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3, ferner 1C_147/2011 vom

  1. Januar 2012 E. 2.3, 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3, je mit weiteren Hinwei-

sen).

Insgesamt hat der Berufungskläger die Frist zur Berufungserklärung nicht ohne Ver-

schulden verstreichen lassen, so dass eine Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO) nicht

möglich ist.

1.4.2 Das Kantonsgericht erhielt von der Berufungsanmeldung mit der Überweisung

des begründeten Sachurteils Kenntnis. Aufgrund der Eingabe des Berufungsklägers in

deutscher Sprache und der unzweideutigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung

war es für die Berufungsinstanz nicht erkennbar, dass der Berufungskläger einem Irr-

tum unterlag oder unterliegen könnte, indem er entgegen der eindeutigen Belehrung

eine Berufungserklärung für entbehrlich hielt. Einen solchen Irrtum machte der Beru-

fungskläger erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung geltend, d.h.

zu einem Zeitpunkt, an welchem der Fehler nicht mehr rechtzeitig behoben werden

konnte. Demnach traf das Kantonsgericht auch keine Fürsorgepflicht, die rechtsunkun-

dige und nicht durch einen Anwalt vertretene Prozesspartei von Amtes wegen auf ei-

nen Verfahrensfehler hinzuweisen (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_1217/2013 vom

  1. Februar 2014 E. 2; BGE 124 II 265 E. 4).

  • 7 -

1.5 Weitere Vorbringen enthält die Eingabe des Berufungsklägers nicht. Daher bleibt

festzuhalten, dass er das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der zweimaligen Erklä-

rung des Anfechtungswillens nicht erfüllt und entgegen der Pflicht in Art. 399 Abs. 3

StPO keine Berufungserklärung hinterlegt hat. Auf seine Berufung kann demzufolge

nicht eingetreten werden und es bleibt beim erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksge-

richts.

2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des Beru-

fungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich vorliegend rechtfertigt, auf die

Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 424 StPO; Art. 12, 14 Abs. 2

GTar). Die Kosten für die Übersetzung der Eingabe vom 25. September 2014 in der

Höhe von Fr. 80.-- trägt der Staat Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

Aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels besonderer Aufwendungen hat der

Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 429 StPO).

das Kantonsgericht erkennt

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von Fr. 80.-- gehen zu Lasten des

Kantons Wallis. Für das Berufungsverfahren werden keine weiteren Kosten erho-

ben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 10. November 2014

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