Appeal upheld due to denied witness confrontation

P1 11 32Tribunale cantonale7 feb 2012Annulled

Sintesi

The Valais Cantonal Court upheld the accused's appeal because the first-instance court had denied essential witness examinations. The conviction for attempted fraud, document forgery, and fare evasion could not stand since the key witnesses had not been heard in a manner compatible with confrontation rights, and their statements were central to the prosecution. The court therefore annulled the district court judgment and remitted the case for a new main hearing with examination of the SBB conductor and the hotel representative. It also allocated the first-instance and appeal court fees to the State and awarded the accused CHF 100 compensation.

Regest

Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK; Art. 343, 409, 428, 436 StPO; witness confrontation and remittal for essential evidentiary defects: a conviction may not rest on decisive burden-witness statements where the accused was denied a proper opportunity to question the witnesses. If key testimony was taken without participation rights or was not taken at all, and the defect cannot be cured on appeal, the appellate court must annul the judgment and remit for a new main hearing. Timely evidentiary requests may be made up to and at the hearing; where the prosecution bears the proof burden, the trial court must, ex officio, repeat or complete essential evidence that was not properly obtained. Costs follow the annulment and remittal outcome (consid. 4-5).

Testo completo

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BESCHLUSS VOM 7. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht Wallis

I. Strafrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Hermann Murmann,

Ersatzrichter Dr. Philipp Näpfli und Gerichtsschreiberin Karin Graber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch

Oberstaatsanwalt A__________

und

Schweizerische Bundesbahnen , SBB , vertreten durch B__________, Zivilpartei und

Berufungsbeklagte

und

X__________ , Hotel C__________, vertreten durch D__________, Zivilpartei und

Berufungsbeklagter

gegen

Y__________ , Beschuldigter und Berufungskläger

Versuchter Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB)

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Zechprellerei (Art. 149 StGB)


  • 2 -

Verfahren

A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom

  1. Juni 2006 wurde Y__________ durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis mit

Strafbefehl vom 2. Juli 2007 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des

Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt und zu einer bedingten Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis erhob

am 18. Juli 2007 Einsprache. Nach Erlass der Anschuldigungsverfügung vom 26. März

2009 gewährte das Amt dem Beschuldigten am 23. April 2009 den teilweisen

unentgeltlichen Rechtsbeistand und ernannte Rechtsanwalt E__________ zu dessen

Offizialanwalt.

B. Am 14. Mai 2009 verzeigte D__________, Geschäftsführer des Hotels

C__________,

Y__________

bei

der

Kantonspolizei

F__________

wegen

Zechprellerei. Die Staatsanwaltschaft G__________ trat die Strafuntersuchung am

  1. September 2009 an das Untersuchungsrichteramt Oberwallis ab. Nach Ergänzung

der Eröffnungs- und Anschuldigungsverfügung wegen Zechprellerei erliess der

Untersuchungsrichter am 15. Juli 2010 die Schlussverfügung.

C. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis (nunmehr Staatsanwaltschaft des Kantons

Wallis, Amt der Region Oberwallis) erhob am 27. Juli 2010 Anklage. Das

Bezirksgericht

H__________

lud

die

Parteien

am

Januar

2011

zur

Hauptverhandlung vor. Am 11. März 2011 hiess das Gericht das Gesuch des

Offizialverteidigers vom 21. Februar 2011 um Entlassung aus dem Mandat gut und

setzte mit Entscheid vom 17. März 2011 dessen Honorar auf Fr. 2'000.-- fest. Am

  1. März 2011 fällte das erstinstanzliche Gericht folgendes Urteil, das es den Parteien

am 24. März 2011 in begründeter Form eröffnete:

  1. Y__________ wird des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) freigesprochen.

Y__________ wird der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), des versuchten Betrugs (Art. 22 StGB

i.V.m. Art. 146 StGB) sowie der Zechprellerei (Art. 149 StGB) für schuldig befunden.

  1. Y__________ wird mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 85.-- bestraft.

  2. Y__________ bezahlt X__________, Hotel C__________, Fr. 970.--. Die übrigen Zivilbegehren

werden auf den Zivilweg verwiesen.

  1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden Y__________ auferlegt.

  2. Das Honorar inkl. Auslagen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von Fr. 2'000.-- wird Y__________

auferlegt. Es ist vorgängig vom Fiskus zu tragen, eine Rückforderung bleibt aber vorbehalten.

D. Mit Fax-Schreiben vom 1. April 2011 gab Y__________ bekannt, er lege gegen das

Urteil vom 23. März 2011 Berufung ein. Der Bezirksrichter teilte ihm gleichentags mit,

er habe die Berufungsanmeldung innert der Frist von 10 Tagen nach Eingang des

Urteils

gemäss

Rechtsmittelbelehrung

per

Post

inklusive

Originalunterschrift

einzureichen. Der Beschuldigte hinterlegte mit Schreiben vom 7. April 2011

(Postaufgabe vom 8. April 2011; Posteingang bei Gericht am 11. April 2011) eine

begründete

Berufung,

dem

das

Fax-Schreiben

vom

April

2011

mit

Originalunterschrift beigelegt war, mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:


  • 3 -

a. Ich fechte das Urteil in den Punkten Zechprellerei (Hotel C__________), Urkundenfälschung und

versuchten Betrugs (SBB) an.

b. Ich fordere einen Freispruch in den unter a. genannten Punkten.

Die SBB stellte am 10. Mai 2011 einen Nichteintretensantrag, verzichtete indes auf

eine Anschlussberufung. Gleichzeitig stellte sie ein Dispensationsgesuch für die

Berufungsverhandlung.

E. Am 29. Juni bzw. 22. Juli 2011 wurden die Parteien auf den 28. September 2011 zur

Berufungsverhandlung vorgeladen. Gestützt auf das Gesuch vom 22. August 2011

wurde D__________ am 1. September 2011 mitgeteilt, die Zivilpartei brauche an der

Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Mit Schreiben vom 13. September 2011 hielt

der Oberstaatsanwalt fest, dass er nicht an der Berufungsverhandlung teilnehme.

Gleichzeitig beantragte er die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten

werde.

F. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2011 wurde auf das

Verlesen der Anträge der Staatsanwaltschaft verzichtet. Der Berufungskläger wurde

sowohl zur Person als auch zur Sache erneut einvernommen. Er stellte den Antrag, er

sei freizusprechen.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts H__________ wurde am 23. März

2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;

SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt

wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren die

Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung.

2. a) Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist

legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der

Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des

Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1

i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Als Verurteilter im

erstinstanzlichen

Verfahren

ist

der

Beschuldigte

zur

Berufung

legitimiert.

Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 EGStPO).

b) Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen

Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1

StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die


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Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung

einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen

Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche

Regelung der Eröffnung von Entscheiden an. Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet

das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es

kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der

Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Abs.

2 derselben Bestimmung). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es

dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten

Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche

Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der

Urteilsfällung zu (Abs. 3). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60

Tagen,

ausnahmsweise

90

Tagen,

der

beschuldigten

Person

und

der

Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur

jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Abs. 4). Die

Rechtsmittelfrist beginnt mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen

Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO).

In casu hat die Vorinstanz den Parteien entgegen der gesetzlichen Ordnung ohne

vorgängige Eröffnung des Urteilsdispositivs direkt das begründete Urteil zugestellt.

Diesfalls sind die Parteien nicht verpflichtet, ihre Berufung anzumelden oder bereits

innert der entsprechenden Frist von 10 Tagen tätig zu werden. Es genügt, wenn sie

innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche

Berufungserklärung einreichen (Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober

2011 E. 2.5). Diese Formerfordernis hat der Beschuldigte, welcher das strittige Urteil

am 25. März 2011 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 8. April 2011 erfüllt,

weshalb auf seine Berufung einzutreten ist.

c) Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende

Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend

überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die

angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der

beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige

oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung

gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung

hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt

bei Eintreten auf die Berufung im Allgemeinen ein neues Sachurteil (Art. 408 StPO);

unter den Voraussetzungen von Art. 409 StPO hebt es das angefochtene Urteil auf und

weist die Sache zurück an die Vorinstanz.

d) Der Beschuldigte ficht die Verurteilung wegen Zechprellerei, Urkundenfälschung und

versuchten Betrugs an. Er stellt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Abrede und


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macht formelle Verfahrensmängel geltend. Weiter bestreitet er die Zivilforderung in

ihrem Umfange. Mithin wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

3. Der Berufungskläger bringt vor, er habe kein faires Verfahren gehabt, weil seine

Anträge auf Befragung der Hauptbelastungszeugen von der Vorinstanz abgelehnt

worden seien. Diesen Einwand gilt es vorab zu prüfen.

a) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 23. Mai 2006 mit

einem von ihm gefälschten 1. Klasse-Generalabonnement mit dem Regionalzug von

Montreux über St. Maurice in Richtung Oberwallis gereist. Bei ihren Kontrollen habe

die Zugchefin I__________ dies festgestellt und vorschriftsgemäss festgehalten. Die

Zugchefin wurde am 4. Oktober 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten polizeilich

einvernommen (S. 30 ff.). In der Folge wurde sie weder im Vorverfahren noch im

Hauptverfahren

nochmals

einvernommen.

Den

vom

Beschuldigten

an

der

Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einvernahme der Zugchefin wies der

Bezirksrichter ab (vgl. nachstehende E. 3b). Der Berufungskläger bestreitet seine

Anwesenheit im besagten Regionalzug.

Ausserdem soll der Beschuldigte an verschiedenen Daten im April und Mai 2009 im

Hotel C__________ und im dazugehörenden Restaurant übernachtet, gegessen und

getrunken haben, ohne die entsprechenden Rechnungen bei seiner Abreise bezahlt zu

haben. D__________ als Vertreter der Zivilpartei stellte bereits am 14. Mai 2009 bei

der Kantonspolizei F__________ Zivilansprüche und hinterlegte drei Rechnungen für

Hotelübernachtungen

und

Konsumationen.

Eine

formelle

Einvernahme

von

D__________ fand indes während des gesamten bisherigen Verfahrens nie statt. Zwar

hiess der Bezirksrichter vorerst den vom damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten

im Hinblick auf die Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von

D__________ gut, dispensierte Letzteren aber in der Folge vom persönlichen

Erscheinen an der Hauptverhandlung und wies schliesslich einen neuerlichen Antrag

des Beschuldigten auf Einvernahme D__________ an der Hauptverhandlung ab (vgl.

nachstehende E. 3b). Der Beschuldigte bestreitet den Umfang der von ihm in Anspruch

genommenen Dienstleistungen und insbesondere die Umstände seiner Abreise aus

dem Hotel C__________.

b) Der Beschuldigte wurde mehrfach polizeilich und untersuchungsrichterlich

einvernommen. Nach seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. März

2009 wurde er am 26. März 2009 wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil

der SBB angeschuldigt. Am 6. April 2009 teilte Rechtsanwalt E__________ mit, er

vertrete dessen Interessen im laufenden Verfahren. Der Verteidiger beantragte am

  1. Juli 2009 die nochmalige Einvernahme seines Mandaten; im Übrigen stellte er

keine weiteren Anträge. Betreffend den Vorwurf der Zechprellerei wurde der

Beschuldigte am 20. Oktober 2009 polizeilich einvernommen. Am 5. November 2009

erliess

der

Untersuchungsrichter

eine

Ergänzung

der

Eröffnungs-

und

Anschuldigungsverfügung, die er dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zustellte. Der

Rechtsvertreter beantragte am 16. November 2009 wiederum Beweisergänzungen.

Der

Untersuchungsrichter

entsprach

diesen

Anträgen.

Nach

erfolgter

untersuchungsrichterlicher Einvernahme des Beschuldigten wurde ein weiterer Zeuge


  • 6 -

angerufen, der in der Folge rechtshilfeweise einvernommen wurde. Überdies wurden

Abklärungen bei einer Luftfahrtgesellschaft vorgenommen und Akten beigezogen. Am

  1. August 2010 stellte der Beschuldigte persönlich für die erstinstanzliche

Hauptverhandlung die Anträge, die SBB hätten die Videos des Regionalzugs vom

  1. Mai 2006 oder des betreffenden Bahnhofs zum Beweis seiner damaligen

Anwesenheit zu erbringen. Diesen Anträgen wurde entsprochen. Der Rechtsvertreter

stellte

seinerseits

die

Anträge,

der

Beschuldigte,

D__________

und

ein

Verantwortlicher der SBB seien einzuvernehmen, wobei letzterer Antrag von der

Verfügbarkeit des Videomaterials abhängig gemacht wurde. Mit Verfügung vom

  1. Oktober 2010 hiess der Bezirksrichter die Anträge auf Einvernahme des

Beschuldigten und der Zivilpartei gut. Weil keine Videobänder vorhanden waren, wurde

der Antrag auf Einvernahme eines Verantwortlichen der SBB abgewiesen. Mit

Schreiben vom 3. November 2010 verzichtete der Rechtsvertreter ausdrücklich auf die

Einvernahme eines SBB-Verantwortlichen. Am 13. Januar 2011 ersuchten die SBB um

Dispensierung von der Hauptverhandlung, welchem Begehern des Bezirksrichter am

  1. Januar 2011 entsprach. Am 21. Februar 2011 legte der Rechtsvertreter des

Beschuldigten sein Mandat nieder, weil er seit Monaten weder in der Lage gewesen

war, seinem Mandanten den Verhandlungstermin mitzuteilen, noch mit diesem eine

persönliche Besprechung hatte führen können. Der Beschuldigte meldete alsdann am

  1. März 2011, dass er sich selbst verteidigen wolle. Am 15. März 2011 teilte

D__________ mit, dass seine Grossmutter verstorben sei und er somit aus familiären

Gründen nicht imstande sei, an der angesetzten Hauptverhandlung teilzunehmen, weil

er in seine Heimat reisen müsse. Mit Verfügung vom 15. März 2011 wurde er vom

Bezirksrichter von der Hauptverhandlung dispensiert, verbunden mit dem Hinweis,

dass er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne. Gemäss Protokoll

der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte die Anträge, es seien die

Videoaufnahmen der SBB vorzulegen. Zudem beantragte er die Einvernahmen der

Zugchefin der SBB sowie von D__________. Der Bezirksrichter führte betreffend die

Videobänder aus, dass diese nicht bzw. nicht mehr vorhanden seien. Die

Beweisanträge auf Einvernahme der Zugchefin und von D__________ lehnte er ab,

weil diese bereits mündlich oder schriftlich einvernommen worden seien und es schwer

nachvollziehbar sei, an was sich die beiden nach der abgelaufenen Zeit noch besser

erinnern könnten als bei ihrer ersten Einvernahme. Der Beschuldigte erhob am 8. April

2011 (Postaufgabe) Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und stellte dabei keine

Beweisanträge, führte indes aus, er habe kein faires Verfahren gehabt.

4. a) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein

faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen

werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem

Angeschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit

gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu

stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer

Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und

in Frage zu stellen. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt

insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung kann indes


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unter besonderen Umständen auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem

Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender

Befragung des Zeugen verzichtet werden. So etwa, wenn der Zeuge inzwischen

verstorben ist oder trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb. In

solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der

Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen

sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird,

d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie

nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Bundesgerichtsurteil

6B_60/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den

Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Andernfalls kann er den

Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung

der Konfrontation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen

Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen

unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt

von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil

6B_807/2011 vom 5. Januar 2012). In der Schweizerischen StPO werden nunmehr -

im Wesentlichen in Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung - die Einvernahmen,

inkl.

Gegenüberstellungen,

sowie

die

Teilnahmerechte

der

Parteien

bei

Beweiserhebungen ausdrücklich geregelt (insbesondere Art. 146 und 147 StPO; vgl.

auch Art. 56 StPO/VS).

b) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches

das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Im Regelfall wirkt somit das

Berufungsurteil

reformatorisch.

Weist

das

erstinstanzliche

Verfahren

jedoch

wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so

hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an

das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht

bestimmt dabei, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.

Das

erstinstanzliche

Gericht

ist

an

die

vom

Berufungsgericht

im

Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen

gebunden (Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO). Die Aufhebung und Rückweisung eines

erstinstanzlichen Urteils ist als Ausnahme gedacht, besteht doch der Zweck des

Rechtsmittelverfahrens nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene

Fehler zu beheben (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 409 StPO; Eugster, Basler

Kommentar, N. 1 zu Art. 409 StPO; Schmid, Handbuch des Schweizerischen

Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1576; Goldschmid/Maurer/Sollberger,

Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 405). Das

erstinstanzliche Urteil weist in den Fällen von Art. 409 StPO wesentliche Mängel auf,

die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, wobei es primär darum geht,

dass grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil des Berufungsklägers verletzt

wurden. Mit der Aufhebung und Rückweisung wird gewährleistet, dass die Prüfung der

wesentlichen Tat- und Rechtsfragen tatsächlich durch zwei kantonale Instanzen


  • 8 -

vorgenommen

wird.

Vorab

handelt

es

sich

um

Fälle,

bei

denen

keine

ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand und in denen dem Berufungskläger

eine Instanz verloren ginge, würde die Berufungsinstanz direkt materiell entscheiden.

Die Rückweisung erfolgt mittels Beschluss. Somit ergeht kein Sachurteil. Das

Berufungsgericht gibt der Vorinstanz Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu

wiederholen und ergänzen ist (Schmid, a.a.O., N. 1576 ff.; Eugster, a.a.O., N. 1 ff. zu

Art. 409 StPO; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 405).

c) Im zu beurteilenden Fall ist der Einwand des Berufungsklägers, die Zugchefin der

SBB, I__________, sowie D__________ seien zu Unrecht nicht (nochmals) als

Zeugen befragt worden und er habe diesen keine Fragen stellen können, berechtigt.

Gestützt auf die in obenstehender E. 4a wiedergegebenen Grundsätze hat der

Beschuldigte gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch darauf, den beiden

Belastungszeugen Fragen zu stellen, zumal die Anklage im Wesentlichen auf deren

Darstellung des jeweiligen Sachverhalts beruht. D__________ wurde aber im

bisherigen Verfahren überhaupt noch nicht einvernommen und I__________ wurde

einzig polizeilich befragt, ohne dass der Beschuldigte zugegen gewesen wäre. Mithin

liegt im Anklagepunkt der Zechprellerei keinerlei Aussage vor, während die Aussage im

zweiten Anklagepunkt so nicht verwertbar ist (Art. 147 Abs. 4 StPO; Art. 56 Ziff. 2

StPO/VS). Ein Schuldspruch auf dieser Beweislage wäre demnach nicht möglich.

Überdies hat der Beschuldigte vorgängig zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw.

anlässlich derselben entsprechende Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen zwar

spät im Verfahren, indes dennoch rechtzeitig und formgerecht beantragt. Denn die

StPO räumt den Parteien in Art. 331 Abs. 1 und 2 und Art. 345 ausdrücklich das Recht

ein, im Hinblick auf die Hauptverhandlung und auch noch bei der Hauptverhandlung

Beweisanträg

zu

stellen.

Ein

Zuwarten

mit

den

Beweisanträgen

bis

zur

Hauptverhandlung wird kaum je als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden dürfen;

jedenfalls

scheitert

eine

Verwirkung

des

Beweisantragsrechts

an

der

Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO; Hauri, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 343

StPO;

Griesser,

in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 4 zu Art. 331 StPO). Da der Schuldnachweis

dem obliegt Staat, hat der Bezirksrichter aufgrund des Grundsatzes der materiellen

Wahrheit neue sowie unvollständig oder nicht ordnungsgemäss - z.B. in Verletzung der

Teilnahmerechte - erhobene Beweise, soweit sie wesentlich sind, von Amtes wegen

(nochmals) zu erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO; Fingerhuth, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Strafprozessordnung, N. 28 zu Art. 343 StPO; Schmid, a.a.O., N. 1329). Dies hat der

Bezirksrichter versäumt, wodurch die Parteirechte des Beschuldigten verletzt wurden

und es an den erforderlichen Beweisen fehlt. Dergestalt leidet das erstinstanzliche

Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO,

weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 23. März 2011 aufzuheben und die Sache

zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht H__________ zurückzuweisen ist. Das

Bezirksgericht

wird

im

Rahmen

der

zu

wiederholenden

Hauptverhandlung

I__________ und D__________ als Zeugen einzuvernehmen haben.

5. a) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Staat die Kosten des


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Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten der Vorinstanz trägt der Staat nach Ermessen der

Rechtsmittelinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz auferlegten

Gebühren sind im Regelfall dem Staat aufzuerlegen (Domeisen, Basler Kommentar,

N. 25 zu Art. 428 StPO). Nicht angebracht ist es, dem Staat u.a. jene Kosten zu

überbinden, die sich aus einer an sich korrekten Beweisabnahme ergaben, weil diese

Beweise nach der Rückweisung an die untere Instanz verwertet werden können

(Griesser, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 428 StPO; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O.,

S. 427 f.). Vorliegend sind somit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat

aufzuerlegen. Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das neben der

Einvernahme des Beschuldigten keine Beweisabnahmen umfasste, sind vollumfänglich

vom Staat zu tragen. Demgegenüber richtet sich die Tragung der Kosten der

Strafuntersuchung nach dem Ausgang des Verfahrens; hierüber wird die Vorinstanz in

ihrem neuen Urteil zu befinden haben.

Für das Verfahren vor dem Bezirksrichter wurden die Verfahrenskosten von der

Vorinstanz auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 422 und 424 StPO, Art. 22

des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor den Gerichts-

oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar]; in Kraft seit dem 1. Januar

2011 und gemäss Art. 46 Abs. 2 GTar anwendbar auf Verfahren, die bei seinem

Inkrafttreten hängig sind). Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass hievon

abzuweichen.

Von

diesen

Gerichtskosten

sind

die

Kosten

des

Untersuchungsverfahrens in Höhe von Fr. 615.-- in Abzug zu bringen. Die

Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 2'385.-- lassen sich aufteilen in eine solche für

das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter von Fr. 1'385.-- und in eine solche von

Fr. 1'000.-- für das Verfahren vor dem Bezirksrichter. Letztere ist gestützt auf die

obenstehenden Ausführungen dem Staat aufzuerlegen, während sich die Tragung der

restlichen Fr. 2'000.-- (Fr. 615.-- + Fr. 1'385.--) nach dem Ausgang des Verfahrens

richten wird. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren umfassen die Auslagen

der Behörde (Abs. 2) und die Gerichtsgebühr (Abs. 3), wie dies Art. 3 GTar vorsieht.

Die Auslagen des Kantonsgerichts betragen Fr. 25.-- (Weibel). Die Gerichtsgebühr für

das Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf einen Betrag zwischen Fr. 380.-- bis

Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 22 lit. f GTar). Besondere Umstände, eine

Gerichtsgebühr ausserhalb dieses Rahmens zu erheben (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind

vorliegend nicht gegeben. Die Akten sind nicht besonders umfangreich und es war

einzig ein kassatorischer Entscheid zu fällen, weshalb es sich rechtfertigt, die

Gerichtsgebühr

auf

Fr.

1'075.--

festzulegen.

Die

Gerichtskosten

des

Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1'100.--, die dem Staat Wallis

aufzuerlegen sind.

b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die

Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im

Rechtsmittelverfahren und für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens

(Art. 436 Abs. 3 StPO; Schmid, a.a.O., N. 1835; vgl. auch Bundesgerichtsurteil

6B_898/2010 vom 29. März 2011). Es besteht mithin einzig ein Anspruch auf Ersatz

von Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO (Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4).

Bei der Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO handelt es sich um einen

gesetzlichen Anspruch, so dass es dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereicht,


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dass er keinen Antrag auf eine Entschädigung gestellt hat (vgl. auch Entscheid des

Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 13 vom 2. Mai 2011 E. 6). Als Aufwand ist

vorliegend die Reise des in H__________ wohnhaften Beschuldigten zur

Berufungsverhandlung nach Sitten von gerundet Fr. 30.-- zu entschädigen. Ob

(weitere) private Aufwendungen zu entschädigen sind, ist in der Lehre umstritten

(dagegen Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 8 zu

Art. 429 StPO; dafür Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, StPO, N 20 zu Art.

429 StPO). Das Kantonsgericht seinerseits erachtet mit Rücksicht auf die für den

Beschuldigten mit dem Haupt- und Berufungsverfahren verbundenen Umtriebe eine

Pauschalentschädigung

Fr.

100.--

(Reiseentschädigung

inkl.)

als

insgesamt

angemessen.

Demnach wird erkannt

Das Strafurteil des Bezirksgerichts H__________ vom 23. März 2011 wird

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer

neuen Hauptverhandlung mit (Zeugen-)Einvernahme von I__________ und

D__________ und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht H__________

zurückgewiesen.

Y__________ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von pauschal

Fr. 100.-- zugesprochen.

a) Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- sowie des

Berufungsverfahrens von Fr. 1'100.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.

b) Die Verteilung der Untersuchungskosten von Fr. 2'000.-- hat das Bezirksgericht

in seinem neuen Urteil gemäss Verfahrensausgang vorzunehmen.

Sitten, 7. Februar 2012

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