No nullity of multiple debt enforcement actions; appeal dismissed

LP 13 17Tribunale cantonale4 nov 2013Dismissed

Sintesi

The debtor appealed to the Wallis cantonal higher supervisory authority against the dismissal of his complaint concerning four debt-enforcement proceedings for university invoices. He sought remittal, annulment of the proceedings as void, and reduction of enforcement costs. The court held that the lower authority’s designation as supervisory authority was sufficiently clear, that the tax administration could enforce the claims for the canton, and that initiating four separate proceedings was not abusive. It also held that the debtor had to bear the resulting enforcement costs. The appeal was dismissed, with no court costs and no party compensation.

Regest

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 68 SchKG; separate debt-enforcement proceedings and nullity/rechtsmissbrauch: An authority designation is not void where the decision as a whole clearly shows that it was rendered as a SchKG supervisory decision. Nullity for defective creditor designation is exceptional and presupposes a serious misleading effect. Abuse of rights exists only where enforcement pursues purposes foreign to execution, in particular harassment or a manifestly excessive claim; the creditor may pursue several distinct claims against the same debtor in separate proceedings. In that event the associated enforcement costs are attributable to the debtor. Supervisory proceedings are as a rule free of charge and no party compensation is awarded (consid. 4-7).

Testo completo

LP 13 17

URTEIL VOM 4. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGS- UND KONKURSAMT A__________

und

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS B__________

(Beschwerde nach Art. 18 SchKG)

Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 15. Februar

2013


  • 2 -

Verfahren

A. Mit vier Zahlungsbefehlen vom 5. November 2012 (Betreibungen Nr. xxx - xxx) und

vom 6. November 2012 (Betreibung Nr. xxx) des Betreibungs- und Konkursamtes des

Bezirkes A__________ setzte die Steuerverwaltung des Kantons B__________ vier

Forderung gegen X__________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Betreibung (S. 26-

29). Als Forderungsgründe werden die Rechnungen Nr. xxx, xxx, xxx (Rechnungen

des Instituts für Infektionskrankheiten der Medizinischen Fakultät der Universität

B__________, S. 42, 38, 34) und xxx (Rechnung des Labors für klinische

Pharmakologie der Universität B__________, S. 32) genannt. Die Zahlungsbefehle

wurden dem Beschwerdeführer am 24. November 2012 zugestellt.

B. Der Beschwerdeführer erhob am 4. Dezember 2012 per E-Mail Rechtsvorschlag

und reichte gleichentags bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die genannten

Betreibungen und Zahlungsbefehle ein. Dabei beantragte er, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 10. Januar 2013 reichte er eine Replik ein

und am 25. Januar 2013 deponierte er weitere Schreiben der Steuerverwaltung des

Kantons B__________.

C. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 wies die untere Aufsichtsbehörde in

Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

ab (S. 52). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident der oberen

Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 14. Januar 2013 (LP 12 51) ab (S. 88 ff.).

D. Mit „Urteil“ vom 15. Februar 2013 wies der „Bezirksrichter und untere

Aufsichtsbehörde“ die Beschwerde vom 4. Dezember 2012 ab.

E. Am 4. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht als oberer

Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das Urteil

der unteren Aufsichtsbehörde vom 15. Februar 2013 ein und stellte dabei folgende

Rechtsbegehren:

  1. Das „Urteil“ des „Bezirksrichters und untere Aufsichtsbehörde“ vom 15. Februar 2013 (BK 12 535) sei

vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Untere

Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen zurückzuweisen.

  1. Eventualiter sei festzustellen, dass die Betreibungen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx des Betreibungs- und

Konkursamtes des Bezirkes A__________ sowie die darin erlassenen vier Zahlungsbefehle nichtig

seien und entsprechend vollumfänglich aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen seien.

  1. Subeventualiter seien die dem Beschwerdeführer anrechenbaren Betreibungskosten für die

Ausstellung und Zustellung der vier Zahlungsbefehle in den vier Betreibungen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx

für den Beschwerdeführer auf Fr. 73.00 zu reduzieren.

Die untere Aufsichtsbehörde verzichtete am 6. März 2013 auf eine Stellungnahme. Das

Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes A__________ teilte am 7. März 2013 mit,

dass aus seiner Sicht keine Gesetzesvorschriften verletzt worden seien, weshalb auf

eine Stellungnahme verzichtet werde. Zur Orientierung wurde ein Auszug aus dem


  • 3 -

Betreibungsregister, lautend auf den Beschwerdeführer, beigelegt. Die Steuerver-

waltung des Kantons B__________ nahm am 14. März 2013 zur Beschwerde Stellung

und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde

innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerde-

sachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs.

1 EGSchKG).

Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich

nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine

Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im

Kanton Wallis ist das Verfahren in Art. 22 ff. EGSchKG geregelt.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Auf eine Wiederholung des Sachverhalts wird an dieser Stelle verzichtet. Es wird

auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Entscheides

verwiesen.

3. Der Beschwerdeführer beantragt primär die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz

und eine Rückweisung der Sache an diese zur neuen Beurteilung und Entscheidung.

Die Rückweisung kommt erst in Frage, wenn die beurteilende Aufsichtsbehörde nicht

in der Lage ist, einen Sachentscheid aufgrund der vorliegenden Akten zu treffen oder

die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen (Cometta/Möckli, in:

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel

2010, N. 12 zu Art. 21 SchKG m.w.H.). Vorliegend kann die obere Aufsichtsbehörde

den Sachentscheid aufgrund der Akten treffen und es besteht kein Anlass, die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1

SchKG, wonach sich die Aufsichtsbehörden als solche und gegebenenfalls als obere

oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen haben, geltend, da sich der Bezirksrichter

eingangs als „Richter von A__________“, dann als „Bezirksrichter und untere

Aufsichtsbehörde“ bezeichne und das Urteil ausschliesslich als „Der Bezirksrichter“

unterzeichne, ohne Bezeichnung als untere SchKG-Aufsichtsbehörde. Wegen

Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sei das Urteil nichtig und vollständig

aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen

neuen Entscheid ausschliesslich als untere Aufsichtsbehörde in SchKG mit korrekter

Bezeichnung nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erlasse, unter Hinweis, in ihrem neuen


  • 4 -

Entscheid jedenfalls keine materiellrechtlichen Fragen zu beurteilen, welche nicht in die

Kognition der Aufsichtbehörde fallen würden und ausserdem selbst vorfrageweise nicht

im Beschwerdeverfahren zu beurteilen seien.

4.2 Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser

Eigenschaft auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen handeln, als solche und

gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Dies dient der

Klarheit

für

den

Rechtsmittelweg

und

vermeidet

Missverständnisse

sowie

Kompetenzvermischungen, weil in vielen Kantonen der Präsident oder ein Einzelrichter

des erst- und/oder zweitinstanzlichen Gerichtes nebst anderen Aufgaben auch die

Funktion der Aufsichtsbehörde wahrnimmt. Sodann ist es wichtig, in jedem Entscheid

klarzustellen, dass es um die Behandlung einer SchKG-Beschwerde geht und um

nichts anderes, wofür dieselbe Instanz nach kantonalem Recht auch noch zuständig

sein könnte (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 5 zu Art. 20a SchKG m.w.H.).

Berücksichtigt man den hauptsächlichen Zweck von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG wie

er auch vom Beschwerdeführer genannt wird - Klarheit, Vermeidung von

Missverständnissen (s. S. 7 der Beschwerde) - kann der angefochtene Entscheid

aufgrund der Bezeichnungen des Gerichts nicht als nichtig angesehen werden. Auf der

ersten Seite ist die Bezeichnung „untere Aufsichtsbehörde“ ausdrücklich enthalten und

als Betreff wird „Beschwerde nach Art. 17 SchKG“ angegeben. Auch aus E. 1 zum

Formellen und E. 4 zu den Kosten ergibt sich, dass der Richter als untere

Aufsichtsbehörde entschieden hat. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist ersichtlich, dass

der Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann. Es ergeben

sich somit keinerlei Zweifel, dass der Richter als untere Aufsichtsbehörde eine

Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt hat und nichts anderes. Die im

angefochtenen Entscheid enthaltenen Bezeichnungen des Richters führen deshalb

nicht zu dessen Nichtigkeit.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die wortgetreue Einhaltung der

Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sei vorliegend insbesondere deshalb

relevant

und

notwendig,

weil

vom

Bezirksrichter

im

angefochtenen

Urteil

fälschlicherweise materielle Fragen beurteilt worden seien, welche nicht in die

Kognition der Aufsichtsbehörde fallen würden. Dabei handle es sich zum einen um

dessen Erkenntnis einer konkludenten Zustimmung einer Ratenzahlung durch

Institutsangestellte und dass diese Zustimmung die Existenz der einzelnen

Forderungen nicht beeinflusse und zum andern um dessen Feststellung, der

Beschwerdeführer habe die Existenz der Forderungen selbst zugegeben, Abzahlungen

geleistet und mittlerweile die Hauptforderungen beglichen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind materiellrechtliche Fragen ausnahms-

weise zu prüfen, wenn ihre Beurteilung Vorfrage der zu entscheidenden

betreibungsrechtlichen Streitfrage ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuld-

betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 6 N. 4).

Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Existenz der Forderungen selbst

zugegeben, Abzahlungen geleistet und mittlerweile die Hauptforderungen beglichen,


  • 5 -

hat die Vorinstanz ihre Kompetenz nicht überschritten. Damit hat sie dargelegt, dass es

nicht um die Betreibung von offensichtlich nicht bestehenden Forderungen geht,

welche als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig hätten angesehen werden

müssen.

Auch die Erkenntnis dass eine konkludente Zustimmung einer Ratenzahlung durch

Institutsangestellte die Existenz der einzelnen Forderungen nicht beeinflusse, liegt im

Kompetenzbereich der Vorinstanz. Damit hat diese zum einen festgestellt, dass es

nicht um die Betreibung von offensichtlich nicht bestehenden Forderungen geht, und

zum andern, dass weiterhin vier verschiedene Forderungen bestanden haben, so dass

vier Betreibungen angehoben werden durften, ohne - wie in nachfolgender E. 6 gezeigt

wird - in Rechtsmissbrauch zu verfallen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründet die Nichtigkeit der Betreibungen bzw.

Zahlungsbefehle u.a. in der fehlenden Partei- und Betreibungsfähigkeit der in den

Zahlungsbefehlen aufgeführten Institute. Es rechtfertigt sich, diese Frage vor jener des

Rechtsmissbrauchs durch die Anhebung von vier Betreibungen zu klären, da letztere

bei der Bejahung der ersteren hinfällig würde.

5.2 In den Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen werden die folgenden

Gläubiger angeführt:

„Kanton B__________, Institut für Infektionskrankheiten“ (Betreibungen Nr. xxx - xxx)

„Kanton B__________, Institut für Klinische Pharmakologie uns viszerale“ (Betreibung Nr. xxx)

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kommt den einzelnen Instituten zwar

keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Allerdings stellen sie ihre Leistungen selbst in

Rechnung und sind, dementsprechend auch verfügungsbefugt, was sich etwa aus Art.

76 UniG ergibt, wonach gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der

weiteren Organisationseinheiten - Institute stellen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c UniG

Organisationseinheiten dar - Beschwerde bei einer Rekurskommission erhoben

werden kann. Eine getrennte Rechnungsstellung und Betreibung diente der Klarheit.

Es wurde für den Beschwerdeführer ersichtlich, wo er welche Leistung bezogen hatte,

und für welche dieser Leistungen er dann betrieben werden musste.

Eine fehlerhafte Parteibezeichnung würde ohnehin nicht zwingend zur Nichtigkeit

führen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im allgemeinen Nichtigkeit

dann anzunehmen, wenn eine Verfügung mit einem schwerwiegenden und

offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel behaftet ist und die

Rechtssicherheit dadurch ernsthaft gefährdet wird (BGE 98 Ia 568 E. 4). In Anwendung

dieser Grundsätze führt eine mangelhafte Parteibeizeichnung gemäss Bundesgericht

nur dann zur Nichtigkeit einer Betreibungsurkunde, wenn die mangelhafte Angabe

geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn diese auch tatsächlich irregeführt

wurden. Falls die Betroffenen über die Identität des Schuldners oder des Gläubigers

nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und in ihren Interessen nicht

beeinträchtigt wurden, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des


  • 6 -

Zahlungsbefehls (Bundesgerichtsurteil 7B.150/2004 vom 31. August 2004 E. 2.1

m.w.H.; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N. 31 zu Art. 69 SchKG).

Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl wird im Übrigen

auch dann geheilt, wenn der Fehler nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren,

behoben, d.h. jede Unklarheit über die Parteien beseitigt wurde und der Schuldner

durch die Erhebung des Rechtsvorschlages alle Einwendungen gewahrt hat. Unter

dieser Voraussetzung wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Teil der

Fortsetzung

der

Betreibung

durch

den

Rechtsöffnungsentscheid

ersetzt

(Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 32 zu Art. 69 SchKG m.w.H.; Urteil des Obergerichts des

Kantons Bern APH-09 336 vom 17. Juli 2009 E. 7).

Vorliegend war die fehlende Nennung der Universität B__________ nicht geeignet,

den Beschwerdeführer irrezuführen bzw. in dessen Interessen zu beeinträchtigen. Es

war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, seine Rechte wirksam

wahrzunehmen.

Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellte, bezieht die Steuerverwaltung gemäss

Art. 9 lit. f der Berner Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der

Finanzdirektion die übrigen Einnahmen des Kantons, soweit der Bezug nicht anderen

Direktionen oder Ämtern übertragen ist. Sie vertritt den Kanton ferner in

Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (lit. g). Die Steuerverwaltung ist somit

berechtigt, Forderungen der Universität B__________ auf dem Betreibungsweg

geltend zu machen (s. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Bezug und die

Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über

Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit

[Bezugsverordnung, BEZV]).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe festgehalten,

dass die durch die vier separaten Betreibungen entstandenen und von ihm gerügten

Mehrkosten in einem zweistelligen Betrag weder zermürbend noch bedrängend seien.

Diese Erkenntnis, ohne Beweise oder rechtsgenügende Sachverhaltsfeststellung dazu,

sei dementsprechend als willkürlich aufzuheben und diese Frage zur Abklärung des

Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem würden

sich die Kosten und Gebühren im Betreibungsverfahren sowieso nicht nach der

Bedrängung oder Zermürbung der Parteien, sondern stets nach einheitlichem,

abgestuftem Tarif bestimmen.

Mit letztgenannter Aussage verkennt der Beschwerdeführer den Sinn der Feststellung

der Vorinstanz. Indem diese den Mehrkosten einen bedrängenden oder zermürbenden

Charakter absprach, verneinte sie den Rechtsmissbrauch durch eine rein schikanöse

Betreibung.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Zahlungsbefehle auf rechtsmissbräuchlichen und

damit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtigen Betreibungsbegehren beruhen.


  • 7 -

Nichtig sind Verfügungen, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen

Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen

worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört Art. 2 ZGB betreffend das Verbot des

Rechtsmissbrauchs, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere auch im

Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (vgl. BGE 113 III 2 E. 2).

Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig.

Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der

Betreibung

offensichtlich

Ziele

verfolgt,

die

nicht

das

Geringste

mit

der

Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der

Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten

Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf

beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE

113 III 2 E. 2b). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen,

wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die

Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks

Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn

offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den

Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 115 III 18 E. 3b; 130 II 270 E. 3.2).

Umgekehrt kann eine Betreibung somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet

werden, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung nicht offensichtlich haltlos ist.

Die Vorinstanz hat die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegend zur Diskussion

stehenden Betreibungen zu Recht verneint. Der Gläubiger, der gegenüber einem und

denselben Schuldner mehrere Forderungen hat, kann diese zwar in einer einzigen

Betreibung gegen den Schuldner geltend machen (Acocella, in: Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N. 52 zu Art.

39 SchKG m.w.H.). Eine Pflicht dazu besteht hingegen nicht. Es liegt im Ermessen des

Gläubigers, ob verschiedene gegen denselben Schuldner gerichtete Forderungen in

einem einzigen oder mehreren separaten Betreibungsbegehren in Betreibung gesetzt

werden (vgl. Bundesgerichtsurteil K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3; Emmel, in:

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel

2010, N. 52 zu Art. 39 SchKG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer verschiedene

Leistungen von verschiedenen Instituten beansprucht. Für jede Leistung wurde eine

Rechnung bzw. ein Betreibungsbegehren gestellt, was der Klarheit dient. Dabei ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass sich die durch die vier

separaten Betreibungen bedingten Mehrkosten auf einen zweistelligen Betrag

belaufen, sprechen diese geringen Mehrkosten doch gegen ein Zermürben oder

Bedrängen des Schuldners.

Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass im Betreibungsregister nun vier statt eine

Betreibung aufgeführt sind, zur Nichtigkeit der Betreibungen führen. Aus dem

Betreibungsregister ist ersichtlich, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten

Forderungen um solche von Universitätsinstituten handelte, welche durch die

kantonale Steuerverwaltung einzukassieren waren. Betragsmässig spielt es keine

Rolle, ob vier Betreibungen angehoben wurden oder lediglich eine. Eine einzige

Betreibung hätte zudem zu Verwirrung führen können.


  • 8 -

Schliesslich vermag auch der Umstand, dass ursprünglich Ratenzahlung für den

Gesamtbetrag vereinbart wurde, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es blieben vier

separate Forderungen, die jeweils in einem eigenen Betreibungsbegehren geltend

gemacht werden durften.

6.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz

habe sich nicht mit dem Eventual-Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom

  1. Dezember 2012 (Reduktion der Betreibungskosten auf Fr. 73.--) befasst. Selbst

wenn das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich

gewesen sein sollte, so habe er durch sein Verhalten (Einleitung von gleichzeitig vier

Betreibungen anstelle nur einer über den Gesamtbetrag) jedenfalls unnötig Kosten

verursacht, welche nach Treu und Glauben nicht ihm (dem Beschwerdeführer)

angerechnet werden dürften.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Art. 68 Abs.

1 SchKG). In der Regel sind sämtliche Betreibungskosten als vom Schuldner

verursacht anzusehen, worunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und

gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Kosten fallen. Kann sich der

Gläubiger nach dem unter E. 6.1 Ausgeführten ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen

dafür entscheiden, mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner in separaten

Betreibungen einzufordern, hat der Schuldner auch die damit verbundenen

Betreibungskosten zu tragen (vgl. Emmel, a.a.O., N. 17 zu Art. 68 SchKG), weshalb

die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und

Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV

SchKG).

Die obere Aufsichtsbehörde erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 4. November 2013

Parole chiave

debt enforcementnullityabuse of rightsparty designationsupervisory complaintenforcement costsmultiple proceedingstax administration