Arrest jurisdiction depends on debtor’s objectively identifiable domicile

LP 12 23Tribunale cantonale8 mar 2013Granted

Sintesi

The creditor appealed against a refusal or challenge concerning arrest jurisdiction. The court held that the debtor had not proven a domicile in I. at the relevant time. Despite a later registration change and an eventual move, the debtor was still objectively identifiable as domiciled in A. when the arrest request was filed. The creditor was entitled to rely on the available registers and official information; the debtor bore the burden of proving a different domicile. The court therefore allowed the complaint, annulled the challenged decision, and remanded the matter for reconsideration, including whether a prior arrest of the same assets barred the request.

Regest

Art. 272, 46 Abs. 1 SchKG; örtliche Zuständigkeit für den Arrest richtet sich nach dem Betreibungsort bzw. Belegenheitsort. Der Wohnsitzbegriff von Art. 46 SchKG verweist auf den zivilrechtlichen Wohnsitz; massgebend sind die objektiv erkennbaren Umstände des Aufenthalts und der Lebensinteressen. Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt die zur Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Angaben zu liefern; behauptet der Schuldner einen abweichenden Wohnsitz, trifft ihn die Beweislast (E. 3.2 f.). Öffentliche Register des kantonalen Rechts unterstehen nicht Art. 9 ZGB, sondern Art. 179 ZPO, der dessen Beweisregel nachbildet (E. 3.4).

Testo completo

RVJ / ZWR 2013

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Poursuite pour dettes et faillite

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Arrest - KGE (Einzel-

richter der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs)

vom 8. März 2013, X. c. Y - TCV LP 12 23

Arrest: örtliche Zuständigkeit (Art. 272 und 46 Abs. 1 SchKG)

  • Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG stimmt wörtlich mit der-

jenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB überein. Abweichungen ergeben sich einzig da-

durch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB

entsprechenden Normen bestehen (E. 3.2).

  • Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt die erforderlichen Angaben zum Wohnsitz

des Schuldners zu liefern; behauptet der Schuldner einen davon abweichenden

Wohnsitz, ist er hierfür beweispflichtig (E. 3.2 und 3.3).

  • Die Register des öffentlichen und des kantonalen Rechts fallen nicht in den An-

wendungsbereich von Art. 9 ZGB, hingegen in jenen von Art. 179 ZPO, der dem

Wortlaut von Art. 9 ZGB entspricht (E. 3.4).

Séquestre : compétence ratione loci (art. 272 et 46 al. 1 LP)

  • La définition de domicile de l’art. 20 al. 1 let. a LDIP correspond littéralement à celle

de l’art. 23 al. 1 CC. En matière internationale, des divergences peuvent néanmoins

survenir, car il n’y a pas de dispositions similaires aux art. 24 al. 1 et 25 CC

(consid. 3.2).

  • Le créancier doit communiquer à l’office des poursuites les informations nécessaires

sur le domicile du débiteur. Si le débiteur prétend avoir un domicile différent, il lui

appartient de le prouver (consid. 3.2 et 3.3).

  • Les registres de droit public et du droit cantonal ne tombent pas dans le champ

d'application de l'art. 9 CC, mais bien dans celui de l’art. 179 CPC, qui correspond au

texte de l’art. 9 CC (consid. 3.4).

Aus den Erwägungen

3.2 Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG ist für die Bewilligung des Arrests

das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögens-

gegenstände befinden (Belegenheitsort), zuständig. Die Betreibungs-

orte sind in den Art. 46-54 SchKG geregelt. Als ordentlicher Betrei-

bungsort gilt gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG derjenige am Wohnsitz

des Schuldners. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst,

sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB; in inter-

nationalen Verhältnissen Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, vgl. dazu: BGE


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120 III 7 E. 2a) ab (Schmid, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A.,

Basel 2010, N. 39 zu Art. 46 SchKG m.w.H.).

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohn-

sitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verblei-

bens aufhält. Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a

IPRG entspricht wörtlich derjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abwei-

chungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis

keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen

bestehen (BGE 119 II 167 E. 2). Für die Begründung des Wohnsitzes

müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der

Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden

Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es indessen nicht auf

den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv

erkennbar ist, zumal der Wohnsitz einer Person für zahlreiche Dritt-

personen und Behörden von Bedeutung ist und sich deshalb nach

Kriterien bestimmen lassen muss, die für Dritte erkennbar sind

(Schmid, a.a.O., N. 43 zu Art. 46 SchKG; ZWR 2012 S. 312

E. 4/c/aa). Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre

Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet

konzentrieren (vgl. BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE 136 II 405 E. 4.3).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Feststellung des Wohnsitzes

einer Person die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu

ziehen ist; mithin sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an

demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat befindet, wo sich die

meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens

der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu

diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat

(Bundesgerichtsurteil H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; BGE 125

III 102 mit Hinweisen; ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa).

Dabei ist es jedoch nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohn-

sitz des Schuldners ausfindig zu machen. Vielmehr hat der Gläubiger

die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder

zu sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umständen zu liefern

(Schmid, a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG). Behauptet der Schuldner

einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, ist

er hierfür beweispflichtig (Bundesgerichtsurteil 5A_403/2010 vom

  1. September 2010 E. 2.2; Schmid, a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG;

ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa).


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3.3

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin der Parzelle Nr.

xxx, Plan Nr. x, in A., d.h. des Hotels C. Sie verfügte über eine bis

zum 28. Januar 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

(Zweck: ohne Erwerbstätigkeit) und hatte ihren Wohnsitz unbestritte-

nermassen in A. Am 29. September 2011 teilte Rechtsanwalt D. der

Dienstelle für Bevölkerung und Migration mit, dass die Beschwerde-

gegnerin damit beschäftigt sei, ihr Grundstück in A. zu verkaufen.

Dieser Verkauf werde zur Folge haben, dass sie ihren Wohnsitz in A.

nicht beibehalten könne und werde.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte derselbe der Dienststelle für

Bevölkerung und Migration mit, dass der Kaufvertrag unterzeichnet,

jedoch noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sei. Er werde bis

spätestens 10. November 2011 mitteilen, auf welches Datum die

Beschwerdegegnerin auf ihre Aufenthaltsbewilligung B verzichten

werde. Nach Aktenlage erfolgte bis 10. November 2011 keine entspre-

chende Mitteilung.

Erst am 30. Dezember 2011, und damit nach dem Erlass des

Arrestbefehls vom 23. Dezember 2011 durch das Bezirksgericht Visp

und nachdem Rechtsanwalt D. Kenntnis von der Verarrestierung

hatte, schrieb dieser der Dienststelle, dass der Kaufvertrag am

  1. November 2011 im Grundbuch eingetragen worden sei. Mit dem

Verkauf der Liegenschaft habe Y. auch ihre Beziehung im Sinne der

Bestimmungen betreffend den Aufenthalt und Niederlassung aufgege-

ben und ihren Wohnsitz zurück nach I. verlegt.

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren eine E-Mail der

Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 8. Juni 2012 ein-

gereicht, wonach Y. per 30. Dezember 2011 in A. abgemeldet wurde.

In einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss

Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht

werden. Dies betrifft allerdings grundsätzlich nur echte Noven, d.h.

erst nach dem Einspracheentscheid eingetretene neue Tatsachen,

wobei früher eingetretene Tatsachen jedenfalls soweit zuzulassen

sind, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vor-

getragen worden sind (vgl. Reiser, in: Basler Kommentar zum SchKG,

  1. A., Basel 2010, N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG). Schriftstücke, die erst

nach dem vorinstanzlichen Entscheid datieren, sind echte Noven

(Bundesgerichtsurteil 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 2.2).


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Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführe-

rin neu eingebrachte E-Mail der Dienststelle für Bevölkerung und

Migration wurde am 8. Juni 2012 und damit nach dem angefochtenen

Entscheid des Bezirksgerichts vom 31. Mai 2012 verfasst, betrifft aller-

dings eine alte, d.h. vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tat-

sache. Anlass, diese Bestätigung einzuholen, gab indessen erst der

Einspracheentscheid. Die Bestätigung wurde, nachdem die Beschwer-

degegnerin im Einspracheverfahren keinerlei Belege für einen Wohn-

sitzwechsel eingereicht hatte (s. E. 3.3.2 hiernach), in entschuldbarer

Weise nicht früher eingereicht und ist folglich zu berücksichtigen.

3.3.2 Zum Zeitpunkt der Bewilligung des Arrestes am 22. Dezember

2011 war die Beschwerdegegnerin also immer noch in A. gemeldet

und sie verfügte über eine bis zum 28. Januar 2013 gültige Aufent-

haltsbewilligung B EU/EFTA. Eine solche erlischt mit der Abmeldung

ins Ausland, mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, mit der Ausweisung

(Art. 61 Abs. 1 AuG) oder mit ihrem Widerruf (Art. 62 AuG). Verlässt

die Ausländerin die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die

Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).

Hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausarbeitung ihres

Arrestbegehrens vom 22. Dezember 2011 bei der Dienststelle für

Bevölkerung und Migration oder bei der Gemeindeverwaltung A.

erkundigt, hätte sie die Auskunft erhalten, die Beschwerdegegnerin

verfüge über eine noch längere Zeit gültige Aufenthaltsbewilligung B

und habe Wohnsitz in A. Bei objektiver Betrachtung hatte sie daher für

Dritte erkennbar Wohnsitz in A. Weitergehende Abklärungen können

von einer Gläubigerin nicht verlangt werden. Die Absicht, den Wohn-

sitz A. per 22. November 2011, dem Tag des Grundbucheintrages,

aufzugeben, war für die Gläubigerin auch nicht objektiv erkennbar,

zumal die Abmeldung in A. erst am 30. Dezember 2011 und somit

nach Einreichung des Arrestbegehrens vom 22. Dezember 2011

erfolgt ist. Bis zum 30. Dezember 2011 war weder der Beschwerde-

führerin noch den kommunalen und kantonalen Behörden bekannt,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz per 22. November 2011

nach I. verlegt haben soll. Die Hinterlegung der Schriften ist zwar nicht

massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes, sie stellt allerdings

gerade für Dritte ein wichtiges objektives Indiz dar. Dass seitens des

Kantons offenbar Abklärungen im Zusammenhang mit der Aufent-

haltsbewilligung eingeleitet worden waren, konnten weder die Gläubi-

gerin noch sonstige Dritte wissen.


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303

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe bis zum Verkauf

des Hotels C. Wohnaufenthalt in A. gehabt. Seit dem Verkauf des

Hotels bestehe keine wohnsitzbegründende Beziehung zu A. mehr.

Ihr effektiver Wohnsitz befinde sich in I., wo auch ihre Kinder zur

Schule gehen würden. Die Beschwerdegegnerin behauptet somit zwar

eine Wohnsitznahme in I., reicht dafür allerdings keinen einzigen

Beleg ein, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Schul-

besuch der Kinder in I. oder ihren tatsächlichen Wegzug aus A. zu

beweisen. Mit dem Auszug des Kaufvertrages und den eingereichten

Schreiben an die Dienststelle für Migration vom 29. September 2011,

  1. Oktober 2011 und 30. Dezember 2011 lässt sich nicht belegen,

dass

die

Beschwerdegegnerin,

wie

behauptet,

bereits

am

  1. November 2011 ihren Wohnsitz von A. nach I. verlegt hätte. Es

bleibt mithin bei einer reinen Parteibehauptung. Der Schriftenwechsel

zwischen dem Kanton und der Beschwerdegegnerin war der

Beschwerdeführerin ohnehin nicht zugänglich und der Verkauf der

Liegenschaft als solcher führte nicht automatisch zum Verlust der

Aufenthaltsbewilligung.

3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang

auch auf Art. 9 ZGB, wonach öffentliche Register für die durch sie

bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die

Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Von Art. 9 ZGB erfasst

werden die vom Bundesprivatrecht geregelten öffentlichen Register,

nicht hingegen die Register des kantonalen Rechts (Wolf, in: Berner

Kommentar, Einleitung, Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N. 21 und N. 28 zu

Art. 9 ZGB). Dem Bund fehlt die Kompetenz für eine umfassende

Regelung des Einwohnerkontrollwesens der Schweiz auf administra-

tiver, organisatorischer und technischer Ebene, d.h. für ein «Bundes-

gesetz über die Führung der Einwohnerregister». So hat der Bund

heute beispielsweise keine Organisationskompetenz bei den Einwoh-

nerregistern und keine direkte Kompetenz im Bereich der Melde-

pflichten der schweizerischen Bevölkerung. Art. 65 BV gibt ihm jedoch

die Kompetenz, die Grundanforderungen für statistische Zwecke zu

regeln (Inhalt der Register, Merkmale, Qualität und Aktualität der

Daten, Identifikatoren zur Verknüpfung von Registerdaten) (Botschaft

vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personen-

register, BBl 2006 445). Das u.a. gestützt auf Art. 65 BV erlassene

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und

anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz,

RHG; SR 431.02) macht das Einwohnerregister nicht zu einem


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RVJ / ZWR 2013

Register i.S.v. Art. 9 ZGB. Gesetzliche Grundlage des Einwohnerre-

gisters ist nach wie vor das kantonale Gesetz über die Einwohner-

kontrolle (GS/ VS 176.1). Die Register des öffentlichen und des

kantonalen Rechts fallen jedoch in den Anwendungsbereich von

Art. 179 ZPO, der dem Wortlaut von Art. 9 ZGB entspricht (Rüetschi,

in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern

2012, N. 2 zu Art. 179 ZPO; Wolf, a.a.O., N. 28 zu Art. 9 ZGB). Den

Gegenbeweis, d.h. den Nachweis der Unrichtigkeit, hat die

Beschwerdegegnerin nicht erbracht.

3.5 Mit Schreiben vom 22. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin

beim Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und

Westlich-Raron vom 30. März 2012 eingereicht. Es handelt sich dabei

nicht um ein echtes Novum, das im Beschwerdeverfahren noch einge-

bracht werden kann, erging der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk

doch zwei Monate vor dem vorliegend angefochtenen Entscheid des

Bezirksgerichts Visp. Ohnehin kann die Beschwerdegegnerin aus dem

Umstand, dass das Bezirksgericht Leuk im Entscheid vom 30. März

2012 festgehalten hat, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verkauf

der Liegenschaft am 13. September 2011 ihren Wohnsitz in A. defi-

nitiv aufgegeben und auch ihren Aufenthalt nach I. verlegt habe,

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen sieht sich das Kantons-

gericht nicht an eine Feststellung des Bezirksgerichts in einem

anderen Verfahren gebunden. Zum anderen konnte sich der Richter

des Bezirksgerichts Leuk auf die Angaben von Y. stützten, ohne diese

näher zu prüfen, da für seinen Entscheid lediglich bedeutsam war,

dass Y. am 19. Januar 2012, d.h. zum Zeitpunkt der in jenem Ver-

fahren Gegenstand bildenden Arrestbewilligung, keinen Wohnsitz in

A. hatte, was unbestritten war.

Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012

beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein weiteres Arrest-

begehren gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hat, kann nicht

geschlossen werden, dass das Begehren vom 22. Dezember 2011

beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden wäre. Im Zeit-

punkt der Einreichung des zweiten Arrestbegehrens beim Bezirks-

gericht Leuk hatte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

nicht mehr Wohnsitz in A.

3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Arrestbe-

gehren vom 22. Dezember 2011 laut Aktenlage beim örtlich zuständi-


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gen Gericht gestellt worden ist, weshalb die Beschwerde gutzu-

heissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz

wird dabei zu prüfen haben, ob die rechtskräftige Verarrestierung der

nämlichen Vermögenswerte durch das Betreibungsamt Westlich-

Raron/Bezirksgericht Leuk dem vorliegenden Arrestbegehren entge-

gensteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO; Meier-Dieterle, Arrestpraxis

ab 1. Januar 2011, in: AJP 2010 S. 1219). Sie wird den Parteien im

Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit bieten müssen, sich

dazu zu äussern.

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