Appeal against bankruptcy opening upheld due to proven solvency

LP 12 22Tribunale cantonale19 giu 2012Modified

Sintesi

The Wallis cantonal court admitted the debtor's appeal against a bankruptcy opening. It held that the appeal was timely and that the debtor had credibly shown solvency by paying all outstanding enforcement claims, including the bankruptcy debt and costs, within the appeal period. Supporting documents and withdrawal requests from creditors demonstrated that no enforcement proceedings remained open. The bankruptcy opening of 4 June 2012 was therefore set aside. The debtor nevertheless had to bear the first-instance costs of CHF 150 and the appeal fee of CHF 600; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 174 SchKG; bankruptcy opening may be set aside on appeal only if the debtor, within the appeal period, both makes solvency credible and proves by documents that the debt, including interest and costs, has been paid, secured by deposit, or that the creditor waives the bankruptcy. Solvency is credible when insolvency is less likely than solvency and the debtor’s economic viability appears plausible; the court has a broad margin of appreciation and may rely on objective indications such as payment receipts, withdrawals of enforcement proceedings, and current debt-enforcement status. For an initial bankruptcy, the standard of credibility is not overly strict, but mere assertions are insufficient. Costs may remain with the debtor if the first-instance decision was justified at the time it was issued.

Testo completo

JUGCIV

LP 12 22

URTEIL VOM 19. JUNI 2012

Kantonsgericht Wallis

Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus

Jossen

in Sachen

X__________ , Beschwerdeführer

gegen

die auf Begehren der Y__________ , von der Konkursrichterin des Bezirks

A__________ am 31. Mai 2012 ausgesprochene

(Konkurseröffnung)


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Nach Einsicht in das Konkurserkenntnis vom 4. Juni 2012, Betreibung Nr. xxx des

Betreibungs- und Konkursamtes A__________, womit über das Vermögen von

X__________ der Konkurs eröffnet wurde, sowie in die Akten dieses Verfahrens und

jene der Vorinstanz (BK 12 167);

nach Einsicht in die Beschwerde von X__________ vom 8. Juni 2012 (Postaufgabe)

mit den Anträgen, die Konkurseröffnung zu widerrufen und dem Ersuchen, eine

Publikation des Konkurses nach Möglichkeit zu verhindern;

nach Einsicht in den Entscheid der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

vom 11. Juni 2012, mit welchem dem Ersuchen, die Publikation des Konkurses (Art.

232 SchKG) sei zu unterlassen, stattgegeben wurde, der Beschwerdeführer sodann

aufgefordert wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist bis zum 15. Juni 2012 seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, d.h. sämtliche sachdienlichen Unterlagen

einzureichen, insbesondere zu belegen, dass die übrigen Konkursandrohungen

erledigt sind und wie sämtliche im Betreibungsregisterauszug nicht als erledigt

verzeichneten Forderungen beglichen werden sollen bzw. beglichen wurden, sowie

letztlich innert einer Frist von fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu

leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde;

nach Einsicht in die Eingabe von X__________ vom 15. Juni 2012 und in die mit dieser

Rechtsschrift eingereichten Belege;

erwägend, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner

Eröffnung mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann (Art. 174 Abs. 1 Satz 1

SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 309 lit. b Ziff. 7, Art. 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei im Kanton

Wallis das Kantonsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1

EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO);

erwägend, dass vorliegend ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2

EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO);

erwägend, dass die Beschwerde innert offener Frist eingereicht, der Kostenvorschuss

am 15. Juni 2012 einbezahlt wurde und X__________ zur Beschwerdeführung

legitimiert ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist;

erwägend, dass der Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragener Inhaber

eines Einzelunternehmens der Konkursbetreibung untersteht (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1

SchKG);

erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG die

Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich Zins und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die


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Durchführung des Konkurses verzichtet, wobei die Konkurshinderungsgründe

abschliessend aufgezählt werden;

erwägend,

dass

gegen

den

Beschwerdeführer

gemäss

aktuellstem

Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2012 sieben Betreibungsverfahren laufen und

sich der Gesamtbetrag der Betreibungen auf Fr. 28’302.45 beläuft, wobei die

Konkursforderung Nr. xxx der Y__________ Fr. 22'997.90 beträgt; gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 5. Juni 2012 existieren zusätzlich vier weitere offene

Betreibungsverfahren mit verfallenen Forderungen in der Höhe von Fr. 15'032.95;

erwägend, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde ankündigte, innert

laufender Rechtsmittelfrist den Gesamtbetrag aller gegen ihn laufender Betreibungen

zu tilgen und er am 12. bzw. am 15. Juni 2012 zu diesem Zweck beim Betreibungs-

und Konkursamt A__________ insgesamt Fr. 30'000.-- einzahlte;

erwägend, dass der Beschwerdeführer folglich dargelegt hat, dass er die

Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, insbesondere auch die Kosten des

angefochtenen

Konkurserkenntnisses,

beim

Betreibungs-

und

Konkursamt

A__________ bezahlt bzw. sichergestellt hat;

erwägend, dass die Aufhebung der Konkurseröffnung zusätzlich voraussetzt, dass der

Schuldner innert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (BGE

136 III 294 E. 3.1);

erwägend,

dass

die

Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht

ist,

wenn

diese

wahrscheinlicher

ist

als

die

Zahlungsunfähigkeit,

falls

die

wirtschaftliche

Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht von vornherein verneint werden

muss, wenn der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und

seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag (Bundesgerichtsurteile

5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4, 5P.401/2004 vom 22. Dezember 2004 E.

2; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 26

zu

Art.

174

SchKG;

Staehelin,

in:

Kommentar

zum

Bundesgesetz

über

Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005,

N. 26 zu Art. 174 SchKG, je mit Hinweisen);

erwägend, dass an das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit keine strengen Anforderungen

gestellt werden dürfen und dem Richter bei deren Beurteilung ein weiter

Ermessensspielraum zukommt, wobei blosse Behauptungen des Schuldners nicht

genügen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über

die

dem

Schuldner

zur

Verfügung

stehenden

Mittel,

Debitorenliste,

Auftragsbestätigungen,

Auszug

aus

dem

Betreibungsregister

oder

ähnliches

erforderlich sind (Giroud, a.a.O., N. 26 zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen);

erwägend, dass X__________ am 15. Juni 2012 und damit innert offener

Beschwerdefrist mittels Quittungen des Betreibungsamtes und Löschungsbegehren

der Gläubiger nachgewiesen hat, dass er seit dem Konkurserkenntnis sämtliche im


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Betreibungsregisterauszug vom 5. als auch in demjenigen vom 6. Juni 2012 nicht als

erledigt verzeichneten Forderungen erledigt hat und dass er im Zuge der Tilgung der

offenen Forderungen innerhalb weniger Tagen Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.--

zu leisten vermochte;

erwägend, dass der Beschwerdeführer mithin in der Lage war, mit einem namhaften

Betrag sämtliche, im Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses noch offenen Betreibungen

durch Zahlung zu erledigen, was Beleg für seine Zahlungsfähigkeit ist und in Rahmen

der vorliegenden summarischen Prüfung nahelegt, dass er durchaus in der Lage ist,

seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen;

erwägend, dass nach Auskunft des Vorstehers des zuständigen Betreibungsamtes

zum jetzigen Zeitpunkt keine Betreibungen mehr offen sind;

erwägend, dass damit insgesamt gesehen die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist,

d.h., die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, zumal bei

einer erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu strengen Anforderungen an die

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden; der Beschwerdeführer muss

sich jedoch bewusst sein, dass bei einem erneuten Konkurs ein strengerer Massstab

zur Anwendung gelangen würde;

erwägend, dass bezüglich des Kostenentscheids zu berücksichtigen ist, dass der

angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Ausfällung begründet war, weshalb nicht nur

die

Kosten

erster

Instanz

von

Fr.

150.--,

sondern

auch

diejenige

des

Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erwägend,

dass

die

Spruchgebühr

für

das

vorliegende

Verfahren

unter

Berücksichtigung des Entscheids über das Ersuchen, eine Publikation des Konkurses

nach Möglichkeit zu verhindern, auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61

Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem hinterlegten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;

erwägend, dass demzufolge auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal

auch die Y__________, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels

Aufwands keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 4. Juni 2012 über das Vermögen

von X__________ in B_________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der

Konkursrichterin des Bezirks A__________ aufgehoben.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.


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Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 19. Juni 2012

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